Zu hohe Kosten für Basiskonto nicht angemessen

13. Mai 2019
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Ordnerrücken Giro-Basiskonto und Paragraphenzeichen Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.02.2019, Az.: 19 U 104/18

Ein Kreditinstitut, welches nur ein Basiskonto anbietet, muss Kosten, die es dafür erhebt, angemessen am durchschnittlichen Nutzungsverhalten aller Inhaber eines solchen Kontos orientieren. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Basiskonto oft von Personen genutzt wird, deren wirtschaftliche Lage angespannt ist (z.B. Obdachlose oder Asylbewerber) und das Konto deswegen nur wenig gebrauchen. Kosten, die dem Kreditinstitut wegen gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Legitimationsprüfungen oder Monitoring, entstehen, dürfen nicht auf die Inhaber eines Basiskontos umgelegt werden. Besonders nicht, wenn, wie in diesem Fall das Kreditinstitut bei einem ähnlichen gelagerten Konto, welches kein Basiskonto ist, diese Kosten nicht umlegt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 27.02.2019

Az.: 19 U 104/18

 

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.05.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,00 EUR leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Unterlassung der Benutzung zweier Entgeltklauseln für die Einrichtung/Unterhaltung eines sog. Basiskontos.

Der Kläger als bundesweit tätiger Dachverband der Verbraucherzentralen wendet sich dabei gegen einzelne Bestimmungen zum sog. Basiskonto im ab dem 01.01.2017 gültigen Preisverzeichnis der Beklagten, einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut.

Auf ihrer Internetseite veröffentlichte die Beklagte ein Preis- und Leistungsverzeichnis mit Gültigkeit ab 01.01.2017. Hinsichtlich der Preise und des Umfangs der Dienstleistungen im Geschäftsverkehr mit Privatkunden hatte das Verzeichnis ausweislich der vom Kläger vorgelegten Anlage K 1, Blatt 17 f. d.A., folgenden Inhalt:

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

Die Beklagte rechnete – nach ihren Angaben – bei der Festlegung der Höhe des Basiskontoentgeltes (vorstehend aufgeführt unter sonstige Kontomodelle) Kostenelemente, welche basiskontenspezifischen Charakter haben, wie etwa Mehraufwendungen für manuelle Prozesse bei der Kontoeröffnung und Legitimationsprüfungen zur Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung, ein.

Mit Schreiben vom 15.09.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung des Preises des Basiskontos in Höhe von 8,99 EUR und der dazu gehörigen Kosten einzelner, beleghafter oder durch telefonisch Hilfe ihrer Mitarbeiter unterstützter Überweisungen von 1,50 EUR bis zum 06.10.2016 abzugeben. Die Beklagte war zu dieser Abgabe nicht bereit.

Der Kläger war erstinstanzlich der Rechtsauffassung, die gerügten Preisklauseln würden gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 ZKG verstoßen. Die Preisgestaltung der Beklagten bezüglich des Basiskontos sei unangemessen vor dem Hintergrund des § 41 Zahlungskontengesetz und der zu Grunde liegenden Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU vom 23.7.2014). Die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Klauseln zeige bereits ein interner Vergleich der Angebote der Beklagten. Ausweislich des Preisverzeichnisses belaufe sich der monatliche Grundpreis bei dem sog. „Bank1-AktivKonto“ auf EUR 4,99 und sei damit um rund EUR 4,00 günstiger als bei dem Basiskonto. Ferner seien die maßgeblichen Einzelpositionen – beleghafte oder telefonische Überweisung von EUR 1,50 – bei beiden vorgenannten Konten gleich. Auch ein Vergleich mit Preis- und Leistungsverzeichnissen anderer Banken im Bundesgebiet (Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen) zeige, dass das von der Beklagten beanspruchte Entgelt für das Basiskonto in ungerechtfertigter Weise erhöht und damit unangemessen sei. Zudem seien die Entgelte für die Basiskonten im Hause der Beklagten entgegen der gesetzlichen Grundlage nicht am Nutzerverhalten der Kunden ausgerichtet. Betreibe ein Kunde das Basiskonto etwa als online-Konto, bleibe es dennoch bei der gerügten Kostenbelastung. Ferner lege die Beklagte in unzulässiger Weise Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (unter anderem Legitimationsprüfungen zur Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung, Mehrkosten für höheren Bearbeitungsaufwand durch Pfändungsbearbeitung) gruppenbezogen auf bestimmte Kunden – hier der Basiskontenkunden – um. Gleiches gelte für die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten. Kosten für Meldungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (im Folgenden: „BaFin“) und auch die so genannten „Ausfallkosten“ seien dem sozialpolitischen Auftrag der Kreditinstitute zuzurechnen und mithin nicht umlagefähig.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Zahlungsdiensterahmenverträge mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 18.6.2016, zu berufen: „Basiskonto/Guthabenkonto, monatlicher Grundpreis 8,99 EUR, beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale 1,50 EUR“;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte war erstinstanzlich der Rechtsauffassung, die Kostenstruktur des von ihr angebotenen Basiskontos sei vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlage, insbesondere § 41 ZKG und der zugrunde liegenden EU-Richtlinie, angemessen. Das Basiskonto im Hause der Beklagten erfasse dabei – zusammengefasst – die folgenden Leistungen: Kontoeröffnung und Beratung in einer von mehr als 500 Filialen der Beklagten, Kontoführung und Nutzung der Bank1 Card Service, Ein- und Auszahlungen an der Kasse, keine Beschränkungen bei der Art- und Menge des Geldabhebens/Geldeinzahlens, bargeldloses Bezahlen im Handel an POS-Terminals, Erhalt einer Bank1 Card mit der Möglichkeit der kostenlosen Barabhebung an 61.000 Geldautomaten in 30 Ländern, Geldautomaten-Service u.a. mit Geheimzahl nach Wunsch, Echtzeitkontostandabfrage, kostenloses Geldabheben an den Kassen der Unternehmen A, B und C, kostenfreie SEPA-Überweisungen und Daueraufträge per Banking-Terminal, Online-Mobile- und Telefon-Banking.

