Wer A sagt muss auch K sagen

10. September 2012
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Eigener Leitsatz:

Das OLG Saarbrücken hob ein Urteil des LG auf, wonach die Wortmarke "Am." die Wortmarke "a." bzw. die Wort-/Bildmarke "ak.. Die exklusive Polstermarke!" verletzt hätte. Denn für eine Verwechslungsgefahr sei zum einen die Identität/ Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und zum anderen die Identität/Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren erforderlich. Durch die stark verschieden klingenden Wortanfänge bestehe jedoch keine Verwechslungsgefahr. Zudem beschränkt sich die Marke "Am." auf Küchenmöbel, wohingegen die Marke "a." effektiv nur für Polstermöbel verwendet werde.

 

Oberlandesgericht Saarbrücken

Urteil vom 27.07.2012

Az.: 1 U 257/ 11 – 76

 

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – AZ.: 7 KFH O 1/11 – dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

A.
Die Klägerin ist ein Möbeleinkaufsverband, der u.a. unter eigenen Marken Möbel kennzeichnet und diese über die angeschlossenen Mitglieder vertreibt. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „a.“, Registernummer (Bl. 9 d.A.), sowie der Wort-/Bildmarke „ak.. Die exklusive Polstermarke!“, Registernummer (Bl. 10 d.A.), jeweils eingetragen seit dem 13.01.2006, u.a. für die Klasse 20. Mit Schreiben vom 14.02.2011 hat die Klägerin die Eintragung auf Möbel beschränkt (Bl. 337 d.A.).

Die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Am.“, Registernummer. Die Marke war seit dem 16.01.2009 für Waren der Klasse 20 (Möbel) eingetragen. Mit Schreiben vom 26.01.2011 (Bl. 120 d.A.) hat die Beklagte zu 1) den Schutz auf Küchenmöbel beschränkt (Bl. 337 d.A.).

Die Beklagte zu 1) bewirbt auf ihrer Homepage www… de Küchenmöbel unter der Marke „Am.“ für die Möbelhäuser in S. ….

Nachdem die Klägerin von der Benutzung der Marke „Am.“ durch die Beklagte zu 1) sowie deren Marke „Am.“ erstmals im September 2010 Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beklagte zu 1) mit Anwaltschreiben vom 28.09.2010 (Bl. 24 ff d.A.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Einkaufsverband der Beklagten B. hat mit Klageschrift vom 26.01.2011 (Bl. 114 ff. dA.) wegen Verfalls gemäß § 49 Markengesetz Löschungsklage gegen die Klagemarken beim Landgericht München I erhoben, die zwischenzeitlich durch Urteil vom 14.02.2012 abgewiesen wurde (Bl. 671 ff d.A.). Gegen diese Entscheidung hat die dortige Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten zu 1) als Verletzung ihrer Markenrechte beanstandet und die Beklagten mit vorliegender Klage auf Unterlassung, die Beklagte zu 1) auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Ferner begehrt sie die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Löschung der beim deutschem Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „Am.“ sowie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die sich gegenüberstehenden Kennzeichen seien von ihrem Klangbild her so ähnlich, dass es zu einer Verwechslungsgefahr komme. Beide Parteien verwendeten die Kennzeichen auch für identische Waren, nämlich Möbel. Die in Rede stehenden Marken habe sie auch benutzt. Sie nutze die Marke „a.“ bisher im Wesentlichen für Polstermöbel und Couchtische.

Die Beklagten haben eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt, zumal bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nur identische Produkte berücksichtigt werden dürften, wobei Maßstab der Begriff „Polstermöbel“ sei. Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist könne sich die Klägerin nur auf die Warengruppe berufen, für die sie die Marke tatsächlich nutze, da bei nur teilweiser Benutzung der Schutz des Kennzeichens nur für diejenigen Untergruppen in Anspruch genommen werden könne, zu denen die Waren gehörten, für die eine Marke tatsächlich genutzt werde. Auf Seiten der angegriffenen Marke könnten nur Küchenmöbel Berücksichtigung finden. Eine ernsthafte Verwendung werde im Übrigen ausschließlich für die Wort-/Bildmarke mit dem beschreibenden Zusatz „ak.. Die exklusive Polstermarke!“ belegt.
Das Landgericht hat der Klage durch am 15.06.2011 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, im Wesentlichen stattgegeben (Bl. 483 ff d.A.).
Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsanträge sowie hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreites weiterverfolgen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen sie Folgendes aus:

Eine rechtserhaltende Nutzung der Wortmarke „a.“ liege nicht deshalb vor, weil die Nutzung der Wort-/Bildmarke durch den Bestandteil „ak.“ geprägt werde und mithin in der Nutzung der Wort-/Bildmarke auch eine rechtserhaltende Nutzung der Wortmarke gesehen werden könne. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG sei die Benutzung einer abweichenden Kennzeichnung nur dann die Nutzung einer eingetragenen Marke, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändere, was vorliegend im Hinblick auf die Beschränkung auf Polstermöbel nicht der Fall sei. Darüber hinaus sei § 26 Abs. 3 Satz 1 Markengesetz nicht anwendbar, da die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 Markengesetz im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. a MarkenRL stehe. Eine dem § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG entsprechende Regelung existiere in der Markenrichtlinie nicht. Die Wortbildmarke werde von der Klägerin ausschließlich für Polstermöbel benutzt, was sich auch aus dem Zusatz „die exklusive Polstermarke“ ergebe. Eine Verwendung der Marke bei Tischen sei nicht dargetan. Mithin könne nicht von einer Nutzung für den Oberbegriff „Möbel“ ausgegangen werden. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sei auch zu berücksichtigen, dass die Klagemarke lediglich Schutz für „Polstermöbel“ in Anspruch nehmen könne und die registrierte Marke lediglich für Küchenmöbel registriert sei und genutzt werde. Zudem könne auch der beschreibende Zusatz der Klagemarke „die exklusive Polstermarke“ nicht unberücksichtigt bleiben, da es sich um eine subjektive Aufwertung der Kennzeichnung „a.“ und damit um ein mitprägendes Element handele. Eine Kennzeichenähnlichkeit sei nicht gegeben. Zudem könne im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Kennzeichnung ausschließlich für Polstermöbel und die Beklagte zu 1) ihre Kennzeichnung ausschließlich für Küchenmöbel nutzt, nicht von einer Warenidentität oder Warenähnlichkeit ausgegangen werden. Aufgrund der unzutreffenden Ausgangsbasis der Argumentation sei auch eine Prüfung der Wechselbeziehung unter Berücksichtigung etwaiger Ähnlichkeiten und festzustellender Unterschiede zwischen den Kennzeichen und den betroffenen Spezialwaren unterblieben. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Nutzung für Möbel sei dadurch entfallen, dass die registrierte Marke der Beklagten zu 1) im Warenverzeichnis auf Küchenmöbel eingeschränkt wurde und die Beklagte zu 1. die Kennzeichnung „Am.“ nie für andere Waren genutzt habe. Das ausgeurteilte Schlechthinverbot sei ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 519, 529, 641),

die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen;

hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Löschungsverfahren Landgericht München I., Az. 33 O 1571/11, gegen die deutschen Marken DE bzw. DE auszusetzen.

Die Klägerin beantragt (575, 641 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.

I.

Der Klägerin stehen gestützt auf die Wortmarke „a.“ sowie auf die Wort-/Bildmarke „ak.. die exklusive Polstermarke!“ keine Ansprüche aus § 14 MarkenG gegen die Beklagten wegen Verwendung der Marke „Am.“ zu, denn insoweit fehlt es aus Sicht des Senats jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Die Verwendung dieses Zeichens verletzt die Markenrechte der Klägerin an der reinen Wortmarke wie auch an der Wort-/Bildmarke nicht.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der schutzbeanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum andern nach dem Abstand der Waren, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen genutzt wird. Dadurch besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, so dass ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2003, 963 – Anti Vir/AntiVirus; BGH GRUR 2004, 600 – d-c-Fix/CD-Fix; BGH GRUR 2006, 859 – Malteser Kreuz; BGH GRUR 2002,542 – BIG). Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2008, 909 – Pantogast).

