19. Dezember 2003

Internet-Auktion

Urteil des LG Bonn vom 19.12.2003, Az.: 2 O 472/03 Es besteht weder eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen noch eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens, wenn man an einer passwortgeschützten Internetauktion teilnimmt. Verschafft sich ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort und verwendet es dieses zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen, so gilt dies ebenfalls.
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15. Dezember 2003

Private Nutzung der betrieblichen Computeranlage

Urteil des LAG Köln vom 15.12.2003, Az.: 2 Sa 816/03 Die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor allem, wenn die Nutzung nicht geregelt ist, wirft dies Probleme auf. Generell ist anzumerken, dass das Ausmaß und die Art der Nutzung der betrieblichen Computeranlage durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Eine Privatnutzung kann komplett untersagt werden. Ist nichts geregelt, bedarf es laut Landesarbeitsgericht Köln der vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers, wenn dieser während der Arbeitszeit private Emails versendet.
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18. November 2003

grundke.de – kein Namensrecht bei Registrierung einer Domain für berechtigte Namensinhaber

Urteil des LG Hannover vom 18.11.2003, Az.: 18 O 300/02

Nach dem Urteil des LG Hannover verletzt ein Provider, der auf eigenen Namen im Auftrag des Kunden eine Domain registriert auch dann das Namensrecht eines Namensinhabers, wenn der Kunde ebenfalls berechtigter Namensinhaber des Domainnamens ist. Bereits die Registrierung der Domain führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Hieran ändere nichts, dass sich der Provider gegenüber dem Kunden verpflichtet habe die Domain und Webseite für diese zu nutzen.

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06. November 2003

Verkürzter Einzelverbindungsnachweis kein Anscheinsbeweis für erbrachte Leistung

Urteil des AG Lübeck vom 06.11.2003, Az.: 29 C 2632/03 Das AG Lübeck hat entschieden, dass mit einem verkürzten Einzelverbindungsnachweis nicht nachgewiesen werden kann, ob überhaupt Leistungen in Anspruch genommen wurden. Hier wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die vollständigen Zielrufnummern offenzulegen. Dies konnte der Klägerin auch zugemutet werden, da der Beklagte Einwendungen innerhalb der 80-Tages-Frist erhoben hat.
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22. Oktober 2003

Erhebung von Kundendaten durch Telekommunikationsunternehmen

Urteil des BVerwG vom 22.10.2003, Az.: 6 C 23/02 Den Anbieter von Telekommunikationsdiensten trifft die Pflicht , im öffentlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen. Dies jedoch nur für diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben.Zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden sind sie nicht verpflichtet.
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30. September 2003

schulenberg.de – Errare Humanum Est

Beschluss des OLG Oldenburg vom 30.09.2003, Az.: 13 U 73/03 (rechtskräftig) Mit Beschluss vom 30.09.2003 hat das OLG Oldenburg eine Berufung gegen das Urteil des LG Oldenburg vom 14.05.2003, Az. 5 O 3852/03, abgelehnt. Dort wurde der gleichnamige Privatmann Schulberg verurteilt die Nutzung der Domain schulberg.de zu unterlassen. Ein Freigabeanspruch der Gemeinde Schulberg wurde dagegen abgewiesen. Das OLG sah einen grundsätzlichen Vorrang der Gemeinde an der Domain. Durch das Domain-Sharing mit anderen Gleichnamigen habe der Beklagte außerdem seine Rechtsposition verschlechtert. Das Urteil führt zu dem Ergebnis, dass keine der Parteien die Domain nutzen kann. Der Beschluss des OLG weicht von der bisherigen Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen erheblich ab und steht auch im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH.
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30. September 2003

Wunsch nach Teilzeitarbeit darf nicht ohne weiteres abgelehnt werden

Urteil des BAG vom 30.09.2003, Az.: 9 AZR 665/02 § 8 TzBfG gibt Arbeitnehmern grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Teilzeitarbeitswunsch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber lösen lässt, d.h. keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Solche könnten vorliegen, wenn die Teilzeitarbeit sich mit dem Organisationskonzept des Betriebes nicht vereinbaren lässt. Kann das Gelingen dieses Konzeptes aber selbst dann nicht erreicht werden, wenn alle Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt sind, so liegen laut BAG keine betrieblichen Gründe für die Ablehnung von Teilzeitarbeit vor.
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30. September 2003

schulenberg.de – Errare Humanum Est

Beschluss des OLG Oldenburg vom 30.09.2003, Az.: 13 U 73/03 Mit Beschluss vom 30.09.2003 hat das OLG Oldenburg eine Berufung gegen das Urteil des LG Oldenburg vom 14.05.2003, AZ 5 O 3852/03, abgelehnt. Dort wurde der gleichnamige Privatmann Schulberg verurteilt die Nutzung der Domain schulberg.de zu unterlassen. Ein Freigabeanspruch der Gemeinde Schulberg wurde dagegen abgewiesen. Das OLG sah einen grundsätzlichen Vorrang der Gemeinde an der Domain. Durch das Domain-Sharing mit anderen Gleichnamigen habe der Beklagte außerdem seine Rechtsposition verschlechtert. Das Urteil führt zu dem Ergebnis, dass keine der Parteien die Domain nutzen kann. Der Beschluss des OLG weicht von der bisherigen Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen erheblich ab und steht auch im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH.
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24. September 2003

Problemkreis Prozeßbeschäftigung und Annahmeverzug

Urteil des BAG vom 24.09.2003, Az.: 5 AZR 500/02 Das Bundesarbeitsgericht hat zum Problemkreis Prozeßbeschäftigung folgendes entschieden: Wenn der gekündigte Arbeitnehmer -hier der Kläger- es ablehnt während des Prozesses weiter bei der Firma -hier die Beklagte- zu arbeiten, die ihm gekündigt hat, diese sich grundsätzlich im Annahmeverzug befand mit der Rechtsfolge des § 615 Satz 1 BGB. Danach könnte der gekündigte Arbeitnehmer auch für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Jedoch muss sich laut BAG der gekündigte Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zu erwerben unterlassen hat. Die Anrechnung entspricht der vereinbarten Vergütung, so dass der gekündigte Arbeitnehmer nichts mehr verlangen kann. Auch ergeben sich aus den mit einer bloßen Prozeßbeschäftigung verbundenen Unsicherheiten keine Zumutbarkeitsbedenken.
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23. September 2003

Haftung des Internetproviders für Inhalte

Urteil des BGH vom 23.09.2003, Az.: VI ZR 335/02 a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen. b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
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