Autoradio begründet für Selbständige Rundfunkgebührenpflicht

16. Dezember 2010
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Eigener Leitsatz:

Für ein in einem Kfz bereitgehaltenes Radio besteht grundsätzlich eine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht, wenn ein selbständig tätiger Kfz-Nutzer sein Fahrzeug für die Fahrt zu seiner Betriebsstätte nutzt. Es besteht keine Gebührenfreiheit, da dies eine Nutzung zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt.

Verwaltungsgericht Hamburg

Urteil vom 02.02.2010

Az.: 10 K 736/09

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren.

Er ist niedergelassener Arzt und betreibt eine urologische Privatpraxis in Hamburg.

Anlässlich des Besuchs eines Mitarbeiters der GEZ unter seiner Privatanschrift unterzeichnete der Kläger am 25.10.2004 ein Anmeldeformular für ein ab dem 01.03.1994 in dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zum Empfang bereit gehaltenes Radio. Die rückständigen Gebühren von März 1994 bis einschließlich November 2004 wurden dabei mit 625,35 € beziffert. Außerdem wurde handschriftlich vermerkt, dass auf den Kläger seit März 1994 durchgängig PKWs inklusive Radio zugelassen gewesen seien, die im Zusammenhang mit der Selbständigkeit stünden.

Ausweislich eines vom Beklagten erstellten Kontoauszugs vom 07.01.2005 beglich der Kläger die bis einschließlich November 2004 angefallenen rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 625,35 €.

Bis einschließlich August 2007 zahlte der Kläger auch in der Folge die Rundfunkgebühren für das in seinem Kraftfahrzeug befindliche Radio. Gebührenbescheide ergingen nicht. Auf die ab September 2007 angefallenen Rundfunkgebühren leistete der Kläger keine Zahlungen mehr.

Mit Schreiben vom 15.10.2007 teilte er dem Beklagten mit, er habe von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Az.: 2 A 394/06) Kenntnis erhalten, in welchem einer Ärztin, die ihr Auto nur für Fahrten zur Praxis nutze, bestätigt worden sei, dass dies eine rein private Nutzung darstelle. Aus diesem Grunde seien ihm die 625,35 € und die darauf folgenden Quartalsgebühren zu Unrecht abverlangt worden. Der Beklagte habe ihm einen Betrag in Höhe von 802,71 €, bestehend aus der Nachzahlung in Höhe von 625,35 €, den Gebühren für die Jahre 2005 bis 2006 in Höhe von 127,68 € und den Gebühren für 2007 in Höhe von 49,68 €, zu erstatten.

Der Beklagte wertete dies als Wunsch nach der Abmeldung des Radios und wies mit Schreiben vom 24.10.2007 darauf hin, dass das zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig sei und es sich darüber hinaus um eine Einzelfallentscheidung über einen Rundfunkteilnehmer aus einem anderen Bundesland handele. Eine Verallgemeinerung sei nicht möglich. Die Abmeldung sei daher nicht durchgeführt worden.

Mit Schreiben vom 13.01.2008 schickte der Kläger dem Beklagten dessen Zahlungsaufforderungen zurück und teilte mit, künftig keine Zahlungen mehr auf sein Teilnehmerkonto vornehmen zu werden.

Mit Gebührenbescheid vom 04.04.2008 setzte der Beklagte Gebühren in Höhe von 21,67 € fest (für 09/07 bis 11/07 inklusive eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 €).

Mit hier streitgegenständlichem Gebührenbescheid vom 01.05.2008 setzte er die Gebühren für 12/07 bis 02/08 nebst Säumniszuschlag in Höhe von wiederum 21,67 € fest.

Mit Schreiben vom 23.05.2008, eingegangen am 28.05.2008, verwies der Kläger auf ein weiteres Urteil in seinem Sinne (VG Stuttgart, Az.: 3 K 3393/07) und kündigte an, im Fall der Zwangsvollstreckung gerichtlich gegen den Beklagten vorzugehen.

Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 16.06.2008 unter anderem auf die Ausführungen im Schreiben vom 24.10.2007. Diesen sei nichts hinzuzufügen.

Mit Gebührenbescheid vom 04.07.2008 setzte der Beklagte weitere Gebühren (03/08 bis 05/08 und einen weiteren Säumniszuschlag) fest.

Mit (streitgegenständlichem) Gebührenbescheid vom 05.09.2008 setzte er die Gebühren für 06/08 bis 08/08 und einen Säumniszuschlag, insgesamt wiederum 21,67 €, fest.

Am 18.09.2008 erhielt der Beklagte daraufhin ein zweites Mal das Schreiben des Klägers vom 23.05.2008, diesmal mit einem unterschriebenen Vermerk des Klägers vom 16.09.2008: „Nochmals zu Ihrer Kenntnisnahme. Ihr Gebührenbescheid zu meiner Entlastung zurück“.

