Kohl-Zitate dürfen teilweise nicht weiter veröffentlicht werden

23. März 2015
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Würfel mit jweils einem Buchstaben, die den Schriftzug "Biographie" ergeben und auf einem Textblatt liegen Urteil des LG Köln vom 13.11.2014, Az.: 14 O 315/14

Die in dem Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ verwendeten Zitate des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl dürfen teilweise nicht weiter verwendet und veröffentlicht werden. Der Journalist Schwan hatte mit der Veröffentlichung bestimmter Zitate, ohne Zustimmung von Helmut Kohl, gegen seine vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstoßen. Gegen den Co-Autor und den Verlag steht Kohl ein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Ein Teil der Zitate darf jedoch weiterhin veröffentlicht werden, da bei jedem Zitat eine Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stattfinden muss.

Landgericht Köln

Urteil vom 13.11.2014

Az.: 14 O 315/14

Tenor

I. Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, folgende Passagen aus dem im HEYNE-Verlag erschienenen Buch von Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens „Vermächtnis – Die A-Protokolle“ in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:

(die nachfolgende Nummerierung wurde seitens des Gerichts hinzugefügt und folgt der Reihenfolge im Antrag des Verfügungsklägers)

-Es folgt eine Aufstellung der Zitate-

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) zurückgewiesen.

II. Den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung jeweils untersagt, folgende Passagen aus dem im HEYNE-Verlag erschienenen Buch von Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens „Vermächtnis – Die A-Protokolle“ in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:

-Es folgen Passagen aus dem Buch des HEYNE-Verlags-

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) zurückgewiesen

III.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6, der Beklagte zu 2) zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 3) zu jeweils ¼.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger zu je 1/12, im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagten) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Äußerungen des Klägers in Anspruch, die Gegenstand von Tonbandaufnahmen aus den Jahren 2001 und 2002 sind.

Der Kläger ist Bundeskanzler a.D., der Beklagte zu 2) ist ein bekannter Journalist.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind Autoren des Buches „Vermächtnis Die A-Protokolle“ (nachfolgend Buch), das im „HEYNE-Verlag“, einer Verlagsmarke der Beklagten zu 1), erschien und am 07.10.2014 veröffentlicht wurde. Das Buch besteht zu ca. 10 % aus bislang unveröffentlichten wörtlichen Zitaten des Klägers, entnommen aus Tonbandprotokollen, die im Haus des Klägers in den Jahren 2001 – 2002 aufgezeichnet worden waren als Grundlage der Erstellung der Autobiographie des Klägers.

Die Auswahl der in das Buch aufgenommenen Zitate des Klägers erfolgte – nach der Darstellung des Justiziars der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 – nach einer Sichtung der von dem Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Tonbandabschriften durch die Beklagten in einer intensiven, mehrere Monate dauernden Diskussion, an der auch der Justiziar der Beklagten zu 1) teilnahm, und in der insbesondere besprochen wurde, hinsichtlich welcher Zitate ein öffentliches Interesse anzunehmen sei.

Die Erstauflage des Buches ist zwischenzeitlich abverkauft.

Von 1999 bis zur Aufkündigung der Zusammenarbeit seitens des Klägers im Jahr 2009 arbeitete der Beklagte zu 2) mit dem Kläger an den Memoiren des Klägers, Titel „Erinnerungen“, von welchen bislang drei Bände für die Zeit 1930 – 1994 erschienen sind. Ein die Memoiren abschließender vierter Band bzw. weitere Bände über die Zeit seit Oktober 1994 sind noch nicht erstellt.

Im Hinblick auf die Erstellung der Memoiren und der Mitarbeit des Beklagten zu 2) hieran schlossen der Kläger sowie der Beklagte zu 2) jeweils mit dem herausgebenden Verlag, der Z GmbH & Co. (nachfolgend Verlag genannt) am 12.11.1999 schriftliche Verträge, die inhaltlich auf einander abgestimmt waren und größtenteils wortgleiche Formulierungen enthalten.

Beide Verträge enthalten u.a. folgende übereinstimmenden Regelungen:

Der Beklagte zu 2) verzichtet auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 S. 1 UrhG und bringt keine eigene Urheberbezeichnung an dem Werk an, vielmehr wird der Kläger als Autor genannt. Die Fertigstellung des Werkes wird erst nach Zustimmung des Klägers erklärt. Dieser ist als Autor zu jeglichen Änderungen auch an dem erst teilweise erstellten Werk befugt.

Ferner sichert der Verlag dem Kläger in dem Autorenvertrag zu, dass, soweit der Beklagte zu 2) Rechte an dem Werk inne hält, diese auf den Kläger übertragen werden. Auch ist der Kläger nach dem Autorenvertrag jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2) zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für den Beklagten zu 2) bestimmen.

Für die Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger, der – für den Kläger kostenfrei – für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger zur Verfügung zu stehen hatte, ist ferner in § 4 Abs. 2 des Autorenvertrages geregelt:

„Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. Schwan persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug Herrn Dr. Schwan entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die einleitende Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. Schwan und dem Autor werden diese direkt besprechen“

In dem zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Verlag geschlossenen Vertrages vom 12.11.1999 (Anlage AG 4, Bl. 140-148 GA) war entsprechend vereinbart, dass der Beklagte zu 2) dem Verlag das ausschließliche, unwiderrufliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an dem Werk für die Dauer des Urheberrechts übertrug mit der Maßgabe, diese Rechte an den Autor weiterzuübertragen. Der Beklagte zu 2) gestattet dem Autor ferner, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen. Vereinbart war auch, dass diese Regelungen auch bei Kündigung oder Beendigung des Vertrages fortbestehen sollten.

Der Vertrag zwischen dem Verlag und dem Beklagten zu 2) enthält wörtlich u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Herr Dr. Schwan verpflichtet sich, mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung zu stehen. Das Werk wird in seiner Endfassung etwa 500 Schreibmaschinenseiten … umfassen. Herr Dr. Schwan hat keinen Anspruch darauf, mit dem Autor tatsächlich bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskripts zusammenzuarbeiten.

2. Herr Dr. Schwan wird persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernehmen.

3. Herr Dr. Schwan wird dem Autor zu jedem Zeitpunkt Einsicht in das bereits erstellte Manuskript geben.

4. Der Verlag sichert zu, dass der Autor im Gegenzug Herrn Dr. Schwan Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung steht (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. Schwan und dem Autor werden diese direkt besprechen.

5. Wird der Autor wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen, wird Herr Dr. Schwan ihn bei der Abwehr dieser Ansprüche unterstützen. Herr Dr. Schwan stellt den Autor von sämtlichen Ansprüchen frei, die dieser durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erleidet, die allein durch Herrn Dr. Schwan verursacht wurde…

§ 3 Vergütung

1. Herr Dr. Schwan erhält für jedes verkaufte Exemplar des Werkes ein Honorar…

7. Als Honorarvorauszahlung erhält Herr Dr. Schwan einen Betrag von

DM XXXX bei Vertragsschluss

DM XXXX bei Ablieferung des Manuskripts..

Der Vorschuss ist bei Erfüllung der Vertragspflichten von Herrn Dr. Schwan nicht rückzahlbar, aber mit den Honoraransprüchen von Herrn Dr. Schwan für die deutsche Ausgabe … verrechenbar.

§ 8 Geheimhaltung

Über diesen Vertragsabschluss sowie die Bestimmungen dieses Vertrages werden die Beteiligten Stillschweigen bewahren.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) wurden in der Folgezeit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und die Verwendung der dem Beklagten zu 2) bei dieser Zusammenarbeit mitgeteilten Informationen getroffen.

Der Kläger stellte dem Beklagten zu 2) zahlreiche Unterlagen, so z.B. Briefverkehr, Redemanuskripte, Dokumente aus der Zeit als Bundeskanzler bzw. Oppositionsführer zu Durchsicht und Auswertung zur Verfügung. Hiervon umfasst waren auch zahlreiche Quellen, die der Wissenschaft und Forschung aufgrund der 30jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Zugang zu diesen Quellen erhielt der Beklagte zu 2) erst nach einer eingehenden Sicherheitsüberprüfung, die sich auch auf die Ehefrau des Beklagten zu 2) erstreckte. Der Kläger gewährte dem Beklagten zu 2) ferner Einblick in die ihn betreffenden, 13 Bände umfassenden Ermittlungsunterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR („Stasi-Akte“), deren Veröffentlichung der Kläger in einem langwierigen Rechtsstreit hatte sperren lassen.

An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten zu 2) auch der in dem Verfahren 14 O 612/12 LG Köln als Zeuge vernommene Dr. T mit, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930 bis 1960) übernommen hatte.

In der Folgezeit führten der Kläger, der Beklagte zu 2) , teilweise auch der Zeuge Dr. T, stundenlange Gespräche im Keller des Hauses des Klägers. Aufgrund einer Absprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2), deren genauer Inhalt und rechtliche Einordnung zwischen den Parteien streitig sind, wurden mittels eines von dem Beklagten zu 2) beschafften Tonbandaufzeichnungsgerätes mit Mikrofon auf Tonbändern, die der Beklagte zu 2) jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Ausführungen des Klägers zu Fragen und Stichworten des Beklagten zu 2) und des Zeugen Dr. T aufgenommen.

Die Parteien sind sich einig, dass auf den Tonbändern zumindest teilweise das historische Vermächtnis des Klägers aufgezeichnet ist. Der Kläger sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band und zwar aus der Zeit vor der Übernahme höchster politischer Ämter sowie aus seiner Zeit als Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausübte. Der Kläger äußerte sich darüber hinaus auch zu tagesaktuellen Themen und Politikern teilweise in drastischer, herabsetzender sowie umgangssprachlicher Ausdrucksweise. In seinen Memoiren sowie sonstigen bisherigen Publikationen hat der Kläger Äußerungen in dieser Schärfe und Deutlichkeit bewusst vermieden, um nicht partei- und regierungsschädigend zu agieren und keine „Bücher der Rache“ zu schreiben.

Auch über die Erstellung der Tonbandaufnahmen und deren Verwendung haben der Kläger und der Beklagte zu 2) keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen.

Die streitgegenständlichen Tonbänder nahm der Beklagte zu 2) zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Er ließ dort die Tonbänder von seiner Schwester abschreiben. Die Abschrift hat einen Umfang von ca. 3000 Seiten.

Aufgrund eines Unfalls im Jahr 2008, bei dem sich der Kläger eine schwere Kopfverletzung zuzog, musste der Kläger seine Arbeit an den Memoiren unterbrechen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien, nachdem der Beklagte zu 2) ein Buch über die erste Ehefrau des Klägers veröffentlicht hatte, das der Kläger als Vertrauensbruch empfand. Der Kläger kündigte daraufhin die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2) auf. Dieser wurde von dem Verlag finanziell abgefunden.

Nachdem der Beklagte zu 2) in einem Interview, veröffentlicht in der Zeitschrift „Der Spiegel 39/2012“ (Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 30.10.2014, Bl. 537f GA) für einen späteren Zeitpunkt die Veröffentlichung einer Biographie des Klägers unter Verwendung des Tonbandmaterials in Aussicht gestellt hatte, erhob der Kläger Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder. Der Beklagte zu 2) wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) nach Anhörung des Zeugen Dr. T zum Gegenstand und Zweck der Tonbandaufnahmen antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2) hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 08.08.2014 (AZ.: 6 U 20/14) zurückgewiesen. Der Beklagte zu 2) hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln Revision eingelegt, das Verfahren wird vom Bundesgerichtshof unter dem Az. V ZR 206/14 geführt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Urteile des LG Köln vom 12.12.2013 (AZ.: 14 O 612/12) (Anlage AS 1, Bl. 27 – 45 GA), des OLG Köln vom 01.08.2014 (AZ.: 6 U 20/14) (Anlage AS 2, Bl. 46 – 64 GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10.10.2013, LG Köln 14 O 612/12 (Bl. 522 – 527 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 2) hat im Wege der Zwangsvollstreckung zwischenzeitlich 200 Originaltonbänder an den Kläger herausgegeben (in dem Verfahren LG Köln 14 O 612/12 war deren Zahl mit 135 beziffert worden). Die Originalaufnahmen sind jedoch zu 4/5 unvollständig; die Stimme des Klägers ist lediglich auf ca. 40 Tonbändern zu hören. Der Beklagte zu 2) verfügt weiterhin über Abschriften der Tonbänder sowie von ihm erstellte, vollständige Tonbandkopien.

In dem Verfahren vor der erkennenden Kammer Az. 14 O 286/14 nimmt der Kläger den Beklagten zu 2) auf Herausgabe der Abschriften und Tonbandkopien in Anspruch. Die Klageschrift ist am 25.9.2014 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 10.10.2014, dem Beklagten zu 2) zu Händen seiner dortigen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 27.10.2014, hat der Kläger im Rahmen der Klageerweiterung den auf Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützten Antrag angekündigt,

dem Beklagten zu untersagen, die auf Tonbändern, auf die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Kläger besprochen wurden, befindlichen Lebenserinnerungen des Klägers zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen.

