Anteilige Anrechnung von Gutscheinen auf Amazon ist rechtswidrig

25. August 2014
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1817 mal gelesen
0 Shares
Pressemitteilung der VZ Baden-Württemberg zum Urteil des LG München I vom 14.08.2014, Az.: 17 HK O 3598/14

Eine anteilige Anrechnung von Gutscheinen durch Amazon auf einzelne Artikel einer Sammelbestellung zum Nachteil seiner Kunden ist als unlautere Geschäftspraxis unzulässig, wenn darüber keine Aufklärung in den Gutscheinbedingungen erfolgt.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Pressemitteilung zum Urteil des LG München I vom 14.08.2014

Az.: 17 HK O 3598/14

Der Internetversandhändler Amazon EU S.a.r.l. verrechnete Kundengutscheine zum Nachteil der Kunden nicht immer korrekt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen die Praxis des Anbieters vorgegangen, Gutscheine ohne entsprechenden Hinweis in den Gutscheinbedingungen auf einzelne Artikel einer Sammelbestellung anteilig anzurechnen.

Amazon rechnete Gutscheine, die beispielsweise als Aktionsgutscheine oder aus Kulanz an Kunden verteilt wurden, bei Sammelbestellung anteilig auf die Einzelkaufpreise an. Hatte ein Kunde beispielsweise von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder einen Artikel wegen eines Mangels zurückgegeben, wurde er durch diese anteilige Verrechnung benachteiligt: Im zugrunde liegenden Fall erstattete Amazon nämlich nicht den gesamten Warenwert, sondern zog den Wert des Gutscheins anteilig, obwohl der Mindestbestellwert weiterhin eingehalten wurde, von der Rückerstattung ab. Die Bedingungen zur Verrechnung der Gutscheine im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Kunden zu verändern ist rechtswidrig, da Verbraucher durch ein solches Vorgehen getäuscht werden.

Da Amazon zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht bereit war, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht München teilte am 14.08.2014 in seinem Urteil (Az: 17 HK O 3598/14; noch nicht rechtskräftig) mit, dass das Vorgehen von Amazon rechtswidrig ist. Durch das Urteil wird Amazon gezwungen, die Bedingungen, unter denen Gutscheine eingelöst werden können, künftig unmissverständlich anzugeben.

Immer wieder versuchen Unternehmen, sich durch irreführende Geschäftspraktiken einen Vorteil zu verschaffen und Verbraucher zu benachteiligen. Wer derartige Verhaltensweisen eines Unternehmens feststellt, sollte sich an die Verbraucherzentrale wenden. Mit mehr als 300 Abmahnungen ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg allein im letzten Jahr gegen verschiedene Anbieter vorgegangen, die rechtswidrige AGB verwendeten oder mit Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb versuchten, Verbraucher zu benachteiligen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a