Facebook-Plugin: Fehlerhafte Datenschutzerklärung nicht abmahnfähig

03. Februar 2015
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Maus-Hand klickt auf den "Gefällt-mir-Button" von Facebook. Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14

Verwendet ein Webshop-Betreiber den „Gefällt mir“- bzw. "Like"-Button von Facebook, so ist seine Datenschutzerklärung, dass außerhalb der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Daten an Dritte weitergegeben werden, fehlerhaft, da bei einer Betätigung des „Gefällt-mir“-Buttons die Daten des Facebook-Nutzers automatisch an Facebook weitergeleitet werden. Diese unrichtige datenschutzrechtliche Belehrung zu sog. Plugins stellt jedoch keinen Wettbewerbsverstoß dar und ist nicht abmahnfähig. Die streitentscheidende Norm des § 13 Abs. 1 TMG stellt keine wettbewerbsbezogene Norm dar, da sich die fehlerhafte Unterrichtung über die Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir"-Button nicht auf das kommerzielle Verhalten des Webseitenbesuchers auswirkt.

Landgericht Frankfurt a.M.

Urteil vom 16.10.2014

Az.: 2-03 O 27/14

 

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (…) hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2014 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei im Rahmen einer Widerrufsbelehrung auf den Ausschluss des Widerrufsrechts wie folgt hinzuweisen:

Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht dir eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung telefonisch abgegeben haben.

wenn dies wie aus Anlage K 7 ersichtlich geschieht.

Der Klageantrag zu Ziffer 1 b) wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Kostenersatz.

Der Kläger vertreibt über die Handelsplattform (…)unter dem Account (…) Handys und Zubehör, darunter Kopfhörer und Headsets (Anlage K 1 = Bl. 14 f. d.A.). Der Beklagte, der inzwischen eingetragener Kaufmann ist, verkauft über eBbay und seinen Webshop (…) Kopfhörer und Headsets (Anlagen K 2, K 3 = Bl. 16 ff. d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 07.11.2013 ließ der Beklagte den Kläger wegen der Kennzeichnung seiner Produkte abmahnen (Anlage K 4 = Bl. 22 ff. d.A. = Anlage FN 1 = Bl. 117 ff. d.A.). Daraufhin beantragte er am 26.11.2013 vor dem Landgericht Essen (Az.: 43 O 124/13) eine einstweilige Verfügung, die mit Beschluss vom 27.11.2013 erlassen wurde {Anlagen FN 4, FN 4 = Bl. 128 ff. d.A.). Im Folgenden gab es Zustellungsprobleme.

Der Kläger beanstandete die Einhaltung der Vollziehungsfrist.

Der Kläger nahm die Abmahnung des Beklagten zum Anlass, seinerseits zu überprüfen, ob dieser die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einhält. Mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2013 mahnte er den Beklagten wegen der Gestaltung dessen Widerrufsbelehrung, der AGB und weiterer Angaben im Rahmen von Femabsatzverträgen ab (Anlage K 5 = Bl. 27 ff. d.A.). Namentlich beanstandete er die in den Anlagen K 7 bis K 13 (= Bl. 38 ff. d.A.) enthaltenen Angaben.

Der Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Vielmehr sprach er mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2013 seinerseits eine weitere Abmahnung aus (Anlage K 14 = Bl. 46 ff. d.A, = Anlage FN 2 = Bl. 122 ff. d.A.).

Eine weitere Abmahnung des Klägers erfolgte unter dem 02.12.2013 (Anlage K 15 = Bl. 53 ff. d.A.). Hierbei beanstandete er die in den Anlagen K 17 bis K 20 (= Bl. 60 ff. d.A.) enthaltenen Angaben.

Der Beklagte gab wiederum keine Unterlassungserklärung ab.