Vor Veröffentlichung des Buches am 07.10.2014 hat der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) jeweils einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Antrag, die Veröffentlichung der Lebenserinnerungen des Klägers in dem streitgegenständlichen Buch zu untersagen. Die für Pressesachen zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Anträge mit Beschlüssen vom 07.10.2014 (Az.: 28 O 433/14 und 28 O 434/14) zurückgewiesen. Der Kläger hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Köln darauf hingewiesen hatte, dass die Anträge in der Ursprungsfassung keine Aussicht auf Erfolg haben dürften und eine Antragsänderung in zweiter Instanz unzulässig sei.

Mit Anträgen vom 10.10.2014 und 17.10.2014 beantragt der Kläger nunmehr die Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung von 115 konkret bezeichneten Textpassagen aus dem Buch.

Der Kläger ist der Ansicht, die Veröffentlichung und Verbreitung der antragsgegenständlichen Passagen aus dem Buch stelle im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung dar, zudem verletze die Veröffentlichung und Verbreitung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Hilfsweise beruft sich der Kläger bezüglich der Textpassagen auf die Verletzung seines Urheberrechts.

Der Kläger behauptet, im Rahmen der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) getroffenen Absprache über die Erstellung der Tonbandaufnahmen hätten sich der Kläger und der Beklagte zu 2) konkludent auch darüber geeinigt, dass der Beklagte zu 2) nicht zu einer Veröffentlichung der Informationen berechtigt sein sollte, welche der Kläger auf Band gesprochen habe. Die Absprache sei als gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung einer Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit sei konkludent möglich gewesen und habe insbesondere nicht den Abschluss einer ausdrücklichen Autorisierungsvereinbarung vorausgesetzt. Eine solche sei allenfalls notwendig, sofern ein Journalist im Rahmen eigenständiger Recherchen Interviews führe. Dies sei der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil der Beklagte zu 2) – unstreitig – von dem Verlag als bezahlter Ghostwriter in die Erstellung der Materialsammlung eingebunden worden sei. Der Kläger meint, aus diesem Grund sei unerheblich, ob der Beklagte zu 2) neben seiner Ghostwritertätigkeit auch den Beruf eines Journalisten ausübe.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass eine Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Geheimhaltung sich auch daraus ergebe, dass unstreitig sowohl in dem Autorenvertrag zwischen dem Kläger und dem Verlag als auch in dem Vertrag zwischen dem Verlag und dem Beklagten zu 2) eine Geheimhaltung bezüglich der Vertragsbedingungen verabredet worden sei, aufgrund derer der Beklagte zu 2) nicht berechtigt gewesen sei, nach außen kund zu tun, dass und welche Informationen er von dem Kläger anlässlich der Gespräche zum Zweck der Erstellung der Memoiren erlangt habe.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, eine Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit über die von dem Kläger erhaltenen Informationen anlässlich der Tonbandaufnahmen folge auch daraus, dass diese zweckgebunden zur Erstellung der Memoiren dem Beklagten zu 2) mitgeteilt worden seien. Bezüglich der der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Verschlusssachen sowie der Stasi-Akten folge eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits aus der Natur der Sache.

Der Kläger ist schließlich der Ansicht, die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe seiner auf den Tonbändern aufgezeichneten Äußerungen, stelle eine schwerwiegende, rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, die nicht durch das Recht der Beklagten zu 1) und 3) auf Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt sei. Die in seinem Wohnhaus auf der Grundlage der Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Beklagten zu 2) aufgenommenen Tonbandaufnahmen seien der Intimsphäre zuzuordnen, unabhängig vom Inhalt der Äußerungen, die zudem auch äußerst private Themen berührt hätten. Diese sei absolut geschützt und im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüber den Interessen Dritter immer vorrangig.

Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er abredewidrig die Tonbänder veröffentlichen wolle. Einer solchen Veröffentlichung zu seinen Lebzeiten habe er, der Kläger, auch zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Beklagte zu 2) habe bis zur Aufkündigung der Zusammenarbeit seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er eine Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen beabsichtige.

Hilfsweise stützt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch auf § 97 Abs. 1 UrhG. Hierzu vertritt er die Auffassung, nicht nur die Tonbandaufnahmen als Ganzes sondern auch die veröffentlichten Zitate seien als Sprachwerke jeweils gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG schutzfähig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 hat der Kläger den schriftsätzlich angekündigten Antrag, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, die bereits auf den Weg gebrachten bzw. ausgelieferten Exemplare, die eine oder mehrere der im nachfolgenden Antrag genannten Buchauszüge enthalten, vom Auslieferer und aus dem Buchhandel einschließlich Zwischenbuchhandel zurückzurufen, zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Verfügungsbeklagten jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, folgende Passagen aus dem im HEYNE-Verlag erschienenen Buch von Dr. Heribert Schwan und Tilman Jens „Vermächtnis – Die A-Protokolle“ in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten:

(die Nummerierung wurde seitens des Gerichts hinzugefügt und folgt der Reihenfolge im Antrag des Klägers)

-Es folgen Passagen aus dem Buch des HEYNE-Verlags-

Die Beklagten rügen die funktionale Unzuständigkeit der erkennenden Kammer.

Sie beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, er wünsche nicht, dass seine auf Tonband aufgenommen Äußerungen nicht veröffentlicht werden sollten. Es habe lediglich zwei oder drei Situationen gegeben, in denen der Kläger ausdrücklich darum gebeten habe, das Tonband auszustellen, was dann auch erfolgt sei. Darüber hinaus habe es Themen gegeben, bei denen der Kläger entweder während des Gesprächs oder bei der Bearbeitung der von dem Beklagten zu 2) vorgelegten Manuskripte sinngemäß geäußert habe „das kannst du später mal schreiben“. Weitere, inhaltlich über derartige Aussagen hinausgehende Beschränkungen hinsichtlich der Veröffentlichung der auf den Tonbändern aufgezeichneten Äußerungen des Klägers habe es auch mündlich nicht gegeben.

Zur Glaubhaftmachung nehmen die Beklagten Bezug auf die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2) vom 28.10.2014, Bl. 512 f GA.

Die Beklagten sind der Ansicht, als Journalist sei der Beklagte zu 2) auch ohne Abstimmung mit dem Kläger berechtigt, die in seiner, des Beklagten zu 2), Gegenwart erfolgten Tonbandaufzeichnungen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Kläger habe dies nur durch den Abschluss einer ausdrücklichen Autorisierungsvereinbarung verhindern können, welche unstreitig nicht geschlossen worden sei. Der Kläger habe gewusst, dass der Beklagte zu 2) die auf Tonband festgehaltenen Äußerungen des Klägers veröffentlichen werde, weil er – unstreitig – gewusst habe, dass der Beklagte zu 2) Journalist war.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass aus den seitens des Klägers und des Beklagten zu 2) mit dem Verlag jeweils geschlossenen Verträgen eine Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Geheimhaltung nicht herzuleiten sei, eine solche sei auch nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2) konkludent getroffen worden, wie die 28. Zivilkammer des Landgerichts zutreffend entschieden habe.

Die Beklagten behaupten, an den veröffentlichten Zitaten des Klägers bestünde ein überragendes öffentliches Interesse sowohl im Hinblick auf die Person des Äußernden als herausragende Person der Zeitgeschichte als auch im Hinblick auf den Inhalt der Äußerungen. So widersprächen namentlich die Aussagen des Klägers zum Grund für den Mauerfall seinen bisherigen Äußerungen in der Öffentlichkeit zu diesem Thema. Die zeitgeschichtliche Dimension der Zitate werde auch im Hinblick auf die angefachte journalistische Diskussion deutlich. Diesbezüglich nehmen die Beklagten Bezug auf veröffentlichte Interviews und Stellungnahmen von Historikern und Journalisten zu diesem Thema (Anlage AG 5, AG 6, Bl. 294-300 GA).

Die Beklagten sind der Ansicht, die Äußerungen des Klägers seien nicht der Privat-  sondern der Sozialsphäre zuzuordnen, weil es sich um Stellungnahmen des Klägers zu seinem Wirken im politischen Leben und zu politischen Freunden und Feinden gehandelt habe. Im Hinblick auf die herausragende Stellung des Klägers als Politiker sei auch unter Berücksichtigung der mit der Veröffentlichung der Tonbandprotokolle einhergehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Hinblick auf die den Beklagten zustehende Meinungs- und Pressefreiheit nicht rechtswidrig.

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, die in dem Buch enthaltenen, streitgegenständlichen Textpassagen seien nicht geeignet, einen Unterlassungsanspruch des Klägers zu begründen, soweit darin Zitate enthalten sein, die nicht von dem Kläger stammten oder persönliche Wertungen und Stellungnahmen der Autoren enthielten. Auch im Übrigen bestünde kein Unterlassungsanspruch des Klägers, insbesondere auch nicht aus Urheberrecht, weil die Textpassagen, soweit sie wörtliche Zitate des Klägers darstellten, nicht urheberrechtlich schutzfähig seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der drastischen Ausdrücke des Klägers, mit denen er politische Gegner bedacht habe. Bereits aufgrund der Kürze des jeweiligen Ausdrucks sei eine persönliche, geistige Schöpfung nicht erkennbar und von dem Kläger überdies nicht dargetan. Dies gelte auch, wenn die Schutzfähigkeit der Gesamtheit der auf Tonband gesprochenen Lebenserinnerungen zugestanden werden könne.

Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, es fehle an einem Verfügungsgrund. Eine Dringlichkeit sei nicht mehr gegeben, weil der Kläger die zunächst zu Aktenzeichen 28 O 443/14 und 28 O 444/14 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen habe. Auch gegenüber dem Beklagten zu 3) sei kein Verfügungsgrund gegeben, weil der Kläger der erst mit Schriftsatz vom 17.10.2014 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt habe und durch langes Zuwarten zu erkennen gegeben habe, dass eine Eilbedürftigkeit insoweit nicht vorliege.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten, hier streitgegenständlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zunächst bei der für Pressesachen zuständigen 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln zu Aktenzeichen 28 O 447/14 und 28 O 448/14 eingegangen. Im Hinblick auf den Sachzusammenhang mit dem bereits vor der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln anhängigen Rechtsstreit 14 O 286/14 hat die 28. Zivilkammer das Verfahren an die 14. Zivilkammer abgegeben (AZ 14 O 315/14 und 14 O 316/14).

Mit Beschluss vom 24.10.2014 hat die erkennende Kammer die Verfahren 14 O 315/14; 14 O 316/14 und 14 O 322/14 wegen Sachzusammenhangs miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe

A.

Die erkennende Kammer ist zur Entscheidung über die nunmehr verbundenen Verfahren 14 O 315/14 (zuvor 28 O 447/14 LG Köln), 14 O 316/14 (zuvor 28 O 448/14 LG Köln) und 14 O 322/14 gemäß Teil 1 B Ziffer 3 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2014 zuständig. Danach sind mehrere Streitigkeiten zwischen denselben Parteien, die dasselbe Rechtverhältnis betreffen, von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn diese Kammer für einzelne Streitigkeiten nicht zuständig wäre. Werden in getrennten Verfahren Rechtsfolgen aus demselben tatsächlichen Sachverhalt hergeleitet, so sind alle Verfahren von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn diese Kammer für einzelne Streitigkeiten nicht zuständig wäre oder an den einzelnen Verfahren verschiedene Prozessparteien beteiligt sind. Nach Abtrennung von Klage, Widerklage oder von Teilen hiervon bleibt die Kammer zuständig, bei der die Sache ursprünglich eingetragen war.

Die Zuständigkeit der Kammer nach diesen Grundsätzen wegen Sachzusammenhangs ergibt sich aus dem Sachzusammenhang zwischen den Verfahren einerseits und dem Sachzusammenhang zwischen dem Verfahren 14 O 316/14 (zuvor 28 O 448/14) und dem bereits zuvor bei der Kammer anhängigen Klageverfahren 14 O 286/14 andererseits.

