Bewerbung von LED-Monitoren mit Preisangaben nur zulässig bei Angabe der Energieeffizienzklasse

14. Mai 2014
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Urteil des OLG Köln vom 26.02.2014, Az.: 6 U 189/13

Wird ein LED-Monitor zu Werbezwecken mit einer Preisangabe beworben, so muss dazu auch die jeweilige Energieeffizienzklasse angegeben werden. LED-Monitore sind dabei nicht als Computermonitore anzusehen, sondern vielmehr als Fernsehgeräte, also Videomonitore, womit die Notwendigkeit einer solchen Angabe nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU gegeben sei.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 26.02.2014

Az.: 6 U 189/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln –  31 O 111/123 – abgeändert:

Die Beklagte wird veurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, bis zur Dauer von sechs Monaten,

zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben für Monitore zu werben, ohne die Energieeffizienzklasse für diese Geräte anzugeben:

[Abbildung]

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. an den Kläger 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04. 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruch 10.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Beklagte, die einen Elektroeinzelhandel betreibt, warb im März 2013 in einer Anzeigenblattbeilage – wie aus der Urteilsformel ersichtlich – unter Preisangabe für neue LED-Monitore mit HDMI-Anschluss, ohne die Energieeffienzklasse der Geräte anzugeben. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, hält diese für Videomonitore im Sinne des Rechts der Europäischen Union, bei denen Händler, die dafür mit Preisen werben, auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen hätten. Die Beklagte meint, die Bestimmungen seien auf Computermonitore der in Rede stehenden Art nicht anwendbar; außerdem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil sie sich nicht gegen die Gerätehersteller richte, von denen sie keine Informationen zur Energieeffizienzklasse der Produkte erhalten habe.

Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter; die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 und 2 UWG in Verbindung mit § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu. Danach haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (nachfolgend nur: VO 1062/2010) auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird.

a) Dass diese Regelung des Marktverhaltens gegenüber Verbrauchern – wie wegen der mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken erstrebten Vollharmonisierung erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 = WRP 2012, 1096 [Rn. 15] – Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 47] – Missbräuchliche Vertragsstrafe) – ihre Grundlage im Unionsrecht, nämlich in Art. 4 lit. c der Richtlinie 2010/30/EU und der zu ihrer Ergänzung ergangenen Verordnung hat, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; dass die nicht erschöpfende Liste von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG diese – jüngeren – Vorschriften naturgemäß nicht erwähnt, steht dem nicht entgegen (vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rn. 39, 54a; Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 66).

b) Zwischen Kläger und Beklagter umstritten ist allerdings, ob es sich bei den streitbefangenen LED-Monitoren überhaupt um Fernsehgeräte, nämlich um Videomonitore (Art. 2 Nr. 1 und 3 VO 1062/2010) handelt. Die Auslegung der Bestimmung ergibt, dass dies der Fall ist.

aa) Die Definition des Videomonitors (Art. 2 Nr. 3 VO 1062/2010) umfasst ihrem Wortlaut nach Geräte, die zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sind, die fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuern und wiedergeben und die durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen sind, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten können. Durch die zuletzt genannte Einschränkung (die fehlende Receiver- und Tunerkomponente) unterscheiden sich Videomonitore einerseits von Fernsehapparaten (Art. 2 Nr. 2 VO 1062/2010; solche Geräte betraf das Senatsurteil vom 20.12.2013 – 6 U 56/13). Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des Videomonitors werden andererseits (Computer-) Monitore, die ungenormte Videosignalpfade wie DVI und SDI nutzen. Dagegen fällt ein über genormte Videosignalpfade angeschlossenes, zur Anzeige von (Audio- und) Videosignalen auf einem Bildschirm konzipiertes Gerät eindeutig unter den Wortlaut der Begriffsbestimmung. Gemäß der allgemeinen Regel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, sind damit in grammatikalischer Hinsicht Geräte, die sowohl ungenormte als auch genormte Videosignalpfade nutzen, ebenfalls als Videomonitore im Sinne der Verordnung anzusehen.

bb) In gesetzessystematischer Hinsicht dagegen scheint auf den ersten Blick viel für die Auslegung des Landgerichts zu sprechen, dass Computermonitore und Videomonitore zwei generell voneinander getrennten Regelungsgebieten zugeordnet sind. In der Tat hat die umweltgerechte Gestaltung einschließlich der Energieeffizienz von Computern mit der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 eine eigene – gemäß deren Art. 10 in Bezug auf viele Einzelbestimmungen erst zum 01.07.2014 oder 01.01.2016 in Kraft tretende – Regelung gefunden.

Allerdings belegt der von der Berufung zu Recht angeführte sechste Erwägungsgrund zu dieser Verordnung, dass der europäische Gesetzgeber damit gerade nicht die hier als „Anzeigegeräte“ bezeichneten (isolierten, also nicht in Notebooks, Tablets und ähnliche Geräte integrierten) Monitore erfasst, sondern diese wegen ihrer anderen Merkmale aus dem Geltungsbereich der das Ökodesign von Computern und Computerservern betreffenden Verordnung herausgenommen hat. Der weitere Hinweis innerhalb des sechsten Erwägungsgrundes, wonach solche Anzeigegeräte angesichts ihrer erheblichen Umweltauswirkungen und ihres beträchtlichen Potenzials für Verbesserungen Gegenstand einer anderen Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und/oder der Richtlinie 2010/30/EU sein könnten, ist – entgegen der in der Berufungsverhandlung von der Beklagten vertretenen Auffassung – keineswegs so zu verstehen, dass die künftige Unterwerfung solcher Monitore unter das Regelungsregime der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen damit lediglich in Aussicht gestellt wird. Soweit Computermonitore (bereits jetzt auch) der Definition eines Videomonitors im Sinne der VO 1062/2010 entsprechen, sind deren Regelungen auf solche Monitore vielmehr auch heute schon anzuwenden.

