Irreführende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

13. Juli 2015
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Frau in weißer Unterwaesche hat ein weißes Maßband um die Hüften. Urteil des LG Bonn vom 11.03.2015, Az.: 30 O 33/14

Wird für ein Nahrungsergänzungsmittel zur Gewichtsreduktion mit Aussagen wie „mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfigur!“, „…verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat“ oder „Ohne Hungergefühle“ geworben, stellt dies eine irreführende Werbung dar, wenn derartige Wirkungen nicht wissenschaftlich bewiesen sind und die Werbung auch an krankhaft fettleibige Personen gerichtet ist.

Landgericht Bonn

Urteil vom 11.03.2015

Az.: 30 O 33/14

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin/den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die „F-Therapie“ wie folgt zu werben:

1. „Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,

2. „…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,

3. „Ohne Hungergefühle“,

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger je 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,- und wegen des Ausspruchs in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt (vgl. Satzung, Anlage K 18, Bl. ### ff d.A.). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung bezüglich einzelner Aussagen einer Werbung in Anspruch, die die Beklagten in einer Gemeinschaftsanzeige in der Zeitung „L“ vom 18.03.2014 für die von ihnen in ihren Therapiezentren angebotene „F Therapie“ geschaltet haben. Wegen der Einzelheiten dieser Werbung wird auf die Anlage K 3 (Bl. ## d.A.) verwiesen.

Der Kläger der diese Werbung als irreführend ansieht, mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2014 ab.

Er behauptet, ihm gehörten als Mitglieder u.a. der Ier Apothekerverein e.V., der C C2 und über diese beiden Institutionen mittelbar eine Vielzahl von Apotheken, 15 Unternehmen der Ernährungsberatung, eine Kurklinik, 73 Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika, 41 Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln und 18 Unternehmen von Naturheilmitteln sowie der E e.V, der mehr als 70 Schrothkur-Betriebe vereine, an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 (Bl. ## ff d.A.) zum Stand 01.07.2014 vorgelegte Mitgliederliste Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandeten Werbeaussagen seien gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und § 4 Nr. 11 UWG iVm § 3 Nr. 1, Nr. 2 a HWG irreführend, da sie ein müheloses, gesundheitlich unbedenkliches und erfolgreiches Abnehmen als allgemeingültigen und sicheren Erfolg suggeriere und auch Leser anspreche, bei denen eine krankhaft bedingte Fettleibigkeit bestehe. Er behauptet, eine Gewichtsreduktion ohne Hungergefühl sei nicht möglich, da eine Gewichtsreduktion eine Verminderung der Nahrungszufuhr voraussetze, wodurch im menschlichen Körper Hungergefühle ausgelöst werden, die keinesfalls unterbunden werden könnten. Zum Beleg dafür, dass selbst bei einem medizinisch und ernährungswissenschaftlich empfohlenen Gewichtsreduktionsprogramm bestehend aus einer energiereduzierten Mischkost mit einer körperlichen Intensität Hungergefühle nicht vermeidbar seien, verweist der Kläger auf ein in einem anderen Rechtsstreit eingeholtes Sachverständigengutachten (Gutachten Prof. M v. 26.5.1999; Anlage K 10). Zudem würden gerade die mit Diäten einhergehenden hohen Abbruchraten sichere Langzeiterfolge verhindern, wobei als Abbruchgrund nicht selten ein gesteigertes Hungergefühl angegeben werde. Insofern verweist der Kläger auf ein Gutachten von Dr. H v. 24.8.2004 (Anlage K 11). Die Beklagten könnten auch nicht für sich in Anspruch nehmen, den Stoffwechsel des jeweiligen Kunden zu aktivieren. Sie böten keine Stoffwechsel-Therapie an und es lägen zudem keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zur Beeinflussung des Stoffwechsels durch das von Beklagtenseite – unstreitig – im Rahmen ihrer Dienstleistung verwendete homöopathische Präparat vor.