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die von ihr angebotenen Konten würden folgende Kosten und Entgelterträge pro Jahr auslösen: Bezüglich des Basiskontos einen Grundpreis von EUR 107,88 und der Beklagten entstehende Kosten in Höhe von EUR 107,95, was ein Deckungsbeitrag der Beklagten von EUR -0,07 ergebe. Hinsichtlich des „Bank1-AktivKontos“ einen Grundpreis in Höhe von EUR 59,88 und Kosten in Höhe von EUR 89,45, was zu einem Deckungsbeitrag der Beklagten von EUR -29,57 führe. Das Erwirtschaften eines Gewinns bei den Kontomodellen Bank1-Aktiv, Bank1-Plus und Bank1-Best erfolge allein über Sichteinlagen, Dispositionszinsen, Kreditkartenentgelte und der Möglichkeit, über diese Konten mittelbar Produkte der Beklagten zu vertreiben (z.B. Wertpapiergeschäfte und Verbraucherkreditprodukte). Da diese Möglichkeit zur Querfinanzierung bei dem Basiskonto fehle, sei die Beklagte bestrebt, mit dem Entgelt für das Basiskonto in etwa die Kosten zu erwirtschaften, die mit dem Basiskonto für die Beklagte verbunden seien.

Ausweislich der Kostenauswertung für das zweite Quartal (Q2) 2017 entspreche die durchschnittliche Anzahl der bei Basiskonten tatsächlich durchgeführten Transaktionen (1st-Wet-Le) mit 14,18 im Wesentlichen dem Wert von 14,23 Transaktionen, der im Rahmen der Kostenkalkulation angenommen worden sei und rechtfertige im Ergebnis die Preiskalkulation. Der mit EUR 23,11 pro Jahr bezifferte Zusatzaufwand für das Basiskonto im Vergleich zum „Bank1 Aktiv-Konto“ ergebe sich insbesondere aufgrund aufwendigerer Prozesse und höherer Risiken, etwa aufgrund manueller Prozesse bei der Kontoeröffnung, aufwändigeren Legitimationsprüfungen, aufwändigeren Prozessen im laufenden Kundengeschäft, verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Konteneröffnungsablehnungen an die BaFin, sich ggf. anschließenden Verwaltungsverfahren bei der BaFin sowie Ausfallkosten für die Ausbuchung von Kontoführungsentgelten.

