Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“ ist für Vitamin B12 unzulässig

30. November 2017
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grafische Zusammenstellung mehrere Wörter rund um den Hauptbegriff "Immunsystem" Urteil des KG Berlin vom 18.07.2017, Az.: 5 U 132/15

Bei Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Nahrungsergänzungsmitteln ist Vorsicht geboten: „Gesundheitsbezogen“ sind Angaben, mit denen ausdrücklich erklärt oder suggeriert wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein konkreter Zusammenhang besteht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die Sicht eines normal informierten Verbrauchers. Zugelassen ist z. B. die Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“. Die Aussage „Das Immunsystem stärken“ ist aus Verbrauchersicht damit nicht gleichbedeutend. Eine Auslegung der streitigen Werbeaussage ergibt vielmehr, dass das Nahrungsergänzungsmittel die normale Funktion des Immunsystems über das normale Niveau hinaus quasi grenzenlos zu steigern vermag. Somit verspricht die streitige Werbeaussage mehr als zulässig und ist daher zu unterlassen.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 18.07.2017

Az.: 5 U 132/15

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. August 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin – 91 O 19/15 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 in Höhe von 50.000 € und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 in vorgenannter Höhe, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die beklagte Vertreiberin des Nahrungsergänzungsmittels „…“ auf Unterlassung von – nach seiner Auffassung insbesondere mangels eines wissenschaftlichen Nachweises und wegen des teilweisen Krankheitsbezuges unzulässigen – Werbeaussagen in Anspruch.

Die Beklagte bewarb das genannte Nahrungsergänzungsmittel in der Zeitschrift „…“ Ausgabe Januar 2015 auf Seite 23 unter anderem mit Werbeaussagen wie folgt:

– Das Immunsystem stärken
– Schadstoffe natürlich ausleiten
– Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
– Immunsystem stimulierende Wirkung
– Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der genannten Werbung (Anlage K1 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 15. Januar 2015 vergeblich ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte mit der Klagerwiderung alleine für die letztgenannte Werbeaussage ab, allerdings ohne sich auf einen deutschen Gerichtsstand einzulassen. Der Kläger wendet je Abmahnung Kosten in Höhe von EUR 178,50 auf.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „…“ mit folgenden Angaben zu werben:

– Das Immunsystem stärken
– Schadstoffe natürlich ausleiten
– Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
– Immunsystem stimulierende Wirkung
– Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 178,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Durch die Formulierung ”auf dem deutschen Markt” sei die örtliche Wirksamkeit des begehrten Verbotes nicht klar definiert, da ihrer Auffassung nach dieser sich auf den gesamten deutschsprachigen Markt weltweit beziehe. Darüberhinaus sei das angegriffene Produkt europarechtskonform und verkehrsfähig. Die Aussagen seien – abgesehen von der Frage der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern – zulässig, weil die enthaltenen Algen sowohl das Immunsystem stärkten als auch Schadstoffe natürlich ausleiteten und diese dabei bänden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die ersten vier Werbeaussagen bezögen sich unzulässig auf eine Verhütung von Krankheiten, die letzte Werbeaussage sei auf die Beseitigung, jedenfalls die Linderung einer Krankheit gerichtet.

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt,

das angefochtene landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte es unterlassen soll, im geschäftlichen Verkehr auf den deutschen Markt für das Mittel „…“ mit folgenden Angaben zu werben:

– Das Immunsystem stärken
– Schadstoffe natürlich ausleiten
– Bindungsfähigkeit von Schadstoffen

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag und der landgerichtliche Unterlassungsausspruch sind nicht deshalb zu unbestimmt, weil sie mit der Wendung „auf dem deutschen Markt“ auf ein geographisch unklares Gebiet Bezug nehmen würden, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Wendung lässt – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 4) – eindeutig erkennen, dass sie auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogen ist. Einer Anlehnung an das Verbreitungsgebiet der deutschen Sprache ist auch im Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Die Auslegung des landgerichtlichen Urteils ist insoweit eindeutig.

2. Das Urteil ist auch nicht deshalb zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig, weil die im Unterlassungsausspruch in Bezug genommene Anlage K1 weder im Urteil wiedergegeben noch dem Urteil körperlich beigefügt worden ist.

