Zur Unterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung, die einen Vornamen enthält

21. Juli 2016
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Firmenlogo "Company Name" Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 30.05.2016, Az.: 6 U 27/16

Die Benennung eines Unternehmens, zusammengesetzt aus einem Vornamen und einem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand (hier: "Holgers‘s Objektservice") ist hinreichend unterscheidungskräftig und aus Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 30.05.2016

Az.: 6 U 27/16

 

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.2.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Unterlassung der Benutzung einer Unternehmensbezeichnung sowie Auskunft und Schadensersatz.

Der Kläger firmiert als „A Objektservice – Peter B e.K.“. Das Unternehmen bietet die Gestaltung von Garten- und Außenanlagen an. Die Firma wurde am ….6.2013 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Der Kläger ist Inhaber einer gleichlautenden nationalen Wortmarke mit Priorität vom 2.12.2014, die unter anderem für „Bauwesen“ (Klasse 37) eingetragen ist.

Der Beklagte führt ein Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege unter der Bezeichnung „Peter´s Objektservice“. Diese Gewerbe meldete er am ….12.1994 an und betreibt es seit 1995 ohne Unterbrechung unter der genannten Bezeichnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Kläger mit der Berufung. In der Berufungsinstanz wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

1.
den Beklagten zu verurteilen,

a)
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus und damit zusammenhängender Tätigkeiten, die Unternehmensbezeichnung „Peter“ Objektservice oder eine sonstige Unternehmensbezeichnung, die mehr als einen der Begriffe „Peter“, „B“, „A“ oder „Objektservice“ enthält, zu verwenden;

b)
dem Kläger Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der vorstehend unter Buchstabe a) beschriebenen Verletzungshandlungen unter Angabe des Umsatzes und des Gewinns;

2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm durch die vorstehend unter 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

3.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.531,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann.

1. Der Senat hat den Kläger bereits durch Beschluss vom 6.1.2016 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er hat ausgeführt:

(1)

Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist der Beklagte seit dem 1.1.1995 Inhaber eines Unternehmenskennzeichenrechts (§ 5 MarkenG) an der zu diesem Zeitpunkt in Benutzung genommenen Bezeichnung „Peter´s Objektservice“. Insbesondere verfügt dieses Zeichen über die für eine Schutzfähigkeit ausreichende originäre Kennzeichnungskraft.

Nach der – in der Berufungsbegründung zutreffend wiedergegebenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass das Zeichen als Name eines Unternehmens wirken kann, d.h. aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet ist, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Danach kann dem vom Beklagten benutzten Zeichen eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil der darin verwendete Vorname („Peter“) geeignet ist, das so bezeichnete Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet wird und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lässt; denn dies ist nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens. Insoweit gilt für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 801 [BGH 30.01.2008 – I ZR 134/05] – Hansen-Bau, juris-Tz. 12).

(2)

Unter diesen Umständen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche weder aus eigenen Kennzeichenrechten (§§ 14, 15 MarkenG) noch aus §§ 5 II, 8 UWG oder aus § 37 HGB zu, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen über kein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten älteres Kennzeichenrecht verfügt. Dies gilt auch, wenn der Kläger – wie er in der Berufungsbegründung vorträgt – sein eigenes Unternehmenskennzeichen bereits seit 2006 benutzen sollte.

(3)

Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Wollte man – wie der Kläger -der angegriffenen Bezeichnung jegliche Kennzeichnungskraft absprechen, wäre auch die Klagemarke nicht verletzt, weil es dann an der für eine solche Verletzung erforderlichen markenmäßigen Benutzung fehlen würde.

2. Die Stellungnahme des Klägers vom 24.5.2016 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung.

a) Die Klage ist zulässig. Wenn ein einheitliches Klagebegehren auf mehrere Schutzrechte gestützt werden soll, erfordert das Gebot der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) grundsätzlich die Angabe der Reihenfolge (BGHZ 189, 56 -TÜV I). Der Kläger stützt die Klage in erster Linie auf seine Marke. Auf das gleichlautende Unternehmenskennzeichen ist die Klage nicht ausdrücklich gestützt. Nichts anderes ergibt sich aus der Berufungsbegründung. Dort hat der Kläger dargelegt, dass er die Bezeichnung „A Objektservice – Peter B e.K.“ bereits im Jahr 2006 in Gebrauch genommen hat. Damit sollte jedoch ersichtlich kein weiteres Schutzrecht eingeführt, sondern nur dargelegt werden, dass die Bezeichnung „aufgrund jahrelanger Präsenz etabliert und bekannt“, mithin besonders kennzeichnungskräftig sein soll. Die Einführung eines weiteren Streitgegenstands mit entsprechend höherem Kostenrisiko kann nicht angenommen werden, zumal sich die Priorität und die materielle Rechtslage hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht anders darstellen würden.

b) Es bleibt dabei, dass der Beklagte den Ansprüchen aus der Marke des Klägers ein prioritätsälteres eigenes Unternehmenskennzeichenrecht entgegenhalten kann (§ 6 MarkenG). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, es fehle an der Namensfunktion der Bezeichnung.

aa) Es ist zwar richtig, dass Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 II S. 1 MarkenG, die der namensmäßigen Individualisierung von Unternehmen dienen, über eine Namensfunktion verfügen müssen. In der Rechtsprechung zu § 12 BGB ist anerkannt, dass Vornamen in Alleinstellung in der Regel keine Namensfunktion besitzen, weil sie vom Verkehr nicht als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe). Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. aufgrund der Prominenz der Person schon der alleinige Gebrauch des Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH GRUR 2008, 1124, [BGH 05.06.2008 – I ZR 96/07] Rn. 12 – Zerknitterte Zigarettenschachtel).

bb) Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es – im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB – nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5, Rn. 6). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen – ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz – durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung „Peter´s Objektservice“ ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.

c) Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind nicht hoch anzusetzen. Es reicht aus, dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 17 [BGH 31.07.2008 – I ZR 171/05] – Haus & Grund II). Der vorliegenden Wortkombination kann die originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie verbindet den gängigen Vornamen „Peter“ mit einem den Unternehmensgegenstand glatt beschreibenden Begriff, wobei der Vorname sprachunüblich mit einem „’s“ versehen ist. Eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung „Peter“ ist nicht feststellbar. Insofern gilt nichts anderes wie für die Namen stationärer Geschäfte und Lokale, bei denen die Bezeichnung mit Vornahmen ebenfalls grundsätzlich als unterscheidungskräftig angesehen wird (z.B. „Johannes Apotheke“, vgl. Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 5, Rn. 30).

d) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 37 II HGB i.V.m. § 18 II 1 HGB herleiten. Auch hier ist bei der Kollision von Namens- oder Firmenrechten auf die Priorität abzustellen (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 37 Rn. 30). Der Kläger kann seine Ansprüche schließlich auch nicht auf eine wettbewerbsrechtliche Irreführungsgefahr (§ 5 II UWG) stützen. Auch über diese Vorschrift lässt sich nicht das kennzeichenrechtliche Prioritätsprinzip aushebeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in Anspruch Genommene mit seinen unter dem Kennzeichenrecht angebotenen Leistungen bereits früher am Markt war (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.242). „Hervorgerufen“ wird die Verwechslung erst durch den später in den Markt Tretenden.

e) Mangels einer Rechtverletzung kann der Kläger auch keinen Schadensersatz und keine Auskunft verlangen. Da die Abmahnung nicht berechtigt war, kann er auch nicht Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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