Zur Zulässigkeit negativer Äußerungen über einen Bürgermeister

30. Mai 2016
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Ortsschild mit Meinungsfreiheit und Schmähung Urteil des OLG Brandenburg vom 11.04.2016, Az.: 1 U 13/15

Die Zulässigkeit von auf einer Internetplattform getätigten, negativen Äußerungen bezüglich eines Bürgermeisters hängt vom jeweiligen Wertgehalt der Aussagen ab. Stellt die Aussage eine Tatsachenbehauptung dar, die dem tatsächlichen Geschehen entspricht, so ist sie zulässig. Eine Meinungsäußerung ist dagegen nur zulässig soweit sie keine Schmähkritik darstellt. Auch überspitzte Kritik kann somit in einer mit Schärfe zu führenden politischen Auseinandersetzung noch zulässig sein, soweit die Grenze zur bewussten Herabsetzung des Betroffenen noch nicht überschritten ist.

Oberlandesgericht Brandenburg

Urteil vom 11.04.2016

Az.: 1 U 13 /15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Juni 2015 – 4 O 174/14 – hinsichtlich der Widerklage – Ziff. 2 und 3 des Urteils des Landgerichts – wie folgt abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Juni 2015 – soweit sie die Klage betrifft – zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt (für die Klageanträge zu 1.) bis 3.) und für die Widerklage auf jeweils 1.500,00 €, für den Klageantrag zu 4.) auf 2.000,00 €.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger, der Bürgermeister der Gemeinde …, nimmt den Beklagten auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch, die dieser auf einer Internetplattform veröffentlicht.

Der Beklagte betreibt unter www…..de eine Internetseite, auf der er Nachrichten und eigene Artikel mit regionalem Bezug sowie auch Beiträge anderer verbreitet. Am 27. Januar 2014 veröffentlichte der Beklagte unter der Überschrift „Halbzeit: Bürgermeister … ist vier Jahre im Amt!“ einen Artikel, in dem er sich mit der Amtsführung des Klägers kritisch auseinandersetzt. In diesem befinden sich verschiedene Passagen, deren Veröffentlichung der Kläger untersagen lassen will.

So enthält der Artikel unter anderem den folgenden Absatz:

„Größtes Manko in der Kommunikation ist die Freiwilligkeit der Herausgabe von Informationen, besonders solcher, die auch unangenehme Wahrheiten zu Tage fördern könnten.

So ist es bis heute völlig unklar, welche konkreten Effekte … 20.000 Euro teure Personalstudie gebracht hat. Kritiker meinen keine! Es ist bis heute völlig unklar, wie es zur Beitrags(fast)Pleite im Altdorf kommen konnte. Ein Insider aus dem Rathaus macht Schlamperei dafür verantwortlich. Bürgermeister … sträubt sich mit Händen und Füßen, die Rechtsgrundlage zu benennen, auf der er Daten bei der Ausgabe von Gelber Wertstoffsäcken verarbeitet hat.“

Hintergrund dieser Passage ist ein Auftrag der Gemeinde an ein privates Unternehmen, welches die Gemeindeverwaltung bei Umstrukturierungsmaßnahmen beraten und unterstützen sollte. Es sollten Arbeitsabläufe optimiert werden, um den Anforderungen einer modernen Verwaltung gerecht zu werden. Unter anderem sollte hinsichtlich der Gemeindefinanzen die Doppik eingeführt werden.

In einem anderen Absatz heißt es:

„Im Straßenbauverfahren wollte der Bürgermeister Andersdenkende per Gesetz und nicht mit Argumenten Schachmatt setzen. … erklärte mehrere Gemeindevertreter, die seine Positionen scharf kritisierten, in einer alles entscheidenden Abstimmung für befangen, was ihm nicht nur die Betroffenen bis heute sehr übel nehmen.“

Hintergrund dieser Passage ist eine Sitzung der Gemeindevertreter am 30. März 2010, die sich auch mit dem Ausbau unbefestigter Straßen im Gemeindegebiet befasste. Ausweislich eines entsprechenden Protokolls machte der Kläger eingangs dieses Tagesordnungspunktes Erläuterungen zu Fragen der Befangenheit und erklärte, dass drei namentlich benannte Gemeindevertreter als befangen gelten, weil sie an einer der auszubauenden Straßen wohnen würden. Im Folgenden bat der Kläger in der Sitzung einen Herrn W… eine Abstimmung über die Befangenheit vorzunehmen. Tatsächlich wurde bei der folgenden Abstimmung nach weiteren Wortmeldungen eine Befangenheit der benannten Vertreter abgelehnt.