In dem Klageverfahren 14 O 286/14 hat der Kläger den Beklagten zu 2) zunächst nur gestützt auch auf Urheberrecht auf Herausgabe der Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Tonbänder in Anspruch genommen. Die Zuständigkeit der erkennenden Kammer für diese Streitigkeit folgt aus Teil 2 A Rn. 124 des Geschäftsverteilungsplans. Im Rahmen der Klageerweiterung vom 10.10.2014 hat der Kläger den Beklagten zu 2) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Lebenserinnerungen des Klägers in dem streitgegenständlichen Buch in Anspruch genommen und diesen Antrag auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt. Durch die Klageerweiterung ist die Kammer auch für das einstweilige Verfügungsverfahren des Klägers gegen den Beklagten zu 2) zuständig geworden. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ist die damit in Zusammenhang stehende Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung der Lebenserinnerungen des Klägers, konkretisiert in 115 Textpassagen, die in Sachzusammenhang (Teil 1 B 3 Rn. 19, 20 des Geschäftsverteilungsplans) stehen, da die geltend gemachten Ansprüche dasselbe rechtliche Verhältnis zwischen denselben Parteien betreffen.

Die Zuständigkeit der 28. Zivilkammer für die in Sachzusammenhang stehenden Verfügungsverfahren und das Streitverhältnis, das der Klageerweiterung in dem Klageverfahren 14 O 286/14 zugrundeliegt, scheidet schon deshalb aus, weil nach Teil 1 B 3 Rn. 26 des Geschäftsverteilungsplans auch nach einer etwaigen Abtrennung dieses Teils der Klage die Kammer zuständig bleibt, bei der die Sache ursprünglich eingetragen war, mithin die erkennende Kammer. Anlass, den gesamten Rechtsstreit 14 O 286/14 einschließlich des Herausgabeverlangens im Wege des Sachzusammenhangs der 28. Zivilkammer zuzuordnen, besteht aufgrund des Geschäftsverteilungsplans und auch sonst nicht.

B.

Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Beklagten zu 2) ist überwiegend begründet. Der Kläger hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935ff, 940 ZPO vorliegen.

I.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 2) im zuerkannten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der streitgegenständlichen Textpassagen aus Vertrag wegen Verletzung der dem Beklagten zu 2) obliegenden Geheimhaltungsverpflichtung, § 241 S. 1 und 2 BGB.

Im Rahmen der Einigung des Klägers und des Beklagten zu 2) über die Aufzeichnung der Ausführungen des Klägers zu Zwecken der Materialsammlung für seine Memoiren auf Tonband einigten sich der Kläger und der Beklagte zu 2) zugleich konkludent dahingehend, dass der Beklagte zu 2) über die von dem Kläger ihm anvertrauten Informationen und Einschätzungen, jedenfalls soweit sie nicht vorbekannt waren, Stillschweigen zu bewahren hat.

Diese Vereinbarung war auch konkludent möglich. Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit nicht den Abschluss einer ausdrücklichen Autorisierungsvereinbarung voraus.

Die Tonbandaufzeichnungen sind nicht Ergebnis der journalistischen (Recherche-) Tätigkeit des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) wurde bei der Erstellung der Tonbandaufzeichnungen nicht als „Journalist und Historiker“ zugezogen und führte auch nicht im Rahmen eigener journalistischer Recherchen ein Interview mit dem Kläger. Vielmehr war der Beklagte zu 2) als von dem Verlag beauftragter und bezahlter, verdeckt arbeitender Schriftsteller (Ghostwriter), der aufgrund der mit dem Verlag getroffenen Vereinbarung nach außen hin nicht in Erscheinung treten durfte, mit der Erstellung der Materialsammlung für die Memoiren des Klägers betraut worden, wobei das auf Grundlage dieser Materialsammlung von dem Beklagten zu 2) zu erstellende Manuskript nach den gleichlautenden Vereinbarungen in den Verlagsverträgen vor einer Veröffentlichung der Endkontrolle durch den Kläger unterlag.

Im Einzelnen:

1. Die Kammer hält auf Grundlage des Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren an ihrer mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: 14 O 612/12) begründeten Auffassung fest, dass die Erstellung der Tonbandaufnahmen nicht im rechtsfreien Raum oder im Rahmen einer Gefälligkeit von Seiten des Beklagten zu 2) erfolgte, sondern Gegenstand eines zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vereinbarten Auftragsverhältnisses im Sinne von § 662 BGB war. Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 01.08.2014 (6 U 20/14) nicht, da das Oberlandesgericht Köln dem Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB stattgegeben, zugleich jedoch ausgesprochen hat, dass aufgrund der Interessenlage der Beteiligten viel dafür spräche, dass aus dem Vertragswerk auch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch des Klägers folge, wobei der Rechtsgedanke des § 667 die BGB mit herangezogen werden könnte.

a) Die Parteien haben bei der Einigung über die Vornahme der Tonbandaufzeichnungen mit Rechtsbindungswillen gehandelt (§§ 145, 151 BGB). Stehen, für den Beauftragten erkennbar, wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf Rechtsbindungswillen schließen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. , Einf.v. § 662 Rz. 4 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Die Tonbandaufzeichnungen, die Grundlage des zu erstellenden Manuskripts für die Memoiren sein sollten, waren von erheblicher auch wirtschaftlicher Bedeutung für den Kläger. Sie waren die Grundlage für seine Memoiren. Schon der zunächst nur vorgesehene Aufwand von 200 Stunden für die Erstellung der Materialsammlung war auch für den Kläger außerordentlich umfangreich, zeitraubend und belastend. Auch gewährleistete erst die Aufzeichnung der Mitteilungen des Klägers auf Tonband die vertraglich vorgesehene Unabhängigkeit des Klägers von dem Beklagten zu 2) als Ghostwriter und dessen Austauschbarkeit für den Fall mangelnden weiteren Vertrauens. Sie ermöglichte dem Kläger, auch im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2) ohne Zeitverzögerung und erneute Anstrengung auf die fixierte Materialsammlung zurückzugreifen. Diese Wertung gilt erst recht für die 630 Stunden, die insgesamt aufgezeichnet wurden.

Das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsverhältnis ist als Auftragsverhältnis einzustufen, da die Materialsammlung im Interesse des Klägers als Auftraggebers und nach dessen Weisung erfolgte, wobei die Tätigkeit des Beklagten zu 2) für den Kläger kostenfrei sein sollte.

Der Kläger war Auftraggeber i.S.v. § 662 BGB bezüglich der Tonbandaufzeichnungen, da diese unstreitig zu dem Zweck erfolgten, als Materialsammlung für die zu erstellenden Memoiren des Klägers zu dienen und die Bestimmung über Art und Umfang der Aufzeichnungen dem Kläger zustand und der Beklagte zu 2) nach den Weisungen des Klägers gehandelt hat. Beide Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Bekundungen des Zeugen Dr. T in dem Verfahren 14 O 612/12 als gerichtsbekannt Bezug genommen. Dieser hat u.a. ausgesagt, dass es der Kläger war, der entschied was auf den Tonbändern aufgezeichnet werden sollte. Dahinstehen kann, ob der Beklagte zu 2) auch in persönlichem, eigenen Interesse handelte, da der Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht entgegensteht, dass der Beauftragte mit seiner Tätigkeit eigene Interessen mitverfolgt (BGHZ 16, 225 (273); Münch.Komm/Seiler, BGB § 662 Rz 23).

Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) gründet sich zunächst darauf, dass sowohl der Beklagte zu 2) wie auch der Kläger vertraglich gegenüber dem Verlag zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet waren. Bereits in den Verlagsverträgen ist explizit vorgesehen, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) von diesen gesondert besprochen werden sollten. Die Verlagsverträge enthielten insoweit folglich keine abschließende Regelung, sondern sahen im Gegenteil ausdrücklich vor, dass der Kläger und der Beklagte zu 2) untereinander verbindlich regeln würden, wie sie zusammenarbeiten würden. Die schriftlichen Verträge des Verlages mit dem Kläger und dem Beklagten zu 2) waren mithin bereits so angelegt, dass der Kläger und der Beklagte zu 2) eine vertraglich bindende Vereinbarung auch in Form eines Auftragsverhältnisses treffen würden, mit der in den Verlagsverträgen so ausdrücklich zunächst nicht vorgesehenen Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Erstellung von Tonbandaufzeichnungen.

Im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsverhältnisses haben der Kläger und der Beklagte zu 2) zugleich vertraglich vereinbart, dass die Äußerungen des Klägers auf den Tonbandprotokollen nicht ohne Zustimmung des Klägers von dem Beklagten zu 2) veröffentlicht oder verbreitet werden durften, § 151 S. 1 1. HS BGB.

Die Bereitschaft des Beklagten zu 2), an der Materialsammlung für die Memoiren des Klägers als öffentlich nicht zu benennender Ghostwriter mitzuwirken und die Tonbandaufzeichnungen nach den Weisungen des Klägers durchzuführen, war als konkludente Willenserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers dahin zu verstehen, dass der Beklagte zu 2) sich zur Verschwiegenheit über die ihm im Rahmen der Materialsammlung von Seiten des Klägers vertraulich mitgeteilten Informationen verpflichten wollte. Der Kläger hat diese Erklärung konkludent durch Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2) angenommen.

Die zum Abschluss eines Vertrages führenden Willenserklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie bei verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Dritten anstelle des Erklärungsempfängers verstanden worden wären, §§ 133, 157 BGB. Danach konnte der Kläger im Hinblick auf die Bedeutung, die die Materialsammlung für die Erstellung der Memoiren hatte, sowie auf die Bedeutung der mitzuteilenden Informationen die von Seiten des Beklagten zu 2) erklärte Bereitschaft, an den Tonbandaufzeichnungen mitzuwirken, nur so verstehen, dass der Beklagte zu 2) sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich der von Seiten des Klägers anvertrauten Informationen verpflichten wollte. Denn der Beklagte hatte sich bereits – insoweit ausdrücklich und schriftlich – gegenüber dem Verlag bereit erklärt und verpflichtet, als Ghostwriter, d.h. als im Verborgenen Arbeitender, an den Memoiren des Klägers und den Vorarbeiten hierfür mitzuwirken. Da er nach außen hin in keiner Weise erkennbar sein sollte, dass und in welcher Form der Beklagte zu 2) an den Memoiren des Klägers mitgewirkt hatte, war denknotwendig, dass der Beklagte zu 2) Stillschweigen darüber bewahrte, dass er im Rahmen der erstellenden Memoiren Information von dem Kläger Tonbandprotokollen erhalten hatte und ferner, um welche Informationen es sich handelte. Aus diesem Grund konnte der Kläger erwarten und das Verhalten des Beklagen zu 2) nur so verstehen, dass der Beklagte zu 2) auch ihm, dem Kläger gegenüber, bereit war, hinsichtlich der mitgeteilten Informationen Stillschweigen zu bewahren, da die Verpflichtung zur Verschwiegenheit der erhaltenen Informationen einerseits mit einer Berechtigung zur Veröffentlichung derselben Informationen andererseits nicht zu vereinbaren ist.

Hinzu kommt, dass im Rahmen der Materialsammlung dem Beklagten zu 2) Zugang zu Informationen gewährt werden sollte und gewährt wurde, bezüglich derer eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit bereits, auch für den Beklagten zu 2) erkennbar, immanent war. Dies gilt zum einen für die Stasi-Akte des Klägers, deren Inhalt Gegenstand der Tonbandprotokolle war und die der Kläger in einem langwierigen Rechtsstreit gegen eine Veröffentlichung hatte sperren lassen. Wenn dem Beklagten zu 2) als Mitarbeiter an den Memoiren gleichwohl eine vollständige Einblicknahme seitens des Klägers gewährt wurde, implizierte dies zugleich die berechtigte Erwartung des Klägers, dass der Beklagte nicht ohne Zustimmung des Klägers Äußerungen des Klägers hierzu veröffentlichten würde. Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerungen des Klägers zu Geheimakten, die noch Jahrzehnte der Geheimhaltung unterliegen und zu denen der Beklagte zu 2) nur deshalb nach einer eingehenden Sicherheitsüberprüfung seines Leumunds und Lebenswandels (Buch S. 48) Zugang erlangte, weil diese dem Kläger zweckgebunden zur Erstellung seiner Memoiren zur Verfügung gestellt worden waren.

Die Einblicknahme seitens des Beklagten zu 2) in solche Informationen konnte der Kläger als Erklärungsempfänger nur so verstehen, dass der Beklagte zu 2) bereit war, den Willen des Klägers selbst über die Veröffentlichung der in diesem Zusammenhang mitgeteilten Informationen zu achten und ohne Zustimmung des Klägers Stillschweigen zu bewahren.

Genauso musste der Beklagte zu 2) dies verstehen. In Anbetracht der vertraglichen Situation mit dem Verlag einerseits und den ihm zugänglich gemachten Informationen andererseits, die weit über das Maß hinausgingen, was ein hochrangiger Politiker, insbesondere der Kläger, einem Journalisten ermöglichen wollte, konnte und durfte er nicht davon ausgehen, als „normaler“ Journalist mit dem Kläger lediglich ein Interview zu führen.