Derartige Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dürften nach Auffassung der Beklagten umgelegt werden. Aus der Gesetzesbegründung zum ZKG folge, dass ein kostendeckendes Entgelt erhoben werden dürfe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Preisgestaltung der Pfändungsschutzkonten sei bereits aufgrund der unterschiedlichen zugrunde liegenden Sachverhalte hier nicht übertragbar. Denn vorliegend würde für das Basiskonto kein zusätzliches Entgelt erhoben.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben (Bl. 243 f. d. A.). Die von der Beklagten verwendeten Preisklauseln für das sog. Basiskonto seien allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteilige, da das von der Beklagten erhobene monatliche Kontoführungsentgelt im Zusammenspiel mit den Kosten beleghafter/telefonischer Überweisungen nicht mehr als angemessen gemäß § 41 Abs. 2 ZKG erachtet werden könne. Das Kriterium der Angemessenheit sei dabei im Vergleich mit den Angeboten anderer Bankinstitute zu messen, wobei auch Dienstleistungen mit einbezogen werden müssten, die mit den Basiskonto-Dienstleistungen vergleichbar seien. Ausgehend hiervon zeige sich, dass die Beklagte selbst zwei vergleichbare Kontenmodelle – das sog. Basiskonto und das Bank1AktivKonto – anbiete, die sich bereits im Grundpreis um rund 4,00 EUR unterscheiden würden, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Zwar habe die Beklagte vorgetragen, dass der erhöhte Aufwand im Zusammenhang mit der Anlage und Verwaltung der Basiskonten, namentlich verstärkter manueller Prozesse bei der Kontoeröffnung und im laufenden Kundengeschäft, aufwändigeren Legitimationsprüfungen, verstärktem Monitoring wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verstärktem Melde- und Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden kurz: BaFin) und höheren Ausfallkosten bei Kontoführungsentgelten, anfalle. Dieser von der Beklagten mitgeteilte kontenspezifische Aufwand rechtfertige aber nicht die Kostendifferenz und dürfe sich damit auch nicht kostenerhöhend für Kunden des Basiskontos auswirken. Auch sei das Entgelt der Basiskonten nicht deshalb angemessen im Sinne von § 41 ZKG, weil es lediglich zur Kostendeckung bei der Beklagten führe, nachdem die Beklagte auch andere, ebenso nicht kostendeckende Kontenmodelle anbiete und dort keine Kosten eingepreist habe, die sie bei den Basiskonten auf ihre Kunden umlegen würde. Das Umlegen derartiger Entgelte, die der Beklagten aus der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben gegenüber anderen Stellen anfallen würden, oder von Verlusten, die der Beklagten im Verhältnis zu anderen Basiskontenkunden entstehen würden, wäre zudem unzulässig und könne nicht die Angemessenheit des Basiskontenentgeltes rechtfertigen. Letztlich zeige auch ein Vergleich zu anderen Basiskonten anderen Banken in Deutschland, dass die Beklagte – bezogen zum einen auf das Kontoführungsentgelt, zum anderen auf die Kosten für beleghafte Überweisungen – im Durchschnitt die höchsten Gebühren verlange, so dass auch dies die Unangemessenheit der Gebührenstruktur der Beklagten belege.

Gegen dieses der Beklagten am 14.05.2018 zugestellte Urteil (Bl. 267 d. A.) hat diese am 06.06.2018 Berufung eingelegt (Bl. 278 f./280 f. d. A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.08.2018 (Bl. 289 und 294 d. A.) an diesem Tag ihr Rechtsmittel begründet (Bl. 295 f. d. A.).

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel der Klageabweisung weiter. Sie begründet die Berufung damit, dass für die Angemessenheitsprüfung nach § 41 Abs. 2 ZKG in erster Linie die Marktüblichkeit festzustellen sei, wobei das Landgericht die dabei heranzuziehenden Grundsätze verkannt habe. Die Marktüblichkeit bedinge zunächst die Feststellung eines objektiven Maßstabes im Sinne eines Marktvergleiches von Basiskontenentgelten, wobei das Basiskontenentgelt das Entgelt eines „normalen“ Girokontos übersteigen dürfe und sich nicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränken müsse, jedoch nur so hoch sein dürfe, dass das Ziel des ZKG, kontenlosen und schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, nicht durch ein abschreckend hohes Entgelt vereitelt würde. Davon ausgehend sei das Basiskontenentgelt der Beklagten angemessen, zumal es etwas unterhalb des marktüblichen Entgeltes für Basiskonten liegen würde. Zur Größe des Marktes und zur Marktüblichkeit habe aber weder der Kläger hinreichend vorgetragen noch das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen, die es ermöglichen würden, die Marktüblichkeit des Entgeltes der Beklagten zu prüfen, zu vergleich und zu bewerten, so dass der Klage bereits deshalb nicht hätte stattgegeben werden dürfen. Die Beklagte selbst habe zudem diesen Vortrag ergänzt und zu den Kriterien der Marktüblichkeit hinreichend vorgetragen und damit belegt, dass sich ihr Entgelt unterhalb des marktüblichen bewege. Ferner sie im Rahmen des § 41 Abs. 2 ZKG auch für die Frage einer Angemessenheit der Kontenentgelte das Nutzerverhalten zu beachten. Das Entgelt der Beklagten berücksichtige aber sowohl das abstrakte als auch das konkrete Nutzerverhalten der Basiskonten in seiner Preisfindung. Nach alledem ergebe eine Gesamtwürdigung, dass das von der Beklagten erhobene Entgelt für das Basiskonto angemessen sei und auch, gemessen an der Zahl von Basiskonten, die die Beklagte betraue, keine Höhe erreiche, die den betroffenen Verbraucher am Zugang zu diesen Konten abschrecke.