Schließlich heißt es in dem Artikel an weiterer Stelle:

„Im Mittelalter war es Usus, dass Überbringer einer schlechten Botschaft geköpft wurden. Auch heute vermeiden Menschen, Unangenehmes auszusprechen, um niemandem weh zu tun. … zählt zu diesen Menschen. In den zurückliegenden Haushaltsdebatten überließ es der Bürgermeister den Gemeindevertretern über Einschnitte im sozialen Bereich zu entscheiden, er wollte nicht derjenige sein, der die Wünsche der Grundschülern von der Investitionsliste streicht.“

In einer auf der Internetseite veröffentlichten Zusammenfassung von Äußerungen Anderer heißt es schließlich unter der Adressatenbezeichnung „O…“:

„Fakt ist doch, König … muss weg! Er war und ist ein Griff ins Klo.“

Mit einer dem Beklagten vorprozessual übersandten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 21. Februar 2014 wollte der Kläger diesem neben den drei genannten Äußerungen darüber hinaus verbieten, sich dahingehend zu äußern, dass er, der Kläger, seinen Intimfeinden nicht selten mit „rotzig-arroganten Bemerkungen“, unabhängig vom Inhalt ihrer Wortbeiträge begegne. Dieses Unterlassungsbegehren wurde nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens. Insoweit will der Beklagte mit der Widerklage feststellen lassen, dass die Unterlassungsforderung zu dieser Position unberechtigt war.

Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Unterlassung der genannten Äußerungen zu verurteilen. Er sieht in den drei zuerst genannten Passagen unwahre und daher rechtswidrige Tatsachenbehauptungen. Im Übrigen werde er durch diese in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, weil es sich um eine unzulässige Verunglimpfung und Herabsetzung seiner Person handele. Dies gelte insbesondere auch für die vierte Veröffentlichung, bei der es sich um reine Schmähkritik handele.
Der Kläger meint insbesondere, der Beklagte habe sich nicht dahingehend äußern dürfen, dass eine „Personalstudie“ in Auftrag gegeben worden sei. Diese Bezeichnung sei für den beschriebenen Auftrag zur Begleitung von Umstrukturierungsmaßnahmen unrichtig, weil der Begriff „Personalstudie“ vorrangig eine Untersuchung über das Agieren von Personal, also von Menschen beschreibe. Gegenstand des genannten Auftrages seien jedoch vorrangig Verwaltungsabläufe gewesen, so dass mit der gewählten Bezeichnung etwas anderes behauptet werde. Er habe auch bei der genannten Gemeindevertreterversammlung andere nicht als befangen erklärt. Dazu habe er auch überhaupt nicht die Kompetenz gehabt, denn nur die Gemeindevertreterversammlung selbst könne einzelne Mitglieder für befangen erklären. Bei seinen in dieser Sitzung gemachten Äußerungen über Fragen der Befangenheit habe es sich um Erläuterungen und Argumente gehandelt, nicht jedoch um die Erklärung der Befangenheit, so dass auch insoweit etwas Falsches behauptet werde. Hinsichtlich der dritten Passage meint der Kläger, damit werde dargestellt, dass er selbst über Haushaltsfragen entscheiden könne, sich davor jedoch drücke. Tatsächlich könne jedoch nur die Gemeindevertreterversammlung über die Haushaltssatzung entscheiden.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet oder unter der URL http://www…de und / oder in sonstiger Weise

a) folgende Aussage wortgleich und/oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder bei dessen Verbreitung mitzuwirken:

„…… 20.000 Euro teure Personalstudie ….“

b) folgende Aussage wortgleich und/oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder bei dessen Verbreitung mitzuwirken:

„Im Straßenbauverfahren wollte der Bürgermeister Andersdenkende per Gesetz und nicht mit Argumenten Schachmatt setzen. … erklärte mehrere Gemeindevertreter, die seine Positionen scharf kritisierten, in einer alles entscheidenden Abstimmung für befangen, …“

c) folgende Aussage wortgleich und/oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder bei dessen Verbreitung mitzuwirken:

„In den zurückliegenden Haushaltsdebatten überließ es der Bürgermeister den Gemeindevertretern über Einschnitte im sozialen Bereich zu entscheiden, er wollte nicht derjenige sein, der die Wünsche der Grundschülern von der Investitionsliste streicht.“,

d) folgende Aussage wortgleich und/oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder bei dessen Verbreitung mitzuwirken:

„Er war und ist ein Griff ins Klo.“

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

und widerklagend, festzustellen, dass die Abmahnung vom 21.02.2014 bezüglich Punkt C „rotzig arrogante Bemerkung“ unberechtigt gewesen ist.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche des Klägers aus §§ 1004, 823 BGB bestünden nicht, da er durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Bei den zur Unterlassung gestellten Äußerungen handele es sich zwar teilweise um Tatsachenbehauptungen. Allerdings seien diese nicht falsch, vielmehr entsprächen sie dem tatsächlich Geschehenen. Hinsichtlich der Widerklage bejaht das Landgericht ein Feststellungsinteresse und hält diese auch im Übrigen für begründet.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die bisherigen Klageziele weiterverfolgt.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und hält sämtliche beanstandeten Passagen für Meinungsäußerungen, die unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist – soweit der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt – unbegründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB hat. Soweit mit den maßgeblichen Äußerungen des Beklagten Tatsachen behauptet werden, sind diese unstreitig wahr, so dass ein Unterlassungsanspruch ausscheidet. Im Kern betreffen die Beanstandungen des Klägers jedoch Meinungsäußerungen des Beklagten, die als solche zulässig sind und die Grenze der Formalbeleidigung oder Schmähkritik nicht erreichen.

1.) Mit der ersten streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten, es sei völlig unklar, welche konkreten Effekte … 20.000,00 € teure Personalstudie gebracht habe, handelt es sich zunächst um die – zutreffende – Tatsachenbehauptung, dass der Kläger für den genannten Betrag einen Auftrag an Dritte erteilt habe. Soweit der Beklagte diesen Auftrag als „Personalstudie“ bezeichnet, äußert er damit eine Wertung des Vertragsgegenstandes, die unter das Recht der freien Meinungsäußerung fällt und damit zulässig ist.

Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich darin, dass bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, wohingegen für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die dafür vorzunehmende Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird. Dazu muss die Äußerung vom Wortlaut ausgehend in dem Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (zum Ganzen: BGH, NJW 2009, 1872, 1873; 2006, 830, 836; 2005, 279, 280 f.; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rdnr. 3; jeweils m. w. N.).

Im vorliegenden Fall enthält die genannte Äußerung die ohne weiteres die dem Beweis zugängliche Behauptung, der Kläger habe einen Auftrag für eine Leistung erteilt und diese habe 20.000,00 € gekostet. Der Umstand, dass der Kläger einen Auftrag für 20.000,00 € für die Beratung und Begleitung bei der Umstrukturierung einer Gemeindeverwaltung an ein privates Unternehmen erteilt hat, ist unstreitig wahr. Der Kläger trägt selbst vor, er habe einem privaten Unternehmen einen Auftrag zur Beratung und Unterstützung bei der Umstrukturierung der Verwaltung erteilt. Dass er dafür ein Honorar in Höhe von 20.000,00 € versprochen hat, kann – auch weil der Betrag von beiden Parteien nicht weiter problematisiert wird – nur als unbestritten und damit zutreffend angesehen werden. Hinsichtlich einer unstreitig wahren Tatsachenbehauptung kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine Unterlassung verlangt werden.