Daraufhin erwirkte der Kläger am 19.12.2013 eine einstweilige Verfügung (Beschluss) der Kammer (Az.: 2-03 O 475/13), mit der dem Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurden,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)    gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei im Rahmen einer Widerrufsbelehrung auf den Ausschluss des Widerrufs rechts wie folgt hinzuweisen:

Ausschluss des Widerrufs rechtes
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht dir eine Rücksendung geeignet sind oder schnell ver-derben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung telefonisch abgegeben haben,

wenn dies wie aus Anlage ASt8 ersichtlich geschieht, und/oder

b)    gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei im Rahmen einer Widerrufsbelehrung auf eine vierzehntägige Widerrufsfrist hinzuweisen, ohne den Verbrauchern spätestens bei – oder im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB unverzüglich nach – Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen, die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalt, gegenüber dem der Widerruf zu erklaren ist, wenn dies wie aus Anlage ASt8 ersichtlich geschieht, und/oder

c)    gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei die für den Auslandsversand neben dem Endpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht in der Weise anzugeben, dass diese dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind,
wenn dies wie aus Anlage ASt14 ersichtlich geschieht, und/oder

d)    gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben, dabei innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragsschluss wie folgt zu bestimmen:

(1)    Die Produktdarstellungen des Anbieters im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages
(2)    Der Kunde kann ein verbindliches Kaufangebot (Bestellung) über das Online – Warenkorbsystem abgeben.
Dabei werden die zum Kauf beabsichtigten Waren im Warenkorb‘ abgefegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste kann der Kunde den „Warenkorb“ aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Aufrufen der Seite „Kasse“ und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt.
Soweit der Kunde das Sofortzahl-System „PayPal-Express“ durch Anklicken der im Shopsystem integrierten Schaltfläche „PayPal-Express“ nutzt, wird er auf die Log-In Seite von PayPal weitergeleitet. Nach erfolgreicher Anmeldung werden dem Kunden seine bei PayPal hinterlegten Adress- und Kontodaten angezeigt. Über die Schaltfläche „weiter“ wird der Kunde zurück in den Onlineshop des Anbieters auf die Bestellübersichtsseite geleitet. Vor Absenden der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit, hier sämtliche Angaben nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück“ des Internetbrowsers) bzw. den Kauf abzubrechen.
Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltflache „kostenpflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot beim Anbieter ab. Der Kunde erhält zunächst eine automatische Email über den Eingang seiner Bestellung, die noch nicht zum Vertragsschluss führt
(3)    Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt entweder durch Bestätigung in Textform (z.B. Email), in weicher dem Kunden die Bearbeitung der Bestellung oder Auslieferung der Ware bestätigt wird oder durch Zusendung der Ware. Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

und bei der Aufnahme der Bestellung Zahlungsarten anzubieten, bei denen die Kunden ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in dem noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn dies wie aus Anlagenkonvolut ASt25 ersichtlich geschieht, und/oder

e)    gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und als Anbieter von Telemedien Nutzer über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten wie folgt aufzuklären:


Weitergabe personenbezogener Daten
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesen Fallen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß.

wenn die Daten im Zusammenhang mit der Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“) und/oder der Zahlungsart „Payolution Kauf auf Rechnung“ an Dritte weitergegeben werden, ohne dass dies zum Zwecke der Abwicklung mit den Nutzern geschlossener Kaufverträge erforderlich ist, wenn dies wie aus Anlage ASt11 ersichtlich geschieht, und/oder

f)    gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei sich widersprechende Angaben über die geltenden Lieferfristen bereitzuhatten, wenn dies wie aus Anlagen ASt12 und
ASt13 ersichtlich geschieht, und/oder

g)    gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei sich widersprechende Angaben über die anfallenden Verpackungs- und Versandkosten bereitzuhalten, wenn dies wie aus Anlagen ASt18 und/oder ASt19 ersichtlich geschieht, und/oder

h) gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Waren im Fernabsatz mit versichertem Versand zu werben, wenn dies im Vergleich zum ebenfalls angebotenen nicht versicherten Versand mit einem Aufpreis verbunden ist, wenn dies wie aus Anlage ASt20 ersichtlich geschieht, und/oder

i) gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Waren im Fernabsatz mit dem Satz „AUSLAUFMODELL jetzt zum Sonderpreis!“ zu werben, wenn er das gleiche Produkt über einen anderen Internetauftritt seit über einem Jahr zu einem günstigeren Preis anbietet, wenn dies wie aus Anlage ASt21 ersichtlich geschieht.

