Berichterstattung auf Basis von Hacker-Datei erfordert genaue Prüfung

05. Mai 2025
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Frau hält weißes Tablet in den Händen Urteil des OLG Frankfurt vom 27.03.2025, Az.: 16 U 9/23

Daten eines Social-Media-Profils, die von einem Hacker erlangt wurden, genügen nicht um die Authentizität von Äußerungen nachzuweisen. Sollte also z.B. eine Person des öffentlichen Lebens im Verdacht stehen, menschenverachtende Ansichten zu haben, können vermeintliche Chatäußerungen von seinem Account nicht in Zeitungen veröffentlicht werden, wenn die elektronische Datei durch kriminelle Energie erlangt wurde und nicht signiert ist. Das OLG Frankfurt begründet diese Ansicht damit, dass eine solche elektronische sog. html-Datei nicht fälschungssicher sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich nicht um den unveränderten Datenbestand wie auf dem Account handele.

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil vom 27.03.2025

Az.: 16 U 9/23

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 15.12.2022, Az. 2-03 O 344/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 1 zu vollziehen an seinem Vorstand, zu unterlassen,

a. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit angeblichen Vorwürfen zu von ihm angeblich getätigten – wie nachfolgend unter lit. b. ausgeführten – Äußerungen in Chatprotokollen identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.05.2018 mit der Überschrift „Titel1″ unter der URL www.(…).de;

b. in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.05.2018 mit der Überschrift „Titel1″ unter der URL www.(…).de.

2. Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 1 zu vollziehen an seinem Vorstand, zu unterlassen,

a. in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit angeblichen Vorwürfen zu von ihm angeblich getätigten – wie nachfolgend unter lit. b. ausgeführten – Äußerungen in Chatprotokollen identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,

wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.05.2018 mit der Überschrift „Titel3″, abrufbar unter der URL www.(…).de;

b.in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.05.2018 mit der Überschrift „Titel3″, abrufbar unter der URL www.(…).de.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, soweit dieser nach der Veröffentlichung des Berichts vom 9.5.2018 entstanden ist und/oder künftig entsteht, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, soweit dieser nach der Veröffentlichung des Berichts vom 23.5.2018 entstanden ist und/oder künftig entsteht, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist.

5. Der Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von € 15.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag der Beklagte zu 1 seit dem 14.9.2019 und die Beklagte zu 2 seit dem 15.9.2019 zu zahlen.

6. Der Beklagte zu 1 sowie der Beklagte zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung, in Höhe von € 10.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag er Beklagte zu 1 seit dem 14.9.2019 und der Beklagte zu 3 seit dem 15.9.2019 zu zahlen.

7. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger € 597,75 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 zu zahlen.

8. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere € 597,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte zu 1 44 %, die Beklagte zu 2 31 % und der Beklagte zu 3 12 % zu tragen.

Der Kläger hat von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 6 %, der Beklagten zu 2 3 % und des Beklagten zu 3 4 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten haben der Kläger 13 %, der Beklagte zu 1 44 %, die Beklagte zu 2 31 % und der Beklagte zu 3 12 % zu tragen.

Das Urteil ist wegen des vorstehenden Ausspruchs zu Ziffern 1.a. und 2.a. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 20.000,- je Beklagten,

zu Ziffern 1.b. (2) und (5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 2.500,- je Beklagten,

zu Ziffern 1.b. (1), (3), (6), (7), (8), (9), (10), (11), (12), (13), (14), (18), (19), (20), (21) und 2.b. (22), (23), (25) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 5.000,-, je Beklagten,

zu Ziffern 1.b. (4), (16), (17) und 2.b. (24) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 10.000,- je Beklagten,

zu Ziffer 1.b. (15) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- je Beklagten

und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht vom 16.12.2022 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf € 480.000,- festgesetzt; hierauf entfallen auf die Anträge zu Ziffern 1. a. und 2. a. je € 40.000, zu Ziffern 1. b. (1), (2), (3), (8), (9), (12), (13), (18), (20), 2. b. (25) je € 10.000,-, zu Ziffern 1. b. (4), (7), (11), (16), (17), (21), 2. b. (22), (24) je € 20.000,-, zu Ziffern 1. b. (15) € 40.000,-, zu Ziffern 3. und 4. je € 20.000,- und zu Ziffern 5. und 6. je € 30.000,-.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um eine Berichterstattung in den Artikeln vom 9.5.2018 mit der Überschrift „Titel1“ und vom 23.5.2018 mit der Überschrift „Titel3“ in der von dem Beklagten zu 1 veröffentlichten Zeitung1 Ausgabe … bzw. …. Verfasserin des Artikels vom 9.5.2018 ist die Beklagte zu 2, den Artikel vom 23.5.2018 verfasste der Beklagte zu 3. In dem Artikel vom 9.5.2018 werden dem namentlich benannten Kläger insbesondere die in dem Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Zitate als aus seinen Chatbeiträgen auf der Kommunikationsplattform Facebook stammend zugeschrieben. Der Artikel vom 23.5.2018 greift die in dem Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Zitate aus den Chatprotokollen auf, die erneut dem namentlich benannten Kläger zugeschrieben werden.

Die Beklagten stützen ihre Berichterstattung auf eine Datei im Format .xhtml, welche sie ihrem eigenen Vorbringen zufolge von einem Hacker erhalten hätten und die das unter dem Pseudonym „L“ vom Kläger zwischen April 2014 bis zu dessen Deaktivierung im Februar 2017 unterhaltene Profil bei Facebook wiedergebe. Dieses Profil, auf welchem sich der Kläger bis zu dessen Deaktivierung am 8.2.2017 mit einer Vielzahl von Personen u.a. durch Übermittlung von Chatäußerungen, Dateien und Bildern ausgetauscht hatte, löschte er nach der Veröffentlichung des Artikels vom 9.5.2018.

Der Kläger hat erstinstanzlich bestritten, sich wie angegeben geäußert zu haben. Er hat u.a. die mangelnde Verfälschtheit der den Beklagten vorliegenden Datei bestritten und geltend gemacht, dass einer solchen .xhtml-Datei ohne jede Signatur keinerlei Beweiswert zukomme. Ferner hat er sich auf ein Beweisverwertungsverbot berufen. Dass die in dem vorausgegangenen Eilverfahren einerseits und im jetzigen Klageverfahren anderseits vorgelegten Ausdrucke Unterschiede aufweisen, hat der Kläger als weiteres Indiz für die Fälschung bzw. Manipulation der Datei bewertet.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen SV1, Vernehmung der Zeugen M, Z und Y sowie informatorischer Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2 die Beklagten und 1 und 2 unter Abweisung der Klage gegen die Beklagten im Übrigen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, (soweit unterstrichen) „2015 als die Fluchtbewegungen aus Syrien auf ihrem Höhepunkt sind, schickt er die Nachricht: „Ich bin so voller Hass. Die Belästigungen werden auch immer mehr. Ich würde niemanden verurteilen, der ein bewohntes Asylantenheim anzündet.“ Geflüchtete nennt er „Refutschies“; „Asylneger“: Sogar in der Nachbargemeinde von X sei schon ein „Negerkind“ unterwegs. Seine Freundin würde durchdrehen, weil man ja als Frau nicht mehr vor die Tür könne“, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 9.5.2018 mit der Überschrift „Titel1“ unter der URL www.(…).de und aus Anlage K9 ersichtlich. Ferner hat das Landgericht den Beklagten zu 1 zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von € 74,26 nebst Zinsen verurteilt.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er weiterhin seine erstinstanzlichen Klageanträge – soweit das Landgericht diesen nicht entsprochen hat – verfolgt. Er rügt, das Landgericht habe die Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verkannt, welche hier zur Unzulässigkeit der beanstandeten Äußerungen führten.

Entgegen der Entscheidung des Landgerichts stammten die behaupteten Äußerungen nicht von dem Kläger. Insoweit beanstandet er die von dem Landgericht vorgenommene Würdigung nach § 286 ZPO als fehlerhaft. Rechtlich fehlerhaft fordere dieses im Ergebnis einen Negativbeweis des Klägers und begründe dies mit vermeintlich sorgsamen Recherchen. Dabei übersehe das Landgericht, dass – wie die Beweisaufnahme gezeigt habe – die von einem rechtswidrig agierenden Hacker herrührende elektronische Datei ohne Signatur keinen Beweiswert und noch nicht einmal eine Indizwirkung habe. Völlig unvertretbar sei das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagten ihrer (primären) Darlegungslast nachgekommen seien. Entgegen der Annahme des Landgerichts könne eine html-Datei allein nicht ausreichen, um derart schwerwiegende Vorwürfe zu belegen. Überprüfbare Angaben zum Hacker bzw. Informanten und dessen Zuverlässigkeit hätten die Beklagten nicht getätigt.

Ferner gebe Landgericht die rechtlichen Vorgaben, welche eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen erfordere, nur unvollständig wieder, wie vor allem die Pflicht zur ordnungsgemäßen Recherche. Zudem verkenne das Landgericht, dass bei den hier im Raum stehenden schwerwiegenden Vorwürfen sorgsame Recherchen hätten angestellt werden müssen, die hier unstreitig nicht erfolgt seien und es zudem entgegen aller üblichen journalistischen Gepflogenheiten nicht zu einer vorherigen Anhörung des Klägers gekommen sei. Des Weiteren legt die Berufung Unstimmigkeiten in dem Beklagtenvortrag dar (vgl. Berufungsbegründung Seite 22/GA 1454). Durch eine nicht fälschungssichere Datei, worum auch die Beklagten zu 2 gewusst habe, könne eine journalistische Sorgfaltspflicht bereits denklogisch nicht erfüllt werden.

Zudem habe das Landgericht die mehrfachen Versicherungen an Eides Statt und unzähligen staatlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen (vgl. Anlagen K1 ff) ignoriert sowie die Regelung des § 371a ZPO.

Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, der Kläger trage die sekundäre Darlegungslast. Insoweit verkenne das Landgericht, dass dieser seinen Account zulässig und berechtigt gelöscht habe, nachdem er habe erkennen müssen, dass sich offenbar unbekannte Dritte Zugang hierzu beschafft gehabt hätten. Dass vom Landgericht Geforderte sei ihm daher nicht „ohne Weiteres möglich und zumutbar“ gewesen. Zudem verlange das Landgericht mit der „auszugsweisen“ Vorlage hier vom Kläger eine Handlung, die unstreitig keinen Beweiswert habe, und messe dieser fiktiven Handlung sodann zulasten des Klägers einen (negativen) Beweiswert zu.

Vor diesem Hintergrund scheide auch eine Beweisvereitelung aus. Ausführungen zu dem erforderlichen doppelten Verschulden fänden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Es überzeuge auch nicht, dass die Aussage des Klägers für das Landgericht nicht nachvollziehbar sei. Zum Zeitpunkt der Löschung habe er nicht gewusst, wer was an Inhalten vorliegen habe; auch der Bericht vom 9.5.2018 sei da nicht eindeutig. Soweit das Landgericht ihm vorwerfe, seinen Account nicht gesichert zu haben, fehle es an jedweden Ausführungen des Gerichts dazu, dass dies dem Kläger damals überhaupt möglich gewesen sei, andererseits ein schuldhaftes Verhalten gar nicht begründet sein könne. Zudem lasse das Landgericht die Aussage des Sachverständigen außer Acht, dass eine einfache Sicherung des Accounts keinen Beweiswert gehabt hätte. Im Übrigen hätten die Beklagten – angeblich mit Zugang zum Account über ihre Quelle und mehrmonatigen Vorlauf vor der Veröffentlichung – zuvor ihre Beweise sichern müssen. Da sie dies pflichtwidrig unterlassen hätten, scheide eine Beweisvereitlung des nicht beweisbelasteten Klägers aus. Des Weiteren ignoriere das Landgericht die Vorgaben des Bundesgerichtshofs; denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informelle Selbstbestimmung schützten Grundrechtsträger wie hier den Kläger auch davor, unmittelbar oder mittelbar durch den Vorwurf der Beweisvereitelung als Beweismittel gegen sich selbst eingesetzt zu werden. Das Grundrecht auf negative informelle Selbstbestimmung schütze den Kläger hier generell davor, seine private Kommunikation zu offenbaren. Das Landgericht verlange über die Zumutbarkeit hinaus und unter Verstoß gegen die negative informationelle Selbstbestimmung eine Offenbarung von vertraulichen Kommunikationsmitteln.

Des Weiteren habe das Landgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs relevante Beweisangebote übergangen auf Beauftragung eines weiteren IT-Sachverständigen mit dem Fachwissen aus den Jahren 2014 – 2017 und die mangelnde Kenntnis des Sachverständigen SV1 explizit zu Lasten des Klägers gewertet. In diesem Zusammenhang wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 21.11.2022. Ergänzend trägt er zur damaligen Löschungsmöglichkeit vor (vgl. Berufungsbegründung Seiten 41 – 42) vor.

Ferner rügt der Kläger die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen M und Z als unvollständig. Insbesondere die Würdigung der Bekundungen des Zeugen Y erweise sich als unvertretbar und gegen Sprach- und Logikgrundsätze verstoßend. Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Aussage des Zeugen Y stünde die Fälschung der angeblichen Chatäußerungen fest.

Weiterhin habe das Landgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen, indem es etwa auf nicht erörterte Chatnachrichten abgestellt habe.

Die Erwägungen des Landgerichts zur Verwertbarkeit der Chatprotokolle genügten nicht der erforderlichen Grundrechtsabwägung. Insbesondere die §§ 202a, 202d StGB würden nicht behandelt. Dass die rechtswidrige Informationsbeschaffung den Beklagten nicht selbst anzulasten sei, sei entgegen der Annahme des Landgerichts eine streitige Tatsache.

Ferner befasst sich die Berufung mit einzelnen Aussagen (Job bei Partei1, Mitgliedschaft in Partei2, Ausschluss aus Verband1, Foto vor Hakenkreuzfahne (Berufungsbegründung Seiten 65 f).

Des Weiteren zeigt die Berufung Fehler in der vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung auf. Dessen Argumentation sei zirkelschlüssig. Ob die Chatprotokolle verwertbar seien, müsse das Landgericht prüfen, bevor es diese bewerte. Zudem hätte das Landgericht richtigerweise nicht die Chatprotokolle, sondern die Datei prüfen und würdigen müssen. Ein öffentlicher Berichtswert sei nur gegeben, wenn die behaupteten Aussagen tatsächlich vom Kläger stammten. Fehl gehe auch die Einordnung des Klägers als Person des öffentlichen Lebens und sein angenommener „großer Einfluss in der Demokratie“. In Bezug auf das vom Landgericht angenommene Berichterstattungsinteresse an Äußerungen aus dem Vertrautenkreis fehle es an jeglicher Abwägung. Selbst bei Wahrunterstellung läge hier kein berichtenswerter Vorgang vor. Dies gelte umso mehr, als die Veröffentlichung von privaten SMS oder Chatnachrichten ohnehin rechtswidrig wäre. Zudem habe das Landgericht die Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK völlig ignoriert. Falsch sei auch die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe sich mit dem Zweitprofil eine „Legende“ aufgebaut. Gerade auch im „öffentlichen“ Bereich, wenn also der Nutzer irgendwie in der Öffentlichkeit stehe, sei es völlig üblich, einen offiziellen Account „für alle“ und einen weiteren Account für private Kontakte mit engen Freunden etc. zu unterhalten. Abwegig seien die Erwägungen des Landgerichts im Lichte des Art. 18 GG.

Da die Behauptungen unwahr seien, dürfe darüber auch nicht identifizierend berichtet werden (Anträge zu 1.a. und 2.a.). Auch bei deren Wahrheit sei eine Identifizierung des Klägers nach einer Grundrechtsabwägung zu unterlassen. An dessen konkreten Person bestehe kein Interesse, sondern allenfalls an dem Thema. Der Name des Klägers als (vermeintlich) rechter Mitarbeiter sei völlig irrelevant und ohne jeden informatorischen Mehrwert. Insoweit sei auch in den Blick zu nehmen, dass dem Kläger Äußerungen in vertraulichen Zweipersonenverhältnissen vorgeworfenen würden.

Dass die Beklagten den Kläger gezielt diskreditierten und an den Pranger stellten, zeigten die Einblendungen auf Berufungsbegründung Seite 85.

Soweit das Landgericht zum Anspruch auf Schadensersatz ausführe, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig verletzt wurde, stehe dies im Widerspruch zu der Feststellung auf Seite 18 des Urteils. Zudem sei hinsichtlich beider Artikel eine ganz besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen. Denn die Beklagten hätten den Kläger ohne Anhörung und ohne jeden tauglichen Beweis als „schlimmsten Nazi Deutschlands“ öffentlich gebrandmarkt, was bis heute nachwirke und – wie erstinstanzlich umfassend dargestellt – u.a. zu Steckbriefen und Anschlägen geführt habe. Mit seiner Forderung auf Darlegung eines „kausalen“ (materiellen) Schadens verkenne das Landgericht, dass die Klageanträge nicht auf Zahlung, sondern auf Feststellung der Leistungspflicht gerichtet seien.

Angesichts der tatsächlich vollumfänglich berechtigten Abmahnungen seien auch die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig. Im Übrigen sei auch die vom Landgericht vorgenommene Reduzierung des Gegenstandswerts auf lediglich bis zu € 1.000,- willkürlich angesichts des in presserechtlichen Streitigkeiten bei nur einer unzulässigen Behauptung angenommenen Gegenstandswerts ab € 10.000,-. Ebenso wenig bestehe die angebliche Bindung nach § 308 ZPO an die Ansetzung der 0,65-Geschäftsgebühr, da diese lediglich betragsmäßig gegeben sei. Schließlich überzeugten auch die Ausführungen zur Verzinsung nicht, da die Beklagten durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2018 ein endgültiges und ernsthaftes Verweigern zum Ausdruck brächten. Dass es um Falschzitate ginge, sei gerade Gegenstand der Abmahnung gewesen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zu Recht habe das Landgericht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht angewendet. Die Berichterstattung der Beklagten befasse sich nicht mit dem Verdacht, dass sich in den Chatverläufen des Klägers von diesem stammende menschenverachtende Äußerungen befänden, sondern stelle dies als (wahre) Tatsache dar.

