Auskunftsanspruch auch wenn finanzielle Ansprüche verfolgt werden
Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann von einem Versicherer nicht deshalb abgelehnt werden, weil seitens des Versicherungsnehmers mit den Auskünften finanzielle Ansprüche verfolgt werden sollen. Ein Auskunftsanspruch ist nämlich nur dann zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer als Zweck die Schädigung des Versicherers beabsichtigt. Das AG Lörrach stützte sich in seiner Urteilsbegründung auf das sehr starke Auskunftsrecht der DSGVO, welches nicht nur dazu dient, Datenschutzverstöße nachverfolgen zu können, sondern auch umfassend Transparenz gewährleisten soll.