Die Kammer hatte insoweit Verstöße gegen die §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, 312d, 355, 307 BGB, 1 PAngV bejaht.

Unter dem 16.01.2014 gab der Beklagte teilweise eine Abschlusserklärung ab, die sich ausdrücklich nicht auf die Tenorierung zu a) und e) bezieht, letztere soweit sie sich auf die Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“) erstreckt (Anlage K 21 = Bl. 70 ff. d.A.). Unter dem 17.01.2014 bat der Kläger um Klarstellung (Anlage K 22 = Bl. 72 d.A.).

Anfang 2014 erhielt der Kläger die Mitteilung über eine Klage des Beklagten vom 17.01.2014 beim Landgericht Essen, die sich auf die in den Abmahnungen vom 07.11. und 28.11.2013 beanstandeten Punkte bezog, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche umfasste und eine negative Feststellungsklage in Bezug auf die nicht von der Abschlusserklärung erfasste Tenorierung enthielt (Anlage K 32 = BL 232 ff. d.A.). Die hiesige Klageschrift vom 22.01.2014 ging am 27.01.2014 (per Fax) bei Gericht ein.

Unter dem 29.01.2014 sprach der Beklagte eine weitere Abmahnung, die sich auf Anbieterkennzeichnung und die Adressangabe des Klägers bezog, aus (Anlage K 31 = Bl. 228 ff. d.A.). Hinsichtlich dieser Beanstandungen machte der Beklagte unter dem 18.02.2014 eine Klage beim Landgericht Bochum (Az.: 1-15 O 31/14) anhängig (Anlage K 33 = Bl. 236 ff.,246dA).

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 25,07.2014 bezüglich der klägerischen Abmahnkosten aus den Abmahnungen vom 26.11. und 02.12.2013 die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch aus der Abmahnung des Beklagten vom 07.11.2013 (Anlage K 4 = Bl. 22 ff. d.A./Anlage FN 1 = Bl. 117 d.A.), hilfsweise mit dem aus der Abmahnung vom 28.11.2013 (Anlage K 14 = Bl. 46 ff. d.A./Anlage FN 2 = Bl. 122 ff. d.A.) erklärt (Bl. 98 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 08.09,2014 hat der Beklagte die Reihenfolge der Aufrechnungsforderungen „ausgetauscht“ und zunächst die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch aus der Abmahnung vom 28.11.2013 und hilfsweise mit dem aus der Abmahnung vom 07.11.2013 erklärt.

Der Kläger hält die beanstandeten, den Gegenstand der Klage bildenden Angaben für wettbewerbswidrig.

Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Passage „Ausschluss des Widerrufsrechts“ gehöre nicht nach dem gesetzlichen Modell zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Sie sei auch inhaltlich falsch, weil nur drei von insgesamt sieben normierten Ausnahmetatbestände aufgeführt seien. Hierdurch werde dem Verbraucher der falsche Eindruck vermittelt, es liege eine abschließende Aufzählung vor. Auch gehe dieser aufgrund der Formulierung davon aus, dass die Rückausnahme für alle aufgeführten Ausschlusstatbestände gelte, was aber gemäß § 312d Abs. 4 BGB nicht der Fall sei. Auch nach neuem Recht ergebe sich keine andere Beurteilung.

Ebenso sei die Datenschutzerklärung falsch. Über die Einbindung des Facebook-Like-Buttons werde eine direkte Verbindung zwischen dem Browser des Nutzers und dem Facebook-Server hergestellt. Somit stelle sich der Hinweis, dass außerhalb der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Daten an Dritte weitergegeben würden, als falsch dar. Schließlich seien die entsprechenden Informationen auch gemäß § 13 TMG unzureichend.

Der Beklagte habe ihm die Kosten der Abmahnungen vom 26.11. und 02.12.2013, soweit diese nicht durch die Festsetzung im Eilverfahren abgegolten worden seien, in Höhe von insgesamt 873,45 € (0,65fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 40.500,00 € zzgl. Auslagenpauschale) zu erstatten.