cc) Die von der technischen Entwicklung beeinflusste Entstehungsgeschichte der Verordnungen bestätigt diese Auslegung. Die Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begründung der Europäischen Kommission zum Entwurf der späteren VO 1062/2010 noch davon ausging, dass der Geltungsbereich der Verordnung dem der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 angeglichen werden sollte, der Fernsehapparate und Videomonitore (Bildschirme ohne Empfangsgerät), dagegen keine Computermonitore erfasste (Anlage 8, S. 9). Nach den Online-Mitteilungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) war ursprünglich vorgesehen, das Ökodesign von Computermonitoren zugleich mit demjenigen von Computern zu regeln (Anlage B 2). Aus der im Berufungsverfahren vorgetragenen aktuellen Fassung dieser Mitteilungen (Anlage B 3) ergibt sich aber, dass von diesem Vorhaben Abstand genommen wurde und stattdessen auch Computermonitore „zukünftig bei den Fernsehern mit behandelt“ werden sollten.

Diese gesetzgeberische Absicht bezog sich ersichtlich auf keine ferne, sondern die unmittelbare Zukunft; dies hat gut nachvollziehbare tatsächliche Gründe. Denn früher bestehende Grenzen zwischen Fernseh- und Computertechnik sind heute weithin obsolet geworden und einer immer größeren Austauschbarkeit von Gerätekomponenten der sogenannten Unterhaltungselektronik gewichen. Computermonitore können inzwischen außer als schlichte Arbeitsmittel zum Betrachten komplexer Videodateien mit hoher Auflösung eingesetzt werden, während moderne „Smart-TV“-Geräte außer als Fernsehapparat auch als Spielkonsole oder Heimcomputer dienen.

Dass die Nutzbarkeit eines Bildschirms als Computerdisplay seine Nutzung als Videomonitor aus der Sicht heutiger Verbraucher keineswegs ausschließt, sondern im Gegenteil dieser Bereich seines Leistungsspektrums eine oft kaufentscheidende Rolle spielt, macht nicht zuletzt die im Streitfall angegriffene Werbung deutlich. Die Verwendungsmöglichkeit der angebotenen LED-Monitore (Bildschirmdiagonalen 23“ / 58,4 cm und 27“ / 68,6 cm) hat die Beklagte nämlich nicht etwa mit einfachen grafischen Darstellungen, Tabellen oder Diagrammen illustriert, sondern mit Abbildungen des James-Bond-Darstellers D aus seinem jüngsten Kinofilm und der werblichen Angabe „full HD 1920 x 1080“. Im erläuterenden Text wird dies weiter ausgeführt und um die Angabe ergänzt, dass die Monitore unter anderem über einen HDMI-Anschluss (neben DVD-I- und VGA-Anschluss im einen, VGA- und MHL-Schnittstelle im anderen Fall) verfügen.

dd) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund würde eine streng zwischen Videomonitoren einerseits und Computermonitoren andererseits unterscheidende Sicht, die ausgerechnet besonders leistungsstarke Monitore nicht als Geräte im Sinne der VO 1062/2010 gelten ließe, wenn sie außer der Fähigkeit zur Wiedergabe von Videosignalen über genormte Pfade weitere, eher an herkömmliche Computerbildschirme erinnernde Funktionen aufweisen, auch der objektiven Zielsetzung der genannten Verordnung, der zu Grunde liegenden Richtlinie Richtlinie 2010/30/EU und der weiteren in Rede stehenden Normen zuwiderlaufen. Denn dass solche modernen multifunktionalen Geräte mit vielseitigen Einsatz- und Anschlussmöglichkeiten sowie entsprechend hohen Übertragungskapazitäten ihrer Art nach jedenfalls auch zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten gehören, denen die genannten, auf europäischer Ebene als sinnvoll und notwendig angesehenen Regelungen in besonderer Weise gelten, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.

c) Werden den angesprochenen Verbrauchern wie im Streitfall Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist damit zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Absatz Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 852 = WRP 2010, 1143 [Rn. 21] – Gallardo Spyder; GRUR 2013, 1169 = WRP 2013, 1459 [Rn. 19] – Brandneu von der IFA m.w.N.).

2. Dem nach alledem begründeten Unterlassungsanspruch des Klägers wegen fehlender Angabe der Energieeffizienzklasse in einer Preiswerbung für Videomonitore im Sinne der VO 1062/2010 vermag die Beklagte nicht erfolgreich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) zu begegnen.

In Rede steht ihre Werbung als Händlerin, für deren Gestaltung sie vor allem selbst verantwortlich ist. Sollte sie für die Angaben zur Energieeffizienzklasse in der Werbung, die sie sicherzustellen hat (§ 6a EnVKV), auf Informationen der Gerätehersteller angewiesen sein, hat sie sich diese rechtzeitig zu verschaffen. Dass der die gewerblichen Interessen konkurrierender Händler wahrnehmende Kläger sich ihr gegenüber mangels vorgerichtlicher Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtlicher Hilfe bedient, stellt sich nicht allein deshalb als missbräuchlich dar, weil er auf eine eigene Klage gegen die in der Werbung nicht konkret bezeichneten (an den Warenmarken allenfalls mittelbar erkennbaren) Gerätehersteller verzichtet hat.

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger vorwiegend darum gehen könnte, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

3. Der Anspruch des Klägers auf Abmahnkostenersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Höhe nach begegnet der Anspruch keinen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 111/13

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