Verfügbarkeitsangaben in Online-Shops

25. Juni 2021
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Warenkorbsymbol eines Onlineshops wird im Webbrowserfenster gezeigt Beschluss des OLG Rostock vom 24.02.2021, Az.: 2 U 13/20

Es ist, wenn nicht anders gekennzeichnet, davon auszugehen, dass in Online-Shops angebotene Waren sofort verfügbar sind. Wird auf eine konkret benannte Restmenge hingewiesen, kann von den Kunden erwartet werden, dass diese Restmenge in einem Echtzeitsystem angegeben wird. Davon ist vor allem auszugehen, wenn es sich dabei um eine sehr geringe Menge an übrigen Produkten handelt. Andernfalls könnten die Angaben im Online-Shop irreführend sein.

Oberlandesgericht Rostock

Beschluss vom 24.02.2021

Az.: 2 U 13/20

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.08.2020, Az.: 6 HK O 101/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts etwaige verweisungsbedingte Mehrkosten der Kläger zu tragen hat, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung wird absehbar erfolglos bleiben. Lediglich im Kostenpunkt ist – jenseits der Berufungsanträge – eine geringfügige Korrektur zu Gunsten der Beklagten veranlasst.

1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

a) Die mit der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der erstinstanzlichen Umstellung der Klageanträge teilt der Senat nicht. Insbesondere sieht der Senat keinen Raum für den auf Seite 4 der Berufungsbegründung vom 13.11.2020 (Band V Blatt 23 d.A.) – ohne Fundstellenangabe oder nähere Begründung – postulierten Rechtssatz, Voraussetzung einer Klageänderung sei, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung überhaupt ein Anspruch – bzw. der vom Kläger konkret geltend gemachte Anspruch – bestanden habe. Rechtsprechung und Schrifttum bilden für diese Auffassung, die sich dem Senat auch sonst nicht erschließt, keine Stütze. Sie wäre auch mit dem insoweit klaren Wortlaut des § 263 ZPO nicht zu vereinbaren, der – immerhin und nur – die (vorliegend verweigerte) Einwilligung des Beklagten oder (die vom Landgericht ermessensfehlerfrei bejahte) Sachdienlichkeit fordert. Ein – weiteres, ungeschriebenes – Tatbestandsmerkmal „Begründetheit der ursprünglichen Klage“ lässt sich daneben nicht konstruieren. Das Bestehen des zunächst geltend gemachten Anspruchs ist auch kein – inzidentes – Merkmal der Sachdienlichkeit. Vielmehr wird eine Umstellung der Klageanträge oftmals gerade – wie hier – eine (legitime und prozessökonomisch sinnvolle) Reaktion darauf darstellen, dass sich die ursprüngliche Antragsfassung aus formellen oder materiellen Gründen als nicht stattgabefähig erweist (vgl. Senat, Beschluss vom 26.03.2020 – 2 W 11/19). Allenfalls kann umgekehrt die Sachdienlichkeit zu verneinen sein, wenn der neue Klageantrag absehbar keinen Erfolg haben kann, wobei nach insoweit ganz überwiegender Auffassung nur die Unzulässigkeit des neuen Antrags der Wirksamkeit der Klageänderung entgegenstehen kann, während eine – selbst offensichtliche – Unbegründetheit des neuen Antrags der Sachdienlichkeit nicht entgegensteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 263 Rn. 13; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 06. Aufl. 2020, § 263 Rn. 36, m.w.N.).

Lediglich in dem speziellen Fall der – einseitig bleibenden – Erledigungserklärung, den die ganz h. M. als Klageänderung behandelt, muss der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet gewesen sein, der zunächst eingeklagte Anspruch also bestanden haben (dies allerdings nicht notwendigerweise schon im Zeitpunkt des Rechtshängigkeitseintritts, es reicht vielmehr aus, wenn Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängel vor Eintritt des erledigenden Ereignisses abgestellt worden sind). Das ist aber (auch) in diesem Fall – in dem es auf Sachdienlichkeit mit Blick auf § 264 Nr. 2 ZPO ohnehin nicht ankommt (BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 = WM 2017, 1293 [Juris; Tz. 30]; Saenger/Gierl, ZPO, 08. Aufl. 2019, § 91a Rn. 55; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 34, m.w.N.) – kein Aspekt der Wirksamkeit der Antragsumstellung als solcher, sondern eine Frage – erst und allein – des Erfolgs der geänderten Klage.