Die Beklagte beantragt:

auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.05.2018, Aktenzeichen 2-28 O 98/17 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht keineswegs allein Kontenmodelle der Beklagten verglichen, sondern das Entgelt der Beklagten auch einem Marktvergleich unterzogen habe. Dessen ungeachtet habe die Beklagte aber weder erst- noch zweitinstanzlich die erhebliche Preisdifferenz beider vom Landgericht untersuchter Kontenmodelle erklären können, obwohl das Leistungsspektrum beider Konten identisch sei. Eine Rechtfertigung hierfür habe die Beklagte bislang nicht erbringen können. Die vom Landgericht gewählte Argumentation zur Unangemessenheit des Kontenentgeltes der Beklagten sei damit zutreffend und werde auch dem Kriterium der Marktüblichkeit gerecht, da die Beklagte beide Konten am Markt anbiete und damit selbst die erhebliche Diskrepanz im Markt keine Rechtfertigung finden könne.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 13, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 4 UKlaG zur Verfolgung der betroffenen Unterlassungsansprüche befugt. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung, die in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf Verwendung der im Tenor näher bestimmten Klauseln des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten gemäß § 4a UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 41 Abs. 2 ZKG zu. Gemäß § 4a UKlaG kann derjenige, der innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstößt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu diesen Gesetzen gehört auch das Zahlungskontengesetz, das in Umsetzung der verbraucherschützenden Zahlungskontenrichtlinie Nr. 2014/92 EU ergangen ist, vgl. ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 08.05.2018, 2 U 6/17, juris.

Bei dem streitgegenständlichen Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten – Stand: 01.01.2017 – mit dem darin für das sog. Basiskonto enthaltenen Preis von 8,99 EUR handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Inhaltskontrolle unterliegen, und nicht um kontrollfreie Preisvereinbarungen. In den – durch Internetrecherche frei zugänglichen – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist in Nr. 12 Abs. 1 bestimmt, dass sich die Höhe der Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern üblichen Leistungen aus dem streitgegenständlichen Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben. Das Preisverzeichnis wird durch diese Bezugnahme selbst zur Vertragsbedingung, vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1997, XI ZR 167/96, juris.

Allerdings sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung in der Regel frei bestimmen können, vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 145/12, juris. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, XI ZR 66/13, juris, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt, vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08; Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 500/11, juris.

Für Zahlungskonten für Verbraucher mit grundlegenden Funktionen – sog. Basiskontoverträge gemäß § 30 ZKG – gelten besondere gesetzliche Regelungen. Gemäß § 31 ZKG ist ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, verpflichtet, mit einem jeden Verbraucher (mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nur aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können) einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen nach § 33 ZKG erfüllt. Der Kontoinhaber ist nach § 41 Abs. 1 ZKG verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund eines Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 ZKG muss dieses für die von § 38 ZKG erfassten Dienste angemessen sein. Wie die Angemessenheit des Entgelts zu beurteilen ist, ist in § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG näher geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 ZKG darf von den Vorschriften des ZKG, die das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern regeln, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt, was in Bezug auf § 41 Abs. 2 ZKG nicht der Fall ist. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergibt sich, dass die Preisgestaltung des kontoführenden Instituts der Inhaltskontrolle zu den gesetzlichen Vorgaben in § 41 Abs. 2 ZKG unterliegt.

Außerdem enthalten die vorliegenden Klauseln auch Elemente kontrollfähiger Preisnebenabreden, da die Beklagte für die Führung des Basiskontos ein Entgelt in Höhe von 8,99 EUR verlangt, während die Beklagte für die Führung des Bank1AktivKonto – bei im Übrigen vergleichbaren und entsprechenden Leistungen – ein Entgelt in Höhe von lediglich 4,99 EUR verlangt. Die Beklagte hat auch eingeräumt, dabei („erhöhten“) Aufwand für Legitimationsprüfungen, Geldwäscheprüfungen und die Ablehnung anderer Anträge von Basiskonten auf alle Basiskontenkunden im Preis umzulegen, so dass die Klausel Aufwand der Beklagten für die Erfüllung ihr obliegender gesetzlicher Vorschriften auf den Kunden abwälzt.

Der danach aus beiden Gründen eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Angemessenheit des Entgelts für ein Basiskonto ist nach § 41 ZKG zu beurteilen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG sind für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für die Erbringung von Diensten auf Grund eines Basiskontovertrags insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Aus der im Gesetz verwendeten Formulierung „insbesondere (…) zu berücksichtigen“ ergibt sich, dass diese beiden Kriterien nicht abschließend sind und auch weitere Gesichtspunkte bei der Angemessenheit berücksichtigt werden können, vgl. ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 08.05.2018, 2 U 6/17, juris.

