Aufrechnungsklausel im Architektenvertrag
Keine Einschränkung des Schutzumfangs einer Marke bei bloßer Möglichkeit einer Herkunftsangabe
Bei Wort- /Bildmarken (hier: Buffalo) ist der Schutzumfang nicht einzuschränken, soweit die Bezeichnung lediglich als geographische Herkunftsangabe dienen kann und die angesprochenen Verbraucher die so gekennzeichneten Waren mit diesem Ort auch nicht in Verbindung bringen. Die fernliegende Möglichkeit, dass Anbieter von an diesem Ort hergestellten Waren beabsichtigen könnten, den Ortsnamen als Bezeichnung der Waren zu verwenden, genügt nicht für ein künftiges Freihaltebedürfnis.
Wort-/Bildmarke „TISCH & TREND“ ist eintragungsfähig
Die für die angemeldete Wort-/Bildmarke "TISCH & TREND" im Bereich Hygiene und Elektronik eingetragenen Waren werden üblicherweise weder zu Wohn-oder Dekorationszwecken noch in der Küche oder bei Tisch verwendet, so dass die Marke weder einen engen, sachlich beschreibenden Bezug zu den eingetragenen Waren aufweist, noch geeignet ist, diese zu beschreiben. Ein Freihaltebedürfnis ist aufgrund der daraus resultierenden hinreichenden Unterscheidungskraft ausgeschlossen.
Jugendgefährdende Inhalte versus Kunstfreiheit
Beschluss des VG Berlin vom 16.12.2010, Az.: 27 L 355.10
Der Betreiber eines Internetportals, in dem erotische Kunst in Form von Literatur, Bildern und Videomaterial veröffentlicht wird, muss diese durch ein Jugendschutzprogramm oder andere Vorkehrungen schützen, da Jugendliche dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden können. Dem stehe auch die Kunstfreiheit nicht entgegen, da im Fall der Kollision zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz dem Verfassungsgebot des Jugendschutzes Rechnung zu tragen ist.Keine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe durch bloße Teilnahme an Gewinnspiel
Werbeslogan „Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film“ ist nicht eintragungsfähig
Die Wortfolge "Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film" ist ein sprachüblich gebildeter und allgemein verständlicher Satz, der ohne weiteres aus sich heraus als anpreisendes Qualitätsversprechen verstanden wird. Die Wortfolge ist weder hinreichend prägnant, noch weist sie eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Somit fehlt der Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet ist, auf die Herkunft der u.a. in den Bereichen Ton- und Bildtechnik sowie Werbung und Verpflegung gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen.
Lohnsteuerhilfeverein Preußen: Anforderung an die Werbung eines Vereins
Urteil des BGH vom 14.10.2010, Az.: I ZR 5/09
Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.Bundesgerichtshof verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug
Pressemitteilung Nr. 50/2011 des BGH vom 29.03.2011, Az.: VI ZR 111/10
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist davon abhängig, dass die beanstandeten verletzenden Inhalte einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Betreffen die Äußerungen lediglich einen rein privaten Reisebericht zweier Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben und ist der Bericht weiter in russischer Sprache und kyrillischen Schriftzeichen verfasst, wird noch kein für eine deutsche Zuständigkeit notwendiger Inlandsbezug hergestellt.Bezeichnung „Schneeflöckchen-Tee“ verletzt Wortmarke „Schneeflöckchen“
Das Recht des Inhabers an der für Heißgetränke eingetragenen Wortmarke "Schneeflöckchen" wird durch die Kennzeichnung eines Tees, der im Rahmen einer Produktserie von Geschenkartikeln als "Schneeflöckchen-Tee" bezeichnet wird, beeinträchtigt. Da nicht auszuschließen ist, dass der Verkehr die Bezeichnung als Zweitmarke und somit als Herkunftshinweis auffassen könnte, spricht das unmittelbare Anbringen des Zeichens auf der Ware für einen markenmäßigen Gebrauch. Die reine Beschreibung der Verpackungsaufmachung mit angedeuteten Schneeflocken begründet insoweit kein Freihaltebedürfnis.