Für die klägerseits gefertigten Abmahnschreiben seien anteilige Personal- und Sachkosten oberhalb der in Ansatz gebrachten Kostenpauschale von 150,- € netto angefallen. Wegen der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf die Ausführungen auf den Seiten 11 – 15 des Schriftsatzes vom 14.10.2014 (Bl. ### – ### d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin/den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die „F-Therapie“ wie folgt zu werben:

1. „Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,

2. „…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,

3. „Ohne Hungergefühle“,

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben;

II. die Beklagten zu verurteilen, an ihn je 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Prozessführungsbefugnis und materielle Anspruchsberechtigung des Klägers. Sie behaupten, der Kläger verfüge nicht über eine hinreichend relevante Anzahl von Mitgliedern, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie sie, die Beklagten, anbieten würden. Zudem habe keines der Mitglieder, auf die sich der Kläger beziehe, diesen autorisiert, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen. Der Kläger sei nach seiner personellen und finanziellen Ausstattung nicht in der Lage seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Es sei von einem Missbrauch der Anspruchsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 UWG auszugehen. Dass sich der Kläger von sachfremden Motiven leiten lasse, werde dadurch erkennbar, dass er die Beklagten, die hinsichtlich beider Gesellschaften bezüglich Geschäftsführung und Gesellschafterstellung personenidentisch sind, für die in einer Sammelanzeige geschaltete Werbung getrennt in Anspruch nehme.

Die Beklagten sind der Ansicht, ein Verstoß gegen § 3 HWG könne schon deshalb nicht vorliegen, da der Anwendungsbereich des HWG nicht eröffnet sei. Die Werbung beziehe sich lediglich auf die Verhütung von Krankheiten.

Die streitgegenständliche Werbung spreche zudem krankhaft fettleibige Personen nicht an, da sich diese stets in ärztlicher Behandlung befänden. Die Werbung erwecke bezüglich der dokumentierten Gewichtsreduktion auch nicht den Eindruck der Allgemeingültigkeit, vielmehr werde durch die Formulierung „bis zu“ sowie der Tatsache, dass einzelne Personen ihre persönliche „Geschichte“ schildern, deutlich gemacht, dass keineswegs feste Gewichtsreduktionen garantiert werden. Die in der Anzeige getroffene Aussage zur „Leichtigkeit“ beziehe sich nicht auf die Gewichtsreduktion sondern auf die Aktivierung des Stoffwechsels, die unproblematisch möglich sei, um damit eine Wunschfigur zu erreichen. Der Begriff „Wohlfühlfigur“ bedeute keineswegs Gewichtsreduzierung in erheblichem Umfang, sondern sie überlasse jedem selbst zu entscheiden, mit welcher Figur er sich tatsächlich wohlfühle. Es gehöre zum Prinzip der F-Therapie, dass auf den Tag verteilt in drei Hauptmahlzeiten und zwei Zwischenmahlzeiten stets für ausreichend Nahrungszufuhr gesorgt wird, um zu vermeiden, dass überhaupt ein Hungergefühl aufkommt. Wenn am Essen gespart werde, greife der Körper auf die eingelagerten Fettreserven an, was vermieden werden müsse, um nicht dem sog. Jojoeffekt zu unterliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 (Bl. ### – ### d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

1.) Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und anspruchsberechtigt. Es handelt sich bei ihm um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Hierfür streitet vorliegend eine tatsächliche Vermutung, da der Kläger seit Jahren in höchstrichterlichen Entscheidungen als klagebefugt anerkannt worden ist. Insofern ist auf die in der Klageschrift zitierten Entscheidungen (Bl. #, # d.A.) zu verweisen. Die Beklagten, denen es oblegen hätte, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. zur Darlegungslast: Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33.Aufl. 2015, § 8 Rz. 3.66 m.w.N.) haben hierzu keine Umstände substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen wäre, angefallene Prozesskosten zu begleichen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Die beiderseitigen Waren/Leistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Dazu kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit ausreichen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn 3.35, 3.38 m. w.N.).