Der Beklagte wertete dieses – ebenso wie das Schreiben des Klägers vom 23.05.2008 – als Widerspruch gegen die jeweils vorangegangenen Gebührenbescheide vom 01.05.2008 und 05.09.2008 und wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 zurück. § 5 Abs. 2 RGebStV stehe der Gebührenfreiheit für das Autoradio entgegen, da der Kläger das Fahrzeug unstreitig auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Praxis nutze. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 RGebStV finde damit keine Anwendung.

Am 25.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung verweist er auf § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV, wonach in Kraftfahrzeugen bereit gehaltene Zweitgeräte gebührenfrei blieben. § 5 Abs. 2 RGebStV sei nicht einschlägig, da die Fahrten von seiner Wohnung zur Praxis rein privat veranlasst seien.

Das besagte Fahrzeug werde ausschließlich für Fahrten zwischen der Praxis und seiner Wohnung genutzt. Zu Kongressen, welche stets weit entfernt von Hamburg stattfänden, reise er per Flugzeug, selten mit der Bahn. Praxiseinkäufe fielen extrem selten an, da fast alles in die Praxis geliefert werde. Wenn doch, würden sie von seiner Frau mit deren Pkw erledigt. Hausbesuche führe er keine durch.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 01.05. und 05.09.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 802,71 € an ihn zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Sachakte des Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf diese und die Gerichtsakte aus diesem Verfahren samt Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann weder die Erstattung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 802,71 € (hierzu unter 1.) noch die Aufhebung der Bescheide vom 01.05.2008 und 05.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2009 (hierzu unter 2.) beanspruchen.

1. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 802,71 € besteht nicht.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) liegen nicht vor.

Hiernach kann, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern. Der Kläger erbrachte die Zahlung der streitgegenständlichen 802,71 € an den Beklagten jedoch mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund seiner aus §§ 2 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 RGebStV folgenden Rundfunkgebührenpflicht.

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehers jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

Der Kläger ist im Hinblick auf das in seinem Wagen befindliche Radio Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV, da für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger hält das Gerät auch zum Empfang bereit, § 1 Abs. 2 S. 2 RGebStV.

a. Der hieraus resultierenden Gebührenpflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Rundfunkgebühren in Höhe von 802,71 € ausweislich der Sachakte nicht gesondert durch Bescheid festsetzte. Denn gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht unabhängig von der Festsetzung kraft Gesetzes mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wurde. Dass dies nicht der 01.03.1994 gewesen sein sollte, wie im Formular über die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten vom 25.10.2004 angegeben und durch die Unterschrift des Klägers bestätigt wurde, machte der Kläger nicht geltend.

b. Die Gebührenpflicht des Klägers war für den hier betroffenen Zeitraum von 03/94 bis 08/07 auch nicht nach § 5 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen.

Gemäß § 5 Abs. 1 RGebStV, der im genannten Zeitraum durchweg unverändert galt, ist eine Rundfunkgebühr unter anderem nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden.

Der Kläger kann sich auf diese gesetzliche Begünstigung durch § 5 Abs. 1 RGebStV jedoch nach § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 RGebStV nicht berufen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor dem 01.04.2005 (hierzu unter aa.) als auch hinsichtlich der Zeit danach (hierzu unter bb.). Die von § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 RGebStV getroffene Regelung verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz (cc.)

aa. Vor Geltung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 01.03.2005 ab dem 01.04.2005 (HmbGVBl 2005, Nr. 7, S. 40 ff.) lautete § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 RGebStV (vgl. Art. 4 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, HmbGVBl 1991, Nr. 64, S. 445 ff.):

„…

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an…“

Der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Praxis nutzt, führt in Anwendung der dargestellten gesetzlichen Vorschrift zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für das Zweitgerät, da dies eine Nutzung zu einer „anderen selbständigen Erwerbstätigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV a. F. darstellt. Auf die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug darüber hinaus – wie behauptet – tatsächlich niemals für berufliche Zwecke nutzt, kommt es aus diesem Grund nicht an.

In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinen Urteilen vom 18.05.2009 (2 S 1203/08, Juris) und vom 19.05.2009 (2 S 1015/08, unveröffentlicht) aus:

"… Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a. F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 – 2 S 2828/97 – und Urteil vom 12.08.1983 – 2 S 49/83 – zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 – 2 S 2521/93 – VBlBW 1994, 417). Mithin reicht – auch eine völlig untergeordnete – Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO). …

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

bb) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage – vom Grundsatz her – als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a. F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a. F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind…“

Das erkennende Gericht ist derselben Rechtsauffassung und schließt sich den Ausführungen des VGH Mannheim an (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2009, 4 LB 559/07, Juris; VG Regensburg, Urt. v. 23.08.2005, RO 3 K 05.434, Juris).

bb. Für den Zeitraum ab dem 01.04.2005 gilt nichts anderes. Der Kläger kann sich auch insoweit nicht auf eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV berufen.