Soweit der Beklagte für die in Auftrag gegebene Leistung in seinem Artikel die Bezeichnung „Personalstudie“ verwendet, behauptet er keine falsche Tatsache. Vielmehr ist die entsprechende Bezeichnung eine Wertung und im Rahmen der Meinungsfreiheit und -vielfalt zur Beschreibung des Geschehens zulässig. Insoweit ist zunächst der Inhalt der Äußerung ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für die Adressaten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 598, 06, 601). Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266, 295).

Nach diesen Grundsätzen wird mit der Äußerung, es sei eine „Personalstudie“ in Auftrag gegeben worden, für den unvoreingenommenen Leser keine weitere Tatsache behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff „Personalstudie“ im allgemeinen Sprachgebrauch, insbesondere in der Medienwelt so eng definiert wird, dass ihm ein dem Beweis zugänglicher Inhalt zugeordnet werden kann. Vielmehr umfasst dieser Begriff eine Vielzahl von verschiedenen Leistungen, die im engeren oder weiteren Zusammenhang jedenfalls auch mit Personalfragen in Verbindung stehen. Da Maßnahmen der Verwaltungsstruktur und -optimierung zwangsläufig immer mit Personal, mit dessen konkretem Einsatz und den Aufgaben, den Arbeitsmethoden und Arbeitsabläufen verbunden sind, ist der verwendete Begriff – unabhängig von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Beratervertrages – zur Beschreibung des vom Kläger ausgelösten Auftrages geeignet und beschreibt nichts Tatsächliches falsch. Dass in der Verwaltung einer Gemeinde, der der Kläger vorsteht, Arbeitsabläufe selbst dann unabhängig von Menschen durch Maschinen ausgeführt werden können, wenn die Gemeindeverwaltung durch ein besonders hohes Niveau an IT-Automatisierung geprägt wäre – was ebenfalls nicht dargelegt ist – ist eher unwahrscheinlich und wird nicht näher erläutert. Der Hinweis des Klägers, dass Arbeitsabläufe grundsätzlich auch von Tieren ausgeführt werden können, ist in dem vorliegenden Zusammenhang eher befremdlich, jedenfalls aber nicht besonders zielführend.

In diesem Rahmen steht es daher dem Beklagten frei, wie er den durch den Kläger unstreitig erteilten Auftrag zur Verwaltungsoptimierung an das externe Unternehmen letztlich konkret bezeichnet, die gewählte Bezeichnung ist jedenfalls von der Meinungsäußerung gedeckt, da damit keine falsche Tatsache behauptet wird. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit ist es unter den beschriebenen Umständen auch nicht fernliegend, den Auftrag mit dem vom Kläger selbst beschriebenen Ziel als Personalstudie zu bezeichnen. Jedenfalls aber ist der gewählte Begriff so weit, dass ihm auch kein anderer in dem Gerichtsverfahren vom Kläger beigemessener falscher Tatsachenkern (etwa der Kläger habe Geld zweckwidrig verwendet) beigemessen werden kann. Zwar hat der Kläger vorgerichtlich bei der Beantwortung einer ersten Presseanfrage vom Beklagten noch darauf hingewiesen, dass die Gemeinde keine Personalstudie in Auftrag gegeben, sondern ein Unternehmen beauftragt habe, die Gemeinde bei der Umstrukturierung zu unterstützen. Schon der Begriff „Umstrukturierung“ legt allerdings wohl nahe, dass hiermit auch in größerem Umfang Veränderungen für das Personal und hinsichtlich der Zuständigkeiten und Arbeitsbereiche verbunden waren. Soweit es dann weiter in dem betreffenden Schreiben vom 8. Januar 2013 heißt, der Verwaltungsaufbau werde geändert, einzelne Zuständigkeiten wechselten in andere Geschäftsbereiche und für einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden die Aufgaben neu definiert, so wird hieraus durchaus deutlich, dass die Umstrukturierung ganz wesentlich auf das Personal wirken würde. Wenn im Übrigen der Kläger selbst den Begriff „Personalstudie“ zur Beschreibung des „Betreffs“ in weiteren eigenen Schriftsätzen verwendet, ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass auch er mit der Verwendung des Begriffs jedenfalls zunächst keine Beeinträchtigung seiner Rechtsposition verbunden hat.