Die Unterlassungsforderungen des Beklagten in den Abmahnungen vom 07.11. und 28.11.2013 ließen jegliche Spezifizierung vermissen. Sie seien auch unbegründet.

Die Norm des § 7 ElektroG knüpfe an das Inverkehrbringen der Ware und nicht an das Anbieten an. Den Begriff des Importeurs kenne das ElektroG nicht. Die entsprechenden Pflichten träfen den Hersteller, was der Kläger als reiner Weiterverkäufer nicht sei. Er sei nicht verpflichtet und berechtigt, ein fremdes Original-Markenprodukt mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen. Entsprechendes gelte für den gerügten Verstoß gegen das ProdSG.

Bezüglich der Frage des versicherten Versands werde nur eine Irreführung bewirkt, wenn keine oder keine günstigeren anderen Versandarten angeboten würden.

Die salvatorische Klausel sei nahezu inhaltsgleich mit den Bestimmungen des § 306 BGB.

Die vermisste Belehrung zur Speicherung des Vertragstexts sei in § 1 Abs. 3 der klägerischen AGB (Anlage FN 11 = Bl. 173 ff. d.A.) enthalten.

Die beanstandete Angabe zur Versanddauer sei in der in Bezug genommenen Anlage FN 11 nicht enthalten.

Im Übrigen sei die Abmahntätigkeit des Beklagten rechtsmissbräuchlich. Der Umstand, dass innerhalb von 20 Tagen 2 Abmahnungen ausgesprochen worden seien, zeige das vorrangige Bestreben, gegen den Kläger Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei im Rahmen einer Widerrufsbelehrung auf den Ausschluss des Widerrufsrechts wie folgt hinzuweisen:

Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Vertragen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder ein-deutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht dir eine Rücksendung ge-eignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung telefonisch abgegeben haben.

wenn dies wie aus Anlage K 7 ersichtlich geschieht, und/oder

b) gegenüber Verbrauchern Waren im Fernabsatz zu bewerben und als Anbieter von Telemedien Nutzer über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten wie folgt aufzuklären:

Weitergabe personenbezogener Daten
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen In diesen Fällen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschrankt sich auf ein Mindestmaß.

wenn die Daten im Zusammenhang mit der Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“) und/oder der Zahlungsart „Payolution Kauf auf Rechnung“ an Dritte weitergegeben werden, ohne dass dies zum Zwecke der Abwicklung mit den Nutzern geschlossener Kaufverträge erforderlich ist, wenn dies wie aus Anlage K 10 ersichtlich geschieht,

2.  an den Kläger 873,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße lägen nicht vor. Die eigenen Abmahnungen seien berechtigt.

Es sei unschädlich, wenn eine Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Muster hinausgehe. Die Wertung der Klägerin sei nach Neufassung des § 312d BGB überholt. Eine Irreführung sei nicht gegeben.

Die Einbindung des Facebook-Like-Buttons stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, wie dies vom KG Berlin (NJW-RR 2011, 1264) und dem OLG München (GRUR-RR 2012, 395) auch entsprechend entschieden worden sei.

Die Abmahnungen des Beklagten vom 07.11. und 28.11.2013 seien berechtigt gewesen, wie aus dem Inhalt der Abmahnschreiben ersichtlich.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe entgegen § 6 ElektroG nicht bei der (…) registrierte Ware im (…) Design vertrieben. Er ist der Ansicht, dies sei unzulässig.

Des Weiteren suggeriere der Kläger, dass der von ihm angebotene kostenlose Versand mit Nachteilen verbunden sei, insbesondere hinsichtlich des Verlustrisikos, obwohl der Kläger das Versandrisiko trage. Seine verwendete salvatorische Klausel verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Angabe der Versanddauer mit dem Zusatz „in der Regel“ sei rechtswidrig. Der Kläger informiere auch nicht darüber, ob der Vertragstext bei ihm nach Vertragsschuss gespeichert werde.

Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien vor der Kammer (Az.: 2-03 O 475/13) ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Beiakte Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.10.2014 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 2) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage, soweit sie entscheidungsreif ist und das Verfahren nicht ausgesetzt wurde, ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten der mit Antrag zu 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Widerrufsbelehrung entsprechend Anlage K 7

Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht dir eine Rücksendung geeignet sind oder schnell ver-derben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung telefonisch abgegeben haben.

gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG i.V.m. § 312 d Abs. 4 BGB a.F. bzw. § 312g Abs. 2 BGB n.F. zu.

Nach § 312 c Abs. 1 BGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesfassung) hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB zu unterrichten.

Gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des gesetzlichen Zwecks Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 188 – Computer-Bild, Tz. 44).

Danach ist der Verbraucher auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts entsprechend zu informieren (vgl. BGH, GRUR 2012, 188 – Computer-Bild)- Insoweit genügt aber eine Information, die den Gesetzestext in § 312 d Abs. 4 BGB a.F. schlicht wiedergibt. Dies ermöglicht dem Verbraucher hinreichend zu prüfen, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt (vgl. BGH, NJW 2010, 989, juris-Rn. 21, 24).

Wenn aber wie hier vom Kläger angegriffen, die entsprechenden gesetzlichen Ausschlusstatbestände nicht vollständig wiedergegeben werden, geht der Verbraucher entsprechend davon aus, dass weitere Tatbestände nicht bestehen, was dem Sinn und Zweck einer ord¬nungsgemäßen Widerrufsbelehrung widerspricht.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass sich die Gesetzeslage geändert habe, ist hier zu sehen, dass die erfolgte Belehrung auch nicht der gesetzlichen Neufassung zum 13.06.2014 in § 312g Abs. 2 BGB n.F. entspricht.

Bei Gesetzesänderungen bestehen die in die Zukunft gerichteten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, wenn wie hier das beanstandete Verhalten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 -Kundendatenprogramm Tz. 8).

Demgegenüber besteht der vom Kläger mit Klageantrag zu 1 b) geltend gemachte Unterllassungsanspruch betreffend die Datenschutzerklärung entsprechend Anlage K 10

Weitergabe personenbezogener Daten
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesen Fallen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß.

hinsichtlich der Verwendung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ („Like-Button“) nicht.

Insbesondere folgt dieser nicht aus den §§ 4 Nr. 11 UWG, 13 TMG bzw. § 5 UWG. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Die Frage, ob § 13 TMG eine das Marktverhalten regelnde Norm ist und jedenfalls auch die wettbewerbrechtliche Entfaltung des Mitbewerbers schützt, ist umstritten (vgl. KG, GRUR-RR 2012, 19 – Gefällt-mir-Button, juris-Rn. 32 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 482, juris-Rn. 58).

Jedenfalls fehlt es vorliegend an der Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 UWG).

Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir“-Button wirkt sich nämlich – im Gegensatz zu geschäftsbezogenen Informationspflichten wie etwa der unrichtigen oder unvollständigen Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht – nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers der Website aus.

Zweck der Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG ist es, sämtlichen Nutzern von Telemediendiensten allgemein die Möglichkeit zu bieten, sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten sowie über mögliche Alternativen verschaffen zu können, nicht aber Verbraucher vor der Beeinflussung ihrer geschäftlichen Entscheidungen zu schützen.

Einen solchen Schutz der Allgemeinheit bezweckt § 4 Nr. 11 UWG gerade nicht. Soweit sich § 13 Abs. 1 TMG auch auf Verbraucher bezieht, ist dies für sich nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass das Schutzobjekt der jeweiligen Norm gerade aufgrund seiner Marktteilnahme in seinen Interessen betroffen ist, woran es hier fehlt. Der Facebook-Nutzer, der das Plugin nutzt, ist nicht Adressat von unerwünschter Werbung, sondern sorgt selbst dafür, dass die betreffenden Inhalte auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht werden. Der angemeldete Facebook-Nutzer, der den Button nicht betätigt, erhält ebenfalls keine Werbung, die unmittelbar durch den Besuch der betreffenden Seite veranlasst wurde (vgl. Schüßler, jurisPR-ITR 12/2011 Anm. 2).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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