„grill meister“ als Marke nicht eintragungsfähig
Der für diese Beurteilung maßgebliche Durchschnittsverbraucher würde „grill meister“ in seiner Gesamtheit als bloße Sachangabe wie beispielsweise „von Meisterhand hergestellte Grillprodukte“ verstehen und mit der Marke dementsprechend ein allgemeines Qualitätsversprechen verbinden.
Auch durch die grafische Ausgestaltung (eine Wurst über der Schrift "grill meister") kann der Marke keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden, da sie keine charakteristischen Elemente aufweist, in denen der Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte.