2.) Die zweite Äußerung, der Kläger habe mehrere Gemeindevertreter, die seine Positionen scharf kritisierten, in einer alles entscheidenden Abstimmung für befangen erklärt, enthält wiederum schlicht den Tatsachenkern, dass der Kläger Erklärungen abgab, nach denen Gemeinderatsmitglieder befangen seien. Auch dies ist zutreffend, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehen kann. Ausweislich des Protokolls der Gemeindevertretersitzung am 30. März 2010 erklärte der Kläger, die Gemeindevertreter P…, F… und E… „gelten als befangen“, weil sie an einer der auszubauenden Straßen wohnen. Über die Frage der Befangenheit wurde auf Initiative des Klägers im weiteren Verlauf der Sitzung auch förmlich abgestimmt. Insoweit beschreibt die Berichterstattung durch den Beklagten einen zutreffenden Vorgang und ist daher nicht zu beanstanden.

Auch soweit der Kläger aus der maßgeblichen Passage herleitet, es werde der Eindruck vermittelt, es sei sein Wille gewesen, die genannten Gemeindevertreter von der Abstimmung über den Ausbau von Gemeindestraßen auszuschließen, ist dies – abgesehen davon, dass es sich um subjektive und damit von der Meinungsfreiheit gedeckte Wertungen handelt – zutreffend. Der sich aus dem Protokoll des Versammlung ergebende Ablauf des Geschehens zu diesem Tagesordnungspunkt kann auch großzügig nicht anderes gewertet werden, als es dem Kläger genau darum ging, die genannten Vertreter – möglicherweise im Ansatz durchaus zu Recht – von der Abstimmung fern zu halten. Schließlich hat er ausweislich des Protokolls tatsächlich erklärt: „Die Gemeindevertreter P…, F… und E… gelten als befangen“. Dass über die Frage, ob eine Befangenheit der drei Gemeindevertreter tatsächlich vorliegt oder nicht, nur die Gemeindevertreter selbst bei einer entsprechenden Abstimmung entscheiden können, ist davon unabhängig. Anderes teilt der Beklagte mit der beanstandeten Äußerung auch nicht mit.

3.) Die dritte beanstandete Aussage, in den zurückliegenden Haushaltsdebatten habe es der Bürgermeister den Gemeindevertretern überlassen, über Einschnitte im sozialen Bereich zu entscheiden, er wollte nicht derjenige sein, der die Wünsche der Grundschüler von der Investitionsliste streiche, beschreibt als einzigen dieser Passage beizumessenden Tatsachenkern die Kompetenzverteilung innerhalb der Gemeindevertretung, dass über Haushaltsfragen die Gemeindevertreterversammlung zu entscheiden hat, was wiederum zutreffend ist. Im Übrigen ergeben sich aus dieser Passage ausschließlich zulässige Wertungen, die das politische Wirken und Verhalten des Klägers bei Haushaltsdebatten betreffen. Auch soweit man der genannten Passage entnehmen kann, dass sich der Kläger in den entsprechenden Debatten nicht hinreichend für die sozialen Belange der Bürger engagiert habe, ist dies keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine erlaubte Wertung seines politischen Wirkens. Ob diese Meinung zutreffend ist, ist unerheblich.

4.) Hinsichtlich der vierten auf der Internetseite des Beklagten veröffentlichten Passage aus einem Leserbrief, „König … muss weg! Er war und ist ein Griff ins Klo“, besteht kein Streit, dass es sich insoweit um eine reine Meinungsäußerung handelt. Mit dieser Äußerung ist unter den dargestellten Auslegungs- und Wahrnehmungskriterien vor allem nicht die bildliche Assoziation des Hineingreifens eines Menschen in ein benutztes Toilettenbecken verbunden. Die Bezeichnung „Griff ins Klo“ bezeichnet umgangssprachlich nichts anderes, als dass etwas besonders schlecht oder sinnlos ist. Die Bezeichnung wird auch als Synonym für einen Missgriff oder eine Fehlentscheidung, die man später bereut, beschrieben.