b) Der Senat hegt auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der – wirksam umgestellten – Klage, insbesondere nicht unter dem von der Beklagten herangezogenen Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dass der zuletzt formulierte Klageantrag auf die konkrete – den Anlass des Rechtsstreits bildende – Verletzungshandlung vom 07.05.2018 textlich nicht Bezug nimmt (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung = Band V Blatt 24 d.A.), ist unschädlich. Entscheidend ist nur, dass der Antrag das zu unterlassende Verhalten so genau beschreibt, dass insbesondere die Vollstreckungsfähigkeit des Titels gewährleistet ist und im Vollstreckungsverfahren keine Auslegungs- bzw. Subsumtionszweifel auftreten, die der Sache nach zu einem Wiedereintritt ins Erkenntnisverfahren nötigen, letztlich also das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hätte, was erlaubt ist und was nicht (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 = WRP 2016, 35 [Juris; Tz. 13]; BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 = WRP 2018, 190 [Juris; Tz. 10]; Saenger/Saenger, ZPO, 08. Aufl. 2019, § 253 Rn. 19, m.w.N.). Die textliche Anknüpfung an die bereits erfolgte – vorgerichtlich erfolglos abgemahnte – konkrete tatsächliche Verletzungshandlung (oft mit insbesondere- oder wie-Zusätzen) stellt ein in der forensischen Praxis gebräuchliches und unzweifelhaft zulässiges Mittel der näheren Bestimmung dar, aber kein notwendiges (vgl. exemplarisch BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 = WRP 2018, 190 [Juris; Tz. 3 i. V. m. 10 f.]: Antrag zulässig trotz Nichterwähnung des prozessanlassgebenden konkreten Verletzungsgeschehens). Vielmehr sind abstrakt-verallgemeinernde Wendungen – solange sie klar gefasst sind und das Charakteristische der untersagten Verletzungshandlung hinlänglich zum Ausdruck bringen – grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 16.03.2000 – I ZR 229/97, NJW-RR 2001, 329 = GRUR 2002, 187 [Juris; Tz. 18]; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 253 Rn. 33; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 06. Aufl. 2020, § 253 Rn. 133, m.w.N.). Vorliegend umreißt der Antrag das zu unterlassende Werbeverhalten klar und in einer für den Verbotsschuldner ohne Weiteres fassbaren Weise. Der beantragte Tenor ist abstrakt, aber präzise gefasst. Die Beklagte konnte und kann anhand dessen unzweideutig erkennen, was – genau – zu tun bzw. nicht zu tun ist. Dem Senat jedenfalls erschließt sich nicht, in welcher Hinsicht Unklarheiten verbleiben sollten. Die Berufungsbegründung zeigt in dieser Richtung auch nichts – Konkretes – auf.

Eine zu weitgehende Abstraktion des Klageantrags vom konkreten prozessanlassgebenden Verletzungsgeschehen kann zwar auch unabhängig von der Klarheit der Antragsfassung problematisch sein, dies allerdings nicht unter dem Zulässigkeitsaspekt der prozessualen Bestimmtheit, sondern vielmehr mit Rücksicht darauf, dass die durch die Erstbegehung regelmäßig indizierte Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung der Anspruchsentstehung nur in Bezug auf solche Verletzungsformen bejaht werden kann, die im Kern dem tatsächlich Geschehenen entsprechen; nur dann kann die Rede von einer „Wiederholung“ sein. Das aber ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Urteil vom 16.03.2000 – I ZR 229/97, NJW-RR 2001, 329 = GRUR 2002, 187 [Juris; Tz. 18]; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 06. Aufl. 2020, § 253 Rn. 135).

c) Mit dem Landgericht hält der Senat die Klage auch für begründet.

(1) Die Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf das – konkrete – Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) erscheint insgesamt überzeugend. Die Beklagte wendet sich hiergegen auch nicht näher. Der gänzlich pauschale Hinweis auf Seite 14 der Berufungsbegründung (Band V Blatt 33), die Beweiswürdigung sei „rechtsfehlerhaft“ bzw. – so auf Seite 4 (Band V Blatt 23 d.A.) – „nicht umfassend und widerspruchsfrei“, gibt dem Senat keinen Anlass zu weitergehenden Ausführungen.