Es mag zweckmäßig sein, in der Entscheidung nicht nur inhaltlich auf die Anlage mit deren genauer Bezeichnung Bezug zu nehmen, sondern sie auch körperlich mit der Urschrift der Entscheidung zu verbinden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist dies aber zumindest bei Entscheidungen in Hauptsacheverfahren, die aufgrund streitiger Verhandlung ergehen, nicht zwingend erforderlich. Die betreffende Anlage ist in diesen Fällen den Prozessparteien bekannt und als Aktenbestandteil festgelegt. Bei der Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werden. Dies gilt umso mehr, als bei Unterlassungstiteln das erkennende Gericht selbst Vollstreckungsgericht ist, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Gefahr des Verlustes der Anlage oder ihrer vorzeitigen Rückgabe an die Partei, die sie vorgelegt hat, ist allerdings nicht zu übersehen. Diese Gefahr rechtfertigt es aber nicht, bereits dem Unterlassungsausspruch als solchem die Bestimmtheit abzusprechen. Verwirklicht sich diese Gefahr, wird der Titel dadurch auch nicht unbestimmt. Es gilt insoweit nichts anderes als in den Fällen, in denen die Urteilsurkunde ganz oder teilweise zerstört wird oder verloren geht. Gegebenenfalls kann deren Inhalt auf Klage hin festgestellt werden (BGH, GRUR 2000, 228 juris Rn. 16 – Musical-Gala).

3. Der landgerichtliche Urteilsausspruch weicht auch nicht maßgeblich vom Klageantrag ab, weil er die einzelnen Werbeaussagen nur mit einzelnen Spiegelstrichen (statt wie im Klageantrag mit Ziffern) wiedergibt, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Daraus folgt nicht, dass ein Verstoß nur vorliege, wenn alle fünf Werbeaussagen zusammen und gemeinsam verwendet werden würden.

Dies ergibt sich schon daraus, dass im landgerichtlichen Unterlassungsausspruch weiterhin im letzten Halbsatz die Aussage „sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben“ enthalten ist, die mit der Wendung „jeweils“ jede Werbeaussage einzeln zur Untersagung stellt. Insofern entfällt die Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb insgesamt, wenn zukünftig einzelne angegriffenen Werbeaussagen unterbleiben.

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage – im hier noch streitigen Umfang hinsichtlich der ersten drei Werbeaussagen – als begründet angesehen.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich dieser Werbeaussagen („Das Immunsystem stärken“, „Schadstoffe natürlich ausleiten“ sowie „Bindungsfähigkeit von Schadstoffen“) folgt vorliegend aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: HCVO) in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG nF, § 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

1.  Die Neufassung des § 3a UWG durch das am 10. Dezember 2015 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat auf das Bestehen des Unterlassungsanspruchs keinen Einfluss.

Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und hierfür auf eine in der Ausgabe Januar 2015 der Zeitschrift „…“ auf Seite 23 abgedruckte Werbeanzeige Bezug genommen, deren Inhalt in der Anlage K1 zur Klageschrift schriftlich niedergelegt ist.

Der Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Handlung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2015, 504 TZ 8 – Kostenlose Zweitbrille; BGH GRUR 2016, 710 TZ 34 – Im Immobiliensumpf). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Rechtslage hinsichtlich des Rechtsbruchtatbestandes inhaltlich nicht geändert worden. Vielmehr ist der zuvor geltende § 4 Nr. 11 UWG inhaltsgleich in die Neufassung des § 3a UWG übernommen worden.

2. Bei der angegriffenen Werbung für das Mittel „…“ handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

a) „Gesundheitsbezogene Angabe“ ist danach jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO (vgl. BGH GRUR 2014, 500 TZ17 – Praebiotik; BGH GRUR 2014, 1013 TZ 24 – Original Bach-Blüten).

b) Aus Sicht dieses Verbrauchers vermitteln die beanstandeten Aussagen teils ausdrücklich, zumindest aber mittelbar einen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt „…“ bzw. den in diesem Produkt enthaltenen (und in der Werbung genannten) „Süßwasseralgen – Chlorella pyrenoidosa“, „Vitamin B12“, „ß-Karotin“ sowie „Omega-Fettsäuren“ und dem Immunsystem des Verbrauchers und der in seinem Körper vorhandenen Schadstoffe.

