Warnungen einer Versicherung vor Vertragsaufkäufen durch Dritte sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

04. September 2013
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Eigener Leitsatz:

Ein Schreiben einer Versicherung als Warnung an Kunden, die ihren Versicherungsvertrag weiterveräußern möchten, ist zulässig. Allerdings muss es sich bei dieser Mitteilung um eine reine Meinungsäußerung handeln und die Versicherung darf keine unwahren Tatsachen verbreiteten. Dem Kunden muss deutlich gemacht werden, dass es sich hierbei allein um einen Aufruf zur Überprüfung des Angebots handele.

 

 

Oberlandesgericht München

Urteil vom 6. Juni 2013

Az.: 29 U 4911/12

Tenor:

I.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 2012 sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 11. April 2012 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Antragsgegnerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Antragstellerin
kauft Versicherungsnehmern deren Versicherungsverträge ab; sie lässt sich die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen abtreten, erfragt bei den Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert und zahlt diesen abzüglich eines vereinbarten Abschlags an den Versicherungsnehmer aus. Weder
verspricht sie einen über dem Rückkaufswert liegenden Betrag noch erfolgt die Auszahlung durch sie in Raten; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat erklärt, dass für dieses Geschäftsmodell
keine Erlaubnis von ihrer Seite benötigt werde.
Die Antragstellerin wurde von der Versicherungsnehmerin G. unter  Vollmachterteilung mit der Kündigung eines mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrags über eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung sowie der Einziehung des Guthabens oder Rückkaufwerts beauftragt.
Nachdem die Antragstellerin deshalb an sie herangetreten war, richtete die
Antragsgegnerin am 13.Januar 2012 ein Schreiben mit unter anderem folgenden Inhalt an die Versicherungsnehmerin:

Sehr geehrte Frau G.,

wir haben von der Veräußerung (Aufkauf) Ihres o. g. Vertrages erfahren. Gemäß den diesem
Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen dürfen die Ansprüche aus dieser Versicherung ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. Mit Schreiben vom 2.
Dezember2011 haben wir die Übertragung Ihres o. g. Vertrag es an den Aufkäufer abgelehnt.

Bitte gestatten Sie uns, Ihnen die Hintergründe für unsere Entscheidung zu erläutern.

[…]

[…]

Im Übrigen warnt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vor dubiosen Angeboten an Versicherte, sich von ihrer Police zu trennen. In den vergangenen Monaten ist ein besonderes Geschäftsmodell aufgefallen, das nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern in einigen Fällen auch die Staatsanwaltschaft und das Bundeskriminalamt auf den Plan gerufen hat.Die Aufkäufer versprechen den Versicherte
n, ihnen einen erheblich über dem Rückkaufwert der Police liegenden Betrag bis hin zu einem doppelten oder sogar dreifachen Rückkaufswert zu zahlen. Allerdings soll dieses Geld nur in Raten und über viele (meist 10 bis 16) Jahre hinweg ausgezahlt werden. Eine Sicherheit wird nicht gegeben, auch wenn mit Begriffen wie „garantierte Auszahlung“, Abwicklung über Rechtsanwalt/Treuhänder“ geworben wird. Es besteht das Risiko des
Totalverlustes (z. B. im Fall der Insolvenz des Aufkäufers). Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht hat bereits mehreren solchen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagt, weil ihnen die behördliche Genehmigung für Geschäfte dieser Art fehlt.
Gegen weitere Unternehmen laufen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche. Ob die dargestellten Sachverhalte in Ihrem Fall zutreffen, können wir nicht beurteilen. Ggf. sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entsprechende Nachforschungen durchführen.

[…]

[…]

Sollten Sie dennoch an der Veräußerung Ihres Vertrages festhalten und die Übertragung und ggf. Auszahlung an den Aufkäufer wünschen, dann bitten wir Sie, uns die beigefügte Erklärung unterschrieben einzureichen. Wir werden dann die Abtretung an den Aufkäufer bestätigen
[…].


Die Antragstellerin hat darin einen Wettbewerbsverstoß gesehen und am 11.April 2012 im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung des Landgerichts erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihren Versicherungsnehmern, die Recht e und Ansprüche aus ihren Versicherungsverträgen an die Antragsteller in abgetreten haben, mitzuteilen, in den vergangenen Monaten sei ein besonderes Geschäftsmodell aufgefallen, das nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern in einigen Fällen auch die Staatsanwaltschaft und das Bundeskriminalamt auf den Plan gerufen habe.
Die Aufkäufer versprächen den Versicherten, ihnen einen erheblich über dem
Rückkaufwert der Police liegenden Betrag bis hin zu einem doppelten oder sogar dreifachen Rückkaufswert zu zahlen. Allerdings solle dieses Geld nur in Raten und über viele (meist 10 bis 16) Jahre hinweg ausgezahlt werden. Eine Sicherheit werde nicht gegeben. Es bestehe das Risiko des Totalverlustes (z. B. im Fall der Insolvenz des Aufkäufers). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe bereits mehreren solchen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagt, weil ihnen die behördliche Genehmigung für Geschäfte dieser Art fehle. Gegen weitere Unternehmen liefen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche.