Zwar hat § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 RGebStV aufgrund der seit dem 01.04.2005 geltenden Fassung nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (a. a. O) nunmehr den folgenden Wortlaut:

„…

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an…“

Damit sollte der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 RGebStV allerdings kein neuer Inhalt gegeben werden. Der Gesetzgeber wollte die bisherige Rechtslage vielmehr bestätigen, klarstellen und verdeutlichen, dass die Gebührenfreiheit nach dem Zweck der Norm für solche Geräte ausgeschlossen ist, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (VGH Mannheim Urt. v. 18.05.2009, 2 S 1203/08 u. v. 19.05.2009, 2 S 1015/08, a. a. O, jeweils m. w. N.).

Die Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug unstreitig für seine Fahrten von zu Hause in die Praxis und zurück nutzt, führt daher auch in Anwendung der des § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 RGebStV n. F. zum Ausschluss der Privilegierung für Zweitgeräte im Sinne des § 5 Abs. 1 RGebStV. Denn diese Fahrten stellen keine Nutzung zu privaten Zwecken dar.

cc. Das Gericht vermag auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausnahme Selbständiger von der gesetzlichen Privilegierung des § 5 Abs. 1 RGebStV keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim führte im Urteil vom 18.05.2009 (a. a. O) in diesem Zusammenhang aus:

„…Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger…“ (bzw. „die Klägerin“) „…nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 – RO 3 K 05.434 – Juris; a. A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 – 2 A 394/06 – ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 – M 32a K 99.370 – Juris).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 – 6 B 72.95 – NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 – 8 N 3.93 – NVwZ-RR 1995, 594).

a) Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch eine geringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. – nach der Neufassung – zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten – wenn überhaupt – nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen – einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts – würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften…

…Im Regelfall aber, bei dem ein Selbständiger sein Kraftfahrzeug in seinem Betriebsvermögen führt, lassen allein seine Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zu, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle oder auch darüber hinaus genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung nach der sogenannten Listenpreismethode oder der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 – 4 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG). Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs „lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit“ auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde.

Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der „Befreiungsbegehren“ von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch „einen Blick“ in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann – nach allgemeiner Lebenserfahrung – mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.

b) Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.

c) Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 – 8 C 112.84 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.

Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus – ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall – in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen – im Vergleich zum Arbeitnehmer – in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten – abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) – steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige… die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen „Tätigkeiten“ – wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr – mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle."

Dieser Rechtsauffassung ist auch die Kammer, so dass den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nichts hinzuzufügen bleibt.

c. Ob auch die Zahlung auf eine verjährte Gebührenschuld eine rechtsgrundlose Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 1 RGebStV darstellt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Soweit die rückständigen Rundfunkgebühren, die der Kläger beglich, verjährt waren, hätte sich der Kläger hierauf nicht berufen können. Denn die Verjährungseinrede stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgeräts – wie der Kläger – nicht nachgekommen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2009, 4 Bf 227/07.Z; VG Hamburg, Urt. v. 02.11.2005, 15 K 1346/05; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2009, a. a. O., Beschl. v. 07.05.2007, 4 LA 521/07, NVwZ-RR 2007, 575; VGH Mannheim, Urt. v. 18.05.2009, 2 S 1203/08, a. a. O). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Kläger sein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 RGebStV, wonach Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang unverzüglich anzuzeigen sind, bewusst war. Bereits der objektive Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt dazu, dass der Verjährungseinrede der Einwand der Treuwidrigkeit entgegensteht (OVG Hamburg, 4 Bf 227/07.Z, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.05.2007, a. a. O.; außerhalb des Rundfunkgebührenrechts: BVerwG, Urt. v. 15.5.1984, 3 C 86/82, Juris).

Der Kläger zeigte erst am 25.10.2004 an, dass er seit dem 01.03.1994 ein Rundfunkempfangsgerät in seinem Fahrzeug zum Empfang bereit hielt und handelte damit im Hinblick auf § 3 Abs. 1 RGebStV objektiv pflichtwidrig.

2. Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide vom 01.05.2008 und 05.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2009 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers für die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Zeiträume von Dezember 2007 bis einschließlich Februar 2008 und von Juni bis einschließlich August 2008 folgt aus §§ 2 Abs. 2 S. 1 und 5 Abs. 2 S. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der seit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 01.03.2005 geltenden Fassung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b. bb. und cc. Bezug genommen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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