„Stress ohne Grund“ für Bushido: Eilantrag gegen Entscheidung der Bundesprüfstelle hat Erfolg

15. Juni 2015
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Schild mit Achtzehn Plus Zeichen Beschluss des OVG NRW, Pressemitteilung vom 03.06.2015, Az.: 19 B 463/14

Die Aufnahme der Tonträger „NWA“ und des Musikvideos „Stress ohne Grund“ in die Liste jugendgefährdender Medien war unzulässig. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit hätte insbesondere der Rapper Shindy als Hauptinterpret angehört werden müssen, weswegen die Indizierungsentscheidung rechtswidrig war.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Pressemitteilung zum Beschluss vom 03.06.2015

Az.: 19 B 463/14

Der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 3. Juni 2015 der Beschwerde des Rappers Bushido in einem Eilverfahren stattgegeben. Bushido hatte sich gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5. September 2013 gewandt. Mit diesen Entscheidungen hatte die Bundesprüfstelle den Tonträger „NWA“ und das Musikvideo „Stress ohne Grund“ gestützt auf das Jugendschutzgesetz in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Hauptinterpret des Tonträgers und auch des Videos ist der Rapper Shindy; Bushido ist für einen Teil der für indizierungsrelevant gehaltenen Titel auf der CD sowie für das Video als „featured artist“ angegeben. Das Verwaltungsgericht Köln hatte Bushidos Eilantrag abgelehnt.

Vor dem Oberverwaltungsgericht war der Rapper nunmehr erfolgreich. Nach Ansicht des Senats sind die Indizierungsentscheidungen rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 Jugendschutzgesetz darf ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient. Dieses Merkmal schließe, so der Senat unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht, eine Indizierung zwar nicht von vornherein aus, erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit. Zu der erforderlichen umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit gehöre im Grundsatz die Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und typischerweise in der Lage seien, etwas über die im den Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen. Die Bundesprüfstelle habe hier aber insbesondere den Hauptinterpreten Shindy überhaupt nicht angehört.
Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar. Beim Verwaltungsgericht Köln ist noch das Klageverfahren anhängig.

Aktenzeichen: 19 B 463/14 (I. Instanz: VG Köln 19 L 1663/13)

§ 18 Jugendschutzgesetz (Liste jugendgefährdender Medien)

(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen

1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.

(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden

1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.

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