Auszugehen bei der Angemessenheitsprüfung ist vom Umfang der zu erbringenden Leistungen. Dazu gehört zunächst der Mindestumfang der Funktionen nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZKG, den das Basiskonto haben muss. Zu beachten ist weiter, dass das Institut nicht nur Bargeldauszahlungen an Geldautomaten unabhängig von den Geschäftszeiten zu ermöglichen hat, sondern zwingend auch Bargeldauszahlungen an Schaltern zu ermöglichen sind, § 38 Abs. 3 Satz 1 ZKG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 ZKG sind die Zahlungsdienste nach Abs. 2 und 3 dem Kontoinhaber in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie sie von dem Institut Verbrauchern als Inhabern von Zahlungskonten allgemein angeboten werden. Die Anzahl der Zahlungsdienste darf nicht beschränkt werden, § 38 Abs. 4 Satz 2 ZKG. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 3 ZKG ist dem Kontoinhaber die Erteilung von Aufträgen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in den Geschäftsräumen des kontoführenden Instituts oder über alle weiteren vom kontoführenden Institut hierfür allgemein vorgesehenen Kommunikationsformen zu ermöglichen. Die Beklagte darf in der Folge nicht ein Basiskonto zur Verfügung stellen, das ausschließlich Online-Banking und Barauszahlungen an Geldautomaten ermöglicht, denn wenn ein Institut, wie die Beklagte, über ein Filialnetz verfügt, muss der Zugang zu bestehenden Schaltern diskriminierungsfrei ermöglicht werden. Es muss den Kontoinhabern daher für die Erteilung von Aufträgen für die Zahlungsdienste die Nutzung von Papierformularen, Terminals und des Online-Systems des kontoführenden Instituts ermöglicht werden, wenn diese Kommunikationsformen von dem kontoführenden Institut im Übrigen für die Nutzung durch seine Kunden vorgehalten werden.

Bei der Angemessenheitsprüfung des Entgelts unter Berücksichtigung des marktüblichen Entgelts und des Nutzerverhaltens ist also zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch solchen Inhabern von Basiskonten, die faktisch ausschließlich die Bankgeschäfte online erledigen und Bargeldabhebungen ausschließlich an Geldautomaten vornehmen, gleichwohl vollumfänglich den Zugang zu ihren Filialen und die Nutzung der SB-Terminals und Schalter ermöglichen und im Bedarfsfall jederzeit auch Papierüberweisungen, Scheckeinreichungen usw. ausführen muss.

Zu berücksichtigen für die Beurteilung eines Entgelts als angemessen ist weiter, dass die kontoführenden Institute gegenüber Inhabern von Basiskonten noch besondere Unterstützungspflichten gemäß § 45 ZKG haben, dagegen die Kündigungsmöglichkeit des kontoführenden Instituts gemäß § 42 ZKG erschwert ist.

In der Rechtsprechung ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob für die Angemessenheitskontrolle ein objektiver Maßstab unabhängig von den Kosten des konkreten Instituts heranzuziehen oder auf das kontoführende Institut selbst abzustellen ist. Für die zuerst genannte Auffassung scheint die vom Landgericht in seinem Urteil zitierte Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 18/7204, Seite 86 zu sprechen, in dem es heißt, das als „angemessen“ ein Entgelt erscheine, das im Durchschnitt die Kosten der Institute deckt und ihnen einen angemessenen Gewinn sichert, vgl. ebenso Bülow, Die Angemessenheit des Entgelts nach § 41 Abs. 2 Zahlungskontengesetz, WM 2017, 161, 162. In der Literatur wird demgegenüber auch vertreten, dass auf die konkreten Kosten des jeweiligen Instituts abzustellen ist, vgl. Herresthal, Der Anspruch auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontogesetz (ZKG), BKR 2016, 133, 141. Für diese Auslegung spricht, dass auch das „Nutzerverhalten“ nur die Nutzer des konkreten Instituts meinen kann. Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sog. Pfändungsschutzkonten, bei der Vergleichsmaßstab ebenfalls nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnittliche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Girokonto ist, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume, vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 500/11, juris.

Von der zuletzt genannten Ansicht geht offensichtlich auch der Kläger aus. Dieser stellt gerade auf die konkrete Preisgestaltung der Beklagten ab, indem er den Vergleich eines Basiskontos mit einer Pauschale von 8,99 EUR mit dem Grundpreis des nach dem übereinstimmenden Parteivortrag und den Feststellungen des Landgerichts vergleichbaren Bank1AktivKonto zum Gegenstand seiner Klage macht. Der Kläger hat aber auch in seiner Berufungserwiderung hervorgehoben, dass beide Kontenmodelle von der Beklagten am Markt angeboten würden, was jedoch keine Bezugsgröße des relevanten Marktes an sich definiert. Die Beklagte hat denn auch mit der Berufung gerügt, dass der Kläger nicht hinreichend zur Marktüblichkeit – bezogen auf einen von ihr indes ebenso nicht näher bestimmten Markt, der jedoch nach Ansicht der Beklagten, die auch in der Literatur geteilt wird, nicht notwendig das Gebiet der BRD umfassen muss, sondern auch regionaler aber sogar auch länderübergreifend sein kann – vorgetragen habe, ihr Entgelt für das sog. Basiskonto sich aber nach dortigem Vortrag gleichwohl im marktüblichen bewege. Welcher Auffassung zu folgen sein dürfte, vermag hier aus nachfolgenden Gründen offenbleiben zu können.