(2) Es fehlt auch nicht an der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. UWG) im Hinblick auf die bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angesprochene Abstrahierung des Klageantrags vom konkreten – den Prozess auslösenden – Verletzungsgeschehen. Zum einen ist bei Unterlassungstiteln typischerweise der gesamte Entscheidungsinhalt zur Auslegung des Tenors heranzuziehen bzw. das gesamte Klagevorbringen zur Interpretation des den Tenor determinierenden Antrags (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO); und ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Bezugnahme auf das konkrete – historische – Geschehen vom … im Rahmen des Antrags als solchem ergeben die zur Begründung des Antrags erfolgten Ausführungen des Klägers ein klares Bild und lassen letztlich keinen Zweifel daran, welche – identischen oder zumindest kerngleichen – Wiederholungen zu besorgen sind. Zum anderen stellt der Antrag hier auch nicht bloß allgemein auf „Waren“ oder „Artikel“ ab (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2000 – I ZR 229/97, NJW-RR 2001, 329 = GRUR 2002, 187 [Juris; Tz. 18]), sondern – konkretisierend und gerade insofern den konkreten Rückbezug zu dem Geschehen vom … herstellend – auf „Hieb- und/oder Stichwaffen“. Insofern bestehen hier aus Sicht des Senats insgesamt keine begründeten Bedenken, zumal mit dem Antrag auch nicht lediglich allgemein auf Kundenerwartungen zur Warenverfügbarkeit abgehoben wird, die generell, auch außerhalb des Onlinehandels – „Laptop bei ALDI“ – bzw. innerhalb des Onlinehandels auch unabhängig von expliziten Kontingentangaben gegenüber dem Shop-Besucher („noch … Exemplare auf Lager“) ein lauterkeitsrechtliches Problem darstellen können, sondern – wiederum spürbar eingrenzend – nur auf den Fall, dass die Beklagte erstens die Hieb- oder Stichwaffen „in ihrem Onlineshop“ anbietet (also nicht etwa im stationären Handel) und dass dabei zweitens eine für den Kunden sichtbare Angabe zum aktuell verbleibenden Warenvorrat erfolgt.

(3) Zurecht hat das Landgericht die Wettbewerbswidrigkeit des hier streitbegriffenen werblichen Warenangebots auf der Homepage der Beklagten bejaht. Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG unterlassungspflichtig, weil – jedenfalls – irreführende und für die geschäftliche Entscheidung der potentiellen Vertragspartner der Beklagten relevante Angaben zur „Verfügbarkeit“ der Ware (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) vorgelegen haben.

Die Besucher des Onlineshops der Beklagten, mögen sie (End-) Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sein, durften und dürfen – dies unabhängig von Angaben zum Umfang des noch vorhandenen Kontingents – erwarten, dass im Shop angebotene Ware sofort verfügbar ist und umgehend versandt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 314/02, GRUR 2005, 690 = WRP 2005, 886 [Juris; Tz. 20]; LG Osnabrück, Urteil vom 01.09.2005 – 18 O 472/05 [Juris; Tz. 24]), jedenfalls aber innerhalb der im Shop durch die Beklagte selbst angegebenen Zeitspanne (hier einer Lieferzeit von 5-7 Werktagen). Bereits diese (Grund-) Erwartung ist im Ergebnis – unbestritten – enttäuscht worden (die Beklagte hat gegenüber dem Zeugen … letztlich überhaupt nicht geliefert), mag auch hierin nicht die Zielrichtung des zuletzt formulierten Klageantrags liegen bzw. der ursprüngliche Antrag nicht begründet gewesen sein, weil für die Entscheidung jedenfalls als unwiderlegt zu Grunde zu legen ist, dass im Bestellzeitpunkt noch die angegebene Zahl an Exemplaren des Artikels vorrätig gewesen ist.

Weist die Beklagte zudem – wie hier geschehen – im Shop auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren hin – mag diese 1, 5 oder 6 betragen haben, was offenbleiben kann und deshalb vom Landgericht zurecht nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht worden ist – , darf die Kundschaft der Beklagten in jedem Fall erwarten, dass – wenn nicht stattdessen die nunmehr im Urteilstenor „verordneten“ Hinweise platziert werden – durch ein Echtzeitsystem sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl an Exemplaren vorrätig und für die Lieferung verfügbar ist. Das entspricht dem Erwartungshorizont des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen. Dass die Zahl hier mit ggf. nur einem einzigen (Rest-) Exemplar besonders niedrig gewesen sein mag, spricht nicht gegen, sondern für diese Erwartung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015 – I-4 U 69/15, WRP 2015, 1383 = MMR 2016, 320 [Juris; Tz. 40]).