Der Beklagte zu 2) war auch deshalb nicht nur gegenüber dem Verlag, sondern auch gegenüber dem Kläger zur Verschwiegenheit verpflichtet, da die Verwertbarkeit dem Auftrag des Klägers von dem Beklagten zu 2) vorzunehmenden Tonbandaufzeichnungen durch eine vorzeitige Veröffentlichung der darin enthaltenen Informationen seitens des Beklagten zu 2) zumindest eingeschränkt wurde. Auch aus diesem Grund war der Beklagte zu 2) im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Rücksichtnahme verpflichtet auf die Interessen des Auftraggebers, die vorliegend zur Verschwiegenheit jedenfalls hinsichtlich der Informationen den Beklagten zu 2) verpflichteten, die von dem Kläger selbst noch nicht verwertet worden waren oder nicht verwertet werden sollten. Wenn und soweit, wie auf Seite 11, 58 des Buches ausgeführt, („A unplugged“, „A darf Klartext reden“) die nicht vorbekannten, wörtlichen Äußerungen auf den Tonbändern des Klägers veröffentlicht wurden, war nicht nur dem Verlag, sondern auch dem Kläger zumindest die Erstverwertung dieser Informationen für seine Memoiren nicht mehr möglich. Dies widerspricht der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2), dass der Beklagte zu 2) die Tonbandaufzeichnungen im Interesse des Klägers vornehmen sollte und der Beklagte zu 2) im Rahmen der Materialsammlung und der Erstellung der Memoiren im Verhältnis zum Kläger lediglich eine untergeordnete, „dienende“ Funktion haben sollte. Auch aus diesem Grund war der Beklagte zu 2) verpflichtet, bis zur Freigabe seitens des Klägers Stillschweigen über die ihm anvertrauten, auf den Tonbändern fixierten Äußerungen des Klägers zu bewahren.

b) Diese Verpflichtung zum Stillschweigen besteht auch noch heute, da auch nach Vortrag des Beklagten zu 2) der Inhalt der Tonbandaufzeichnungen lediglich zu 10 % in den Memoiren des Klägers verwertet wurde.

So betreffen die in dem Buch veröffentlichen, streitgegenständlichen Textpassagen  ganz überwiegend Äußerungen des Klägers zu Vorgängen und Personen bezüglich des Zeitraums nach 1994, der in den ersten drei Bänden der Memoiren noch nicht abgehandelt worden ist.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen den Parteien nicht erforderlich war, da Grundlage für die Zusammenarbeit der Parteien bei der Materialsammlung die Erstellung der Memoiren durch den Beklagten zu 2) als Ghostwriter war, der nach außen hin nicht in Erscheinung treten durfte und für diese Tätigkeit bezahlt worden war. Da die Durchführung dieses Projektes nur bei Einhaltung der Verschwiegenheit, zu der sich der Beklagte zu 2) gegenüber dem Verlag zudem ausdrücklich verpflichtet hatte, möglich war, war die Mitwirkung des Beklagten an der Materialsammlung und damit auch an den Tonbandaufnahmen, die zudem auf Veranlassung des Klägers erfolgte, aus Sicht des Klägers nur so zu verstehen, dass der Beklagte zu 2) bereit war, das Geheimhaltungsinteresse des Klägers zu achten und damit auch die notwendige Verschwiegenheit einzuhalten.

Die von dem Beklagten zu 2) beschriebene „geradezu atemberaubende Offenheit“ (Buch S. 19) des Klägers, ebenso wie die von dem Zeugen Dr. T bekundete außerordentlich vertrauensvolle Atmosphäre während der Tonbandaufzeichnungen belegen, dass der Kläger während der Erstellung der Tonbandaufzeichnungen von einer Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit auch tatsächlich ausging, und dies für den Beklagten zu 2) auch eindeutig erkennbar war.

d) Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) in der eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, es habe mit dem Kläger keine vertraglichen Vereinbarungen über eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegeben und der Kläger habe nur in einzelnen Situationen erklärt, gewisse Themen könne er, der Beklagte zu 2) später mal veröffentlichen.

Bereits der Umstand, dass der Kläger nach Vortrag des Beklagten zu 2) Anweisungen des Inhaltes erteilt hat, der Beklagte könne „später“ gewisse, von den Beklagten nicht näher bezeichnete Themen veröffentlichen, indiziert, dass der Kläger seiner Auffassung nach berechtigt war, darüber zu entscheiden, was zu welchem Zeitpunkt veröffentlicht werden sollte. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass der Beklagte zu 2) nach seinem Vortrag völlig freie Hand gehabt habe, über eine Veröffentlichung nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Dies wäre aber die logische Konsequenz, wenn die Parteien keine vertraglichen Vereinbarungen über eine Verschwiegenheit des Beklagten zu 2) getroffen hätten. Vielmehr ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts davon auszugehen, dass das Verhalten des Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger im Rahmen der Erstellung der Tonbandaufnahmen den Erklärungswert hatte, dass sich der Beklagte zu 2) zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger hinsichtlich der auf den Tonbändern aufgezeichneten Informationen verpflichten wollte und dass der Kläger diese Erklärung auch so verstanden hat.

Wenn der Beklagte zu 2) seinem Verhalten einen anderen Erklärungswert beigemessen hat, worauf die eidesstattliche Versicherung des Beklagten hindeutet, oder insgeheim nicht bereit war, sich an die konkludent erklärte Bereitschaft zur Verschwiegenheit tatsächlich zu halten, so ist dieser Vorbehalt des Beklagten unbeachtlich, da er unstreitig dem Kläger gegenüber nicht erklärt worden ist (§ 116 S. 1 BGB).

e) Die Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit entfiel auch nicht aufgrund der Aufkündigung der Zusammenarbeit des Klägers mit dem Beklagten zu 2) im Jahr 2009. Die Aufkündigung der Zusammenarbeit ließ die bereits eingegangenen Verpflichtungen unberührt und bezog sich nur auf die Erstellung des vierten Bandes der Memoiren. Die von dem Kläger und dem Beklagten zu 2) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung der Tonbandaufzeichnungen, für die der Beklagte zu 2) einen von Seiten des Verlags garantierten, auf Honoraransprüche jedoch anrechenbaren Betrag von XXXX DM erhalten hatte, bestehen hingegen unverändert fort, wie auch die Vereinbarungen des Klägers und des Beklagten zu 2) hinsichtlich der ersten drei Bände der Memoiren mit dem Verlag.

2. Aufgrund des mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Auftragsvertrages, der den Beklagten zugleich zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Informationen verpflichtete, hat der Kläger gemäß § 241 S. 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe sämtlicher von dem Kläger stammender, auf den streitgegenständlichen Tonbändern festgehaltenen Informationen an Dritte, es sei denn, es handelte sich um solche, die entweder bereits vorbekannt waren (a) oder hinsichtlich derer der Kläger den Beklagten zu 2) von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hatte (b).

Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Äußerungen, die in Teil II des Buches „Tilman Jens: Komm, wir heben einen Schatz!“ enthalten sind, da auch insoweit die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen des Klägers auf (Mit-)Veranlassung und in (Mit-)Verantwortung des Beklagten zu 2) erfolgte. Denn die Auswahl (auch) der streitgegenständlichen 115 Textpassagen zum Zwecke ihrer Veröffentlichung durch die Beklagte zu 1) erfolgte in intensiver Zusammenarbeit aller Beklagter, wie der Justiziar der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2010 erläutert hat. Das Buch als solches ist, wie dementsprechend auch dem Vorwort (Seite 10) zu entnehmen ist, ein „Teamwork“ der Beklagten zu 2) und 3), weshalb sich der Beklagte zu 2) im Verhältnis zum Kläger die auf seine Veranlassung und mit seinem Einverständnis entstandenen Beiträge der Beklagten zu 1) und 3) zu der mit der Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerung des Klägers einhergehenden Vertragsverletzungen als Mittäter zurechnen lassen muss.

a) Auf vorbekannte Informationen und Tatsachen, die der Beklagte zu 2) nicht erstmalig im Rahmen der auf Tonband aufgenommenen Äußerungen des Klägers erfuhr, sondern von denen er bereits zuvor Kenntnis hatte, konnte der Kläger demgegenüber aus Sicht des Beklagten zu 2) mangels ausdrücklicher weitergehender Vereinbarung keine Verschwiegenheit erwarten, da diese Umstände nicht „geheim“ im Sinne von erstmals anvertraut waren und der Kläger deshalb auch kein Anspruch auf Vertraulichkeit erheben konnte.

Dabei obliegt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, welche Umstände in diesem Sinne „vorbekannt“ waren und nicht der Verpflichtung zur Geheimhaltung unterlagen, dem Beklagten zu 2). Denn aufgrund der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vereinbarten Vertraulichkeit der Tonbandprotokolle war der Beklagte grundsätzlich zu einer auch nur sinngemäßen Wiedergabe von hierauf enthaltenen Äußerungen des Klägers nicht berechtigt.

Ferner ist der Beklagte zu 2) nicht berechtigt, auch bezüglich vorbekannter Umstände, die Gegenstand der auf Tonband festgehaltenen Äußerungen des Klägers waren, Zitate des Klägers in wörtlicher oder indirekter Rede wiederzugeben oder zu beschreiben, in welcher Form sich der Kläger verhalten oder ausgedrückt hat. Denn die Art und Weise, wie sich jemand ausdrückt, hängt wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis zu seinem Gesprächspartner ab. Unbefangen mitteilen wird sich nur, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt (vgl. BGH, Urt.v.10.03.1987- VI ZR 244/85 – BND-Interna, NJW 1987, 2667 – 2669, zit. nach juris Rn. 15). Gerade weil der Kläger aufgrund der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheit sich unbefangen äußern konnte, Stimmungsschwankungen wie Verbitterung und Zorn nicht verhehlen musste, und sich darauf verlassen konnte, dass diese mangelnde Zurückhaltung nicht nach außen dringen würde, ist der Beklagte zu 2) auch bezüglich vorbekannter Informationen zur Verschwiegenheit über die Art und Weise, in der diese Äußerungen ihren Niederschlag auf den Tonbändern gefunden haben, verpflichtet.

b) Äußerungen, bezüglich derer der Kläger den Beklagten zu 2) von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat, unterfallen gleichfalls nicht dem Unterlassungsanspruch des Klägers. Auch diesbezüglich gilt jedoch, dass die Darlegungs- und Glaubmachungslast nicht dem Kläger obliegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat nicht der Kläger vorzutragen und glaubhaft zu machen hat, dass mit Ausnahme der von Seiten des Klägers erteilten Anweisungen ansonsten keine Bindung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit vereinbart worden sei, sondern vielmehr hat der Beklagte zu 2) aufgrund der grundsätzlich vereinbarten Verpflichtung zur Verschwiegenheit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Kläger zu den in das Buch aufgenommenen, den Tonbandprotokollen entnommenen Äußerungen des Klägers, sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung und Verbreitung zum jetzigen Zeitpunkt erteilt hatte.

Für ein solches Einverständnis hat der Beklagte zu 2) nichts substantiiert dargetan. Die „Themen“, hinsichtlich derer der Kläger, der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2) zufolge erklärt habe, „dass kannst du später mal schreiben“, sind von den Beklagten zu 2) nicht näher konkretisiert worden. Hinzu kommt, dass ein mögliches, in den Jahren 2001/2002 erteiltes Einverständnis des Klägers mit einer späteren Veröffentlichung seiner Äußerung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als zwischen den Parteien ein Verhältnis bestand, welches sowohl von dem Beklagten zu 2) als auch von dem Zeugen Dr. T übereinstimmend als außerordentlich vertrauensvoll beschrieben wurde. Der Beklagte zu 2) schildert sein Verhalten während der Aufzeichnung der Tonbandprotokolle wie folgt:

„Als Ghostwriter kannst du kein Fass aufmachen. Ich habe mich angepasst, die mir ureigene Tugend des Neinsagens aufgegeben. Längst hatte das System K. auch von mir Besitz ergriffen. Ich dachte und fühlte fast schon wie A… Die Identitäten verschwammen bedenklich“ (Buch Seite 47)

Wenn der Kläger auf der Grundlage der damals existierenden Vertrauensbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) sein Einverständnis zur späteren Veröffentlichung vereinzelter Informationen erteilt haben sollte, wäre dieser Einverständniserklärung mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden.

