25. Februar 2004

Banale und alltägliche Handylogos genießen keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 25.02.2004, Az.: 5 U 137/03 Werke der bildenden Kunst, die urheberrechtlich geschützt sind, könne auch Handy-Logos sein. Keine Werke der bildenden Kunst sind banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter. Sie genügen nicht einmal den Anforderungen der sog. Kleinen Münze. Darauf, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten zeitaufwendig war, kommt es für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk nicht an.
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25. Februar 2004

ratiosoft.com – Kennzeichenrechte erst durch Nutzung von Domain und Website mit Firma oder Firmenschlagwort

Urteil des LG Düsseldorf vom 25.02.2004, Az.: 2a O 247/03 Nach dem Urteil des LG Düsseldorf genügt die bloße Adressierung einer Website mit einer Domain nicht zur Begründung von Kennzeichenrechten an einer geschäftlichen Bezeichnung. Diese entsteht erst, wenn sich die Domain als Schlagwort oder Abkürzung des Unternehmenskennzeiches in seiner Gesamtheit darstellt. Der Aufdruck des Domainnamens auf Werbegeschenken ergibt, dass nicht nur auf die Adressierung der Website, sondern auf das Unternehmen als Ganzes hingewiesen werden sollte. Wer eigene Kennzeichenrechte besitzt, darf diese auch einem anderen Kennzeicheninhaber zum Kauf anbieten.
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12. Februar 2004

Unerwünschte E-Mail-Werbung per E-Card

Urteil des OLG München vom 12.02.2004, Az.: 8 U 4223/03 1. Einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers nach §§ 823, 1004 BGB stellt die einmalige Zusendung von unerwünschter E-Mail-Werbung dar. 2. Werden über einenr Anbieter von Versandmöglichkeiten für E-Cards unerwünschte Werbe-E-Mails verschickt, so haftet dieser als mittelbarer Störer. 3. Es besteht keine Verpflichtung, Filter gegen unerwünschte E-Mail-Werbung einzusetzen.
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11. Februar 2004

Grenzen des Ehevertrages

Urteil des BGH vom 11.02.2004, Az.: XII ZR 265/02 Der XII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu prüfen. Mit seinem bahnbrechenden Urteil vom Februar 2004 hat sich der BGH mit den Grenzen einer ehevertraglichen Regelung auseinandergesetzt. Seitdem gilt: Ehevertragliche Vereinbarungen sind sittenwidrig, wenn ein Partner gravierend benachteiligt wird. Mit einem notariellen Ehevertrag dürfen die Partner die üblichen gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt nach der Scheidung zwar weiterhin ausschließen. Aber der Schutzzweck dieser Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden so der BGH wörtlich:"Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint." Der Ehevertrag muss erstens einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 I BGB unterworfen werden und zweitens ist im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu prüfen, "ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist."
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11. Februar 2004

Wirksame Einbeziehung bei Unternehmergeschäft

Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 11.02.2004, Az.: 1 U 68/03 Im Verkehr zwischen Unternehmern gilt der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Unternehmer müssen nämlich mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen; von ihnen kann deshalb erwartet werden, dass sie ihnen unbekannte AGB anfordern oder sich sonst beschaffen. Von Unternehmern kann erwartet werden, dass sie die AGB eines anderen Unternehmens unter einer von diesem angegebenen Internetadresse abrufen. Der Verweis auf eine Internetseite stellt somit eine wirksame Einbeziehung von AGB unter Unternehmen dar.
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04. Februar 2004

Nachberechnung im Mobilfunk-Laufzeitvertrag

Urteil des AG Duisburg vom 04.02.2004, Az.: 35 C 4722/03 1. Ein Kunde kann von einem Mobilfunkbetreiber erwarten, dass für die monatlichen Abrechnungszeiträume vollständig abgerechnet wird. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Rechnung einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Berechtigung zur Nacherhebung von Entgelten nicht herleiten lässt. 2. Bei der Nutzung des Mobilfunks handelt es sich um Massengeschäfte, deren Einzelheiten schon nach kurzer Zeit oft nicht mehr beweisbar sind, insbesondere dann nicht, wenn entsprechende Vorkehrungen nicht mehr getroffen werden, hat der Kunde auch keinen Anlass, der Löschung der Daten zu widersprechen. Die Ansprüche des Mobilfunkanbieters sind in diesem Fall verwirkt.
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15. Januar 2004

Abtretungsvereinbarung an Inkasso-Unternehmen muss Mindestanforderungen erfüllen

Urteil des AG Osterholz-Scharmbeck vom 15.01.2004, Az.: 4 C 921/03 Das AG Osterholz-Scharmbeck bestätigt die Rechtsprechung des AG Kitzingen vom 11.09.2003 (AZ 1 C 198/03): Eine mittels Abtretungsvereinbarung abgetretene Forderung muss ausreichend bestimmbar sein. Für die Bestimmbarkeit reicht es nicht aus, wenn Forderungen abgetreten werden, "die zum Inkasso übergeben werden".
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09. Januar 2004

Netzbetreiber muss die Inanspruchnahme einer Leistung beweisen

Urteil des AG Duisburg vom 09.01.2004, Az.: 71 C 5094/03 Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs, ist das Zustandekommen des Vertrages über die Nutzung von Mehrwertdiensten. Ein Vertrag kommt duch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Einem Angebot und dessen Annahme. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt der Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast.
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19. Dezember 2003

fh-wf.de – fragwürdiges Namensrecht der Fachhochschule Wolfenbüttel

Beschluss des OLG Oldenburg vom 19.12.2003, Az.: 2 W 233/03
Beschluss des LG Braunschweig vom 29.10.2003, Az.: 9 O 1358/03
Die Domain fh-wf.de unterliegt nach dem OLG Braunschweig als Abkürzung für die Fachhochschule Wolfenbüttel dem Namensschutz des § 12 BGB. Der Beklagte habe durch Reservierung und Einrichtung einer Domain eine Namensleugnung vorgenommen.
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19. Dezember 2003

fh-wf.de – fragwürdiges Namensrecht der Fachhochschule Wolfenbüttel

Beschluss der OLG Oldenburg vom 19.12.2003, Az.: 2 W 233/03
Beschluss des LG Braunschweig vom 29.10.2003, Az.: 9 O 1358/03
Die Domain fh-wf.de unterliegt nach dem OLG Braunschweig als Abkürzung für die Fachhochschule Wolfenbüttel dem Namensschutz des § 12 BGB. Der Beklagte habe durch Reservierung und Einrichtung einer Domain eine Namensleugnung vorgenommen.
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