Es bestehe auch kein Beweisverwertungsverbot. Die von den Beklagten veröffentlichten Äußerungen seien nicht der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Diese beträfen vielmehr den Meinungsaustausch über politische und gesellschaftliche Fragen und die frühere politische Betätigung des Klägers. Dass diese Informationen in einem vertrauten Umfeld geäußert worden seien, führe nicht dazu, dass die Veröffentlichung per se unzulässig sei. Denn auch die Veröffentlichung von Informationen aus einer Vertraulichkeitssphäre sei vom Schutz der Pressefreiheit erfasst. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an Personen im Umfeld der Partei1, insbesondere, wenn sie in Parlamenten arbeiteten. Die „rechten“ Bestrebungen und „Hintermänner“ der Partei seien nach wie vor im Fokus der Öffentlichkeit. Die Tatsache, dass Partei1-Landtagsabgeordnete einen Mitarbeiter beschäftigten, der mehrere Jahre lang menschverachtende, rassistische und demokratiefeindliche Ansichten vertreten habe und Mitglied der Partei2 gewesen sei, sei für die politische Diskussion über die Partei1 von erheblichem Interesse. Daher übersteige das Interesse an der Verbreitung der Wahrheit das Interesse des Klägers an der Vertraulichkeitssphäre und seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Berufung verkenne, dass es nicht um die grundsätzliche Beweislast, sondern darum gehe, dass die Beklagten alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um die Authentizität der Chatprotokolle darzulegen und zu beweisen, der Kläger aber systematische Beweisvereitelung betreibe. Die Beklagten weisen nochmals darauf hin, dass es dem Kläger freigestanden habe, weitere Chatpartner zu benennen oder Chatprotokolle mit einem Gesprächspartner oder von ihnen erstellte Sicherungskopien ihrer Accounts vorzulegen. Der Informant sei übrigens auch für die Beklagte zu 2, die sich mit ihm getroffen habe, nicht anonym gewesen. Zudem hätten die Beklagten umfangreich zu den Umständen vorgetragen, wie die Beklagte zu 2 den fraglichen Datenstick erhalten habe. Ferner verweisen die Beklagten auf das von ihnen beauftragte linguistische Gutachten (Anlage BK1 im einstweiligen Verfügungsverfahren). Bis heute sei kein einziges konkretes Indiz vorgebracht worden, das gegen die Authentizität der Chatprotokolle spreche. Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten ihre journalistische Sorgfaltspflicht mehr als erfüllt. Bis heute wüssten die Beklagten nicht, ob die Quelle das Passwort des Klägers gehabt habe oder nicht, worauf es für die Frage der Authentizität der Chatprotokolle auch nicht ankomme. Mit § 371a ZPO habe dies alles nichts zu tun. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung habe der Kläger nicht aufzeigen können. Dessen theoretischen Mutmaßungen stehe eine einfache Kontrollüberlegung entgegen: Hätte ein Hacker die Datei manipuliert, hätte er damit rechnen müssen, dass dies durch Vorlage der tatsächlichen Chatprotokolle sofort entlarvt worden wäre. Auch der von dem Landgericht beauftragte IT-Sachverständige habe nach Prüfung des ihm vorgelegten Facebook-Extrakts keine Hinweise auf eine Fälschung gefunden. Ebenso wenig habe er die klägerseits mit Schriftsatz vom 18.7.2022 vorgebrachten Einwände gegen die Authentizität des vorgelegten Datensticks zu bestätigen vermocht. Den weiteren Beweisantrag des Klägers habe das Landgericht zu Recht nicht weiterverfolgt. Die Frage, in welchem Format Facebook zu welchem Zeitpunkt das Herunterladen des Accounts ermöglicht habe, spiele für diesen Prozess keine Rolle. Bis heute bleibe der Kläger Auskunft darüber schuldig, wie nach seiner Auffassung Facebook in der Vergangenheit das Herunterladen von Accounts ermöglicht habe. Ohne diesen Vortrag sei sein Beweisantrag aber unzulässig. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Berufung zur angeblich fehlenden Übereinstimmung zwischen Datei und Ausdruck. Die vorgelegten Leitzordner seien Ende des Ausdrucks der Datei.

Ferner bestreiten die Beklagten die Ausführungen der Berufung zu Unstimmigkeiten bei der angegebenen IP-Adresse.

In seiner Replik weist der Kläger auf weitere, aus seiner Sicht rechtsverletzende Handlungen der Beklagten hin (vgl. Schriftsatz vom 28.3.2024 Seiten 3 ff/GA 1581 ff). Mit Schriftsatz vom 11.6.2024 (Seiten 4 ff) legt der Kläger weitere gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klärende tatsächliche Fragen dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2024 hat der Senat den Kläger und die Beklagte zu 2 informatorisch angehört (vgl. GA 43 – 48). Ferner hat er gemäß Beweisbeschluss vom 11.7.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.11.2024 (eA 480 – 488) verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 11.6.2024, 5.12.2024 und 14.2.2025 und die Beklagten haben mit Schriftsätzen vom 7.6.2024, 29.11.2024 und 3.2.2025 jeweils zu der geäußerten Rechtsauffassung des Senats und dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Anträge zu Ziffern 1.b./2.b. (Unterlassung)

Mit Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, dass ihm auch hinsichtlich der weitergehenden, vom Landgericht nicht untersagten Äußerungen gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zusteht.

1. Nicht zu folgen ist der Berufung allerdings darin, dass es sich um Verdachtsäußerungen handele.

Verdachtsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittsrezipienten selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern dass er lediglich einen Verdacht hegt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich die Äußerung für den Durchschnittsrezipienten auch wirklich als bloßer Verdacht darstellt [vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., §2 Rn.176 mwN].

Die angegriffenen Äußerungen sind hier nicht im Rahmen einer sog. Verdachtsberichterstattung behauptet/verbreitet/veröffentlicht worden, sondern vielmehr als feststehende Tatsachen. Hierauf weist die durchgängige Verwendung des Indikativs hin, welche der verständige und unvoreingenommene Leser als die Mitteilung einer feststehenden Tatsache versteht. Zudem wendet der Kläger sich in erster Linie dagegen, dass ihm im Rahmen der beanstandeten Berichterstattung Chatäußerungen beigelegt werden, die er nicht getätigt habe. Bei der Zuschreibung von Zitaten zu einer Person handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Soweit das Landgericht Äußerungen zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet als Meinungsäußerungen in Form von Bewertungen seitens der Beklagten eingestuft hat (vgl. in Reihenfolge LGU (1), (5), (13), (23), (17), (20), (21), (2), (5)), scheidet eine Verdachtsberichterstattung schon deshalb aus, weil als Verdachtsäußerungen nur Äußerungen mit Tatsachencharakter in Betracht kommen. Nur bei solchen kann im Zeitpunkt der Äußerung der Wahrheitsgehalt ungeklärt sein [vgl. BVerfG Beschl. v. 16.3.2017 – 1 BvR 3085/15-Rn. 14;BGH Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12-Rn. 26; Urt. v. 16.2.2016 -VI ZR 367/15-Rn. 22; Urt. v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14].

Damit kommen hier die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht zur Anwendung.

2. Die Berufung rügt allerdings zu Recht, dass die weiteren von dem Kläger angegriffenen Äußerungen rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen und daher von den Beklagten zu unterlassen sind. Denn diese enthalten nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen in Bezug auf den Kläger, denen es an einer erweislich wahren tatsächlichen Grundlage fehlt.

Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die ihm zugeschriebenen Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater (Chat-)Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt. So erstreckt sich der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art.10 Abs.1 GG. Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt. Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu[vgl. BGH Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 490/12 -Rn. 15 mwN.].

Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Vertraulichkeitssphäre gewähren aber einen absoluten Schutz; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter – beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit ausArt.5 Abs.1 GG, Art.10 Abs.1 EMRK[BGH Urt. v. 30.9.2014 aaO. – Rn. 16].

3. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie sich für den Betroffenen nachteilig auswirken, unwahre dagegen nicht. Außerhalb des Schutzbereichs des Art.5 Abs.1 Satz1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen [BVerfG Beschl. v. 1.3.2006 – 1 BvR 54/03 – Rn. 13; BGH Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Rn. 23]. Soweit Meinungsäußerungen im Streit stehen, kommt es darauf an, ob derjenige, der eine Meinung äußert, im Streit über deren rechtliche Zulässigkeit die tatsächlichen Bezugspunkte, auf deren Basis er zu der Meinung gelangt ist, nachträglich offenbaren kann und dies tut. Fehlt es allerdings an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für Äußerungen, die den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines anderen verletzen können, sind auch Meinungen nicht durch die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und 10 EMRK gedeckt [Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 20.7; vgl. BVerfG Beschl. v. 11.5.1976 – 1 BvR 163/72 – Rn. 22].

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nach der über §823 Abs.2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des§186 StGB den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden obliegt [BGH Urt. v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10 – Rn. 15]. Diese tragen die Beweislast für die Echtheit und Unverfälschtheit der Datei (Integrität und Authentizität).

Allerdings haben die Beklagten zur Überzeugung des Senats nicht zu beweisen vermocht, dass die Chatbeiträge, welche sie in den streitgegenständlichen Äußerungen dem Kläger als Zitat zuschreiben, authentisch sind, d.h. ob der Kläger diese seinerzeit auf seinem unter dem Pseudonym L unterhaltenen Facebook-Profil tatsächlich getätigt hat. Damit fehlt es auch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die in den Artikeln vom 9./23.5.2018 daran anknüpfenden Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen in Bezug auf den Kläger.

a. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass ein elektronisches Dokument nur den Beweis des Augenscheinobjekts erbringen kann. Der Beweiswert nicht signierter privater elektronischer Dokumente, d.h. ob die in ihnen enthaltene Erklärung vom behaupteten Urheber stammt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen frei zu würdigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich elektronische Dokumente leicht und für den Laien oft nicht erkennbar fälschen lassen [vgl. Bach in BeckOK, ZPO, 52. Ed. § 371a Rn. 3; Weth in juris PK-ER, Bd. 2, 2. Aufl., § 371a ZPO Rn. 14 und 19; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 371a Rn. 2]. Insoweit hat der Bundesgerichtshof zu einer elektronischen Dokumentation einer ärztlichen Behandlung ausgeführt: „Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen §630f Abs.1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt aber auch keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Januar 2015 – 8 U 141/13, juris Rn. 9; K. Schmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 9. Aufl., §630f Rn. 40; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. B 204; Glanzmann in Bergmann/ Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., BGB §630f Rn. 16). Anders als bei der herkömmlichen hand- oder maschinenschriftlichen Dokumentation, bei der nachträgliche Änderungen durch Streichung, Radierung, Einfügung oder Neufassung regelmäßig auffallen, bietet die mit Hilfe einer – nachträgliche Änderungen nicht erkennbar machenden – Software geführte elektronische Dokumentation jedem Zugriffsberechtigten die Möglichkeit, den bisher aufgezeichneten Inhalt in kurzer Zeit, mit geringem Aufwand und fast ohne Entdeckungsrisiko nachträglich zu ändern. Darüber hinaus besteht die Gefahr der versehentlichen Löschung oder Veränderung des Inhalts (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. B 204). Einer solchen Dokumentation fehlt es an der für die Annahme einer Indizwirkung erforderlichen Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1998 -VI ZR 356/96,VersR 1998, 634, 635, juris Rn. 11;BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91,NJW 1993, 935juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 14. März 1978 -VI ZR 213/76,VersR 1978, 542, juris Rn. 25: „allgemeine Vertrauenswürdigkeit der Aufzeichnung“). Sie rechtfertigt nicht den ausreichend sicheren Schluss, die dokumentierte Maßnahme sei tatsächlich erfolgt.“ [vgl. BGH Urt. v. 27.4.2021 – VI ZR 84/19 – Rn. 28]. Allerdings kann sich die Überzeugungskraft durch begleitende Umstände oder andere Beweismittel (bspw. Zeugen) erhöhen. Die freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet die umfassende Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes. Das Gericht hat im Rahmen der Beweisaufnahme zu prüfen, ob Zweifel daran bestehen, dass die elektronische Datei – hier der zur Akte gereichte USB-Stick und die Ausdrucke der Chatverläufe – den Inhalt des klägerischen Facebook-Accounts vollständig und unverfälscht wiedergibt.b. Wie der Sachverständige SV1 in seinem vor dem Landgericht mündlich erstatteten Gutachten dargelegt hat, ist die elektronische sog. html-Datei mit dem Facebook-Extrakt nicht fälschungssicher, sondern kann – vergleichbar mit einem ungesicherten Worddokument – jederzeit nachträglich beliebig mit einem Editor geändert werden kann. Entsprechend vermochte der Sachverständige anhand des ihm vorliegenden Datenbestands keine Aussage dazu zu treffen, ob die Datei gefälscht ist oder nicht. Ebenso wenig vermochte der Sachverständige zu beurteilen, ob der USB-Datenstick echt ist, d.h. die Daten nicht manipuliert sind.Auch wenn der Sachverständige keine IT-forensischen Fälschungsanzeichen bei Untersuchung des USB-Datensticks feststellen konnte und er bei den von ihm gezogenen etwa 25 Stichproben keine der vor dem Landgericht beschriebenen typischen Fälschungsanzeichen gefunden hat sowie die ihm überreichte Facebook-Datei – allerdings bezogen auf den heutigen Stand der Technik bei Facebook – alles enthielt, womit der Sachverständigen beim Herunterladen eines Facebooks-Accounts rechnete, lässt die Authentizität des vorgelegten USB-Sticks letztlich nicht in technischer Hinsicht beantworten.c. Voraussetzung dafür, dass die Beklagten den Nachweis erbracht haben, dass es sich bei dem Datenbestand auf dem als Anlage B12 vorgelegten USB-Stick und der darauf befindlichen html-Datei um denselben, d.h. unveränderten Datenbestand handelt wie auf dem vom Kläger unter dem Pseudonym L unterhaltenen Facebook-Account ist daher, dass die Beklagten eine hinreichende Zuverlässigkeitsprüfung der Quelle vorgenommen haben und anhand der Gesamtumstände eine zu vernachlässigende lediglich geringe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass an der Datei nachträglich Veränderungen vorgenommen wurden. In diesem Fall hielte der Senat einen geringeren Überzeugungsmaßstab nach § 286 ZPO für ausreichend. Allerdings haben die Beklagten zur Überzeugung des Senats keine ausreichenden Anhaltspunkte darzulegen vermocht, dass an der Datei keine Manipulation vorgenommenen wurde.4. Den Beklagten ist zunächst darin zu folgen, dass sie nicht verpflichtet sind, ihren Informanten zu nennen. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz2 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann [BGH Urt. v. 22.4.2008 – VI ZR 83/07 – Rn. 24 mwN].Andererseits bliebe der Kläger weitgehend schutzlos, wenn die Beklagten zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht namentlich benannten Informanten verweisen dürften. In solchen Fällen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, so viele Einzelfallumstände offenzulegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann [Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. Rn. 11.21; Wenzel/Burkardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 135]. Dass kann und muss insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Redakteure die von ihnen während der Informanten Gespräche gefertigten Notizen vorlegen. Dadurch, aber auch durch sonstige, im Einzelfall geeignete Maßnahmen können und müssen sie dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass sie die von ihren geschützten Informanten erteilten Informationen in ihrer eigenen Aussage richtig wiedergeben und dass sie sich bereits vor der betreffenden Veröffentlichung darum bemüht haben, die verarbeiteten Informationen mit allen zumutbaren Mitteln zu verifizieren [Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 11.21] Sieht sich das Presseunternehmen zu solchen Ermittlungen zur Person des Informanten und Darlegungen aus Gründen des Informantenschutzes außerstande bzw. hält es, wie offensichtlich die Beklagten, solche für unzumutbar, weil sie die Bereitschaft von Informanten, Medien Informationen zuzuspielen, massiv gefährdeten, muss es auch die verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücksichtnahme tragen [OLG Köln Urt. v. 23.10.2001 – 15 U 43/01 – Rn. 43; OLG Hamburg Urt. v. 30.1.1992 – 3 U 189/91 = NJW-RR 1992, 1378 (1379); Soehring/Hoene aaO.].Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation der Beklagten, der Bundesgerichtshof beziehe die Sorgfaltspflicht auf die Nachricht und nicht auf die Quelle. Ebenso wenig vermag der Senat der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass aus der Person des Überbringers des Datensticks schlicht nichts zu der Authentizität der heruntergeladenen Datei abgeleitet werden könne. Angesichts der leichten Fälschbarkeit der übergebenen html-Datei kommt eine gewisse Indizwirkung bei der Beurteilung deren Authentizität auch der Zuverlässigkeit und Motivation der Informanten zu, von welchen die Beklagte zu 2 diese erlangt hat. Anders als die Beklagten meinen hätte eine weitergehende Überprüfung der Quelle daher durchaus zu einem gewissen Erkenntnisgewinn in Bezug auf eine mögliche Bearbeitung der Datei auf dem USB-Stick führen können. Wenn diese daraufhin, wie von den Beklagten befürchtet, den Kontakt zu Beklagten zu 2 abgebrochen hätten, könnte dies auch ein Indiz für deren mangelnde Zuverlässigkeit sein.a. Wie die Berufung zu Recht rügt, reichten die vor dem Landgericht erfolgte Befragung der Beklagten zu 2 zu ihrer Quelle und die von ihr hierbei gegebenen Informationen nicht aus, um deren Zuverlässigkeit beurteilen zu können. Ob und welche weitergehenden Überprüfungen die Beklagte zu 2 zu dem Hacker bzw. dem Überbringer des USB-Sticks mit der Datei getätigt hat und ob diese identisch sind, geht aus ihrer Erklärung vor dem Landgericht nicht hervor. Vielmehr verhalten sich die Angaben der Beklagten zu 2 nur allgemein zur Überprüfung der Zuverlässigkeit ihrer Quellen. In Bezug auf die streitgegenständliche Informationsquelle lässt sich diesen nur entnehmen, dass sie sich mehrfach mit dieser getroffen habe, nicht aber, ob sie Kenntnis von der Identität des Informanten hatte (Name, Adresse) bzw. es sich um eine ihr bereits bekannte Quelle handelte und wie und auf welcher Grundlage sie deren Zuverlässigkeit überprüfte. Offenbleibt auch, aus welchem Anlass und Motiv die Quelle die Datei erstellte (Wusste diese schon vor dem Hackerangriff um den Inhalt des Facebook-Accounts des Klägers?) und der Beklagten zu 2 zuspielte (hat die Quelle die Datei selbst gelesen oder durchgesehen, wofür die Ankündigung interessanter Informationen spricht). Ebenso wenig geht aus den Angaben der Beklagten zu 2 hervor, ob und welche Erkenntnisse sie von der Quelle über die Fälschungssicherheit der Datei erlangt hat; so hat sie nur pauschal erklärt, abgefragt zu haben, „wie sie in Facebook reingekommen sind“. Damit geben die Bekundungen der Beklagten zu 2 vor dem Landgericht aber keinen verifizierbaren Aufschluss darüber, aus welchen – konkret aufzuzeigenden – Umständen auf die Vertrauenswürdigkeit ihrer Quelle und die Verlässlichkeit deren Auskünfte, respektive die Unverfälschtheit der von ihr übergebenen Dateien, objektiv und subjektiv sollte geschlossen werden durfte.b. Auch bei ihrer nochmaligen Anhörung vor dem Senat hat die Beklagte zu 2 trotz intensiver Nachfragen keine Informationen mitgeteilt, die es dem Senat erlaubten, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer beiden Informanten einzuschätzen, was wiederum ein gewisses Indiz für die Zuverlässigkeit der Information, d.h. die Authentizität der ihr von diesen übergebenen Dateien dargestellt hätte. Insgesamt blieben ihre Antworten selbst auf konkrete Nachfragen unbestimmt und zurückhaltend, ohne dass sich dies mit einem besonderen Schutzbedürfnis der Informanten rechtfertigen ließe, mag dies auch die Intention der Beklagten zu 2 gewesen sein.Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich hier erhöhte Anforderungen an die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Quelle daraus ergeben, weil sie – wie auch der Beklagten zu 2 bewusst war – die Information (Datei) durch eine Straftat erlangt hatte, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordert. So haben die Beklagten selbst eingeräumt, den Datenstick von einem Hacker erhalten zu haben (Berufungserwiderung Seite 10), dass ihre Quelle den Account des Klägers gehackt und heruntergeladen habe (Schriftsatz vom 7.6.2024 Seite 4/GA 1602). Auch aus den Angaben der Beklagten zu 2 im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat (Prot. Seite 5) geht hervor, dass diese sich den USB-Stick in strafbarer Weise, namentlich unter Verstoß gegen § 202a StGB (Ausspähen von Daten) verschafft hatte, da sie in Besitz des Passworts des Klägers war und der Zugriff auf dessen Gerätschaften ohne seinen Willen als Berechtigter erfolgte; zudem ist die an die Beklagte zu 2 erfolgte Überlassung des USB-Sticks mit den Daten des Facebook Accounts des Klägers seitens der Quelle möglicherweise erfolgt, um den Kläger zu schädigen, so dass auch der Straftatbestand des § 202d StGB erfüllt wäre. Vor diesem Hintergrund ist hier der Informant nicht mit einem normalen „Whistleblower“ gleichzusetzen. Hinzutritt, dass es sich bei der Quelle um zwei Informanten handelte, deren Zuverlässigkeit naturgemäß schwerer zu beurteilen ist als bei einer Person.aa. Ob und wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hat (etwa durch Einsicht in deren Ausweispapiere), hat die Beklagten zu 2 nicht dargelegt; auch hatte sie mit diesen ihren Angaben zufolge in der Vergangenheit noch nicht als Informanten zu tun gehabt (Prot. Seite 5). Zur Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit hat sie nur allgemein darauf verwiesen, dass die mehreren Treffen und Gespräche zu einem besseren Kennenlernen geführt hätten (Prot. Seite 6). Insoweit geht aus den von ihr gemachten Angaben zu dem Inhalt dieser Gespräche zwar hervor, dass die Informanten ihr in nachvollziehbarer Weise erklärt hätten, wie sie an die Datei gelangt seien (Prot. Seite 5), d.h. diese die Daten herunterladen hätten (Prot. Seite 6) – wodurch der Nachweis erbracht ist, dass die Informanten auch den Facebook-Account des Klägers gehackt haben. Die von der Beklagten zu 2 beschriebene gemeinsame Sichtung der Chats und Interpretation der Chatverläufe gibt für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit der Informanten nichts her. Diese Darstellung steht im Übrigen im Widerspruch dazu, dass sie Art und Struktur der übermittelten Informationen (Datenstick, Ordnerstruktur, Dateien) überprüft habe, wie von den Beklagten nunmehr vorgetragen. Aus der Antwort der Beklagten zu 2 auf die Frage des Klägervertreters, ob sie Recherchen zu den beiden Personen angestellt habe (Prot. Seite 7), lässt sich erkennen, dass sie sich bei ihrer Recherche primär auf eine Überprüfung der übermittelten Information und die Zuordnung der darin enthaltenen Chatbeiträge zum Kläger konzentrierte und es weniger um die Person der beiden Informanten ging. Zur Überprüfung deren Zuverlässigkeit wie auch mit Blick auf eine nachträgliche Manipulation an der Datei zwischen deren Herunterladen und Übergabe des USB-Sticks an die Beklagte zu 2 hätte es etwa nahegelegen, den Zeitraum von nahezu vier Wochen zwischen dem Herunterladen der Datei und ihrer Kontaktierung seitens der Informanten zu thematisieren, was die Beklagte zu 2 unterlassen hat (Prot. Seite 6). Ebenso wenig lässt sich ihrer Aussage entnehmen, ob sie sich ein Bild von der politischen Ausrichtung der Informanten verschafft hat, da bei ihrer Verortung im „linken“ und damit dem Kläger politisch entgegenstehendem Lager eine gewisse Eigenmotivation ihrerseits naheliegen konnte.Im Übrigen relativiert auch die eigene Einschätzung der Beklagten zu 2 die Zuverlässigkeit ihrer Informanten, wenn sie einräumt, dass bei einer html-Datei alles gefälscht sein könne und sie und die Redaktion damals alles Nötige gemacht hätten, um sicherzustellen, dass sich keine gefälschten Dateien auf dem Stick befänden (Prot. Seite 5). Korrespondierend hierzu lässt sich ihrer Aussage entnehmen, dass ihre weitergehenden Verifizierungsmaßnahmen auf eine Plausibilitätsprüfung der ihr übergebenen Dateien gerichtet war, wie z.B. der Chatpartner oder Abgleichungen der Dateiinhalte.Wenig einleuchtend erscheint auch das von der Beklagten zu 2 genannte Motiv der Informanten für den Hackerangriff bzw. das Erstellen der Datei und deren Weitergabe an sie (vgl. Prot. Seite 6), mit welchen diese immerhin die Straftatbestände der §§ 202a, 202d StGB verwirklichten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu sehen, dass der unwidersprochenen Darstellung des Klägers zufolge das durch die Presseanfrage der „Zeitung2“ bzw. einer anderen Zeitung zum Ausdruck kommende Interesse an seiner Person sich mit seinem Hinweis, nicht politisch tätig, sondern nur wissenschaftlicher Mitarbeiter zu sein, erledigt gehabt hätte. Dass seitens der Informanten irgendwelche Anhaltspunkte für die brisanten Chatinhalte bestanden, wie sie dem Kläger zugeschrieben werden, ist nicht erkennbar.bb. Unklar blieb trotz konkreter Nachfrage seitens des Klägervertreters ferner, über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von der Beklagten zu 2 hinzugezogenen Computerexperte (Prot. Seiten 5 und 7) verfügte und was dieser konkret mit welchem Ergebnis geprüft hat zumal die Beklagte zu 2 diesem den Stick selbst auch nicht zur Verfügung stellte.cc. Schließlich wirft auch das Aussageverhalten der Beklagten Fragen auf. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die Beklagte zu 2 nicht von vornherein (also schon gegenüber dem Landgericht) offengelegt hat, dass es sich bei ihrer Quelle um zwei Personen handelte, sondern dies erst auf ausdrücklichen Vorhalt durch den Senat klarstellte (Prot. Seite 6).Des Weiteren weisen die jetzige Aussage der Beklagten zu 2 und der bisherige Parteivortrag der Beklagten Unstimmigkeiten auf. Ausweislich des Urteils des OLG Karlsruhe [Rn. 49] hatten die Beklagten in dem Eilverfahren angegeben, ihnen sei nicht bekannt, von wem diese Datei heruntergeladen worden sei, d.h. ob ein Dritter die Passwort-Sperre umgangen habe, das Passwort von einem Vertrauten des Klägers beschafft worden sei oder dieser gar den Download selbst ausgeführt habe. Korrespondierend hierzu heißt es in der Klageerwiderung Seite 39: „Ob die Quelle oder ihr „Lieferant“ die Zugangsdaten des Klägers kannte (…) oder sich unter Umgehung technischer Sicherheitsvorrichtungen Zugang zum Account geschaffen hat, ist den Beklagten nicht bekannt.“ Auch in der Berufungserwiderung Seite 8 hatten die Beklagten noch vorgetragen, bis heute nicht zu wissen, ob die Quelle das Passwort des Klägers habe oder nicht. Demgegenüber stellte die Beklagte zu 2 nunmehr klar, dass man ein Passwort gebraucht (Prot. Seite 5) und der Informant die Datei selbst heruntergeladen habe. Hierbei erklärte sie zunächst auf entsprechende Nachfrage der Berichterstatterin und Ergänzung des Vorsitzenden, diese bisher so verstanden zu haben, lapidar, „dann bleiben wir dabei“; auf nochmalige konkrete Nachfrage gab sie sodann an, ihr Informant habe auf ihre Nachfragen hin bestätigt, dass er die Datei herunterladen habe (Prot. Seite 6) und relativierte diese Antwort auf Vorhalt, nachdem im weiteren Verlauf ihrer Aussage deutlich wurde, dass es sich um zwei Personen gehandelt habe, dahingehend, davon ausgegangen zu sein, dass zwei vor dem Computer gesessen hätten und es einer wohl gemacht habe.dd. Ohne große Aussagekraft sind die von der Beklagten zu 2 dargelegten Überprüfungen und Abgleiche zum Inhalt der Datei auf Plausibilität sowie inhaltlich und strukturelle Homogenität. Dass der Kläger ab April 2014 bei Facebook das Profil „L“ unterhielt und hierüber bis zu dessen Deaktivierung im Februar 2017 umfangreiche Unterhaltungen mit einer Vielzahl von Personen führte sowie Dateien und Bilder austauschte, ist unstreitig. Auch eine manipulierte Datei kann aber noch eine große Vielzahl wahrer Chatinhalte enthalten. Insoweit hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat auch eingeräumt, dass sich durchaus Äußerungen in den beklagtenseits vorgelegten Chatverläufen seines Accounts fänden, die er getätigt habe. Insoweit mag die Beklagte zu 2 die ihr zur Verfügung gestellten Dateien einer gewissen Plausibilitätsprüfung unterzogen haben. Diese ist aus Sicht des Senats indes nicht geeignet, in belastbarer Form eine Verifikation der streitgegenständlichen dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen zu begründen. Ebenso wenig hält der Senat es für überzeugend, dass der Beklagten zu 2 aufgefallen wäre, wenn da jemand anderes etwas Fremdes reingeschrieben hätte, wie von ihr in Anspruch genommen.c. Nur eine geringe Indizwirkung vermag der Senat dem Umstand beizumessen, dass die Informanten bei einer Manipulation damit hätten rechnen müssen, dass sich eine fehlende Übereinstimmung mit dem Original durch einen unmittelbaren Abgleich der html-Datei mit den auf den Facebook-Servern gespeicherten originalen Chatverläufen des Klägers und seiner Gesprächspartner aufdecken ließe. Dass dies mit irgendwelchen negativen (welchen?) Konsequenzen für sie verbunden gewesen, lässt sich nicht feststellen, zumal nach den Angaben der Beklagten zu 2 im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht und dem Senat offenblieb, ob sie überhaupt die Identität ihrer beiden Informanten in belastbarer Weise – etwa durch Einsicht in amtliche Dokumente – überprüft hat. Andererseits lassen Personen, die in strafbarer Weise Daten von dem Facebook-Account des Klägers herunterladen, eine gewisse Schädigungstendenz diesem gegenüber erkennen, so dass nicht vollkommen unwahrscheinlich erscheint, dass sie im Anschluss Manipulationen an den Dateien vorgenommen haben oder vornehmen ließen.d. Soweit die Beklagten ferner geltend machen, etwaige Manipulationen hätten nicht nur den Chatverlauf des Klägers, sondern auch jenen des jeweils korrespondierenden Chatpartners erfassen müssen, erschließt sich dem Senat nicht die Relevanz dieser Argumentation. Ebenso wenig verfängt die Überlegung der Beklagten, es sei nicht erklärbar, weshalb ein Fälscher ausgerechnet die 42 Zitate, auf die der Kläger abhebt, hätte manipulieren sollen, die große Vielzahl weiterer als rechtsextremistisch und menschenverachtend einzustufenden Äußerungen aber nicht. Denn diese waren nicht Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten und sind vom Kläger demnach nicht zum Gegenstand der Klage gemacht worden, so dass er sich zu diesen auch nicht erklärt hat. Schließlich trägt auch nicht der Hinweis der Beklagten, dass Chatpartner an Aussagen keinen Anstoß genommen hätten; denn bei einer etwaigen Manipulation hätte es die dem Kläger zugeschriebenen in Rede stehenden Äußerungen gar nicht gegeben.e. Dass der Kläger die Berichterstattung der Beklagten mit seinem Profil L in Verbindung brachte, ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass er dort ihm zugeschriebene Zitate (als tatsächlich geäußert) wiedererkannte. Zwar ist das Pseudoprofil darin nicht genannt. Aus der Berichterstattung geht aber hervor, dass es sich um einen von ihm unter Pseudonym angelegten Account handelte. Damit schied sein offizieller unter seinem Klarnamen X geführter Account (Prot. Seite 11) aus. Dass der Kläger weitere Pseudoprofile unterhielt, ist nicht dargetan.5. Mit Erfolg wendet sich der Kläger mit seiner Berufung dagegen, dass die von ihm vorgenommene Löschung seines Facebook-Profils nach Kenntniserlangung von der Berichterstattung am 9.5.2008 ihm als (fahrlässige) Beweisvereitelung vorzuwerfen bzw. unter dem Gesichtspunkt zu berücksichtigen sei, dass er einer ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in hinreichend Maße genügt habe.aa. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt in Anwendung des den Regelungen in §§427, 441 Abs.3 Satz3,444,446,453Abs.2,454 Abs.1 ZPO und §242 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens eine Beweisvereitelung dann vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden [st. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 19.9.2019 – I ZR 64/18 – Rn. 27; Urt. v. 11.6.2015 -I ZR 226/13 – Rn. 44; Urt. v. 23.9.2003 – XI ZR 380/00 -Rn. 13; Urt. v. 23.11.2005 -VIII ZR 43/05 -Rn. 23; Urt. v. 17.6.1997 – X ZR 119/94 – Rn 14]. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis – etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens – zu sichern [BGH Urt. v. 11.6.2015 aaO.]. Das Verschulden muss sich darauf beziehen, die Beweislage des Gegners nachteilig zu beeinflussen [BGH Urt. v. 29.9.2010 – XII ZR 41/09 – Rn. 31]. Als Folge der Beweisvereitelung kommen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können [BGH Urt. v. 29.9.2010 aaO.].bb. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Darin, dass der Kläger seinen Facebook-Account gelöscht hat, kann kein Verhalten gesehen werden, das wider Treu und Glauben erfolgt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als verwerflich erscheint.(1) Aus Sicht des Senats erscheint bereits zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, dass er unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Artikel vom 9.8.2018 seinen Facebook-Account endgültig gelöscht hat.Der Senat verkennt nicht, dass die Stoßrichtung des Eilantrags des Klägers vor dem Landgericht Mannheim vom 7.6.2018 dahin ging, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht von ihm stammten und er die in der Antragsschrift auf Seiten 16-17 aufgelisteten Äußerungen nicht in etwaigen Chats getätigt habe [vgl. LG Mannheim Urt. v. 3.8.2018 – 3 O 58/18 – Rn. 8]. Von daher lag aus Sicht des Klägers schon die Überlegung nahe, den Inhalt des Accounts zur Beweisführung nutzen zu können, um die von ihm behauptete Unwahrheit der Äußerungen zu belegen.Andererseits konnte der Kläger aus dem Artikel, wonach den Beklagten Chatprotolle bzw. eine über vier Jahre andauernde Korrespondenz des Klägers vorlag, dutzende Chatprotokolle mit ganz unterschiedlichen Personen, das Material Unmengen von Zeilen und Worte umfasse, nicht entnehmen, dass sein Facebook-Account gehackt und sein gesamtes Profil heruntergeladen worden war und den Beklagten bereits alle darauf befindlichen Inhalte und Chatnachrichten vorlagen. Korrespondierend hierzu hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erklärt, nach dessen Kenntnisnahme gewusst zu haben, dass jemand Zugriff auf seinen Account habe und dessen Inhalt irgendwelchen Dritten mitteilen und sie weiter einbeziehen könne. Dass der Kläger daraufhin zunächst um Schadensbegrenzung bemüht war und sicherstellen wollte, dass niemand mehr auf seinen Account zugreifen könne, und zudem verhindern wollte, dass Nachrichten in seinem Namen als Accountinhaber verschickt werden oder Zugriff auf darauf abgespeicherte Profile von Dritten genommen werden könne, die teilweise nicht öffentlich sind, was nur durch eine Löschung des Accounts möglich war, erscheint in einer solchen Situation durchaus nachvollziehbar.(2) Darüber hinaus käme der von den Beklagten thematisierten Vorlage von Ausdrucken der originären Chatnachrichten des Klägers auch keinerlei Beweiswert zu; gleiches gilt für solche seiner Chatpartner. Denn es ließe sich nicht sagen, ob diese von dem Facebook-Account stammten, wenn kein objektiver Dritte (etwa Notar) bei deren Erstellung anwesend war. Auch die von dem Landgericht geforderte Erstellung einer Sicherungskopie wäre – ebenso wie die den Beklagten übergebene Datei – de facto beliebig manipulierbar und daher nicht geeignet, nachzuweisen, dass die streitgegenständlichen Aussagen sich tatsächlich nicht in seinen Originalchatverläufen befanden, da der Kläger diese nachträglich entfernt haben könnte. Demzufolge ließe sich dem Bekunden des Sachverständigen zufolge auch dann, wenn der Kläger vor Löschung eine Datei seines Accounts heruntergezogen hätte, nicht sagen, ob eine Fälschung vorliege oder nicht. Insoweit hätte sich aber eine etwaige dem Kläger vorzuwerfende Beweisvereitelung nicht als evident ursächlich dargestellt.6. Auch dem von den Beklagten im Eilverfahren vorlegten linguistischen Privatgutachten (Anlage BK1), welches als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist, vermag der Senat keine durchschlagende Indizwirkung dafür beizumessen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen tatsächlich vom Kläger stammen.a. Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Geeignetheit linguistischer Gutachten als Beweismittel (vgl. die in dem als Anlage K 25 vorgelegten Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2018 auf Seiten 36 – 42/GA 289 – 295 sowie in dem Schriftsatz des Klägers vom 27.1.2020 auf Seiten 44 – 46/GA 630 – 632 wiedergegebenen Auszüge zu dieser Thematik ergangener Literatur und Kommentierung). Auch der Bundesgerichtshof hat zu Textvergleichen und den aus deren Ergebnissen gezogenen Schlüssen darauf hingewiesen, dass bei Analysen von Bekennerschreiben vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht lediglich Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert darstellen [Beschl. v. 11.3.2010 – StB 16/09 – Rn. 23].b. Hinzutritt, dass der Gutachterin von den Beklagten nicht die Datei, sondern ein in einer PDF-Datei zusammengefügter Ausdruck zur Verfügung gestellt wurde und Basis ihrer Begutachtung auch nicht alle Chatverläufe waren, sondern nur die 37 in der Berichterstattung dem Kläger zugeschriebenen (gegenüber der Gutachterin im Übrigen gelb markierten) Äußerungen sowie laut Beklagten 28 weitere von ihnen „wahllos“ markierte Textpassagen, zu deren Authentizität sich der Kläger zudem noch gar nicht erklärt hat. Unstreitig lagen der Gutachterin mithin nur 217 Seiten der 17.000 Seiten umfassenden Dateiausdrucke vor. Außerdem führte die Bewertung der Gutachterin nur zu einer Wahrscheinlichkeitsaufstellung „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ (Seite 41), d.h. der zweit-obersten Bewertung innerhalb der Rangskala (Seite 5).c. Unabhängig davon, ob die von dem Kläger aufgezeigten inhaltlichen Fehler in dem Gutachten (Schriftsatz v. 13.12.2018 Seiten 44 – 52/GA 297 – 305) zutreffen, erscheint dem Senat jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass etwaige Fälscher mittels der hier bestehenden Möglichkeit zur Textanalyse und -kenntnis, also Stilwissen, in der Lage gewesen sein könnten, die individualstilistischen Eigenheiten des Klägers zu übernehmen. Insoweit ist zu sehen, dass es sich um zwei Informanten handelte und ausweislich des glaubhaft gemachten Beklagtenvortrags in dem vorausgegangenen Eilverfahren [vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 13.2.2019 – 6 U 105/18 – Rn. 49] den Beklagten am 25.2.2018 die html-Datei mit dem am 29.1.2018 heruntergeladenen Inhalten zugespielt wurde, so dass den Informanten nach dem Hacken des klägerischen Facebook-Account und dessen Herunterladen bis zur Übergabe des USB-Sticks mit der html-Datei an die Beklagte zu 2 27 Tage zur Verfügung standen, um etwaige nachträgliche gezielte Bearbeitungen in den Chats vorzunehmen auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich die vom Kläger als Fälschung beanstandeten Äußerungen in unterschiedlichen Chats zu unterschiedlichsten Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Chatpartnern befinden. Insofern erscheint es dem Senat aber durchaus im Bereich des Vorstellbaren, dass es sich bei den Informanten um geschickte Profis handelte, denen es möglich war, innerhalb dieses Zeitraums die von der Gutachterin entdeckten Rechtschreibfehler, Wortfindungen und sonstigen Besonderheiten in den ihnen vorliegenden Original-Chatverläufen zu erkennen und in Änderungen zu übernehmen und diese ohne offensichtliche Stilbrüche in die jeweiligen Dialoge einzufügen, zumal die Kommunikationsform Chat (so auch hier) eine „abgehackte“ Sprache, oft ohne vollständige Sätze auszeichnet.Nach alldem ist der Vortrag der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus Sicht des Senats nicht ausreichend, um ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit zu vermitteln, der verbleibenden Zweifeln, dass die streitgegenständlichen Äußerungen tatsächlich nicht vom Kläger stammen, Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 3.2.2025, mit welchen sie auf die Ausführungen der Beklagten zu 2 im Verlaufe des Verfahrens (GA 549 ff) sowie zum Inhalt der Facebook-Chatprotokolle (GA 554) verweisen, die der Senat berücksichtigt, aber – wie vorstehend dargelegt – abweichend würdigt.Im Übrigen ergibt sich schon nicht aus den Chatverläufen, dass der Kläger trotz seines ausdrücklichen Bestreitens über Y an den Job bei der Partei1 gekommen ist (9). Gleiches gilt für die von dem Kläger bestrittenen Behauptung, er habe einmal für eine revisionistische Zeitschrift einen Text über G mit dem Titel „Titel2“ (13); dem Vorbringen des Klägers zufolge lautete die Überschrift richtigerweise „Eine notwendige Richtigstellung – Was G wirklich wollte“, wobei er sich in seinem Text gerade gegen eine antisemitische Verschwörungstheorie gewandt habe, die Rechte Herrn G anlasten wollten (Klageschrift Seite 25). Dem haben die Beklagten inhaltlich nichts entgegengesetzt.