Eine etwaige Zustimmung, die Materialien nach Abschluss der Memoiren weiter zu verwenden, setzte das Vertrauen des Klägers in die Fähigkeit des Beklagten zu 2) voraus, mit den vom Kläger zur Verfügung gestellten Materialien im Sinn des Klägers umzugehen. Entfiel das Vertrauen des Klägers in den Beklagten zu 2), entfiel auch die Grundlage für eine etwaige Zusage, die daher dem Beklagten zu 2 ) keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen konnte. (so auch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1.8.2014, AZ. 6 U 20/14; S. 17, Bl. 62 GA). Aus diesen Gründen ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht maßgeblich, ob und bezüglich welcher Themen der Kläger sein Einverständnis gegenüber dem Beklagten zu 2) zum damaligen Zeitpunkt erteilt haben mag. Der Beklagte zu 2) hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Kläger nach Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2) im Jahr 2009 sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung der Tonbandäußerungen erklärte. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers, der im Wege der einstweiligen Verfügung versuchte und mit dem vorliegenden Verfahren erneut versucht, die Veröffentlichung seiner Lebenserinnerungen und damit auch der Äußerungen auf den Tonbandprotokollen vor und nach Veröffentlichung des Buches mittels einstweiliger Verfügung untersagen zu lassen.

c) Nach diesen Grundsätzen besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Textpassagen wie folgt:

aa) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der auf Tonband aufgezeichneten Äußerungen zunächst hinsichtlich der nachfolgenden Textpassagen, die ausschließlich Äußerungen des Klägers in direkter oder indirekter Rede enthalten:

Nr. 1 – 6, Nr. 8, Nr. 11-17, Nr. 20 – 22, Nr. 24-27, Nr. 29-34, Nr. 37, Nr. 40 – 42, Nr. 44 – 45, Nr. 47 – 48, Nr. 51 – 52, Nr. 54 – 56, Nr. 58 – 59, Nr. 61, Nr. 63 – 66, Nr. 68, Nr. 71, Nr. 74 – 83, Nr. 85, Nr. 88, Nr. 90, Nr. 92, Nr. 94 – 96, Nr. 98-99, Nr. 101, Nr. 103, Nr. 105-114

bb) Ferner besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bezüglich nachfolgender Textpassagen, auch soweit neben den in direkter oder indirekter Rede wiedergegebenen Äußerungen des Klägers in den angegriffenen Textpassagen Erläuterungen von Autorenseite enthalten sind, da diese ausschließlich dazu dienen, zu verdeutlichen, auf wen oder was sich die ansonsten nicht zuzuordnende, da aus dem Zusammenhang gerissene, Äußerung des Klägers bezieht, beispielsweise:

Nr. 18

Nr. 19

Nr. 35

Ohne diese Einleitung wäre nicht nachzuvollziehen, worauf sich das nachfolgende wörtliche Zitat des Klägers, Herrn Q betreffend, bezog. Hinzu kommt, dass das Zitat des Klägers

„(Es folgt ein Zitat …)“

mitten im Satz beginnt und demzufolge eine vorangegangene, der Einleitung des Autors sinngleiche Erläuterung des Klägers Gegenstand der Tonbandprotokolle sein muss.

Nr. 53

Nr. 57

Nr. 62

Nr. 72 (S. 143 zu E) „(Es folgt ein Zitat)“ leitet das nachfolgende wörtliche Zitat des Klägers ein und erläutert dieses, gleiches gilt für die daran anschließende Einleitung des nächsten wörtlichen Zitat mit „(Es folgt ein Zitat) “

Nr. 73

Nr. 91

Nr. 93

Nr. 115

cc) Ferner hat der Kläger Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung auch solcher Textpassagen, die die Zitate des Klägers einleiten und dabei wiedergeben, in welcher Art der Kläger sich nach Ansicht des Autors geäußert hat, da die Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit sich nicht nur auf den Wortlaut der Äußerung als solche sondern aus o.g. Gründen auch auf die Art und Weise, wie sie erfolgte, bezieht. Denn Tonfall und Ausdrucksweise, ob spöttisch, scherzend oder herablassend, vermögen der Äußerung einen ganz unterschiedlichen Sinngehalt zu verleihen.

Dies gilt beispielhaft für die Vorbemerkungen „Und zumindest die Art, wie er das sagt, ist schwer erträglich“ (Nr. 46) und „A schlägt zurück“ (Nr. 50).

dd) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht des Weiteren hinsichtlich solcher Textpassagen, die die Äußerungen des Klägers zum Teil in wörtlicher oder indirekter Rede, zum Teil mit eigenen Worten des Autors wiedergeben, da es hinsichtlich der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung keinen Unterschied macht, in welcher Form die von Seiten des Klägers erlangten, auf den Tonbandprotokollen festgehaltenen Äußerungen des Klägers wiedergegeben werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tonbandprotokolle als Niederschrift 3000 Seiten umfassen und eine Wiedergabe der Äußerungen des Klägers, wenn auch nur ansatzweise der Zusammenhang noch verständlich sein sollte, in dem sie gefallen sind, die Autoren zumindest stellenweise zu komprimierter Zusammenfassung des genauen Wortlauts in eigenen Worten nötigte.

Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte zu 2) nicht berechtigt, die Informationen und Einschätzungen, die er von dem Kläger erhalten hatte, jedoch nicht vorbekannt waren, zusammenfassend wiederzugeben, da auch bei wertender, zusammenfassender Wiedergabe der Beklagte zu 2) mitteilte, welche Mitteilungen er von dem Kläger erhalten hatte und damit seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzte. Dies gilt auch, soweit der Autor zugleich mit der zusammenfassenden Wiedergabe seine persönliche Bewertung des Verhaltens oder der Äußerung des Klägers verband, soweit damit zugleich eine Mitteilung der von dem Kläger erhaltenen, auf den Tonbandprotokollen festgehaltenen Informationen verbunden war.

Dies gilt für folgende Textpassagen:

Nr. 10

Bei dem Zitat des Klägers handelt es sich um ein solches, das gleichfalls auf den Tonbandprotokollen enthalten ist, wie sich aus der Anmerkung Nr. 3, Buch S. 61,237, ergibt. Die Bewertung des Autors „Kurz: A verlangte mehr. Er kannte die gängigen Sätze“ ist aus vorstehenden Gründen gleichfalls zu unterlassen, da sie in gleicher Weise wie das vorangegangene Zitat die von dem Kläger auf den Tonbandprotokollen mitgeteilte Informationen vermittelt, dass es eine dem Kläger bekannte Praxis von Parteispenden in einer bestimmten Höhe gegeben und der Kläger diese eingefordert habe.

Der Beklagte zu 2) hat nicht vorgetragen, dass ihm diese Informationen bereits vorbekannt gewesen sei, hiergegen spricht bereits, dass in dem Buch in Anm. 3 (237) als Quelle ausschließlich Bezug genommen wird darauf, dass der Kläger diese Geschichte auf den Tonbandprotokollen zweimal erzählt habe (8.8.2001, 19.1.2002).

Nr. 23

Zu einer Wiedergabe der in wörtlicher bzw. indirekter Rede wiedergegebenen Äußerungen des Klägers war der Beklagte zu 2) bereits aus o.g. Gründen nicht berechtigt. Dies gilt aber auch für die im Anschluss erfolgte Zusammenfassung der Äußerungen des Klägers durch den Autor:

„(Es folgt ein Zitat)“

da auch durch diese Kommentierung unmittelbar die Information weitergegeben wird, dass der Kläger die zuvor Genannten in überheblicher, äußerst abwertender Form beurteilte.

Gleiches gilt für die Textpassage Nr. 84 (S. 165f zu J)

auch hinsichtlich des Zusatzes des Autors „Mag sein auch ein feindseliges Urteil wie dieses.“, da diese Bemerkung gerade die Information beinhaltet, in welcher Weise der Kläger sich über Herrn J geäußert hatte.

Ebenso gilt dies für die Textpassage Nr. 104 (Seite 198 zum jüdischen Weltkongress).

Neben den wörtlichen Zitaten ist auch die Bemerkung des Autors

„(Es folgt ein Zitat)“

wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht zu unterlassen, da mit der Bewertung der Äußerungen des Klägers durch den Autor zugleich die Tatsacheninformationen über die auf den Tonbändern enthaltenen Äußerungen des Klägers mitgeteilt werden, namentlich, was, mit welchen Emotionen und welcher Einstellung der Kläger zu dem jüdischen Weltverband geäußert habe.

Nr. 28 zu U

Die Wiedergabe dieser Textpassage ist neben den wörtlichen Zitaten des Klägers auch unzulässig bezüglich des Abschnitts

„(Es folgt ein Zitat)“

da der Autor mit eigenen Worten die auf den Tonbandprotokollen geäußerte Ansicht des Klägers wiedergibt. Auch hier gilt, dass der Beklagte zu 2) nicht dargetan hat, dass ihm diese Ansicht des Klägers, insbesondere der Umstand, dass die Religionszugehörigkeit des Genannten Einfluss auf die Zusammenarbeit mit dem Kläger gehabt habe, vorbekannt gewesen sei.

Gleiches gilt für Nr. 36 zu F

Die Vorbemerkung des Autors

„(Es folgt ein Zitat)“

dient zum einen der Einleitung des ansonsten nicht verständlichen Zitats (siehe oben), die weitere Textpassage

„(Es folgt ein Zitat)“

gibt ersichtlich kurz gefasst die Wertung und Haltung des Klägers zu dem Genannten wieder, wie sie auf den Tonbandprotokollen geäußert worden war.

Dies gilt ebenso für Nr. 87 (S. 169 zu J)

„(Es folgt ein Zitat)“

Der Beklagte zu 2) hat nicht dargetan, dass ihm das Verhalten Herrn Js gegenüber dem Kläger in der geschilderten Form vorbekannt bekannt gewesen wären, doch auch in dem Fall hätte er nicht Bezug nehmen dürfen auf den „Y“.

Nr. 60 (S. 110) zu P u.A.

Neben den in indirekter und direkter Rede wiedergegebenen Zitaten des Klägers ist auch der Zusatz des Autors

„(Es folgt ein Zitat)“

zu unterlassen, da damit die Einschätzung und Beurteilung des Verhaltens von Herrn P durch den Kläger, wie sie auf den Tonbandprotokollen ihren Niederschlag gefunden hat, wiedergegeben wird.

Gleiches gilt für die in den Worten des Autors mitgeteilten Einschätzungen des Klägers in

Nr. 67 (S. 116) zu L und K „(Zitat)“

Nr. 69 (S. 117) zu M „(Zitat)“

Nr. 89 (S. 171 zu N) „(Zitat)“

Nr. 97 (S. 184 zum englischen Königshaus).

Die in Textpassage Nr. 38 (S. 93) wiedergegebene Anekdote des Klägers aus dem Jahr 1976 verstößt gleichfalls gegen die Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit, da der Beklagte zu 2) nicht dargetan hat, dass ihm diese Geschichte vorbekannt gewesen sei.

Der Beklagte ist insgesamt zur Unterlassung dieser Textpassage verpflichtet, ungeachtet der Tatsache, dass neben wörtlichen und indirekten Zitaten des Klägers die Episode auch in eigenen Worten des Autors zum Teil wiedergegeben wird, da ersichtlich die Schilderung mit eigenen Worten des Autors ausschließlich dazu dient,  die von dem Kläger auf Tonband gesprochene Episode zusammenfassend und verkürzt wiederzugeben.

Gleiches gilt für die Textpassage Nr. 70 (S. 123 zu Beerdigung von B):

Auch soweit diese neben den wörtlichen Zitaten des Kläger eine Beschreibung des Anlasses und Verlaufs der familiären Auseinandersetzung mit den Worten des Autors enthält,

„(Es folgt ein Zitat)“

„handelt es sich um die Wiedergabe der Tonbanderzählung des Klägers, deren Details nicht vorbekannt waren. Hierauf wird auch in Anm. 12, Seite 123, 239 des Buches hingewiesen, wonach der jüngere Sohn des Klägers in seinem Buch den heftigen Streit mit dem Vater ausgeklammert habe.

ee) Schließlich steht dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Textpassage Nr. 9 (S. 49, Herrn B2 betreffend) zu, auch wenn es sich vorliegend nicht um ein Zitat des Klägers, sondern ein Zitat Herrn B2s aus einem Telefongespräch mit dem Kläger handelt.

Bei dieser Veröffentlichung der Information handelt es sich um einen besonders schweren Vertrauensbruch des Beklagten zu 2) in mehrfacher Hinsicht. Zur Verschwiegenheit über die in dieser Textpassage mitgeteilte Information war der Beklagte zu 2) in besonderem Maße verpflichtet. Denn, wie der Beklagte selbst schildert (Buch S. 48), war ihm Zugang zu dieser noch Jahrzehnte der Geheimhaltung unterliegenden Information auf Veranlassung des Klägers nach eingehender Sicherheitsüberprüfung ausschließlich zu dem Zweck gewährt worden, Aktenmaterial für die Arbeit an den Memoiren zu Rate ziehen zu können. Dabei wurde der Zugang zu den Informationen dem Beklagten zu 2) nicht als „Journalist und Historiker“ (so aber Buch Seite 48) sondern ausschließlich in seiner Funktion als Mitarbeiter des Klägers an den Memoiren gewährt. Auch für den Beklagten zu 2) war erkennbar, dass er zu einer Veröffentlichung der in diesem Rahmen gewonnenen Informationen nicht berechtigt sein sollte. Wenn es dem Beklagten zu 2) nach eigenem Gutdünken freistehen sollte, was er aus den geheimen Akten der Öffentlichkeit preisgeben wollte, hätte es einer Sicherheitsüberprüfung nicht bedurft.