3. Die beanstandete Werbung betrifft spezifische Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nicht Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 302; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2016, 20 U 75/15; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2016, 3 U 32/16).

a) Art. 10 Abs. 3 HCVO erfasst nur Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (vgl. BGH GRUR 2011, 249 TZ 9 – Gurktaler Kräuterlikör; BGH GRUR 2013, 958 TZ 13 – Vitalpilze). In der unter dem Schlagwort ”Vitalpilze” veröffentlichten Entscheidung (GRUR 2013, 958 TZ 11 – Vitalpilze) hat der BGH spezifische Formulierungen in folgenden Werbeaussagen gesehen:

– „Zur Unterstützung eines gesunden Herz-Kreislaufs verbessert dieser Vitalpilz die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress.“
– „Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung“
– „Starker Vitalpilz in der effektiven Unterstützung des Immunsystems“
– „Zur Unterstützung eines stabilen Immunsystems”
– „Zur Unterstützung einer gesunden Durchblutung”
– „Für gesunde Blutgefäße“
– „Ist geeignet, um die Blutgefäße gesund zu erhalten“
– „Zur Unterstützung einer gesunden Blutzuckerfunktion“.

b) Auch die beanstandeten Aussagen über „…“ nehmen dementsprechend auf bestimmte durch das Nahrungsergänzungsmittel zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug, nämlich – wie erörtert – auf das Immunsystem und die Schadstoffeinlagerung in Körperzellen.

4. Die vorliegenden gesundheitsbezogenen Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zu verbieten, weil sie nicht den speziellen Anforderungen gemäß Art. 10 bis 19 HCVO genügen und nicht gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen sind.

a) Entgegen der Annahme des Landgerichts unterfallen die beanstandeten Werbeaussagen nicht Art. 14 HCVO.

aa) Art. 13 HCVO regelt die Zulässigkeit anderer gesundheitsbezogener Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos, während Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos Art. 14 HCVO unterfallen. Eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO verlangt nicht, dass eine solche Angabe ausdrücklich besagt, dass der Verzehr eines Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Es reicht aus, dass die Angabe bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich ist (vgl. EuGH GRUR 2013, 1061 TZ 21–26 – Green-Swan Pharmaceuticals).

bb) Vorliegend umschreibt das in der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Immunsystem nur ganz allgemein die körpereigene Abwehr von gesundheitlichen Risiken, ohne bestimmte Krankheiten anzusprechen. Eine Stärkung der körpereigenen Abwehr kann zwar auch das Risiko einer (wenn nicht gar fast jeder) Erkrankung mindern. Solange aber nicht eine bestimmte Erkrankung erkennbar wird, bezieht sich eine Stärkung des Immunsystems im Wesentlichen nur auf eine Erhaltung der bestehenden Gesundheit. Mangels eines konkreten Bezugs zu einer bestimmten Erkrankung ist weder die Gefahr einer (vorbeugend möglicherweise gebotenen) Fehlbehandlung durch den von der Werbung angesprochenen Verbraucher gegeben noch nutzt die Werbung die Angst der Verbraucher vor einer bestimmten drohenden Erkrankung aus.

Dies gilt ebenso hinsichtlich der Werbeaussagen zur Bindung und Ausleitung von Schadstoffen. Auch hier fehlt jeder Bezug zu einer erkennbaren Erkrankung.

b) Die streitgegenständlichen Werbeaussagen „Schadstoffe natürlich ausleiten“ sowie „Bindungsfähigkeit von Schadstoffen“ sind nicht in der Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO enthalten.

Die Liste der Verordnung (EU) 432/2012 enthält entgegen dem Vortrag der Beklagten keine zugelassenen Angaben hinsichtlich des Stoffes „chlorella pyrenoidosa“, und zwar auch nicht in der durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1018/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 geänderten Fassung. Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers (einschließlich der Anlage BB1) nicht mehr entgegengetreten. Die Ausführungen der Beklagten können sich daher allenfalls auf angemeldete und noch nicht entschiedene Ansprüche beziehen.

c) Die streitgegenständliche Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“ ist so für Vitamin B12 ebenfalls nicht enthalten.