2. In Anwendung dieser Grundsätze verneint der Senat vorliegend eine Verwechslungsgefahr.

a) Den beiden genannten klägerischen Marken kommt, was das Landgericht zutreffend und in nicht beanstandeter Weise zugrunde gelegt hat, nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Normale Kennzeichnungskraft kann einer Marke nur dann abgesprochen werden, wenn sie infolge Anlehnung an ein für die in Frage stehenden Waren beschreibendes Wort oder wegen sonstiger Nähe vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die in Frage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringe Unterschiede achtet (BGH GRUR 2000, 1029 – Ballermann). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich.

b) Eine gewisse Zeichennähe der beiden klägerischen Marken wie auch der angegriffenen Marke ist zwar gegeben. Die klangliche Ähnlichkeit wird indes dadurch ausgeschlossen, dass die Klagemarken als zweiten Buchstaben den klangstarken Konsonanten „K“ aufweisen, wohingegen die angegriffene Marke den phonetisch schwachen Konsonanten „M“ benutzt. Die unterschiedlichen Buchstaben „M“ bzw. „K“ geben dem Wortanfang eine deutlich unterschiedliche Klangwirkung. Der Wortanfang „aka…“ ist eine scharfe, kantige Buchstabenfolge, während der Wortanfang „ama…“ weich und fließend ausgesprochen wird, so dass die besonders prägenden Wortanfänge bereits in klanglicher Hinsicht eine leichte und deutliche Unterscheidbarkeit gewährleisten.

Auch in bildlicher Hinsicht unterscheiden sich die gegenüberstehenden Marken. Der Wortbestandteil der klägerischen Marken ist durch einen Apostroph in zwei Teile zergliedert, während die Marke der Beklagten zu 1) ein einheitliches Wort darstellt mit zumindest einem anderen, noch dazu markanten Buchstaben. Für die Wort-/Bildmarke ist unter Berücksichtigung des bildlichen Teils der Wort-/Bildmarke, der durch ein großes Ausrufezeichen geprägt wird, und des weiteren Textes „.die exklusive Polstermarke“ eine Unterscheidbarkeit auch unter grafischen Aspekten mit der kollidierenden Marke deutlich gegeben. Bei dem letzteren Zusatz handelt es sich auch nicht lediglich um einen beschreibenden Zusatz, dass die Marke für „Polstermöbel“ eingesetzt wird. Vielmehr stellt diese eine suggestive Aufwertung der Kennzeichnung „a.“ dar und trägt zum Gesamteindruck bei; damit ist sie als mitprägendes Element bei der Prüfung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13.12.2007 – I ZB 39/05 – IDW Informationsdienst Wissenschaft).

c) Zudem kann wegen der unterschiedlichen Anwendungsgebiete der von den Parteien vertriebenen Waren nicht von einer Warenidentität oder von einer ausgeprägten Warenähnlichkeit ausgegangen werden.

Ist eine Marke für einen mehrere Warengattungen umfassenden Oberbegriff eingetragen, wird sie jedoch nur für eine zugehörige Spezialware genutzt, so hat die Identitäts- oder Ähnlichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 MarkenG von dieser Spezialware auszugehen. § 25 Abs. 2 Satz 3 MarkenG bezieht sich in diesem Fall mit „Waren oder Dienstleistungen, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist“ nicht auf den eingetragenen abstrakten Oberbegriff, sondern auf die tatsächlich mit der Marke gekennzeichnete beworbene Ware bzw. Dienstleistung (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rz. 113, § 25 Rz. 23 ff. mwN). Sinn und Zweck des Benutzungszwangs gebieten es, die Marke in Kollisionsfällen nach Ablauf der Schonfrist so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren eingetragen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke für ein Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis mit einem weitgefassten Oberbegriff gegenüber denjenigen, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte Ware beschränkt hat, und im Übrigen auch zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt (BGH GRUR 2006, 937 – Ichthyol; Ingerl/Rohnke, a.a.O, § 25 Rz. 27). Die für das Löschungsverfahren im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers entwickelte Rechtsprechung zur Einschränkung von Oberbegriffen gilt nicht für das Markenverletzungsverfahren. Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren – hier einen Teil der Warengattung -, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen (Art. 11 IV MarkenRL). Unerheblich ist dabei, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste (vgl. BGH, a.a.O; Ingerl/Rohnke, a.a.O, § 49 Rz. 31).

Dies berücksichtigend besteht zwischen den hier zu vergleichenden Waren Polstermöbel und Küchenmöbel ein hinreichender Warenabstand. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen hat die Klägerin bislang nahezu ausschließlich die Marke im Bereich der Polstermöbel verwendet. Eine ernsthafte markenmäßige Benutzung für Couchtische hat die KIägerin nicht hinreichend dargelegt. Ferner ist in diesem Rechtsstreit unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 1. die Wortmarke „Am.“ lediglich für Küchenmöbel benutzt hat; sie hat den Schutz ihrer Marke dementsprechend auf Küchenmöbel beschränkt (Bl. 120 d.A.). Die von der Klägerin beanstandete Verletzungshandlung bezog sich ausschließlich auf den Bereich „Küchenmöbel“. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr ist daher auf den Vergleich der effektiv vertriebenen Produkte abzustellen. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Anwendungsgebiete der von den Parteien vertriebenen Waren, wenn auch eine geringe Warenähnlichkeit und Einordnung unter den weiten Oberbegriff „Möbel“ gegeben ist.