Die Verwertung dieser Informationen durch den Beklagten zu 2) zu eigenen Zwecken im Rahmen der Veröffentlichung des Buches stellt damit einen besonders schweren Vertrauensbruch dar, auch gegenüber dem Kläger, auf den der Vertrauensbruch seines Erfüllungsgehilfen, für dessen Zugang zu geheimen Informationen zum Zweck der Erstellung der eigenen Memoiren der Kläger sich gegenüber Dritten verwendet hatte, zurückfällt.

d) Hinsichtlich der nachfolgenden Textpassagen besteht dagegen kein oder ein nur eingeschränkter Unterlassungsanspruch des Klägers:

Nr. 7 (S. 37 über B)

Bei der Textpassage  „Ja gewiss, auch sie lehnte D ab wie kaum eine andere Frau dieser Welt“ handelt es sich nicht um eine auch nur sinngemäß wiedergegebene Äußerung des Kläger. Diese ist auch nicht den Tonbandprotokollen entnommen, sondern es handelt sich um eine Äußerung des Beklagten zu 2) in Zusammenhang mit der Erstellung nicht des streitgegenständlichen Buches sondern des von dem Kläger in Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2) verfassten „Tagebuches“.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ist aus diesem Grunde weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Geheimhaltungspflichten noch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers (§§ 823, 1004 BGB analog) noch aus Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 UrhG) begründet.

Ein eingeschränkter Unterlassungsanspruch besteht zu Gunsten des Klägers hinsichtlich der nachfolgenden Äußerungen Nr. 39, 43, 49, 86, 100, 102:

Nr. 39 (Seite 94 zu C2)

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung der in direkter und indirekter Rede wiedergegebenen Tonbandäußerungen des Klägers, jedoch nicht hinsichtlich der Passage

„Schwan fragt nach und will wissen, ob er ..glaube, dass es C2 war, der den einstigen Marinerichter hat fallen lassen“,

da es sich hierbei nicht um eine Äußerung des Klägers, sondern um eine solche des Beklagten zu 2) handelte und der Kläger nicht dargetan hat, dass die Verpflichtung des Beklagten zu 2) so weit gehen sollte, auch die von dem Beklagten zu 2) an den Kläger gerichteten Fragen zu umfassen. Dies gilt im Hinblick darauf, dass Sinn und Zweck der Aufzeichnung der Tonbandgespräche die Materialsammlung für die Memoiren des Klägers war, für deren Auswertung die Fragestellungen des Beklagten zu 2) im Gegensatz zu den Äußerungen des Klägers keine Relevanz hatten.

Nur soweit folglich die Fragen des Beklagten zu 2) eine zuvor gefallene Äußerung des Klägers wiederholend wiedergeben, unterfallen sie gleichfalls der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Aus diesem Grund kann der Kläger aus der Frage des Beklagten zu 2) lediglich Unterlassung der Bemerkung „im Ernst“ verlangen, da diese Bemerkung impliziert, dass sich der Kläger zuvor in diesem Sinne geäußert habe.

Nr. 43 (s. 96 f zu R)

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht lediglich hinsichtlich seiner in direkter oder indirekter Rede wiedergegebenen, auf Tonband festgehaltenen Äußerungen, auch soweit diese als „(Zitat)“ zusammengefasst werden sowie hinsichtlich der Einleitung des zweiten Zitats durch den Autor: „(Zitat)“, da hierdurch die Art und Weise, in welcher (aggressiven) Form der Kläger sich geäußert hat, mitgeteilt wird.

Im Übrigen besteht bezüglich dieser Textpassage kein Unterlassungsanspruch des Klägers. Bei der Bemerkung des Autors

„Auch er…“hat sich in letzter Zeit über den Ehrenwortgeber aus Ludwigshafen recht despektierlich geäußert“ handelt es sich zudem um Mitteilung einer allgemein bekannten Information.

Bei der Bemerkung des Autors „Nun denn, R ist dann 2003 der Unkenrufen zum Trotz Ministerpräsident geworden – aber letztlich doch dramatisch gescheitert,… Er wird wohl als Null nur in die Geschichtsbücher eingehen“

handelt es sich um eine Wertung des Autors, nicht des Klägers, die zudem nicht den Kläger betrifft sondern ausschließlich Herrn R.

Nr. 49 (S. 102 U.a. zu C)

Auch hier besteht lediglich ein Unterlassungsanspruch des Klägers, soweit seine Tonbandäußerungen in direkter oder indirekter Rede (dies gilt für: „(Zitat)“) wiedergegeben wurden. Hingegen besteht kein Unterlassungsanspruch, soweit der Autor in direkter/indirekter Rede nicht den Kläger, sondern Herrn C zitiert. Dies betrifft den Einschub

„der gesagt hat, dass es keine Versöhnung geben könne, solange „A einen Gesetzesbruch hinter seinem Ehrenwort verbirgt“.

Gleiches gilt für die Textpassage Nr. 86 (S. 167 – 169 zu J und I).

Über die Wiedergabe der Äußerung des Klägers in direkter oder indirekter Rede hinaus besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers.

Hinsichtlich der Worte des Autors „auch nach dem niedergeschlagenen Putsch vom September 1989 gab es permanent Ärger mit dem Staatsoberhaupt“

ist bereits unklar, ob es sich hierbei um die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers von den Tonbandprotokollen mit den eigenen Worten des Autors handelt oder ob dies nicht vielmehr eine in umgangssprachlicher Form zusammengefasste Schilderung der damaligen, allgemein bekannten Situation seitens des Autors. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, ob es sich um eine seiner Äußerungen handelt und die sich auch nicht aus den Umständen ergibt, besteht insoweit kein Unterlassungsanspruch.

Dies gilt auch für den Passus

„A aber lehnte dies nicht zuletzt aus Rücksicht auf die in der CDU noch immer stark vertretenen Heimatvertriebenen fürs erste ab….. A hatte die Grenzfrage international eskalieren lassen, was aus psychologischen außenpolitischen Gründen besser unterblieben wäre“.

Die Tatsache, dass der Kläger eine sofortige Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze vor der Wiedervereinigung abgelehnt hat, ist allgemein bekannt. Gleiches gilt für die Ansicht des damaligen Bundespräsidenten hierzu, die der Autor aus den Memoiren Js zitierte. Da die in indirekter Rede wiedergegebene Äußerung des Klägers  „..das Buch, wie er sagte, niemals lesen werde“ Bezug nimmt auf die Memoiren des damaligen Bundespräsidenten J ist unklar, ob diese Bemerkung Inhalt der auf Tonband festgehaltenen Äußerungen war oder in anderem Zusammenhang gefallen ist.

Da der Kläger dies nicht klargestellt hat und das Zitat auch nicht als Originalzitat aus den A-Protokollen im Text des Buches grafisch hervorgehoben wurde, besteht auch diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch des Klägers.

Schließlich kann der Kläger zwar Unterlassung der seine Einstellung wiedergebenden Bemerkungen

„(Es folgt ein Zitat)“

verlangen, nicht jedoch die auch auf der Grundlage vorbekannter Umständen mögliche Bewertung des Autors „obgleich Präsident und Kanzler inhaltlich in letzter Konsequenz nicht weit auseinanderlagen“.

Nr. 100 (S. 192)

Soweit in dieser Textpassage die Sachinformation wiedergegeben wird in Bezug auf den Sozialdemokraten X

„hat er Mitglieder der Waffen-SS niemals „anständige Leute“ genannt“,

besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers, da es sich diesbezüglich weder um eine den Tonbandprotokollen entnommene Äußerung des Klägers noch um eine aus  sonstigen Gründen der Geheimhaltungsverpflichtung des Beklagten zu 2) unterliegenden Information, sondern um eine solche handelt, die zudem vorbekannt sein dürfte.

Im Übrigen ist der Beklagte jedoch zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung dieser Textpassage verpflichtet, da diese in direkter und indirekter Rede Äußerungen des Klägers wiedergibt. Dies gilt auch, soweit die Äußerungen des Klägers mit eigenen Worten des Autors zusammengefasst werden:

„(Es folgt ein Zitat)“

und

„(Es folgt ein Zitat)“,

da die Bewertung des Autors zugleich mitgeteilt, welche Ansichten der Kläger vertrat.

3. Soweit der Beklagte zu 2) vertraglich zur Verschwiegenheit über die Äußerungen des Klägers verpflichtet ist, handelte er bei der Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerung des Klägers im o.g. Umfang auch rechtswidrig.

Diese Veröffentlichung und Verbreitung der auf Tonband fixierten Äußerungen des Klägers ist, soweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus o.g. Gründen besteht, auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 1S. 1 GG als jederzeit zulässige freie Meinungsäußerung des Beklagten gerechtfertigt. Zwar zählt zu dem von Art. 5 Abs.1 S. 1 GG geschützten Kommunikationsprozess grundsätzlich auch die Mitteilung fremder Meinungen oder Behauptungen, da die Meinungsfreiheit nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt ist, sondern die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen garantiert (OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013 – 15 U 53/13, juris Rn. 52).

Eine vertraglich übernommene Rücksichtnahmepflicht steht einer Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedoch entgegen (BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 384/03, NJW 2006, 830ff – zitiert nach juris Rn. 41; OLG München, Urt. v. 14.12.2012 – 5 U 2472/09, juris Rn. 102). Die Berufung auf Art. 5 GG erlaubt nicht die Verletzung von Pflichten, die der Beklagte vertraglich übernommen hat (BGH a.a.O). Denn die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gehören. Teil hiervon ist die Grundregel „pacta sunt servanda“, wonach eingegangene Verträge zu halten sind.

Vorliegend machte der Beklagte zu 2) von seinem Selbstbestimmungsrecht in der Form Gebrauch, dass er sich zur Verschwiegenheit bezüglich der ihm anvertrauten Informationen verpflichtete und insoweit auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung in zulässiger Form verzichtete.

Die Textpassagen, hinsichtlich derer der Beklagte zu 2) zur Unterlassung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, sind auch nicht von solcher „Brisanz“ (Buch S. 106), dass ein Festhalten des Beklagten zu 2) an der vertraglich vereinbarten Vertraulichkeit nach Treu und Glauben nicht zumutbar wäre (§ 242 BGB). Insbesondere kann sich der Beklagte zu 2) für sein Interesse an der Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht auf das möglicherweise mit dem Zeitablauf schwindende öffentliche Interesse an den Tonbandprotokollen berufen (Buch S. 106). Diese Umstände, die bei der Abwägung über die Zulässigkeit einer Veröffentlichung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu 1) und 3) relevant sein können, kann der Beklagte zu 2) aus o.g. Gründen zur Rechtfertigung der von ihm begangenen Vertragsverletzung nicht geltend machen.

Anhaltspunkte dafür, dass insoweit die Verpflichtung des Beklagten zu 2) wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein könnte (§ 134 BGB), sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten zu 2) auch nicht dargetan. Insbesondere steht keine der von dem Beklagten zu 2) veröffentlichten Äußerungen des Klägers in Zusammenhang mit einer Straftat oder sind sonstige schwerwiegende Gründe ersichtlich, aufgrund derer der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Entbindung von der ihm obliegenden Geheimhaltungsverpflichtung verlangen könnte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2) bei der Mitwirkung an den Memoiren des Klägers und der diesen zu Grunde liegenden Materialsammlung (durch den Verlag) in angemessener finanzieller Form beteiligt worden ist und allein für die Mitarbeit an den Materialsammlung von Anfang an ein garantiertes Mindesthonorar von XXXX DM erhalten hat, mit dem auch die Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Verschwiegenheit abgegolten worden ist.

4. Soweit hingegen dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit zusteht, kann der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) auch nicht aus sonstigem Rechtsgrund Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der streitgegenständlichen Textpassagen verlangen.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers besteht hinsichtlich der nicht untersagten Textpassagen bereits deshalb nicht, da diese mit einer Ausnahme („das Buch, wie er sagte, niemals lesen werde“) weder Äußerungen des Klägers in irgendeiner Form wiedergeben, noch die Person des Klägers betreffen.

Die in indirekter Rede wiedergegebene Äußerung des Klägers

„das Buch, wie er sagte, niemals lesen werde“ ist neutral formuliert und damit gleichfalls nicht geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in irgendeiner Form zu verletzen.