7. Mangels hinreichend sorgfältiger Recherche können die Beklagten sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S. von § 193 StGB berufen, welche zur Folge hätte, dass die Beweislastumkehr analog § 186 StGB nicht zur Anwendung käme.

a. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art.5 GG,§193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen [BGH Urt. v. 16.2.2016 -VI ZR 367/15 -Rn. 22, 24; Urt. v. 16.11.2021 -VI ZR 1241/20 -Rn. 18; jeweils mwN].

b. Die Beachtung der von ihnen zu verlangenden Sorgfaltspflichten haben die Beklagten nicht genügt. Der Beklagten zu 2 war ihrem eigenen Bekunden zufolge bekannt, dass die ihr überlassene Datei im html-Format nicht als fälschungssicher zu betrachten ist. Ebenfalls war ihr bewusst, dass die Informanten diese nicht rechtmäßig erlangt hatten und schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Kläger im Raum standen. Dennoch hat sie keine Schritte unternommen, die es ihr ermöglichten, die Zuverlässigkeit ihrer Informanten zuverlässig beurteilen zu können.

Auch das linguistische Gutachten kann nicht als Beleg für die journalistische Sorgfaltspflicht herangezogen werden, da es nach der Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung im Rahmen des zwischen den Parteien geführten Eilverfahrens erstellt wurde.

8. Damit überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gewährleistete Recht des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit, Vertraulichkeitssphäre und seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankertes Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit. Durch die angegriffenen Äußerungen wird der Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch in erheblichem Umfang beeinträchtigt, da ihm menschenverachtende, rassistische, offen rechte und demokratiefeindliche Inhalte zugeschrieben werden, ohne dass die Beklagten den Wahrheitsnachweis zu erbringen vermocht haben, so dass den Äußerungen auch kein besonderer Öffentlichkeitswert zukommt und dass das Äußerungsinteresse der Beklagten gegenüber den Belangen des Klägers zurückzustehen hat.

II. Anträge zu Ziffern 1.a./2.a. (identifizierende Berichterstattung)

Mit Erfolg wendet sich der Kläger auch dagegen, ihn in Zusammenhang mit angeblichen Vorwürfen zu von ihm angeblich getätigten Äußerungen in Chatprotokollen identifizierbar zu machen. Denn wie vorstehend unter Ziffer I. dargelegt, ist nicht erweislich wahr, dass diese tatsächlich vom Kläger herrühren.

Die für den Unterlassungsanspruch gemäß§1004 Abs.1 Satz2 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet [vgl. BGH Urt. v. 4.6.2019 – VI ZR 440/18-Rn. 20mwN]. Diese Vermutung hat die Beklagte hier nicht entkräftet.

III. Anträge zu Ziffern 5./6. (Geldentschädigung)

Die Berufung des Klägers hat auch insoweit Erfolg, als er von den Beklagten Zahlung einer Geldentschädigung verlangen kann, allerdings nur in der tenorierten Höhe.1. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, seiner Vertraulichkeitssphäre und seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung in Anbetracht ihres Gewichts, ihrer Tragweite für ihn die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt.

a. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offenbleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen [vgl. BGH Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20 – Rn. 44].

b. Bei der gebotenen umfassenden Abwägung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen erweist sich die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung als ein derart schwerwiegender Eingriff in seinen sozialen Geltungsanspruch, der die Zahlung einer Geldentschädigung geboten erscheinen lässt.

aa. Die in den beiden Artikeln in Bezug auf den Kläger enthaltenen Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsbeweis die Beklagten nicht erbracht haben, und die darin getätigten Meinungsäußerungen haben zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Klägers in seinem Persönlichkeitsrecht als Privatperson geführt. Diese betreffen auch nicht nur die Sozialsphäre des Klägers, sondern richten sich gegen die Grundlagen seiner Persönlichkeit. Denn ihm werden in dem von der Beklagten zu 2 verfassten Artikel eine Vielzahl äußerst menschenverachtende und rassistische Äußerungen zugeschrieben, welche der Beklagte zu 3 in seinem Folgeartikel sodann wiederholend aufnahm, ohne dass der Nachweis erbracht wurde, dass diese tatsächlich von dem Kläger stammen. Hinzu tritt, dass es sich bei den beanstandeten Zitaten um Äußerungen im engeren Freundeskreis, d.h. im vertraulichen Zweipersonenverhältnis handelt.

Ferner ist die durch die streitgegenständliche Berichterstattung ausgelöste bundesweite mediale Berichterstattung anderer Medien (vgl. Klageschrift Seite 40 als auch die von dem Kläger angeführten Folgeberichte der Beklagten selbst (Klageschrift Seiten 37 – 39; Replik Seiten 10 ff/GA 596 ff, Schriftsatz v. 21.8.2020 Seiten 14 ff/GA 845 ff; Schriftsatz v. 23.2.2021 Seiten 4 ff/GA 927 ff; Schriftsatz v. 28.3.2024 Seiten 4 ff /GA 1582 ff) zu berücksichtigen; ebenso wurde die Berichterstattung in Kommentaren Dritter aufgegriffen (GA 648). Dass diese Berichterstattung zu einem stigmatisierenden „Makel“ des Klägers führt, welcher (außerhalb rechter Kreise) geeignet ist, den Kläger gesellschaftlich zu vernichten und sich in seinem Alltags- und Berufsleben auswirkt und bis heute nachwirkt (wie ein Mitglied des Senats anhand eines TV-Beitrags („Mitternachtsspitzen vom 23.11.2024) selbst wahrnehmen konnte), liegt auf der Hand.

bb. Zugunsten der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass sie in ihren beiden Presseartikeln einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage leisten und auf Missstände innerhalb der Politik hinweisen wollten, nämlich ob Partei1-Abgeordnete Mitarbeiter mit rechtsextremem Hintergrund beschäftigen, insbesondere die beiden Partei1-Landtagsabgeordneten A und B mit dem Kläger einen wissenschaftlichen Mitarbeiter beschäftigten, der in der jüngeren Vergangenheit über mehrere Jahre Chatbeiträge mit menschenverachtenden, rassistischen, offen rechten und demokratiefeindlichen Inhalten verfasst und Bürgerkriegsfantasien geäußert habe. Insoweit käme den in den Artikeln aufgegriffenen Äußerungen in den Chats ein erheblicher öffentlicher Berichtswert zu, wenn diese tatsächlich authentisch wären und vom Kläger stammten.Allerdings fehlt es insoweit am Nachweis, dass diese tatsächlich wahr sind. Die Beklagten trifft der Vorwurf eines Verstoßes gegen die für die Medien geltenden journalistischen Sorgfaltspflichten, wobei der Grad des Verschuldens freilich nur einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind [vgl. BGH Urt. v. 17.12.2013 – IV ZR 211/12 – Rn. 38 mwN]. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers beteiligt waren oder einen Dritten hierzu veranlasst haben. Allerdings ist den Beklagten die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben. Dies ergibt sich daraus, dass sie selbst eingeräumt haben, dass der USB-Stick mit der html-Datei von Hackern stammt und die Beklagte zu 2 auch angab, sich bei ihren Informanten darüber informiert zu haben, wie sie in den Facebook-Account des Klägers reingekommen seien. Auch war der Beklagten zu 2 die leichte Fälschbarkeit der ihr übergebenen html-Datei durchaus bewusst. Gleichwohl hat sie die beiden Informanten nicht hinreichend auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft.

c. Auch an der Erforderlichkeit einer Geldentschädigung zum hinreichenden Ausgleich bestehen keine durchgreifenden Zweifel.Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar anerkanntermaßen ein – wie hier durch unser angedachtes Urteil schlussendlich der Fall – erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können einen Geldentschädigungsanspruch beeinflussen oder im Einzelfall auch ausschließen [st. Rspr., BGH vgl.Urt. v. 22.2.2022 – IV ZR 1175/20 – Rn. 44 mwN; dies billigend etwa auch BVerfG v. 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15; EGMR v. 17.03.2016 – 16313/10 – Rn. 75]. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagten bis zuletzt um die Zulässigkeit der beiden Beiträge gerungen und eine Unterlassungserklärung verweigert haben, so dass der Aspekt daher bei der Abwägung jedenfalls ganz deutlich zurücktritt. Hinzu tritt, dass der Unterlassungstitel erst mit dem Berufungsurteil des Senats und damit mehrere Jahre nach Veröffentlichung der Berichterstattung erwirkt wurde und die dem Kläger darin zugeschriebenen Äußerungen in der Zwischenzeit von Dritten aufgegriffen und zum Gegenstand eigener Beiträge gemacht wurden. Zudem besteht die sich bereits realisierte Gefahr, dass sich bei den Lesern die vorstehend dargestellten, den Kläger persönlichkeitsrechtsverletzenden Aspekte gedanklich festsetzen und von ihnen weiterverbreitet werden.

