Zurückhaltende Anwendung des Lizenz-Schadensersatzes beim Filesharing

16. Juni 2015
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Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download". Urteil des AG Düsseldorf vom 28.04.2015, Az.: C 9342/14

Marktübliche Pauschallizenzen im Falle des Filesharings sind zur Berechnung des Schadensersatzes ungeeignet. Ein privater Filesharer ist bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, da durch die Verbreitung über Filesharing keine direkten Einnahmen erzielt werden und auch keine Möglichkeit besteht, einen Marktvorteil zu erlangen. Zudem befindet sich der Filesharer in einer verbraucherähnlichen Stellung, sodass diesem auch der Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme zusteht. Daher ist es geboten, bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 28.04.2015

Az.: 57 C 9342/14

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2015

durch den Richter am Amtsgericht E

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,00 EUR (in Worten: einhunderteinundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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