Zwar ist die Verwendung solcher überspitzer Kritik im zwischenmenschlichen Umgang nicht besonders anständig, allerdings ist sie in der mit Schärfe zu führenden politischen Auseinandersetzung noch zulässig, weil die Grenze zur Schmähkritik zwar erreicht, aber in dem gegebenen Rahmen noch nicht überschritten wird.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Gleiches gilt für Formalbeleidigungen und Anprangerungen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, S. 1872). Wertungen können demnach nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussage entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betrifft oder wenn der betreffenden Person ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht.

Im vorliegenden Fall ist der Kern der öffentlichen Auseinandersetzung die Kritik, und zwar die massive Kritik an der Amtsführung des Klägers als Bürgermeister einer kleinen Brandenburger Gemeinde. In dem so gegebenen Rahmen ist es zulässig, sich auch markanter Wortbeiträge zu bedienen, um seine Ablehnung der Amtsführung durch den Bürgermeister kundzutun. In dieser Situation ist auch solch überspitzte, allerdings im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus vorkommende überzogene und ausfällige Kritik, wie die hier beanstandete Äußerung, noch von vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dabei braucht der Senat im Ergebnis nicht differenzieren, ob der Äußerung – so wie hier veröffentlicht – “Er war und ist ein Griff ins Klo“ ein anderer Aussageinahalt beizumessen wäre, als etwa in der schwächeren Form „die Wahl des Klägers zum Bürgermeister war und ist ein Griff ins Klo“. Noch zulässig wären nach den aufgezeigten Kriterien beide Varianten, denn die Kritik verliert bei aller Schärfe nicht den Bezug zu der Sache, um die es dem Äußernden und auch dem Beklagten offenbar geht. So geht es bei dieser Aussage nicht nur darum, die Amtsführung des Klägers zu dessen Halbzeit zu kritisieren. Mit der beanstandeten Passage wird in ihrem Zusammenhang gesehen „König … muss weg!“ … „Also tuh uns den Gefallen und dank ab…“ der Rücktritt des Klägers von seinem Amt gefordert. So soll mit dem Mittel der überspitzen Kritik gerade deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger – nach persönlicher Meinung des Verfasser des Textes – grundsätzlich als Bürgermeister ungeeignet ist.

Lässt sich die Äußerung weder als Formalbeleidigung, Schmähung oder Anprangerung einstufen, kommt es für die dann erforderliche Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an, wobei es aber grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist. Die Meinung darf grundsätzlich auch dann geäußert werden, wenn sie andere für falsch oder ungerecht halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Die von dem Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten ist – wie ausgeführt – verfahrensbezogen und richtet sich nur an einen relativ begrenzten Personenkreis, den die politischen Verhältnisse in der Gemeinde … interessierenden Bürger. Eine weitergehende Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers ist nicht zu besorgen. In dieser Konstellation der politischen Kritik, der gegenseitigen „Angriffe“ und Vorwürfe in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Person des öffentlichen Lebens muss das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung der politisch Engagierten in der Gemeinde über die Qualität der Arbeit des Klägers als Bürgermeister, zurückstehen und er muss die angegriffene Äußerung hinnehmen.

Es ist dem Kläger zuzugeben, dass eine Form der Berichterstattung, in der alle objektiven Fakten und rechtlichen Hintergründe so aufbereitet sind, dass sich eine Leserin oder ein Leser selbst eine unbeeinflusste Meinung bilden kann, möglicherweise wünschenswert wäre. Journalismus und Meinungsberichte leben aber auch von der Verkürzung, der Zuspitzung und Vereinfachung. Dies ist nicht immer angenehm für den hiervon Betroffenen, zuweilen auch ungerecht, doch wird man dies in der pluralistischen Gesellschaft als politisch aktiver Mensch in einer durchaus exponierten Position als Amtsträger hinzunehmen haben.

5.) Hinsichtlich der Widerklage hat die Berufung des Klägers jedoch Erfolg, die Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagte hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Abmahnung vom 21. Februar 2014 bezüglich des Punktes c) „rotzig arrogante Bemerkung“ unberechtigt gewesen ist. Insoweit fehlt es an dem für eine solche negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse.