Denn bei der Angemessenheitskontrolle der Entgelte ist weiter zu berücksichtigen, dass eine generelle Begrenzung der Entgeltgestaltung für Basiskontenangebote, wonach die Institute besonders günstige Entgeltkonditionen, die sie für andere Kunden anbieten, auch für Inhaber von Basiskonten anbieten müssten (sog. Meistbegünstigungsvorgabe für Basiskonten), vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen ist, weil er dies als einen zu weitgehenden Eingriff in die Gestaltungsmöglichkeiten der Institute angesehen hat, vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucksache 18/7204, Seite 85. Er hat die Gefahr gesehen, dass Basiskonten dann im Ergebnis sogar günstiger werden würden als andere Konten, weil bei ihnen die jeweils günstigsten Teilangebote zu kumulieren wären. Auch ist er davon ausgegangen, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn angesichts der umfassenden Leistungspflichten nach § 38 ZKG und den besonderen Informationspflichten sowie Unterstützungspflichten, die das ZKG den Instituten abverlangt, Basiskonten zu einem besonders günstigen Preis angeboten werden müssen, vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucksache 18/7204, Seite 86. Eine solche weitreichende Vorgabe enthält auch die Zahlungskontenrichtlinie, RL 2014/92 EU in Art. 18 und in den vom Landgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils zitierten Erwägungsgrund 46 nicht. Außerdem sollte den Banken nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Möglichkeit genommen werden, durch besondere Entgeltgestaltungen aus geschäftspolitischen Gründen um bestimmte Kundengruppen besonders zu werben, zum Beispiel vorliegend durch das im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführte sog. „Das Junge Konto“. Dem Vorschlag des Bundesrates, vgl. BT-Drucksache 18/7204, Seite 111, § 41 Abs. 2 Satz. 2 ZKG dahingehend zu fassen, dass das Entgelt dasjenige nicht übersteigen darf, welches der Zahlungsdienstleister für anderweitige Girokonten mit entsprechenden Funktionen üblicherweise verlangt, um die Inhaber eines Basiskontos nicht finanziell überzubelasten, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt, vgl. BT-Drucksache 18/7204, S. 121 f., und ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Bei der Angemessenheitsprüfung ist daher zugrunde zu legen, dass das Entgelt eines Basiskontos sich nicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt und das Entgelt eines normalen Girokontos des kontoführenden Instituts übersteigen darf, vgl. ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 08.05.2018, 2 U 6/17, juris, Herresthal, a.a.O., 141.

Innerhalb der Angemessenheitskontrolle sind aber – wie ausgeführt – nach § 41 Abs. 2 ZKG die „marktüblichen Entgelte“, verstanden als objektives Korrektiv, zur Umgehung des Kontrahierungszwangs zu berücksichtigen. Dass die Pauschale von 8,99 EUR die bundesweit oder regional marktüblichen Entgelte übersteigt, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan oder das Landgericht festgestellt. Zwar hat das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung die vom Kläger vorgelegte marktvergleichende Modellrechnung herangezogen und herausgearbeitet, dass die Beklagte Gebühren verlange, die im oberen Segment des Marktes anzusiedeln seien. Dass sich die Pauschale der Beklagten damit aber nicht mehr im Rahmen der Preisbildung anderer Filialinstitute bewege, ist nicht hinreichend erkennbar. Dies gilt selbst dann nicht, wenn man dabei die allgemeine Bestrebung des Marktes, das Entgelt für Basiskonten zu steigern, um die dort nicht wie bei anderen Kontenmodellen mögliche Quersubventionierung auszugleichen, einbezieht, da auch dies ein reguläres Verhalten des Marktes kennzeichnet, vgl. dazu auch Bülow, Die Angemessenheit des Entgelts nach § 41 Abs. 2 Zahlungskontogesetz, WM 2017, 161, 162.