Es ist bei der gebotenen weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale (vgl. BGH NJW 1996, 3276, 3277) für die Beurteilung der Klagebefugnis des Klägers daher nicht nur auf solche Mitgliedsunternehmen des Klägers abzustellen, die Leistungen im Bereich der Ernährungsberatung anbieten. Da die Ernährungsberatung der Beklagten auf eine Gewichtsreduktion und Stoffwechselaktivierung abzielt, konkurriert sie auch mit Anbietern von diätetischen Lebensmitteln zur Gewichtsreduktion, von Arzneimitteln, die mit der Indikation zur Gewichtsreduktion zugelassen sind, Kliniken und Kureinrichtungen mit Therapieangeboten zur Gewichtsreduktion sowie Unternehmen, die Produkte anbieten, die dem Verbraucher geeignet erscheinen, auf andere Art und Weise eine Korrektur von Figurproblemen bzw. Beeinflussung des Stoffwechsels zu erreichen z.B. Heilpraktiker, Unternehmen aus dem Bereich Nahrungs-, Nahrungsergänzungsmittel sowie Anbieter von Naturheilmitteln,-verfahren und kosmetischen Behandlungen

Ausgehend hiervon zählen zu den relevanten Konkurrenten u.a. folgende in der von der Klägerseite als Anlage K 1 vorgelegten Liste aufgeführten Mitglieder: Ier Apothekerverein e.V., der C C2, 15 Unternehmen der Ernährungsberatung, eine Kurklinik, 73 Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika, 41 Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln, 18 Unternehmen von Naturheilmitteln sowie der E e.V..

Soweit die Beklagten bestreiten, dass diese Mitglieder den Kläger zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits autorisiert haben, geht der Einwand ins Leere. Die Unternehmen sind Mitglieder des Klägers und unterliegen insofern dessen Satzung. Gem. § 2 (2) der Satzung ist Satzungszweck die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, wobei gem. § 2 (3) der Satzungszweck insbesondere durch Abmahnung und erforderlichenfalls gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften erfüllt wird. Der streitgegenständliche Prozess wird von diesen Satzungsregelungen umfasst. Eine separate einzelfallbezogene Autorisierung des Klägers durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.

Die oben genannten Mitglieder reichen vorliegend zur Annahme einer erheblichen Zahl im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aus. Für die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich anzusehen ist, reicht es aus, festzustellen, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht derart repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Verhalten des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGHNJW 1996, 3276, 3277). Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat, gestützt auf die Angaben der Mitgliederliste, substantiiert dargelegt, dass die zu berücksichtigenden Mitglieder ein erhebliches Umsatzvolumen repräsentieren. Hiergegen haben die Beklagten keine hinreichend substantiierten Einwände erhoben.

2.) Die Beklagten sind nach §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 3 S 2 Nr. 1, Nr. 2 HWG und § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zur Unterlassung der tenorierten Aussagen verpflichtet, da die Werbeaussagen irreführend sind.

a) Die Vorschriften des HWG, das nach ganz herrschender Meinung eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5  Rz. 4.182), sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr 2 HWG anwendbar. Mit der beanstandeten Werbung wird ein „Verfahren“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG angeboten. Verfahren sind jegliche Dienstleistungen, die am oder im Menschen durchgeführt werden oder Anleitungen dazu geben, wobei der Begriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes sehr weit auszulegen ist. Er umfasst nach der Rechtsprechung z.B. auch bloße computergestützte Schlankheitsverfahren in Form des Vertriebs von Diätvorschlägen und Rezepten für ein kohlehydratreduziertes Ernährungsprogramm (vgl BGH GRUR 1981, 435).

Die Werbung der Beklagten bezieht sich auch auf die Beseitigung bzw. Linderung von Krankheiten beim Menschen. Jedenfalls hohes Übergewicht ist als Krankheit anzusehen, weil es sich um eine nicht nur unerhebliche vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit bzw. Tätigkeit des Körpers, die geheilt werden kann, handelt (vgl. BGH GRUR 1981, 435, 436; OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.7.1098 – 2 U 166/97, BeckRS 2012, 08516; OLG Hamm Urteil v. 18.11.2010, 4 U 148/10, BeckRS 2010, 29841; LG Düsseldorf Urteil v. 13.08.2014 – 12 O 164/14, BeckRS 2014, 18831, jeweils m.w.N.). Es kommt bereits bei der Beurteilung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auf die Werbeaussage und damit auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise an (vgl. BGH GRUR 1981, 435), wobei die streitgegenständliche Werbung in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich reduziert auf die beanstandeten Aussagen zu betrachten ist.