Auf Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige
Verfügung mit Urteil vom 6.November 2012 bestätigt, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.
Juni 2013 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Antragstellerin etwas zugesprochen, was nicht beantragt war, und dadurch § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Zwar hat das Landgericht der im Verbotstenor wiedergegebenen Äußerung nicht nur die
Bedeutung beigemessen, die sich aus deren wörtlichen Inhalt ergibt, onder
n darüber hinaus auch die sinngemäße Aussage, dass die Antragstellerin zu den Unternehmen gehören könne, deren Geschäftsmodell beschrieben wird. Damit hat es sich indes nur das Verständnis zu Eigen gemacht, mit dem auch die Antragstellerin dem Schreiben begegnet und das diese bereits auf Seite 6 der Antragsschrift dargelegt hat.
Sowohl der Antrag als auch der Verbotstenor gehen davon aus, dass der wörtlich wiedergegebenen Äußerung auch eine unausgesprochene Aussage zukomme und diese unlauter sei. Eine Verletzung der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO ist damit nicht gegeben.

2. Der Antragstellerin steht indes der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.

a)Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt das angegriffene Schreiben vom 13. Januar 2012 kein e Anschwärzung i.S.d. § 4 Nr.
8 UWG dar.

aa)Nach dieser Vorschrift handelt grundsätzlich unlauter, wer nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmers zu schädigen. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist; ihnen stehen Werturteile gegenüber, die durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind. Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamtzusammenhang verstehen, in den sie gestellt ist (vgl. BGH NJW 2011, 2204 Tz. 10; GRUR 2009, 1186 -Mecklenburger Obstbrände Tz. 15; jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang führt nicht jeder relativierende Zusatz aus der Einstufung als Tatsachenbehauptung heraus; der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Zusätze aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb stehen zum Beispiel Formulierungen wie „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”, „ich meine, dass”, „soviel ich weiß” oder „offenbar” einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen; wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Texts vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Adressat nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor (vgl. BGH NJW 2008, 2262 Tz. 18 m.w.N.). Wird dagegen der Adressat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass lediglich eine Mutmaßung zum Ausdruck gebracht wird, welche der weiteren Klärung bedarf, so wird eine Aussage über die Möglichkeit einer bestimmten Tatsache insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist mithin als Meinungsäußerung einzustufen (vgl. BGH NJW 2009, 3580 Tz.14).

bb)Danach enthält die angegriffene Äußerung keine unwahren Tatsachenbehauptungen.

(1) Die ausdrücklichen Tatsachenbehauptungen (Warnung des GDV vor dem näher beschriebenen Geschäftsmodell,
Befassung von Staatsanwaltschaften und Bundeskriminalamt mit diesem
Modell, Untersagungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) sind unstreitig zutreffend und können deshalb nicht
nach § 4 Nr. 8 UWG untersagt werden.

(2) Darüber hinaus ist dem Schreiben die konkludente Aussage zu entnehmen, diese Anknüpfungstatsachen begründeten die Möglichkeit, dass auch die Antragstellerin zu den Unternehmen mit dem beschriebenen Geschäftsmodell gehöre. Darin erschöpft sich allerdings der Inhalt des
konkludent Ausgedrückten; eine Behauptung, die Antragstellerin pflege tatsächlich das beschriebene Geschäftsmodell, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Vielmehr erklärt die Antragsgegnerin ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben, dass ihr die Beurteilung im konkreten Fall der angeschriebenen Versicherungsnehmerin nicht möglich sei. Nicht zuletzt wegen dieses Hinweises ist die mit der Mitteilung der wahren Anknüpfungstatsachen einhergehende Würdigung auch aus der Sicht des Adressaten von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und daher nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als
Meinungsäußerung einzustufen. Auf Meinungsäußerungen findet § 4 Nr.8 UWG keine Anwendung.