Allerdings vermag dieser Aspekt allein der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn für die Angemessenheit des Entgelts ist auch, was das Landgericht zutreffend und tragend herausgearbeitet hat, zu beachten, dass es nicht derart hoch sein darf, dass das Ziel der Zahlungskontenrichtlinie, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen – vgl. dort Erwägungsgrund 46 und Art. 18 Abs. 1 -, weil ein Leben ohne Girokonto praktisch kaum noch möglich ist, im Hinblick auf ein abschreckend hohes Entgelt nicht erreicht werden kann. Insoweit hat denn auch die Bundesregierung auf den zuvor zitierten und von ihr in ihrer Gegenäußerung abgelehnten Vorschlag des Bundesrates (zur Begrenzung der Kosten des Basiskontos auf die üblicherweise vom Institut für Zahlungskonten mit diesem Leistungsumfang erhobenen Kosten) klargestellt, dass im Gesetz eine ohnehin schon gegebene Begrenzung von Entgeltvereinbarungen gegeben sei; denn sollte das betreffende Institut üblicherweise andere Entgelte verlangen, dann dürfte es eine nach § 40 ZKG-E verbotene Benachteiligung des Inhabers eines Basiskontos darstellen, wenn für entsprechende Dienste im Rahmen von Basiskontenverträgen ein höheres Entgelt verlangt würde, vgl. BT-Drucksache 18/7204, S. 121 f..

Im Rahmen des gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG in diesem Zusammenhang für die Angemessenheitskontrolle zu berücksichtigenden Kriteriums des „Nutzerverhaltens“ ist nämlich zu beachten, dass die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln. Gerade die Zielgruppe der Obdachlosen, Asylbewerber und Flüchtlinge wird im Allgemeinen gar keinen Dauerauftrag einrichten, weil bei ihnen die von anderen Verbrauchern z. B. typischerweise über einen Dauerauftrag erbrachten Mietzahlungen nicht über das Basiskonto abgewickelt werden, sei es, weil sie gar keine Mietzinsen zu zahlen haben, weil sie wohnungslos sind oder in Asylbewerberheimen oder Flüchtlingslagern leben, sei es, dass anfallende Mietzinsen vom Sozialhilfeträger unmittelbar an den Vermieter überwiesen werden. Der ihnen überwiesene Monatsbetrag aus staatlichen Transferleistungen ist regelmäßig so gering, dass neben den Geschäften des alltäglichen Lebens, die üblicherweise (noch) mit Barmitteln beglichen werden, wenig Spielraum für sonstige Zahlungen verbleibt, die über das Konto abgewickelt werden könnten.

Bei der Prüfung der Angemessenheit des Entgelts ist weiter zu berücksichtigen, dass zwar einerseits zu der Zielgruppe eines Basiskontos ein nicht unerheblicher Teil von Nutzern gehört, der individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigt, andererseits aber auch, dass Verbraucher aus dem europäischen Raum, mit einem Migrationshintergrund oder junge Flüchtlinge ebenso zur Zielgruppe gehören, und diese eine hohe Affinität zu Mobilgeräten (z.B. Smartphones, Tablets o.ä.) haben, etwa weil diese vielfach ihre maßgeblichen Quellen für Informationen und für die Kontaktpflege mit Angehörigen in der Heimat sind. Es kann daher ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, dass es angesichts der immer weiter zugenommenen und fortschreitenden Digitalisierung auch einen nicht ganz unerheblichen Teil von Inhabern von Basiskonten gibt, die ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend ihre Bankgeschäfte online erledigen.

Wenn ein Institut mithin wie vorliegend nur ein einziges Basiskontomodell anbietet muss dieses bei der Entgeltbemessung auch dieses unterschiedliche Nutzungsverhalten innerhalb der gesamten Zielgruppe angemessen abbilden. Zwar muss das kontoführende Institut, wie ausgeführt, nicht das günstigste Modell als Basiskonto anbieten. Es muss also, wenn es mehrere Standardkontomodelle anbietet und auch darunter ein Kontomodell mit einem besonders niedrigen Grundpreis nicht das Basiskonto zu diesem Preis anbieten, auch nicht für solche Verbraucher, die das Basiskonto als Onlinekonto nutzen. Das würde nämlich nicht hinreichend berücksichtigen, dass zur Zielgruppe eines Basiskontos auch Nutzer gehören, die individuelle Hilfestellung bei der Erledigung der Bankgeschäfte benötigen. Andererseits darf sich die Preisbildung auch nicht ausschließlich an den Nutzern orientieren, die ihre Bankgeschäfte in Papierform erledigen oder Hilfebedarf haben. Die Höhe des Entgelts muss vielmehr das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln.

Bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 ZKG ist schließlich – wie ausgeführt – das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß § 40 ZKG zu wahren, wonach das Konto nicht zu Bedingungen geführt werden darf, die im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskontos sind, benachteiligend sind.

Unter Beachtung dieser Kriterien hat das Landgericht das von der Beklagten erhobenen Entgelte für das sog. Basiskonto – auch im Zusammenhang mit den Kosten beleghafter/telefonischer Überweisungen – im Ergebnis zutreffend als nicht mehr angemessen im Sinne von § 41 Abs. 2 ZKG gewertet.