Die zugelassene Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“ unterscheidet sich erheblich von der hier streitgegenständlichen, weitergehenden Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“. Diese Werbung ist aus der maßgeblichen Verbrauchersicht nicht gleichbedeutend mit dem Inhalt der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben.

aa) Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, wenn auch das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen ist, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark, Rn 52; Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012).

bb) In der zugelassenen Angabe bleibt die Bedeutung von Vitamin B12 darauf beschränkt, die normale Funktion des Immunsystems zu erhalten, allenfalls eine bestehende unterdurchschnittliche Funktion des Immunsystems auf das normale Niveau zu heben. Mit der streitgegenständlichen Werbeaussage wird darüber hinaus gehend suggeriert, die normale Funktion des Immunsystems könne durch die Zufuhr von Vitamin B12 sogar über das bei einem gesunden Menschen vorhanden Niveau weiter (und zwar grenzenlos) gesteigert werden. Die Werbeaussage zur Stärkung des Systems verspricht daher mehr als die zugelassene Angabe zur Erhaltung des Immunsystems.

d) Die beanstandeten Werbeaussagen beziehen sich zudem nicht gezielt auf die Stoffe „chlorella pyrenoidosa“ und „Vitamin B12“, sondern pauschal auf das aus mehreren Stoffen („chlorella pyrenoidosa“, „Vitamin B12“, „ß-Karotin“,„Omega-Fettsäuren“ sowie jedenfalls „Phycocyanin“) bestehende Produkt „Beta-Reu-Rella“. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen aber nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016, I ZR 81/15 – Repair-Kapseln, Rn 35; OLG Bamberg WRP 2014, 609; Senat GRUR-RR 2016, 37; OLG Celle, Urteil vom 22. Oktober 2015, 13 U 123/14).

Die EU-Kommission hat auf ihrer Seite http://ec.europa.eu/nuhclaims/ folgenden Hinweis unter der Überschrift ”Terms and Conditions” veröffentlicht, der erscheint, wenn der Besucher der Seite das ”EU-Register of Nutrition and Health Claims” aufrufen will:

”Health claims should only be made for the nutrient, substance, food or food category for which they have been authorized, and not for the food product that contains them”.

Diesen Hinweis hat das OLG Bamberg wie folgt ins Deutsche übersetzt: „Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie gemacht werden, für die sie zugelassen sind und nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält”. Zweifel an der Richtigkeit dieser Übersetzung hat der Senat nicht, insbesondere ist die Übertragung von ”Health claims should only be made” in „Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur … gemacht werden” korrekt. In der englischen Rechtssprache werden die Wörter ”shall” und ”should” zur Bezeichnung einer Mussbestimmung benutzt (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Der Kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, 3. Auflage).

Der oben wiedergegebenen, grundsätzlich unverbindlichen Rechtsauffassung der EU-Kommission ist zu folgen (vgl. auch OLG Bamberg WRP 2014, 609). Art. 13 Abs. 3 HCVO begründet die Befugnis der Kommission, eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben sowie aller für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen zu verabschieden. Dementsprechend bestimmt Art 20 Abs. 2 lit. c) HCVO, dass das Register sowohl die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben als auch die Bedingungen für ihre Verwendung, etwa nach Art. 13 Abs. 3 und 5 HCVO, enthält. Wenn es danach zu der z.B. zugelassenen Angabe „Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei” unter der Überschrift „Bedingungen für die Verwendung der Angabe” heißt: „Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle … erfüllen.”, besteht schon dem Wortlaut des Registers nach kein Anlass, dies so zu verstehen, dass der Name dieses Vitamins durch den Namen eines Produkts ersetzt werden kann, das dieses Vitamin enthält (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609).

Wenn die Kommission im Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gleichbedeutende Angaben in engem Rahmen zugelassen hat, bezieht sich dies lediglich auf sinngemäße Formulierungen wie z.B. „Vitamin C leistet einen Beitrag zu einem normalen Energiestoffwechsel” (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609).