Hiergegen verfangen auch die anhand eines fiktiven Beispielsfalls angestellten Überlegungen der Beklagten zur denkbaren Reihenfolge von Vertragsschlüssen bzw. zum zeitlichen Versatz zwischen Bestellung – ggf. Eingangsbestätigung – und Vertragsschluss (Seiten 12 f. der Berufungsbegründung = Band V Blatt 31 f. d.A.) nicht. Die Kundschaft der Beklagten darf und wird erwarten – worauf der Kläger in der Berufungserwiderung (dort Seite 4 = Band III Blatt 52 d.A.) zutreffend hingewiesen hat und was Klageantrag und Urteilstenor mit dem Rekurs auf „zwischenzeitlich eingegangene Bestellungen“ (Hervorhebung durch Senat) ebenso präzise wie sachrichtig ausdrücken – , dass im Rahmen eines echtzeitlichen Systems nicht nur anderweitige „Abverkäufe“ berücksichtigt werden, sondern schon anderweitige (bloße) „Bestellungen“. Mündet eine solche anderweitige Bestellung nicht in einen Vertragsschluss (weil die Beklagte das in der Bestellung liegende Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB z. B. mangels Bonität des Bestellers nicht annimmt), so mag das Echtzeitsystem die anlässlich der Bestellung zwischenzeitlich reduzierte Kontingentzahl entsprechend wieder erhöhen. Weder rechtlich noch EDV-technisch sind an dieser Stelle Schwierigkeiten oder Hindernisse zu erkennen. Insbesondere kann die Beklagte sich insoweit auch nicht etwa darauf zurückziehen, die „Verfügbarkeit“ falle erst in dem Moment – ex nunc – weg, in dem eine andere Bestellung auch angenommen wird; anderenfalls sei die Ware – retrospektiv – zu jeder Zeit verfügbar gewesen. Eine solche Sichtweise ginge an der erkennbaren Erwartung des zeitlich früher Bestellenden vorbei und erschiene auch rechtlich konstruiert. Konsequenterweise fiele die Verfügbarkeit – wollte man sie tatsächlich pointiert im Sinne des rechtlich (ggf. gerade noch) „Machbaren“ begreifen (vgl. § 275 Abs. 1 BGB) – überhaupt erst weg, wenn die Beklagte auch dinglich unter keinem Gesichtspunkt mehr liefern kann, also die konkurrierende – spätere – Bestellung nicht nur angenommen, sondern den mit der Annahme zustande gekommenen Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) auch durch Übergabe und Übereignung (§ 929 Satz 1 BGB) erfüllt hat und – drittens – feststeht, dass die Ware von dem späteren Besteller auch nicht mehr zurückerworben werden kann (vgl. Staudinger/Caspers, BGB, Neubearbeitung 2019, § 275 Rn. 71, m.w.N.). Das ist mit dem lauterkeitsrechtlichen Verfügbarkeitsbegriff (dazu allgemein Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 2.2) ersichtlich nicht gemeint. Vielmehr hat die Rechtsprechung Verfügbarkeit selbst dann verneint, wenn das Produkt von dem betreffenden Unternehmer über ein stationäres Ladenlokal durchaus – rechtlich wie tatsächlich – bezogen werden kann (und darf), aber (unzutreffend) mit der Möglichkeit des Online-Bezuges geworben wurde (LG Essen, Urteil vom 24.02.2017 – 45 O 79/16, MMR 2017, 782 [Juris; Tz. 20 ff.]; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 2.3a; vgl. auch – für den umgekehrten Fall [Lieferung nur über den Onlineshop möglich] – LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2012 – 315 O 140/11, WRP 2012, 860 [Juris; Tz. 34 ff.]).

So oder so keine Rolle spielt die Frage, ob es sich um einen „Restpostenverkauf“ gehandelt hat und seit wann dieser ggf. angedauert hat. Daher hatte das Landgericht hierzu auch keinen Beweis zu erheben. Letztlich gilt hier abermals, dass die pointierte Hervorhebung des Umstandes, dass nur noch eine sehr begrenzte Zahl an Exemplaren des zum Verkauf angebotenen Artikels zur Verfügung steht, nicht gegen, sondern für die Erwartung eines echtzeitlichen Angabesystems spricht. Ob die Hervorhebung in der Nennung einer kleinen konkreten – hier jedenfalls einstelligen – Zahl, in dem unbezifferten Hinweis auf nur noch „geringe“ Vorratsmengen oder schließlich in der Verwendung des weitgehend für sich sprechenden Begriffs „Restposten“ besteht, macht keinen Unterschied.