Die Beklagten werben in der Anzeige vom 18.03.2014 damit, auch bei erheblichem Übergewicht Abnehmerfolge durch ihre Stoffwechseltherapie zu erzielen. Die in Wort und Bild dargestellten Abnehmbeispiele der Frau S, die 23 Kg in nur 10 Wochen und des Herrn G der 22 Kg in 12 Wochen abgenommen haben, dokumentieren solche Fälle, die nach den Kriterien des Bundesgerichtshofes als krankhaftes Übergewicht einzugruppieren sind. Im Urteil vom 19.12.1980 (GRUR 1981, 435, 436) wurde eine Person, die in 5 Monaten 56 Pfund abgenommen hat, ohne krankhaft dürr geworden zu sein, als krankhaft übergewichtig iS des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eingestuft. Die in der streitgegenständlichen Anzeige dokumentierten Abnehmbeispiele des Herrn G und der Frau S belegen vergleichbare Gewichtsreduktionen in noch kürzeren Zeiträumen, ohne dass die abgebildeten Personen danach ungesund dünn aussähen. Es werden daher krankhaft übergewichtige Personen als Anwender der Stoffwechseltherapie der Beklagten dargestellt. Die Anzeige spricht mithin gerade auch krankhaft übergewichtige Personen an. Dem steht nicht entgegen, dass in der Anzeige der Hinweis enthalten ist „nicht bei krankhafter Fettsucht“. Zum einen ist dieser Hinweis am unteren Anzeigenrand schon drucktechnisch im Vergleich zu den hervorgehobenen Fallbeispielen so unscheinbar, dass er kaum wahrgenommen wird. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Verkehrskreise nicht selbst differenzieren können, bei welcher Person bereits ein krankhaft bedingtes Übergewicht vorliegt (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2014 – 12 O 164/14, BeckRS 2014, 18831).

Gem. § 3 S. 1 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie tatsächlich nicht hat. Dabei sind wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit und den von irreführenden Werbeaussagen ausgehenden erheblichen Gefahren für die Gesundheit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit im Hinblick auf die beworbenen Mittel besonders strenge Anforderungen zu stellen (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rz. 4.181, BGH GRUR 1980, 797, 799; GRUR 2002, 182, 185 m.w.N.). Werbende Anpreisungen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung sind daher grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH a.a.O).

Die Darlegungs- und Beweislast einer fundierten wissenschaftlichen Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage obliegen dem Werbenden. Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle seinen Anspruch begründenden Tatsachen vortragen und beweisen muss, findet jedenfalls bei einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen keine Anwendung. Wer in der Werbung einem Verfahren bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und beweisen, wenn der Anspruchsteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (BGH GRUR 1991, 848, 849; OLG Hamm Urteil v. 18.11.2010 – 4 U 148/10, BeckRS 2010, 29841; LG Berlin Urteil v. 20.01.2014 – 101 O 150/13, BeckRS 2014, 06876 jeweils m.w.N.).

Die Beklagten haben in ihrer Werbung durch die beanstandeten Formulierungen „mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“, „…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,„Ohne Hungergefühle“ konkrete gesundheitsbezogene Wirkaussagen zu der von ihnen angebotenen Stoffwechseltherapie gemacht ohne diese von der Klägerseite bestrittenen Wirkungen hinreichend wissenschaftlich zu belegen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Werbung liegt die Kernaussage darin, den Eindruck zu vermitteln, dass auch erhebliche Gewichtsreduktionen mit der Therapie der Beklagten mühelos zu erreichen sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten bezieht sich die Aussage der Leichtigkeit nicht lediglich auf das, was die Beklagte empfiehlt, um den Stoffwechsel zu aktivieren sondern auf die Gewichtsreduktion. Denn es heißt schon in der Eingangsformulierung mit Leichtigkeit und (Hervorhebung durch das Gericht) einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur, d.h. es gibt zwei Komponenten. Um ein Textverständnis im Sinne des Beklagtenvortrags zu rechtfertigen hätte es lauten müssen: Mit Leichtigkeit zu einem aktiven Stoffwechsel. Die Tatsache, dass sich die Mühelosigkeit/Leichtigkeit vielmehr auf die Gewichtsreduktion bezieht, wird dann auch durch die nachfolgende Formulierung unterstrichen, wenn es dort heißt „verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat“.

