Klassifizierung von Kreuzfahrtschiffen nach einem Sterne-System ist irreführend

08. Januar 2015
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Person mit Kreide in der Hand schreibt eine Sterne-Bewertung auf eine grüne Tafel. Urteil des LG Hanau vom 01.09.2014, Az.: 7 O 397/14

Das aus der Hotelbranche bekannte Sterne-Bewertungssystem kann nicht für die Bewertung von Schiffen verwendet werden. Wird eine Kreuzfahrt im Rahmen einer Online-Werbung mit dem Hinweis beworben, dass es sich um ein 4-Sterne Schiff handle, ohne dass ein solches Bewertungssystem für Schiffe tatsächlich existiert, ist dies irreführend und wettbewerbswidrig.

Landgericht Hanau

Urteil vom 01.09.2014

Az.: 7 O 397/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.06.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Der Kläger hat die Beklagte in berechtigter Weise abgemahnt gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die von der Beklagten im Internet mit einer Reisebeschreibung für eine siebentägige Donau-Kreuzfahrt von Passau nach Budapest im August 2014 beworbene Reise mit dem Schiff XXXXXX mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über 4 Sterne verfüge, war irreführend und wettbewerbswidrig gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Diese Sterne-Angabe nimmt auf ein dem durchschnittlich informierten Verbraucher bekanntes Bewertungssystem insbesondere aus dem Hotelgewerbe Bezug und stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar. Tatsächlich existiert ein solches Bewertungssystem für Schiffe nicht. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine Anpreisung eines bestimmten Standards oder einen bloß vergleichbaren Hinweis auf einen Komfort, der dem eines 4 Sterne-Hotels entsprechen soll. Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht die Gestaltung der Werbung und die Aussage der Beklagten vielmehr so, dass das Schiff XXXXXX einer 4 Sterne-Kategorie zuzuordnen ist. Da es eine solche Kategorisierung für Schiffe nicht gibt und die bekannte Kategorisierung für Hotels auf Schiffe nicht passt, wird der Verbraucher in irreführender Weise über das beworbene Schiff und die angebotene Leistung getäuscht (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.11.2011, Az. 24 U 145/10, juris). Der Einwand der Beklagten, dass es sich um eine Eigenbewertung handele, verfängt nicht. Der Internetauftritt zielt nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers darauf ab, diesen als Kunden für die Schiffskreuzfahrt zu gewinnen. Dies, zumal die Beklagte an mehreren Stellen der Reisebeschreibung mit der Sternekennzeichnung wirbt, ohne dass in diesem Zusammenhang unmittelbar oder mittelbar darauf hingewiesen würde, dass dieser Kennzeichnung kein Gütesicherungsverfahren sondern eine Eigenbewertung der Beklagten zugrunde liegt. Der Hinweis auf eine Eigenbewertung findet sich erst auf der letzten Seite von insgesamt 5 Seiten der Reisebeschreibung. Diese Einschränkung kann daher von einem angesprochenen Verbraucher nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, wahrgenommen werden.

Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten für die Abmahnung mit Schreiben vom 21.11.2013 den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Höhe von 219,00 EUR (205,00 EUR zuzüglich 7 % MwSt.) verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 UWG, Rn. 1.98). Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass dieser Betrag einem angemessenen Teil der erforderlichen Aufwendungen entspricht, die dem Kläger tatsächlich durch eine Abmahnung entstehen. Demgegenüber ist das lediglich pauschale Bestreiten der Beklagten unerheblich.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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