Zweite Zahnarztmeinung über Internetplattform
Für Wetten darf nicht mit gemeinnütziger Verwendung der Einnahmen geworben werden
Im Rahmen der europarechtlichen Kohärenzprüfung ist auf das staatliche Verhalten im gesamten Glücksspielbereich abzustellen. Es ist nicht ausreichend, lediglich einzelne Bereiche zu betrachten.
Wortmarke „Das Clubschiff“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzwürdig
Der Wortmarke "Das Clubschiff" fehlt für sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen die markentypische Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die beschreibende Bezeichnung wird vielmehr als Hinweis auf den gewählten Reiseveranstalter als auf die Herkunft verstanden, sodass die Wortmarke bereits im Eintragungszeitpunkt keine Unterscheidungskraft besaß und deren Löschung somit nach §§ 54,50 I MarkenG rechtmäßig ist.
Ehemalige Grafikerin des Tatort-Vorspanns hat (doch) keinen Anspruch auf Nachvergütung und Benennung als Urheber
Pressemitteilung Nr. 2/11 des OLG München zum Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10
Eine Grafikerin und Trickfilmerin, die vor 40 Jahren den Vorspann der bekannten Krimiserie "Tatort" mit entworfen hat, muss in diesem nicht als Urheberin genannt werden und hat keinen Anspruch auf eine Nachvergütung nach § 32a UrhG. Im Gegensatz zum Landgericht urteilte das OLG München nun, dass ein Nachvergütungsanspruch nur dann bestünde, wenn der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Bei einem Vorspann ist dies jedoch der Fall.Werbung als „medizinische Fußpfleger“ bei Nicht-Podologen ist unzulässig
Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2011, Az.: I-4 U 160/10
Personen ("einfache Fußpfleger"), welche keine Podologen sind, dürfen sich nicht "medizinische Fußpfleger" nennen. Wirbt ein "einfacher Fußpfleger" mit der Aussage, "Praxis für medizinische Fußpflege", so ist dies eine irreführende Werbung. Begründet wird dies dahingehend, dass nur Podologen einen derartigen Mindeststandart erreichen, welche den Schutz der Gesundheit ausreichend gewährleistet.Sperrung der SIM-Karte durch Mobilfunkbetreiber erst bei Zahlungsrückstand von 75 €
Pressemitteilung Nr. 31/2011 des BGH zum Urteil vom 17.02.2011, Az.: III ZR 35/10
Die AGB-Klausel in einem Mobilfunkvertrag, dass dem Kunden auf seine Kosten die SIM-Karte bereits bei einem Zahlungsrückstand von 15,50 € durch den Mobilfunkbetreiber gesperrt werden kann, benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise. Analog zu den gesetzlichen Regelungen bei Festnetzschlüssen (§ 45k Abs. 1 TKG) darf ein Mobilfunkbetreiber die SIM-Karte erst bei einem Rückstand in Höhe von 75 € sperren.Verwechslungsgefahr der Wortmarken „envita“ und „ENVIGA“
Zwischen der Wortmarke "envita" und der Wortmarke "ENVIGA" besteht sowohl eine erhebliche klangliche Übereinstimmung als auch eine weitgehende Warenidentität bzw.- ähnlichkeit. Da beide Markenwörter Phantasiebegriffe sind, die keinen deutlich unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen, der geeignet wäre die klangliche Ähnlichkeit zu reduzieren, besteht zwischen den in Rede stehenden Wortmarken Verwechslungsgefahr.
Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit „Marktführer“ werben
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 17.02.2011, Az.: I-20 U 116/10
Ein Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit der Bezeichnung "einer der Marktführer" werben. Eine entsprechende Werbung ist schon deshalb unzulässig, weil die Tätigkeit eines Ghostwriters im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten eine verbotene Dienstleistung darstellt. Dies gilt auch wenn innerhalb des Angebots darauf hingewiesen wird, dass die Erstellung lediglich für wissenschaftliche Übungszwecke zu verwenden ist und an einer Hochschule nicht als eigene Arbeit ausgegeben werden darf.Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „KANAL 7 INT“ und den Wort-/Bildmarken „KABEL 1“ und „PRO SIEBEN“
Zwar besteht zwischen der farbigen (rot, schwarz) Wort-/Bildmarke "KANAL 7 INT" und den Wort-/Bildmarken "KABEL 1" und "PRO SIEBEN" eine teilweise Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit, jedoch ist der hierbei erforderliche Abstand, aufgrund deutlicher Abweichungen im visuellen Gesamtbild sowie klanglicher Unterschiede, gewahrt. Da die Zahl "7" als Grundzahl nicht unterscheidungskräftig und daher freihaltungsbedürftig ist, kommt dieser keine prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Eine assoziative Verwechslungsgefahr der Wort-/Bildmarken ist somit nicht gegeben.