Die weiteren Überlegungen der Beklagten zur normativen Verortung des Wettbewerbsverstoßes (Seiten 6 ff. der Berufungsbegründung = Band V Blatt 25 ff. d.A.) – §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 Satz 1 der Anlage zu dieser Bestimmung – können insofern auf sich beruhen, als hier jedenfalls auch der weitere – insbesondere nicht auf das Geschäft mit (End-) Verbrauchern beschränkte – Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG erfüllt ist, worauf das Landgericht zutreffend erkannt hat. Damit geht auch der Einwand der Beklagten, der Tenor gehe materiell-inhaltlich zu weit, weil er sich nicht auf das (End-) Verbrauchergeschäft beschränke, ins Leere; auch gegenüber unternehmerischen Kunden durfte und darf die Beklagte nicht verfahren wie hier am … geschehen.

2. Im Kostenpunkt ist zu berücksichtigen, dass (etwaige) Mehrkosten infolge der Verweisung, die das Landgericht … mit Beschluss vom 06.09.2018 (…) ausgesprochen hat, der Kläger zu tragen hat (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ob verweisungsbedingte Mehrkosten tatsächlich angefallen sind, spielt für die vorliegend zu treffende Kostengrundentscheidung keine Rolle. Dass die Beklagte die ihr insofern in jedem Fall ungünstige Kostenentscheidung nicht rügt, ist ohne Belang. Der Senat ist mit Rücksicht auf §§ 308 Abs. 2, 525 Satz 1 ZPO berechtigt, von Amts wegen die Kostenentscheidung zu korrigieren (BGH, Beschluss vom 13.06.1995 – V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211 = MDR 1996, 94 [Juris; Tz. 3]; Senat, Beschluss vom 18.01.2021 – 2 U 8/10; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2018 – I-7 U 70/17, NJW-RR 2019, 283 = ZfSch 2019, 77 [Juris; Tz. 37]; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 308 Rn. 9; BeckOK ZPO/Elzer, 39. Edition [Stand: 01.12.2020], § 308 Rn. 42). Das gilt unabhängig von der Entscheidungsform, also auch für den Fall, dass die Berufung – wie hier beabsichtigt – durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird (KG, Beschluss vom 20.08.2018 – 8 U 118/17, NZM 2019, 93 [Juris; Tz. 40]; Senat, Beschluss vom 18.01.2021 – 2 U 8/10; BeckOK ZPO/Elzer, 39. Edition [Stand: 01.12.2020], § 308 Rn. 43, m.w.N.).

3. Die Revisionszulassungsvoraussetzungen – § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO – sind nicht erfüllt. Selbst wenn Rechtsfragen betroffen wären, zu denen sich das Revisionsgericht bislang nicht oder nicht abschließend geäußert hätte (vgl. Seite 14 der Berufungsbegründung = Band V Blatt 33 d.A.), ergäbe sich daraus kein Anlass, die Revision zuzulassen. Hinzutreten müsste – kumulativ – , dass die maßgebliche Rechtsfrage umstritten oder sonst zweifelhaft ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 543 Rn. 5a, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die hier allenfalls für eine Revisionszulassung in Betracht zu ziehende Frage nach der Erwartungshaltung zur Verfügbarkeit der beworbenen Ware in Anbetracht einer im Onlineshop konkret benannten (Rest-) Kontingentmenge ist – soweit ersichtlich – nicht umstritten. Mit Blick darauf, dass sich wenigstens eine – aus Sicht des Senats mindestens übertragbare – (ober-) gerichtliche Entscheidung zur Erwartungshaltung bei unbezifferten Hinweisen auf „geringe“ Restmengen findet (OLG Hamm, a.a.O.), ohne dass dies – soweit ersichtlich – zu einer weiteren Diskussion in Rechtsprechung oder Schrifttum geführt hätte, ist die Frage vielmehr hinlänglich geklärt. Der Senat bewegt sich auf einer Linie mit dieser Entscheidung.

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