Der Kläger hat – gestützt auf die von ihm vorgelegten Gutachten – substantiiert in Abrede gestellt, dass ein erheblicher Gewichtsverlust ohne einen radikalen Einschnitt in die bisherigen Ernährungsgewohnheiten und Kalorienzufuhr und damit zwangläufig einhergehende Hungergefühle erreichbar ist. Demgegenüber haben die Beklagten eine wissenschaftliche Absicherung der von ihr beworbenen Wirkungsweise ihrer Therapie nicht vorgelegt. Allein der Verweis darauf, dass durch drei Hauptmahlzeiten und zwei Zwischenmahlzeiten eine ausreichende Nahrungszufuhr sichergestellt sei, um so nie ein Hungergefühl aufkommen zu lassen, genügt insofern als Sachvortrag nicht. Insbesondere ist schon nicht nachvollziehbar, wie bei einer Nahrungszufuhr, die so bemessen sein soll, dass nicht die eingelagerten Fettreserven angegriffen werden, so erhebliche Gewichtsreduktionen, wie in den Abnehmbeispielen dokumentiert, möglich sein sollen. Da die Beklagten keine Nachweise erbracht haben, die die Annahme rechtfertigen würde, die von ihnen angebotene Therapie ermögliche – abweichend zu den gutachterlich unterlegten Behauptungen der Klägerin – eine mühelose Gewichtsreduktion ohne Hungergefühl, ist diese Werbeaussage der Anzeige vom 18.03.2014 irreführend im Sinne des § 3 S. 2 Nr. 1 HWG. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die Therapie – abweichend zu sonstigen Gewichtsreduktionsprogrammen – Besonderheiten aufweist aufgrund einer mit ihr verbundenen Aktivierung des Stoffwechsels.

c) Die Werbung ist hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer 1. („mit Leichtigkeit ….) und 2. („verlieren auch Sie spielend…“) auch insofern irreführend als fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass eine mühelose Gewichtsreduktion bei Anwendung der Therapie der Beklagten mit Sicherheit erwartet werden kann (§ 3 S. 2 Nr. 2 HWG). Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass in den dokumentierten Abnehmbeispielen zwei Personen „ihre individuelle Geschichte“ erzählen. Indes sind diese individuellen Geschichten im Kontext der begleitenden Werbeaussagen zu sehen, die betonen, dass der Gewichtsverlust „mit Leichtigkeit“ und „spielend“ zu erreichen ist. Indem im Begleittext angegeben wird, dass dauerhaftes abnehmen „keine Hexerei sondern eine Frage der Technik“ sei und F dafür das Know-how habe, wird der Eindruck vermittelt, die dokumentierten Abnehmerfolge beruhten nicht auf den individuellen Gegebenheiten der beiden Personen, sondern auf dem Know-how der Beklagten. Insofern erlangen die Aussagen zu den mühelos möglichen Gewichtsreduktionen Allgemeingültigkeit und suggerieren Erfolgssicherheit. Dass die von ihr angebotene Stoffwechseltherapie dies – abweichend zu den von Klägerseite dargelegten grundsätzlichen Problemen von Gewichtsreduktionsprogrammen – leistet, haben die Beklagten indes nicht substantiiert vorgetragen.

c) Zugleich liegen in der Werbung auch irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der von den Beklagten angebotenen Dienstleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Dies rechtfertigt hinsichtlich aller drei beanstandeten Werbeaussagen einen Unterlassungsanspruch.

d) Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UWG ist überschritten. Bei der Festlegung der Spürbarkeitsgrenze sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen einschließlich des Interesses der Mitbewerber, der Allgemeinheit und vor allem auch der betroffenen Verbraucherkreise an der Unterbindung des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes. Vorliegend lässt schon die Tatsache, dass das hohe Schutzgut der Gesundheit betroffen ist, die festgestellten Verstöße gegen das HWG als eine wesentliche Beeinträchtigung erscheinen (vgl. BGH GRUR 1995, 419, 422; OLG Düsseldorf Urteil v. 30.07.1998 – 2 U 166/97, BeckRS 2012, 08516 m.w.N.).

e) Der festgestellte Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr.

f) Die Klage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG.

Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass die Missbräuchlichkeit aus der getrennten Inanspruchnahme der beiden personenidentischen Gesellschaften folge, rechtfertigt dies vorliegend nicht den Vorwurf eines missbräuchlichen Vorgehens. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 8 Rz. 4.10 m.w.N.). Ein Indiz für einen Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), er sie aber nicht nutzt (Köhler a.a.O.). Geht beispielsweise ein Anspruchsberechtigter bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß mit mehrfachen Klagen, Verfügungsanträgen oder Abmahnungen vor und erhöht er dadurch die Kostenlast erheblich, obwohl ein einheitliches Vorgehen für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre, ist dies ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch. Ist es also dem Anspruchsberechtigten möglich und zumutbar, mehrere (z.B. in einer Werbeaktion enthaltene) kerngleiche Wettbewerbsverstöße mit einem Klageantrag (oder einem Verfügungsantrag oder einer Abmahnung) geltend machen, so kann es einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Abmahnungen ausspricht oder Klagen neben- oder nacheinander erhebt. Ein sachlicher Grund liegt indes vor, wenn das mehrfache Vorgehen unter den gegebenen Umständen der prozessual sicherste Weg ist, um das Rechtsschutzbegehren durchzusetzen (vgl. i.e. m.w.N.: Köhler, a.a.O., § 8 Rz. 4.14). Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die beiden Beklagten getrennt abgemahnt hat und beide Beklagten klageweise in Anspruch genommen hat. Diese doppelte Inanspruchnahme ist letztlich Ausfluss der Tatsache, dass es sich bei den Beklagten um zwei getrennt zu betrachtende juristische Personen handelt. Nach dem eigenen Beklagtenvorbringen handelt es sich bei der Werbeanzeige vom 18.03.2014 im L um eine Gemeinschaftsanzeige beider Beklagten, d.h. beide sind passivlegitimiert. Eine Unterlassungserklärung nur einer Beklagten hätte die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die andere Beklagtenpartei nicht ausgeräumt. Ein Titel nur gegen eine Beklagte hätte keine Rechtskraft gegenüber der anderen entfaltet. Es kann auch nicht erwartet werden, dass allein aufgrund der Tatsache, dass Frau T in beiden Geschäftsführungen (bei der Beklagten zu 2.) neben Herrn T) vertreten ist, rechtsverbindliche Erklärungen für beide Gesellschaften abgegeben werden, wenn nur eine Gesellschaft vom Kläger in Anspruch genommen wird. Die doppelte Inanspruchnahme stellte mithin für den Kläger den prozessual sichersten und damit sachlich gerechtfertigten Weg dar.

3.) Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von je 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (01.08.2014) (§§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 291, 288 Abs. 1 BGB, 287 ZPO). Die Höhe der Pauschale hat der Kläger substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagten dem in erheblicher Weise entgegengetreten wären.

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Konkretisierung des Klageantrags im Termin vom 28.01.2015 keine Klagerücknahme. Der Kläger hat in dem Ursprungsklageantrag nicht die generelle Unterlassung einer Werbung für die F-Therapie im geschäftlichen Verkehr verlangt. Es ist durch den Einschub der Formulierung „wie folgt“ vielmehr nur eine sprachliche Klarstellung dessen erfolgt, was in der ursprünglichen Fassung des Klageantrags durch den Doppelpunkt und die anschließende Aufzählung sowie die Formulierung „sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben“ schon zum Ausdruck gebracht worden ist, nämlich, dass nur eine Unterlassung der Werbung für die F-Therapie mit den drei aufgezählten Werbeaussagen in der in der Anlage K 3 dokumentierten Form begehrt wird.

Soweit der Kläger im Rahmen der Güteverhandlung klargestellt hat, Ansprüche nicht mehr auf das UKlaG zu stützen, stellt diese Begrenzung der vom Gericht hinsichtlich der Klagebefugnis zu prüfenden Normen keine kostenrelevante Klagerücknahme dar. Es liegt darin keine Veränderung des Streitgegenstands/prozessualen Anspruch (vgl. zum Streitgegenstandsbegriff: BGH GRUR 2912, 184-Branchenbuch Berg; GRUR 2013, 401-Biomineralwasser).

5.) Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO, wobei zwischen dem Unterlassungs- und den Kostenerstattungsansprüchen zu differenzieren war.

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