Da die nicht untersagten Äußerungen nicht solche des Klägers darstellen, der Kläger mithin nicht Urheber dieser Textpassagen ist, kommt insoweit auch ein Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht in Betracht. Dies gilt mangels Darlegung der Schutzfähigkeit auch hinsichtlich des ohnehin nur in indirekter Rede wiedergegebenen Zitat des Klägers „das Buch, wie er sagte, niemals lesen werde“.

C.

Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung der streitgegenständlichen Textpassagen gegenüber den Beklagten zu 1) und 3), ist überwiegend begründet. Der Kläger hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935ff, 940 ZPO erfüllt sind.

1. Wegen Verletzung vertraglicher Pflichten kann der Kläger allerdings keinen Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) geltend machen, auch wenn diese einen wesentlichen Beitrag zu der von dem Beklagten zu 2) begangenen Vertragsverletzung gegenüber dem Kläger geleistet haben, indem sie den Beklagten zu 2) gemeinschaftlich beraten und unterstützt haben hinsichtlich der veröffentlichten Auswahl der den Tonbandprotokollen entnommenen Zitate des Klägers und, im Fall des Beklagten zu 3), hierzu auch schriftlich beigetragen haben. Die Beklagten zu 1) und 3) haben jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger bezüglich der Beachtung von Verschwiegenheitsverpflichtungen geschlossen, sondern sich lediglich die Bereitschaft des Beklagten zu 2) zum Vertragsbruch zu Nutze gemacht, so dass aus diesem Grund ein Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 241 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheidet.

2. Dem Kläger steht jedoch gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der streitgegenständlichen Textpassagen im zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, 830 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im zuerkannten Umfang zu.

Die Veröffentlichung des vertraulich gesprochenen Wortes des Klägers verletzt diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Beklagten haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken, damit als Mittäter im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB, die Entscheidung über die Veröffentlichungen der Tonbandäußerungen des Klägers in dem Buch getroffen und umgesetzt. Bereits dem Vorwort des Buches (Seite 10) ist zu entnehmen, dass das Buch als „Teamwork“ der Beklagten zu 2) und 3) entstanden ist; die Beklagte zu 1) ist nicht lediglich Verlegerin einer ihr fertig präsentierten Abfassung, sondern war an der Bestimmung des Inhalts des Buches durch ihre Mitarbeiter maßgeblich beteiligt, wie der Justiziar der Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung nachdrücklich betont hat. Das Verhalten der Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen hat sich die Beklagte zu 1) gemäß § 831 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen.

a) Die engere persönliche Lebenssphäre jedes Menschen genießt durch das in Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, 826 und 1004 BGB Schutz vor Eingriffen Dritter. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urt.v. 08.05.2012 – VI ZR 217/08,VersR 2012, 994 Rn. 35; Urt. v. 30.12.2012 – VI ZR 4/12, juris Rn. 10; Urt.v. 11.12.2012, VI ZR 314/10 IM „Christoph“ GRUR 2013, 312 ff, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Abwägungskriterien sind u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzbedürftigkeit bestimmter Sphäre, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht: neben der Intimsphäre die Privatsphäre und die Sozialsphäre. Als besonders zu schützende Bereiche der persönlichen Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung sind auch die Geheimsphäre und das Recht am gesprochenen Wort anerkannt (vgl. BND-Interna Urt. v. 10.03.1987 VI ZR 244/85, NJW 19 87,2667 -2669; zitiert nach juris Rn. 14; m.w.N.).

aa) Eine Verletzung der absolut geschützten Intimsphäre kommt vorliegend nicht in Betracht, dieser hat sich der Kläger grundsätzlich begeben, indem er sich dem Beklagten zu 2) durch die gemeinsame Erstellung der Tonbandprotokolle geöffnet hat (vgl. LG Köln, Beschluss vom 7.10.2014 – 28 O 433/14).

bb) Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich alle Vorgänge und Lebensäußerungen innerhalb des privaten Bereichs. Die Privatsphäre umfasst sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH BND- Interna a.a.O Rn. 14; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort-und Berichterstattung ,5. Aufl. 2003 Rn 5.56f m.w.N.). Grundsätzlich hat jeder, auch der in der Öffentlichkeit stehende Politiker, einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre (OLG Karlsruhe, Urt.v. 18.11.2005, 14 U 169/05), zu der andere nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet. In diesem Privatbereich muss er vor Kontrolle und Zensur durch die Öffentlichkeit sicher sein, sonst wäre die Basis gefährdet, auf der sich seine Persönlichkeit verwirklichen und entfalten kann. Alle Vorgänge und Äußerungen in dieser persönlichen Eigensphäre nehmen grundsätzlich am Schutz durch das Recht der Persönlichkeit auf solche Selbstbestimmung teil. Dabei verliert ein Privatgespräch seinen privaten Charakter nicht zwangsläufig durch die politischen Bezüge der Unterhaltung. Denn es hängt wesentlich von dem Kreis der Gesprächsteilnehmer ab, was und wie es gesagt wird; unbefangen kannten sich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis unter Kontrolle hat, ihn jedenfalls kennt (BGH, Urteil vom 19.12.1978, VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120-130, zitiert nach juris Rn. 13).

cc) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerGE 101, 361, 382 – Caroline von Monaco II; BGH, Urt.v. 10.11.1994, AfP1995, 404, 407; Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn 65).

dd) Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am gesprochenen Wort, das die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation schützt (BVerfG, NJW 1980,2070; NJW 2002,3619 – Mitgehörtes Telefonat). Der Einzelne soll sich nach eigener Einschätzung situationsangemessen in der Kommunikation verhalten können. Dazu gehört auch, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Damit erstreckt sich das Selbstbestimmungsrecht auch auf die Auswahl der Personen, die unmittelbar Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen. Das Recht schützt daher nicht nur vor einer Verdinglichung des Wortes durch Aufzeichnung auf Tonträger, sondern auch dagegen, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des sich Äußernden eine dritte Person als Zuhörer eines Gespräch mit einbezieht (vgl. Wenzel, a.a.O Rn. 5.28a m.w.N.). Dabei wird der Schutz am gesprochenen Wort unabhängig von seinem Inhalt gewährt (BVerfG, Beschluss v. 08.12.2011, juris Rn. 19 m.w.N.).

b) Festzuhalten ist zunächst, dass der Beklagte zu 2) durch die ungenehmigte Weitergabe der Tonbandaufzeichnungen an die Beklagten zu 1) und 3) in rechtswidriger Weise das allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, sein Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort, verletzt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte zu 2) nicht die Tonbänder als solche den Beklagten zu 1) und 3) zur Verfügung gestellt haben sollte, sondern lediglich die 3000 Seiten umfassende Abschrift.

Die ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen durch den Gesprächspartner, auch wenn das Gespräch mit Zustimmung des sich Mitteilenden aufgezeichnet worden ist, verletzt grundsätzlich das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive „Verdinglichung“ der Persönlichkeit dar, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BGH Urt.v. 10.3.1987 , VI ZR 244/85  BND-Interna NJW 1987,2667-2669; zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass auch deshalb die Persönlichkeit in ihrem Eigenwert durch solche Objektivierung erheblich stärker betroffen ist, als durch eine Indiskretionen über ein vertrauliches Gespräch (BGH Urt.v. 19.12.1978, VI ZR 137/77 , BGHZ 73, 120 – 130 Telefongespräch, zitiert nach juris Rn. 13 a.E.). Zum Schutz der Persönlichkeit dürfen Aufzeichnungen vertraulichen Charakters grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden (BGHZ 15, 249 (247); 36, 77 (83); BGH Urt.v. 19.12.1978,  VI ZR 137/77 juris Rn. 14).

Auch vorliegend liegt die Besonderheit der Tonbandaufzeichnungen darin, dass der Beklagte zu 2) zu der zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Vertrauenssphäre, die durch die vertraglich vereinbarte Vertraulichkeitsabrede zusätzlich abgesichert war, maßgeblich mit beigetragen hat, indem er sich selbst gegenüber dem Kläger als besonders vertrauenswürdige Person präsentierte (Buch S. 47 „Ich habe mich angepasst, … längst hatte das System K. auch von mir Besitz ergriffen, ich dachte und fühlte fast schon die A“ ) und dadurch die Spontanität und Mitteilungsbereitschaft des Klägers förderte, welche der Kläger auch durch „geradezu atemberaubende Offenheit“ (Buch Seite 19) honoriert hat.

Der Kläger hat auf den Tonbandprotokollen dem Beklagten zu 2) komplexe Einblicke in seine Person selbst, zu seiner inneren Einstellung zu seiner Familie, seinem Beruf, Freunden und politischen Feinden bis in die Wesenszüge seiner Gedankenwelt eröffnet. Auf den Tonbandprotokollen ist, wie der Beklagte zu 2) im Vorwort des Buches (Seite 17) ausführt, „seine (des Klägers) ganze Persönlichkeit erforscht und nachgezeichnet ..“

Die Weitergabe dieser Tonbandprotokolle durch den Beklagten zu 2) war rechtswidrig, gleich, ob der Beklagte zu 2) sie den Beklagten zu 1) und zu 3) als Tonbänder überlassen oder ihnen (nur) die 3000 Seiten umfassenden Abschriften der Tonbänder zur Verfügung gestellt hat. Denn es handelt sich bei diesen Abschriften auch nach Darstellung des Beklagten zu 2) nicht lediglich um eigene Gesprächsnotizen, sondern um Wort-für-Wort Übertragungen der Tonbandprotokolle, bei denen auch Ausdrucksweise, Emotionen und Tonfall des Klägers mit protokolliert worden sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte zu 3) in dem Buch in einer Vielzahl von Fällen die Ausdrucksweise, Gemütsverfassung und Reaktionen des Klägers detailliert beschreibt. (vgl. Buch S. 22 „er schlägt um sich wie ein angezählter Boxer“; (er) „knurrt“; S. 44 „mit den Tränen kämpfend ..“; Seite 95 „er äußert raunend einen Verdacht“;  Buch S. 101 „besonders ungehalten reagiert A“; „Bei diesem Reizthema verstummt er, windet sich oder wird heftig..“; S. 127 „derer A nun … in spürbarer Rührung gedenkt,..“ S. 193 „ heizt A in zornigem Stakkato die Stimmung beim Memoirengespräch an..“)

Auch in der weitergegebenen Abschrift der Tonbandprotokolle ist die Person des Klägers entsprechend verkörpert und wird gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) bloßgestellt und in ihrer Substanz getroffen. Eine derart intensive Verfügung über die Persönlichkeit des Klägers ist als rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu bewerten.

c) Auf dieser Grundlage ist das Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) zu würdigen, die von dem Beklagten zu 2) an sie weitergegebenen Äußerungen zu veröffentlichen, obgleich ihnen bekannt war, dass der Kläger hiermit nicht einverstanden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem Vorwort des Buches (Seite 10) als erklärte Absicht der Autoren angegeben wird, dem Versuch der „Kanzlerfamilie“ und der Ehefrau des Klägers, die Gesprächsprotokolle wegzuschließen, durch eine Veröffentlichung zuvorzukommen.

Grundsätzlich gilt, dass es der Presse nicht schlechthin verwehrt ist, das, was ihr Informant ihr auf rechtswidrigem Weg zugetragen hat, zu veröffentlichen. Das durch die Verfassung in Art. 5 Abs. 2 GG gewährleistete Informationsrecht der Presse geht über die Freiheit des Bürgers, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, hinaus. Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerGE 66, 116(137f); BGHZ 73, 120 (124 ff). Dabei darf die Presse nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil. Auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen, kommt es erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten an (BVerfG, Beschluss v. 26.02.2008 1 BvR 1602/07 Bildberichterstattung, Caroline von Monaco III, BVerfGE 120, 180 – 223; zitiert nach juris Rn. 42 m.w.N.). Vorliegend ist aus diesen Gründen hinsichtlich der streitgegenständlichen Textpassagen, die von den Beklagten gemeinsam veröffentlicht wurden, für die Entscheidung von einem öffentliches Interesse, unabhängig vom konkreten Inhalt der Textpassagen, auszugehen.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte, auf die sich der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) berufen können, ist davon auszugehen, dass die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit nicht vorbehaltlos gewährleistet sind. Die Meinungs- und Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteten Freiheitsrecht an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 117, 244 (260)). Hierzu zählen die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sowie die im Range einfachen Bundesrechts stehende Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK, in welcher das Recht auf Achtung des Privatlebens verankert ist. Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Beschluss v. 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, zitiert nach juris Rn. 50-53 m.w.N.).

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verb. m. Art 1 Abs. 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der Schrankenregelung der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1, 2 HS GG), zu der neben den Grundrechten wie Art. 5 Abs. 1 GG auch die in Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit zählt.

Bei der Abwägung mit kollektiven Rechtsgütern ist davon auszugehen, dass in Art. 5 Abs. 1 GG eine Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, verbürgt ist (BVerfG a.a.O Rn 58).