Auch wenn der oben wiedergegebene Hinweis der EU-Kommission keine rechtliche Verbindlichkeit hat, ist er bei der Auslegung des Willens des EU-Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser Hinweis stützt die Auslegung, dass ausschließlich mit den gesundheitsbezogenen Angaben so wie in der Liste angeführt, also mit den einzelnen Nährstoffen oder Substanzen, geworben werden darf und eben nicht mit dem Lebensmittelprodukt, das diese Stoffe enthält (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609). Die Auffassung, es mache keinen Sinn, den konkreten Nährstoff des Lebensmittels zu nennen, weil der Verbraucher nicht den Nährstoff, sondern das Produkt kaufen wolle, ist mit den Zielen der HCVO nicht vereinbar. Der Erwägungsgrund 9 der HCVO verdeutlicht, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers sichergestellt werden soll, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Dies gilt nicht für eine beanstandete Produktbezeichnung, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, welche Nährstoffe in dem Produkt enthalten sind und hilfreich sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016, I ZR 81/15 – Repair-Kapseln, Rn 35; OLG Bamberg WRP 2014, 609).

Das Informationsbedürfnis des Verbrauchers in diesem Punkt liegt auf der Hand.

Es kommt dem Durchschnittsverbraucher keineswegs nur auf die Erkenntnis an, dass der Konsum eines Lebensmittels oder Produkts beispielsweise zur Verringerung von Müdigkeit beiträgt (so aber: Teufer GRUR-Prax 2012, 476, 477). Ist dies der Fall, weil das Lebensmittel oder Produkt etwa Vitamin C enthält, ist gerade dieses Wissen für den Verbraucher von maßgeblicher Bedeutung, wenn er den Tagesbedarf an Vitamin C bereits mit seiner sonstigen Nahrung aufgenommen hat und eine weitere Zufuhr dieses Vitamins für ihn nutzlos ist.

5. Die gesundheitsbezogenen Angaben der Beklagten genügen zudem nicht den allgemeinen Anforderungen nach Art. 5 und 6 HCVO.

a) Auch mit Pflanzenstoffen darf aber nur geworben werden, wenn die weiteren Vorschriften in Art. 5 und 6 HCVO eingehalten sind. Das erfordert zunächst, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO).

b) Welche Anforderungen an den von einem Verwender gesundheitsbezogener Angaben zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind, kann hier dahingestellt bleiben.

Die Beklagte hat keine derartigen Nachweise vorgetragen. Die erstinstanzlich vorgelegten Belege zu einer ordnungsgemäßen Produktion sind vorliegend unerheblich. Im Gegenteil: Der Bericht der dänischen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Anlage 2) enthielt sich ausdrücklich einer Stellungnahme zu der in diesem Bericht allein angesprochenen Werbeaussage „unterstützt die Entgiftung“. Die dahingehende von der Beklagten (inhaltlich ohnehin verfehlt) in Bezug genommene Überprüfung der EFSA unter der ID Nr. 1887 belegt eine Zurückweisung bereits in 2010 (Anlage K 6).

c) Unabhängig davon gibt es keinen Anlass, hier, insbesondere für sogenannte Botanicals, geringere Anforderungen zu stellen, als diejenigen für ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für pflanzliche Arzneimittel gemäß Art. 16a Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.

Für diese ist nach Art. 16 a Abs. 1 lit. e) dieser Richtlinie nachzuweisen, dass das Produkt unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind. Der der Umsetzung dieser Vorgaben dienende § 39b Abs. 1 Nr. 4 AMG fordert dementsprechend bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union, medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind. Die Auffassung, für den Wirkungsnachweis von Nahrungsergänzungsmitteln seien geringere Anforderungen zu stellen als für die Wirksamkeit traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, ist mit den Vorstellungen, die der Verordnungsgeber mit der HCVO umsetzen wollte, nicht vereinbar (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 14 und 17 der HCVO).

Vorliegend fehlt hierzu jeder Vortrag der Beklagten.

6. Art. 10 Abs. 1 HCVO ist ebenso wie Art. 5 Abs. 1 HCVO eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 a.F./§ 3a n.F. UWG (vgl. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, Rn 22)

C. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sie beruht maßgeblich auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

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