08. April 2004

grundke.de – kein Namensrecht bei Registrierung einer Domain für berechtigte Namensinhaber

Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004, Az.: 13 U 213/03

Nach dem Urteil des OLG Celle verletzt ein Provider, der auf eigenen Namen im Auftrag des Kunden eine Domain registriert auch dann das Namensrecht eines Namensinhabers, wenn der Kunde ebenfalls berechtigter Namensinhaber des Domainnamens ist. Bereits die Registrierung der Domain führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Hieran ändere nichts, dass sich der Provider gegenüber dem Kunden verpflichtet habe die Domain und Webseite für diese zu nutzen.

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06. April 2004

Nachberechnung von SMS-Leistungen

Urteil des AG Dachau vom 06.04.2004, Az.: 3 C 1275/03 Bei zuverlässiger Begleichung der Rechnungen eines Handy-Kunden kann der Mobilfunkbetreiber für einen bereits abgerechneten Zeitraum wegen angeblicher Computerprobleme nicht weitere Gebühren geltend machen. Nur wenn sich der Mobilfunkbetreiber in der Rechnung oder seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eine Nachforderung versehentlich nicht berücksichtigter Gebühren vorbehalten hat, kann eine Nachberechnung gerechtfertigt sein.
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01. April 2004

Wettbewerbsverstöße durch ein Glückspielunternehmen

Urteil des BGH vom 01.04.2004, Az.: I ZR 317/01 a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet. b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.
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19. März 2004

Problem der Forderungspfändung auf Verdacht

Beschluss des BGH vom 19.03.2004, Az.: IXa ZB 229/03 Die Beitreibung von Forderungen hat leider in den letzten Jahren sprunghaft zugenommen. Auch in unserer Kanzlei ist dies ein Angebot, das immer häufiger von Mandanten angenommen wird. Hierbei ist die Kontopfändung des Schuldners oft das letzte Mittel, um die Forderungen der Mandaten zu begleichen. Oft besteht jedoch keine Klarheit darüber, bei welcher Bank der Schuldner sein Konto führt. Es bietet sich daher an, sog. Verdachtspfändungen durchzuführen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass keine unzulässigen Ausforschungspfändungen durchgeführt werden. Daher bringt der Beschluss des BGH Klarheit. Es ist zulässig, bei nicht mehr als drei Geldinstituten am Wohnort des Schuldners auf Verdacht zu pfänden.
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17. März 2004

Kein konkludenter Vertragsschluss durch Energieentnahme

Urteil des BGH vom 17.03.2004, Az.: VIII ZR 95/03 Ein konkludenter Vertragsschluß durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden.
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11. März 2004

Dienstanbieter muss nach Kenntnisnahme einer Rechtsgutverletzung Maßnahmen gegen erneute Verletzungen ergreifen

Urteil des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01 a) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. b) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.
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11. März 2004

Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung unzulässig

Urteil des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 81/01 a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
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04. März 2004

BGH aktuell: Eine vom Kunden unbemerkte Dialer-Einwahl muss nicht bezahlt werden

Mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4.März 2004 hat der BGH die sich in der Rechtsprechung abzeichnende verbraucherfreundliche Tendez im Zusammenhang mit den sog. "Dialer-Urteilen" bestätigt. Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren verpflichtet, wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoss gegen seinen Sorgfaltspflichten zur Last fällt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam im Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe von rund 9.000 Euro. Es wurde festgestellt, dass dieser Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den sicher der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen hatte. Das Dialer-Programm manipulierte die DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und Weise, dass bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine 0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen Dateien änderte daran nichts. Der Knackpunkt war außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und ihrem Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar war. Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien keine ausdrückliche Bestimmung für einen Fall wie diesen enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (hier die Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern trägt, wenn der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen, wie z.B. Schutzprogramme oder eine Sperrung von 0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu gibt.
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04. März 2004

Vom Kunden unbemerkte Dialer-Einwahl muss nicht bezahlt werden

Urteil des BGH vom 04.03.2004, Az.: III ZR 96/03 Mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4. März 2004 hat der BGH die sich in der Rechtsprechung abzeichnende verbraucherfreundliche Tendez im Zusammenhang mit den sog. "Dialer-Urteilen" bestätigt. Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Kunden ein, so ist dieser nicht zur Zahlung von 0190er und 0900er Gebühren verpflichtet, wenn dem Anschlussinhaber kein Verstoss gegen seinen Sorgfaltspflichten zur Last fällt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Berlinerin kam im Jahr 2000 die Telefonrechnung auf die stolze Summe von rund 9.000 Euro. Es wurde festgestellt, dass dieser Betrag durch einen Dialer verursacht wurde, den sicher der damals 16-jährige Sohn der Frau heruntergeladen hatte. Das Dialer-Programm manipulierte die DFÜ-Netzwerk-Einstellungen auf eine Art und Weise, dass bei jedem Gang ins Internet die Einwahl fortan über eine 0190-Nummer erfolgte. Auch eine Löschung der fraglichen Dateien änderte daran nichts. Der Knackpunkt war außerdem, dass die Manipulation von der Mutter und ihrem Sohn bei einem normalen Computerbetrieb nicht bemerkbar war. Der BGH erklärte zwar, dass der Vertrag der Parteien keine ausdrückliche Bestimmung für einen Fall wie diesen enthalte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (hier die Telefongesellschaft Berlikomm) und den Rechtsgedanken aus § 16 III 3 TKV herangezogen. Hiernach hat der Kunde keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe, sei es angemessen, dass sie auch das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern trägt, wenn der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Außerdem bestehe laut BGH kein Verpflichtung für den Kunden, Schutzmassnahmen gegen einen Dialer zu treffen, wie z.B. Schutzprogramme oder eine Sperrung von 0190-Nummern, wenn es keinen Anlass dazu gibt. >>weiter
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