Das Selbstbestimmungsrecht der Preise erfasst allerdings nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfG NJW 2001, 1921 (1922). Die Gewichtung der gegenläufigen Interessen der Betroffenen ist von den Gerichten vorzunehmen, wobei eine inhaltliche Bewertung der jeweiligen Veröffentlichungen als wertvoll oder wertlos, seriös und ernsthaft oder unseriös nicht vorgenommen werden darf, sondern sich die Prüfung auf die Feststellung zu beschränken hat, in welchem Ausmaß der Bericht ein Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag. (BVerfGE 120, 180 ff; zitiert nach juris Rn. 69).

Die Gerichte haben zu beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient. Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (BVerfGE 20, 162 (177). Bei der Abwägung sind die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Der „Kernbereich der Privatsphäre“ wird von einem besonderen Schutzinteresse des Betroffenen gekennzeichnet. Dieses ist gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig vorrangig (vgl. BGHZ 131, 322 (338); BGH Urt.v. 09.12.2003 – VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 (523)).

d) Die Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1) und 3) auf Meinungs- und Pressefreiheit ist nach umstehenden Grundsätzen für jede der angegriffenen Textpassagen gesondert vorzunehmen. Gegenstand der Abwägung sind allerdings nur die Textpassagen, hinsichtlich derer ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) für begründet erachtet wurde, da die Veröffentlichung und Verbreitung derjenigen Textpassagen, zu denen der Beklagte zu 2) berechtigt war, auch von Seiten der Beklagten zu 1)und 2) nicht rechtswidrig sind.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass sämtliche streitgegenständlichen Äußerungen des Klägers der Privatsphäre des Klägers, insbesondere in ihrer besonderen Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre (vgl. zu dieser Begrifflichkeit etwa jüngst BGH, Pressemitteilung zum Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 490/12), zuzuordnen sind. Denn die Aufnahme der Tonbandprotokolle erfolgte im privaten, häuslichen Umfeld des Wohnhauses des Klägers. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) basierte auf der vereinbarten Vertraulichkeit und erfolgte im berechtigten Vertrauen des Klägers darauf, dass nichts, was er auf Tonband sprach, ohne seine Zustimmung veröffentlicht werden würde, da ihm vertraglich die Endkontrolle über den Wortlaut der Memoiren zugesichert worden war (zu dieser Wertung auch für Mitteilungen, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, dass er sie – jedenfalls in der abgegebenen Form – für sich behalten werde (vgl. insbesondere auch BGH, Urteil vom 10.03.1987 – VI ZR 244/85 – BND-Interna).

Zu den Textpassagen im Einzelnen:

Die Veröffentlichung und Verbreitung der nachfolgenden Textpassagen ist wegen der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, gegenüber der das öffentliche Interesse zurückzutreten hat, rechtswidrig:

aa) Die Textpassagen

Nr. 5 (S. 23 zu C)

Nr. 6 (S. 23 zum Chemiegigant aus Ludwigshafen)

Nr. 70 (S. 123 zur Beerdigung von B)

verletzen das Recht des Klägers am Schutz des gesprochenen Wortes sowie die engste Privatsphäre des Klägers in besonderem Maße, da sie die Reaktion des Klägers auf den Selbstmord seiner Ehefrau und die familiäre Auseinandersetzung anlässlich der Beisetzung von Frau B thematisieren. Jeder Mensch, auch ein Politiker, hat jedoch das Recht, mit der Trauer über den Verlust eines nahen Angehörigen, sei es durch Tod oder Selbstmord, allein gelassen zu werden und kann verlangen, dass die im privaten, häuslichen Bereich geäußerten Reaktionen auf den Verlust und die Art und Weise, wie der Betroffene mit dem Verlust und den ausgesprochenen Beileidsbekundungen umgeht, nicht an die Öffentlichkeit getragen werden.

bb) Die Textpassagen Nr. 1, 33, 44, 71, 88 betreffen gleichfalls die innerste Privatsphäre des Klägers, nämlich die Kommunikation mit und das Verhältnis zu seiner Ehefrau. Dies gilt auch, soweit in wörtlichen Zitaten nur die Äußerung der Ehefrau des Klägers und nicht die Reaktion des Klägers hierauf wiedergegeben wird, da die wörtlichen Zitate ersichtlich Teil eines Gesprächs zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau waren und der Wortlaut der Äußerung Rückschlüsse darauf zulässt, in welcher Weise der Kläger mit seiner Ehefrau kommuniziert hat, diese zum Teil Einfluss nehmend und beratend auf ihn eingewirkt hat und er ihrer Meinung Gewicht beigemessen hat. Gegenüber dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre als Ehemann, die dem Kläger auch als Politiker zusteht, hat das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung zurückzutreten, zumal die mitgeteilten Informationen zu den Ansichten Frau Bs geringen Informations- und eher nur Unterhaltungswert haben.

cc) Die Veröffentlichung der nachfolgenden Textpassagen stellt gleichfalls einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar und beeinträchtigt den Schutz am gesprochenen Wort in besonders massiver Weise, die Rechtsverletzung überwiegt aus diesem Grund weshalb das öffentliche Interesse an den nachfolgenden Äußerungen:

Nr. 2 – 4, Nr. 8, Nr. 11 – 13, Nr. 16 – 22, Nr. 24 – 27, Nr. 29, Nr. 30, Nr. 32, Nr. 36 f, Nr. 41, Nr. 47f, Nr. 49f, Nr. 52 – 54, Nr. 56 – 60, Nr. 62 – 66, Nr. 68, Nr. 73f, Nr. 80, Nr. 82f, Nr. 85, Nr. 90 f, Nr. 94f, Nr. 103, Nr. 106 – 112

Es handelt sich dabei ausschließlich um wörtliche Zitate des Klägers, die, unabhängig von ihrem Inhalt, dem Schutz des gesprochenen Wortes unterfallen. Sie zeichnen sich durch eine drastische und umgangssprachliche Ausdrucksweise aus und bringen in z.T. abfälliger und herabsetzender Art und Weise die geringe Achtung des Klägers gegenüber den Erwähnten zum Ausdruck. Zu einem großen Teil wären die Ausdrücke, sofern der Kläger sie unmittelbar gegenüber den Betroffenen geäußert hätte, geeignet, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen (§ 185 StGB).

Die Veröffentlichung dieser Äußerungen des Klägers ist allein aufgrund der Ausdrucksweise in besonderem Maße geeignet, sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und das Verhältnis des Klägers zu den erwähnten Personen nachhaltig zu beeinträchtigen. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger sich zu dem Zeitpunkt der Äußerungen in einer Ausnahmesituation befunden hat, auf dem Höhepunkt der Parteispendenaffäre, isoliert von der Öffentlichkeit und weiten Teilen seiner eigenen Partei und getroffen von dem Selbstmord seiner Ehefrau, die von den Beklagten wie folgt skizziert wird:, „Sein gesellschaftliches Ansehen strebt gegen null (Buch S. 20). In dieser Situation „schüttet er (der Kläger) seinen Gesprächspartnern das Herz aus“, (S. 72) „schlägt um sich wie ein angezählter Boxer“ (S. 22) und verfasst eine „Enzyklopädie der süßen Rache“ (S. 84), in deren Folge ohne weitere Darstellung eines Zusammenhangs die angegriffenen Textpassagen hintereinander gereiht werden.

Der Kläger hat diese „Entgleisungen“ (Buch S. 225) augenscheinlich in einem Zustand der Wut, Verbitterung und Rache geäußert in dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) und z.T. Dr. T, die er als seine Vertrauten ansah. Im privaten Umfeld jedoch, auf der Basis einer zugesagten Geheimhaltung der Äußerungen gegenüber Dritten, war auch der Kläger berechtigt, sich gehen zu lassen, seinen Emotionen freien Lauf zu lassen und unbesorgt auch vorschnelle, situationsbedingte Urteile über andere Politiker, politische Weggefährten und Feinde in einem „maßlose(n) Rückblick im Zorn“ (Buchs. 103) dieser zu äußern. Denn aufgrund der zugesicherten Endkontrolle konnte der Kläger gewiss sein, dass keine seiner Äußerungen in der Form ohne seine Zustimmung nach außen dringen würde. Dies gilt zumal der Kläger bereits im Zeitpunkt der Tonbandaufnahmen bezüglich „sehr freimütig(er)“ Äußerungen über damalige und auch heute teils noch aktive Politiker, wenn er ins Erzählen gekommen war, die Anweisung erteilt hatte, „Das schreiben wir aber nicht“, wie der Zeuge Dr. T bekundete.

Bei der Abfassung der Memoiren bestand er dann auch darauf, „Zeile um Zeile gemeinsam durchzusehen. Um sicher zu gehen, hatte der ewig Misstrauische auch stets noch einen seiner persönlichen Referenten einbestellt. Schließlich galt es, für die Ewigkeit zu formulieren“ (Buch S. 49). Mit der Sicherheit dieser Kontrollmöglichkeit brauchte der Kläger beim Diktieren seiner Lebenserinnerungen auf Tonband kein Blatt vor den Mund zu nehmen.

Der Schutz der Vertraulichkeitssphäre des Klägers an den vorstehenden Textpassagen überwiegt von den Beklagten zu 1) und 3) verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

Die Äußerungen des Klägers haben keinen hohen „Öffentlichkeitswert“, abgesehen von dem öffentlichen Interesse, das ohnehin jeglicher Äußerung des Klägers als herausragendem Politiker der Zeitgeschichte entgegengebracht wird. Das öffentliche Interesse rechtfertigt aber nicht perse aus o.g. Gründen eine Veröffentlichung jeder dieser Äußerungen, weil dies auf eine komplette Verneinung des Schutzes der Privatsphäre und der Vertraulichkeitssphäre für den Kläger hinauslaufen würde.

dd) Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Textpassagen ist auch nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt. Keine der streitgegenständlichen Textpassagen betrifft ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers. Die noch nicht veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach an der Aufdeckung eines Missstands von erheblichem Gewicht ein überragendes öffentliches Interesse bestehen kann, das auch die Wiedergabe von direkter oder indirekter Rede rechtfertigt (vgl. die Pressemitteilung zu BGH , Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Keine der hier streitgegenständlichen Textpassagen hat ein – über die Äußerung als solches – strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers zum Gegenstand. Hinzu kommt, dass die Äußerungen des Klägers nicht eingebettet in den Gesamtzusammenhang der 3000 Seiten umfassenden Abschriften der Tonbandprotokolle wiedergegeben werden, sondern ersichtlich wegen ihrer Auffälligkeit „herausgepickt“ und aneinandergereiht wurden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und 3) sich an dem Rechtsbruch des Beklagten zu 2) unterstützend und beratend beteiligt haben.

Aus diesem Grunde ist die Veröffentlichung und Verbreitung der oben genannten Textpassagen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig.

ee) Der Kläger hat ferner Anspruch auf Unterlassung folgender Textpassagen:

Nr. 14f, Nr. 28, Nr. 31, Nr. 34f,, Nr. 40,  Nr. 42f, Nr. 45f, Nr. 55, Nr. 67, Nr. 69, Nr. 75-77, Nr. 84, Nr. 89, Nr. 95-97, Nr. 96, Nr. 98, Nr. 99, Nr. 105, Nr. 114

Bei diesen Textpassagen, die gleichfalls die auf Tonband festgehaltenen Äußerungen des Klägers in direkter oder indirekter Rede wiedergeben, handelt es sich um die private Selbsteinschätzung des Klägers (Nr. 14, 15, 31) sowie Einschätzungen seiner politischen Gegner und Weggefährten, die, auch soweit sie nicht in der drastischen Ausdrucksweise formuliert sind, dennoch eine negative Grundeinstellung des Klägers zu den Genannten zum Ausdruck bringen (beispielsweise Nr. 28 zu U  „(Zitat)“, zu Q „(Zitat)“, Nr. 40 „(Zitat)“) und geeignet sind, die Angesprochenen verächtlich zu machen, was auf den Kläger als Äußernden unmittelbar zurückfällt. Durch die Wiedergabe wird der Eindruck erweckt, dass der Kläger nicht in der Lage war, differenziert über politische Gegner zu urteilen.

Die Wiedergabe dieser Textpassagen verletzt ebenfalls in erheblichem Umfang die Privatsphäre des Klägers und damit dessen Persönlichkeitsrecht gerade aufgrund der Wortwahl des Klägers und der auch in diesen Passagen ausgedrückten negativen Einstellung, die geeignet ist, die Achtung vor dem Kläger in der Öffentlichkeit sinken zu lassen. Aus diesem Grund hat der Kläger in besonderem Maße Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit seiner Äußerungen.

Im Gegenzug ist das Öffentlichkeitsinteresse, auf das sich die Beklagten zu 1) und 3) berufen können, nic

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