Einstweilige Verfügung von Frau Anja Röhr, vertreten durch die Kanzlei Baek Law, wird aufgehoben

20. Februar 2013
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Eigener Leitsatz:

Auf unseren Widerspruch – maßgeblich gestützt auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs – wurde zunächst die einstweilige Verfügung vom zuständigen Landgericht Bochum durch Urteil vom 05.09.2012 (Az.: I-13 O 162/12) bestätigt. Es seien nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass Frau Anja Röhr rechtsmissbräuchlich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen würde.

Wir hatten sodann gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und an unserem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach wie vor festgehalten. So lag nach unseren Recherchen insbesondere ein so deutliches Missverhältnis zwischen der Geschäftstätigkeit von Frau Anja Röhr und des sich aus deren Abmahnverhalten ergebenden Kostenrisikos vor. Ferner hatten wir versucht, erneut aufzuzeigen, dass auch die sonstige Vorgehensweise von Frau Röhr und ihrer Anwaltskanzlei verschiedene weitere Indizien dafür aufwies, dass es ihnen nur um die Erzielung von Kosten und nicht um die Verfolgung schutzwürdiger wettbewerbsrechtlicher Interessen ging.

Röhr und Baek Law wurde es im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm  offensichtlich zu heiß. Schließlich hatte das OLG Hamm in der Vergangenheit mehrfach schon anderen Abmahnern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bescheinigt.

Prozesstaktisch sahen Anja Röhr und ihr Anwalt offensichtlich nur noch den Weg, bei dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über die hiesige Berufung schlichtweg nicht zu erscheinen.

Die Richter des OLG Hamm gaben in der mündlichen Verhandlung, an der Rechts- und Fachanwalt Julian Modi, diesseitig teilnahm, zu erkennen, dass sie das Abmahnverhalten vorliegend tatsächlich als rechtsmissbräuchlich einstufen würden. Das OLG Hamm hat dementsprechend nunmehr auf unseren Antrag hin ein Versäumnisurteil gegen Frau Anja Röhr erlassen, wonach das erstinstanzliche Urteil des LG Bochum aufgehoben und der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantin zurück gewiesen wurde.

Wie man zwischenzeitig der Webseite der Kanzlei Baek Law, Inhaber Rechtsanwalt Peter Kimm, entnehmen kann, wurde diese „zum 31.12.2012 aufgelöst.“ Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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