2. In dem Schreiben vom 13. Januar 2012 liegt auch keine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unlautere Herabsetzung oder Verunglimpfung.

a)Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch kommerzielle Meinungsäußerungen mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 –Coaching –Newsletter Tz. 27 m.w.N.). Es findet allerdings gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG, die jedoch ihrerseits im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist. Wegen des zudem nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, a. a.O., Coaching-Newsletter Tz. 31 m.w.N.). Ist -wie im Streitfall- eine Schmähkritik zu verneinen (siehe zu diesem Begriff BVerfG GRUR 2013, 193 Tz. 30 m.w.N.), kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird; je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen. Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann schließlich umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (vgl. BGH, a.a.O., -Coaching-Newsletter Tz. 33 m. w. N.). Dabei fällt bei Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen, die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2013, 217[218]-„FOCUS“-Ärztliste m.w.N.).
 
b)Die danach gebotene Abwägung lässt kein Überwiegen der Belange der Antragstellerin erkennen.

aa)Zugunsten der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass bereits die Erörterung der bloßen Möglichkeit, sie betreibe ein dubioses Geschäftsmodell, ihr geschäftliches Ansehen nicht unerheblich beeinträchtigen kann. Die angegriffene Äußerung erfolgte auch nicht in einer Weise, die sie zur Erörterung eines Belangs der Allgemeinheit machte, sondern im Rahmen der Verfolgung eigener geschäftlicher Interessen der Antragsgegnerin, ohne auf die öffentliche Meinungsbildung abzuzielen.

bb)Für die Zulässigkeit der Äußerung spricht dagegen einerseits, dass die Antragsgegnerin ihre Beurteilung, es bestehe die Möglichkeit, auch der konkrete Geschäftsvorgang folge dem für die Versicherungsnehmer riskanten Modell, zutreffende Anknüpfungstatsachen zu Grunde legte, und andererseits, dass der Hinweis auf die mit dieser Möglichkeit einhergehende Gefahr für die Versicherungsnehmerin in hohem Maße nützlich war. Gleichzeitig wurden der Adressatin mit der Beschreibung der charakteristischen Merkmale des Modells, vor dem gewarnt wurde (erheblich über dem Rückkaufwert liegender Kaufpreis, lange Laufzeit der Kaufpreisraten, fehlende Sicherheit), Kriterien mitgeteilt, welche ihr erlaubten, die Warnung als für ihr eigenes Geschäft mit der Antragstellerin irrelevant einzuschätzen. Damit war auch die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens der Antragstellerin verringert.

Der Antragsgegnerin dagegen war einer derartige Überprüfung nicht möglich, da sie den Inhalt des zwischen der Antragstellerin und der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Geschäfts nicht kannte. Dieser war auch dem Internetauftritt der Antragstellerin nicht zu entnehmen, so
dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, diesen vor einem Herantreten an ihre Kundin auszuwerten.

Die Äußerung diente der Begründung, weshalb die Antragsgegnerin
ihre nach dem Versicherungsvertrag erforderliche Zustimmung vorläufig verweigert hatte, und fand deshalb – anders als Äußerungen gegenüber
einem beliebigen Dritten – einen Anlass im Versicherungsvertrag.

Schließlich trat die Antragsgegnerin dem Geschäft der Antragstellerin mit der Kundin nicht endgültig entgegen, sondern stellte ihre Zustimmung für
den Fall in Aussicht, dass die Kundin auch nach Aufklärung über die Existenz eines unsicheren Geschäftsmodells daran festhalten wolle. Damit brachte sie erneut zum Ausdruck, dass sie nicht für sich in Anspruch nahm, das Geschäft mit der Klägerin abschließend zu beurteilen.

cc)Teilte mithin die Antragsgegnerin einer eigenen Kundin eine für diese nützliche Einschätzung mit, welche auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhte und dieser eine eigene Beurteilung ermöglichte, so vermag allein der Umstand, dass damit eine vorübergehende Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens der Antragstellerin verbunden war, den Vorwurf der Unlauterkeit nicht zu begründen.

c)Das Schreiben vom 13. Januar 2012 stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar.

aa)Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach dieser Vorschrift setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führ
t, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH GRUR 2011, 1018 -Automobil-Onlinebörse Tz. 65 m. w. N.).

bb) Im Streitfall liegen keine besonderen Unlauterkeitsmerkmale vor.
Zwar weist die Antragstellerin auf Seite 9 der Antragsschrift zu Recht darauf hin, dass die unlautere Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG auch eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr.10 UWG darstellt (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 UWG Rz. 7.6 und 10.37). Da das Schreiben aber den Vorwurf der unlauteren Herabsetzung nicht trägt, kann es unter diesem Gesichtspunkt auch nicht als gezielte Behinderung angesehen werden.
Eine gezielte Mitbewerberbehinderung unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGH GRUR 2009, 173 -bundesligakarten.de Tz. 31 m. w. N.). Davon kann bei der bloßen Erläuterung, weshalb die Antragsgegnerin ihre nach dem Versicherungsvertrag erforderliche Zustimmung verweigert hat, nicht die Rede sein. Die Verweigerung einer vertraglich vorgesehenen Zustimmung und deren Begründung können auch mit nicht mit einer unberechtigten „Sistierung“ gleich gestellt werden, wie sie in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs Sistierung von Aufträgen (GRUR 1994, 447 ff.) zum Anlass genommen worden ist, ein Verleiten zum Vertragsbruch anzunehmen.

III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision ist im einstweiligen Verfügungsverfahren kann Raum (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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