2. Nicht gerechtfertigt erscheint allerdings die vom Kläger verlangte Höhe der Geldentschädigung.a. Bei der Höhe der Geldentschädigung mindernd zu berücksichtigen ist, dass zwar Restzweifel bestehen, dass die html-Datei von dem Facebook-Account des Klägers nachträglich manipuliert sein könnte, zur Überzeugung des Senats aber auch nach Vernehmung der vom Kläger zum Nachweis für die Unwahrheit der in Rede stehenden Äußerungen benannten Zeugen umgekehrt nicht feststeht, dass diese nicht von dem Kläger stammen.aa. Das Bekunden des erstinstanzlich vernommenen vom Kläger benannten Zeugen Z blieb unergiebig. Auch die Aussage des Zeugen M hat das Landgericht zu Recht für eine Überzeugungsbildung als unzureichend erachtet. So hat der Zeuge auf die Äußerung (24) angesprochen „gewunden“ reagiert und zunächst eine Erinnerung an diese wegen ihrer Drastik verneint, im Falle eines scherzhaften Kontextes (für den der Chatverlauf nichts hergibt) nur noch von einer Tendenz gesprochen, dass das nicht geäußert worden sei, seine Aussage aber zugleich mit der Anmerkung relativiert, auch nicht über alle Zweifel erhaben zu sein.bb. Mit Recht beanstandet die Berufung, dass das Landgericht mit der gegebenen Begründung die Aussage des Zeugen Y, bei welchem es sich um den Chatpartner des Klägers bei einer Vielzahl der streitigen und vor allem besonders menschenverachtenden Kommunikationsinhalte handelte, nicht als unglaubhaft ansehen durfte. Insoweit unterliegt das Landgericht einem logischen Gedankenbruch, da der Zeuge bereits die Ausgangsäußerung des Klägers verneint hat, so dass danach für die vom Landgericht zur Grundlage seiner Zweifel an der Aussage des Zeugen Y gemachten Reaktion „Bist du besoffen“ gar kein Anlass bestand.Die Aussage des Zeugen Y bei seiner gebotenen wiederholten Vernehmung vor dem Senat weist keine logischen Brüche auf; sie ist in sich schlüssig und glaubhaft. So hat der Zeuge differenziert zwischen Äußerungen, bei denen er nicht ausschließen und solchen, bei denen er ausschließen könne, dass sie gefallen seien bzw. die definitiv nicht gefallen seien und dies plausibel mit seiner fehlenden Erinnerung begründete, da ihm deren „krasser“ Inhalt und/oder Wortlaut präsent wäre. Insoweit hat er nachvollziehbar dargelegt, wo seine eigene klare Grenze verlaufe, die hier überschritten sei. Der Zeuge hat ferner erläutert, dass bestimmte Begriffe von dem Kläger oder ihm nicht verwendet worden seien, da diese nicht zu seinem Wortschatz gehörten. Er hat auch eingeräumt, wenn ein Chat vom Namen her für ihn Sinn ergäbe, andererseits weitere Aussagen korrigiert (z.B. in Bezug auf von ihm geleisteter Bewerbungshilfe, seiner Position als Werkstudent statt Praktikant bei Firma1).

Allerdings hat der Senat verbleibende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Y. Dieser ist mit dem Kläger freundschaftlich verbunden, steht mithin in „dessen Lager“, so dass die Möglichkeit in Bedacht zu nehmen ist, dass er sich – sei es bewusst oder unbewusst- mit dem Kläger solidarisiert. Darüber hinaus zu berücksichtigen ist ein gewisses eigenes Schutzinteresse des Zeugen, da es auch negativ auf ihn selbst abfärbte, wenn er eingeräumt hätte, dass der Kläger die Äußerungen gepostet habe, er selbst (der Zeuge) dann aber nicht hiergegen eingeschritten wäre. Diese sich aufgrund seines Eigeninteresses ergebenden Restzweifel hat der Zeuge nicht durch seinen persönlichen Eindruck auszuräumen vermocht. Der Zeuge präsentierte sich bestens vorbereitet, wie er auch selbst einräumte. Gleichwohl wirkten seine Bekundungen eingeübt und oftmals formelhaft; so verwendete er auf Vorhalt konkreter Posts des Klägers regelmäßig die gleichbleibende Formulierung, sich daran nicht erinnern bzw. diese ausschließen zu können. Insgesamt äußerte er sich wenig detailreich und verband seine Äußerungen auch nicht mit persönlich Erlebten. Auffallend war zudem, dass er im Zuge der Beantwortung von Fragen während seiner Vernehmung regelmäßig Blickkontakt mit dem anwesenden Kläger suchte.

Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten Vereidigung des Zeugen (§ 391 ZPO) bedurfte es mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage nicht, da es auf diese für die vom Kläger verfolgten Unterlassungsansprüche, welche den zentralen Schwerpunkt des Rechtstreits bilden, nicht ankam und die Aussage im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung nur einen Faktor darstellt. Eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage hat der Senat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nicht für geboten erachtet, da der Senat auch nach einer Vereidigung keine Abänderung der abgegebenen Aussage seitens des Zeugen Y erwartete [vgl. Anders/Gehle, ZPO., 83. Aufl., § 391 Rn. 13; Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 391 Rn. 2; Thönissen/Scheuch in BeckOK, 55. Ed. Stand 1.12.2023, § 391 Rn. 3], andererseits der Senat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Zeugen nicht der erhöhten Strafbarkeit eines etwaigen Meineids aussetzen wollte.

Dier damit verbleibenden Möglichkeit, dass die Äußerungen von dem Kläger stammen, wirkt sich mindernd auf die Höhe seiner Geldentschädigung aus [vgl. BGH Urt. v. 22.2.2022 aaO.].

b. Ohne Erfolg verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf, dass die Gewinnerzielung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen sei. Der Bundesgerichtshof hat solches aufgrund des Gedankens Prävention bejaht, wenn der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich mit dem Ziel der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung erfolgt [BGH Urt. v. 15.11.1994 – VI ZR 56/94]. Diese Erwägungen sind hier nicht einschlägig. Zum einen fällt den Beklagten hier kein Vorsatz zur Last; zum anderen diente der Spendenaufruf der Beklagten zu 1, einem gemeinnützigen Verein, auch nicht der Gewinnerzielung, sondern zur Minderung der ihr möglicherweise aus dem Rechtsstreit mit dem Kläger erwachsenen finanziellen Folgen, um ihre Tätigkeit aufrechterhalten zu können.

c. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen erscheint dem Senat zum Ausgleich für die von dem Kläger erlittene Beeinträchtigung seines persönlichen Ansehens gegenüber der Beklagten zu 2 eine Entschädigung in Höhe von € 15.000,- und gegenüber dem Beklagten zu 3 eine solche in Höhe von € 10.000,- angemessen, jeweils gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1. Hierbei hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass der von dem Beklagten zu 3 verfasste zeitliche spätere Artikel vom 23.5.2018 auf den ersten Artikel Bezug nimmt und nur noch einen Teil der dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen wiederholt, mithin weniger persönlichkeitsrechtsverletzend ist.

V. Anträge zu Ziffern 3./4. (Feststellung)

Des Weiteren kann der Kläger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von sämtlichen materiellen Schaden verlangen.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage begegnet keinen Bedenken. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist nur bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurück zuführenden Schadenseintritts abhängig [vgl.BGH Urt. v. 10.7.2014 – IX ZR 197/12,Rn. 11]. Geht es jedoch nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts i.S. von§823 Abs.1 BGB, resultieren, reicht bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus[vgl. BGH Urt. v. 9.6.2021 – VI ZR 52/18 -Rn. 30]. Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses i.S. von§256 Abs.1 ZPO aus. Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen [vgl. BGH Beschl. v . 9.1.2007 – VI ZR 133/06 -Rn. 5].

Gemessen daran hat hier der Kläger die Möglichkeit eines Schadenseintritts hinreichend dargelegt. Als weitergehender Schaden hat er auf etwaige Einkommens-/Vermögenseinbußen sowie weitere Rechtsanwaltskosten verwiesen (GA 645). Dass der Kläger aufgrund der Anwürfe in der Berichterstattung z.B. bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder im Rahmen seines beruflichen Fortkommens negativen Konsequenzen ausgesetzt ist, die sich auch wirtschaftlich auswirken, liegt nahe.

VI. Anträge zu Ziffern 8./9. (Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

Schließlich steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu (§§ 683 Satz 1, 670 BGB). Die Höhe des von dem Kläger veranschlagten Gegenstandswerts von € 20.000,- pro Berichterstattung begegnet keinen Bedenken, ebenso wenig die in Ansatz gebrachte Gebühr von 0,65.

Der begehrte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 i.V.m. § 247 BGB, die die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 11.6.2018 ihre Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §709 Satz1 und Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs.2 S.1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat nur die in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze zum Informanten Schutz, zur Indizwirkung von Datenträgern bzw. Dateien sowie Beweisvereitelung auf den konkreten Einzelfall angewendet.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist im Eilverfahren ergangen und damit mit völlig anderem Beweismaßstab stellt keine divergierende Entscheidung i.S. des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dar.

Der Streitwert war für das erstinstanzliche Verfahren abweichend vom Landgericht auf € 480.000,- festzusetzen (§§ 53 Abs. 1 Nr.1, 63 Abs. 3 GKGi.V.m.§ 3 ZPO). Hierbei war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Unterlassungsanträge jeweils gegen zwei Antragsgegner richteten. Die Äußerungen gemäß Ziffern 1.b. (5), (6), (10), (14) und (19) waren nicht mit einem eigenen Wert zu bemessen, da diese wortgleich, zumindest inhaltsgleich in den übrigen Äußerungen enthalten sind.

 

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