Der erkennende Senat geht insoweit mit der herrschenden Rechtsmeinung davon aus, dass § 926 ZPO keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen enthält, sondern dessen Berechtigung unberührt lässt, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen (BGH, NJW 86, 1815; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 926 Rdnr. 2 m. N. in Fußn. 3; Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 192 m. N. in Fußn. 118 – 122).

Allerdings fehlt es im konkreten Fall an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn sich eine Partei eines bestimmten Anspruches berühmt, indem sie geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein weitergehender Anspruch ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus den streitgegenständlichen Umständen ergibt sich nicht, dass sich aus dem einmaligen Berühmen in der durch anwaltliches Schreiben übersandten Unterlassungserklärung für den Beklagten in irgendeiner Weise weitergehende Konsequenzen ergeben könnten. Das Abmahnungsschreiben des Klägers ist hier insoweit nicht anders zu werten, als dass vorgerichtlich ein möglicher Anspruch – hier auf Unterlassen – gegen den Beklagten erhoben wird. Lässt der Anspruchsteller – wie hier – den Anspruch, nachdem dieser bestritten wurde, fallen, ohne daran weitere Konsequenzen zu knüpfen, und sind sonstige Fortwirkungen des ausgesprochenen Unterlassungsgebots über dieses hinaus nicht zu befürchten, scheidet ein Feststellungsinteresse aus.

Bei der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung handelt es sich um eine Erklärung, die darauf abzielt, der anderen Partei vor Augen zu führen, dass sich der Auffordernde durch bestimmte Veröffentlichungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht und zwar verbunden mit der Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Darin erschöpfen sich ihre gegenwärtigen Wirkungen für den „Abgemahnten“. Hält er das Ansinnen für unberechtigt, wird er diese zurückweisen oder darauf schlicht nicht reagieren. Weitergehende Konsequenzen sind damit nicht verbunden. Der Beklagte hat auch sonst keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger aus dem nur einmal erhobenen Anspruch gegenwärtig oder zukünftig weitergehende Rechte herleiten wird oder dies für ihn, den Beklagten, sonst irgendwelche Konsequenzen haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den einmal geltend gemachten Unterlassungsanspruch nochmals geltend machen wird oder sich sonst Anderen gegenüber dieses Anspruches berühmt oder sonst irgendwelche Ansprüche daraus herleitet. Insoweit ist durch die Aufforderung zur Unterlassung insoweit auch keine Situation der Unsicherheit geschaffen worden. Vielmehr hat der Kläger diesen Anspruch – offenkundig – schlicht fallen gelassen.

Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf die mit der Widerklage geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverteidigung. Zwar wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHZ 45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite 13 ff.). Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig vertragliche Pflichtverletzungen gemäß §§ 280, 311 BGB (früher culpa in contrahendo bzw. positive Vertragsverletzung) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rdnr. 18; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., vor § 91 Rdnr. 11), möglicherweise auch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 – I ZR 96/78 – NJW 1981, 224; Hösl, a. a. O., S. 139 ff.). Die Voraussetzungen, die zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, liegen jedoch nicht vor. Zwischen den Parteien besteht weder eine vertragliche Beziehung noch sonst eine Sonderverbindung. Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder nicht weiter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung nicht (BGH, VersR 1996, 1113, 1114; NJW 1988, 2032). Der Kläger verletzt mit der Forderung nach Unterlassung auch nicht § 823 Abs. 1 BGB, weil er in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und der Beklagte allenfalls einen reinen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller, JurBüro 1997, 342, 344; Becker-Eberhard, a. a. O., Seite 84; Hösl, a. a. O., Seite 114 ff. und Seite 164).Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. Bork, a. a. O., vor § 91 Rdnr. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei hier nicht einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall sein kann (dazu etwa BGHZ, 164, 1ff.). Schließlich liegen auch die Voraussetzung der Spezialvorschriften des § 12 UWG oder etwa § 97 a UrhG offensichtlich nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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