Zwar bewegt sich das von der Beklagten für das sog. Basiskonto verlangte Entgelt mangels anderweitiger, hinreichender Feststellungen entgegen der Auffassung des Landgerichts im angegriffenen Urteil unter Verweis auf die obigen Ausführungen im Rahmen der marktüblichen Entgelte anderer Filialbanken.

Es berücksichtigt ferner, was der Beklagten auf Grund ihres erstinstanzlichen, substantiierten und vom Kläger nicht bestrittenen Vortrages und ihres unbestrittenen Vortrages in der Berufungsbegründung zu Gute zu halten ist, in besonderem Maße, dass gerade die Zielgruppe der Basiskontoinhaber vielfach individuelle Hilfe bei der Abwicklung ihrer Bankgeschäfte benötigt und für diese Nutzer ein Pauschalpreis sinnvoll ist.

Demgegenüber hat das Landgericht aber zutreffend erkannt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Pauschalpreis angesichts seiner Höhe nicht ausreichend dargelegt hat, dass Kontoinhaber eines Basiskontos wegen ihrer angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel nur sehr wenige Zahlungen über das Konto abwickeln. Die Beklagte hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, weshalb gleichwohl und bezogen auf das oben hervorgehobene durchschnittliche Nutzerverhalten erhebliche Mehrkosten für die angebotene Basiskontenführung im Verhältnis zum Entgelt für das vergleichbare Zahlungskonto Bank1AktivKonto erforderlich sind, vgl. dazu auch Gondert/Huneke, Das Basiskonto nach dem ZKG: Subjektives Recht, objektive Aufsicht und rechtliche Durchsetzung, VuR 2016, 323, 327 f..

Die Beklagte hat vielmehr beim Basiskontenmodell nach eigenem Vortrag zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden umgelegt, welche sie (zumindest) im Rahmen des vergleichbaren Kontenmodells Bank1AktivKonto nicht in gleichem Maße den Kunden belastet hat. Dies zeigt sich zuletzt auch in den insgesamt von Beklagtenseite höher kalkulierten Gesamtkosten des Basiskontos gegenüber dem Bank1AktivKonto. Auf die insoweit umfassenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen.

Im Rahmen dieser Umlegung hat die Beklagte zudem, was festgestellt und im Übrigen auch zwischen den Parteien unstreitig ist, zahlreiche Kostenpositionen auf den Kunden abgewälzt, die Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten sind sowie die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengelder anderer Basiskontobesitzer betreffen. Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, ist es jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, sofern Aufwand der Beklagten für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Beklagte gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder den sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1999, XI ZR 219/98, juris; BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08, juris. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist das – wie vorliegend – nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden, vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 500/11, juris. Dem schließt sich der Senat an. Demgemäß vermag die Beklagte derartige Kosten, die sich auch aus aufwändigeren Legitimationsprüfungen, verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen bei der BaFin sowie Ausfallkosten durch Ausbuchungen ergeben, nicht auf die Kunden aller Basiskonten pauschal abzuwälzen.

Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände und insbesondere unter Beachtung der im Pauschalpreis des Basiskontenentgeltes zumindest teilweise nicht umlagefähigen Kostenanteile ist das von der Beklagten erhobene Entgelt für das einzig angebotene Basiskontomodell im Zusammenspiel mit den Kosten für beleghafte/telefonische Überweisungen in der jetzigen Form nicht mehr als angemessen zu erachten und benachteiligen die derzeit von der Beklagten für das betroffene Konto verwendete Entgeltklauseln deren Kunden unangemessen.

Gründe, die die Klauseln nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Anderenfalls würde auch der in Übereinstimmung mit dem Landgericht und Stimmen in der Literatur anzuerkennende Sinn der europäischen Richtlinie und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, den diskriminierungsfreien Zugang zum Basiskonto zu eröffnen, vereitelt, zumindest aber wesentlich erschwert, vgl. hierzu auch Gondert/Huneke, Das Basiskonto nach dem ZKG: Subjektives Recht, objektive Aufsicht und rechtliche Durchsetzung, VuR 2016, 323, 327 f.; Kothe, VuR 2018, 302, Anm. zum angefochtenen Urteil des Landgerichts.

Dem Kläger steht damit der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf Verwendung der im Tenor näher bestimmten Klauseln des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten gemäß § 4a UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 41 Abs. 2 ZKG zu.

Ebenso schuldet die Beklagte dem Kläger nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts die Abmahnkosten in Höhe der von Beklagtenseite der Höhe nach nicht angegriffenen 214,00 EUR nebst der vom Landgericht ausgesprochenen Rechtshängigkeitszinsen, was durch die Berufung auch nicht gesondert gerügt wurde.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache in Hinblick auf die vorliegende Rechtsfrage bei einer unbestimmten Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts hierzu erfordert.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 GKG, § 3 ZPO.

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