Im Sinne der maßgeblichen Verkehrsvorstellung setzen „gleiche“ Waren voraus, dass ihre Eigenschaften und Zweckbestimmungen in weitem Umfang übereinstimmen. Dies ist bei Polster- und Küchenmöbeln jedenfalls in einer die Verwechslungsgefahr hinreichend begründenden Weise nicht gegeben. Eine Warenähnlichkeit ist zu bejahen, wenn zwischen den Erzeugnissen so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen angebracht sehen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren von demselben Unternehmen stammen (BGH GRUR 1998, 922 – Canon). Die Argumentation, dass sowohl Polster- als auch Küchenmöbel bei sogenannten Vollsortimentern unter einem Dach angeboten werden, verfängt angesichts der Vielzahl der in solchen Warenhäusern vorgehaltenen Produkte nicht, zumal dort Küchen- oder Polstermöbel meist in unterschiedlichen Abteilungen angeboten werden. Hinzukommt, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die verschiedene technische Beschaffenheit und die unterschiedliche Herstellungsweise nicht annehmen, dass Polster- und Küchenmöbel aus den gleichen Herstellungsstätten stammen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um Produkte handelt, die im Bereich Wohnen sich unterschiedlichen Zweckrichtungen widmen, nämlich einerseits der Erholung und andererseits der Gestaltung eines Arbeitsbereichs, der der Zubereitung von Essen pp. und der damit zusammenhängenden Abläufe dient. Zwar sind sicherlich im Zuge gewandelter Wohn- und Lebensverhältnisse in der heutigen Zeit Überschneidungen beider Bereiche denkbar, abzustellen ist indes auf die typischen Gestaltungen, die mit dem jeweiligen Warenbereich verbunden werden.

d) Im Rahmen der für die Bestimmung der Verwechslungsgefahr zu betrachtenden Wechselwirkung der einzelnen zuvor erörterten Komponenten stehen sich die lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marken der Klägerin, eine nicht sehr ausgeprägte Zeichenähnlichkeit der Begriffe einerseits „a.“ und „a-kad‘or. Die exklusive Polstermarke!“ und andererseits „Am.“ sowie eine nur mäßige Warenähnlichkeit der unter den kollidierenden Zeichen vertriebenen Produkte gegenüber. Bei einer Gesamtabwägung kann mithin nicht angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu der Fehlvorstellung gelangen können, die so bezeichneten Küchen stammten aus der Herkunftsstätte der Klägerin oder die verschiedenen Betriebe stünden zueinander in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen, wenn eine Verkehrsgeltung der klägerischen Marken bislang lediglich für Polstermöbel gegeben ist und diese sich kaum im Bereich von Küchenmöbeln auswirkt.
2. Soweit die angegriffene Marke „Am.“ für den Warenbereich „Möbel“ eingetragen war – mittlerweile ist diese auf Küchenmöbel beschränkt worden -, ist ein Unterlassungsbegehren auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 1. sich nicht berühmt hat, die Marke dennoch auch für den Bereich sonstiger Möbel, insbesondere Polstermöbel nutzen zu wollen und eine Erstbegehung insoweit auch nicht dargetan wurde, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründen könnte. Die vorherige Nutzung der Marke im Bereich der Küchenmöbel reicht hierfür nicht aus.

II.
Nach alledem ist das Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt. Aus den Ausführungen des Senats unter I. folgt zugleich, dass auch den übrigen Klageanträgen zu 3.- 6. der Erfolg zu versagen ist, wobei hinsichtlich des Löschungsantrages zu Ziffer 3. ergänzend darauf hingewiesen wird, dass dieser sich lediglich noch gegen die Eintragung der Marke für den Bereich „Küchenmöbel“ richten kann.

C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die hierfür von § 543 Abs. 2 ZPO festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Es handelt sich vorliegend um eine reine Einzelfallentscheidung, der weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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