Die Ausnutzung eines fliegenden Gerichtsstands kann rechtsmissbräuchlich sein
Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsverteidigung erschwert werden soll und der Gegner durch die Wahl eines verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gerichtsortes durch lange Anfahrten von der Rechtsverteidigung abgehalten oder durch hohe Reisekosten geschädigt werden soll.

