Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegt werden
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19.11.2014
Az.: 12 O 474/13
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „O“ zu werben:
1.
„Das Tagesangebot heute ist die absolute Stoffwechselrevolution. Das Wort Revolution übrigens stammt vom lateinischen Begriff ‚Convertere‘ und heißt übersetzt ‚umkehren‘. Das heißt übersetzt ‚umkehren‘. Das heißt, das Tagesangebot kehrt den Stoffwechsel um vom Schlafmodus zum Marathonläufer. Und das wird höchste Zeit, weil ganz ganz viele haben nämlich Herausforderungen mit dem Stoffwechsel. Jeder dritte Deutsche momentan schon! Frau vier Mal häufiger als Männer. Und wenn der Stoffwechsel nicht richtig auf Touren kommt, dann macht sich das unterschiedlich bemerkbar, zum Beispiel, Antriebsschwächen, Müdigkeit, trockene Haut, brüchige Fingernägel, depressive Verstimmungen, Wassereinlagerungen und Gewichtsprobleme. Viele Menschen nehmen zu, ohne mehr zu essen, haben überhaupt gar keine Möglichkeit, selbst mit erfolgreichen Diäten Gewicht zu reduzieren. Und dann können Sie ziemlich sicher sein, dann liegt es daran, dass der Stoffwechsel einfach im Keller ist. Und das werden wir beheben mit dem heutigen Tagesangebot.“,
2.
„Sie sitzen auf der Couch und tunen Ihren Stoffwechsel. Und ohne sich nur einen Millimeter zu bewegen, verbrennen Sie automatisch mehr Fett. Alles kommt viel schneller in die Gänge. Und das ist das Sensationelle an dem Tagesangebot.“,
3.
„Ganz, ganz viele Menschen haben Herausforderungen mit dem Stoffwechsel. Das ist ein Nahrungsergänzungsprodukt. Wir sprechen über natürliche Substanzen, die aber eine unglaublich positive Wirkung haben.
Wichtig ist vor allen Dingen auch eins, dass Sie was machen, dass Sie sagen: ‚So! Ich … leg jetzt mal los.‘
Was nützt es Ihnen, wenn Sie sagen ‚Ja, irgendwie bin ich gerade nicht zufrieden.‘. Ich mein, es gibt eine lange Liste, zum Beispiel Symptome einer Unterfunktion der Schilddrüse könnte zum Beispiel sein: Müdigkeit. Antriebsarmut! Ein gesteigertes Schlafbedürfnis! Das heißt, Sie schlafen und Sie werden irgendwie gar nicht mehr fit. Vielleicht finden Sie sich ja da wieder? Wir kennen das ja irgendwie alle. Wir wissen gar nicht, was wir machen sollen. Ansonsten kann man ja auch in nen … lesen oder vielleicht bei sich selber prüfen, Symptome einer Überfunktion können sein zum Beispiel, Sie nehmen viel zu viel ab. Es bleibt nix hängen. Ist ja auch unangenehm. Haarausfall zum Beispiel und solche Sachen. Das sind, können alles Funk, können alles Symptome sein für etwas, wo Sie wissen, wo kommt denn das eigentlich her. Jetzt kommt dieses kleine Organ, aber da denken Sie vielleicht gar nicht dran, ins Spiel, weil, wenn das nicht in Balance ist, dann sind Sie komplett nicht in Balance. Deswegen einfach was machen. Nicht da sitzen. und sagen, ‚Ja, ich weiß es jetzt auch nicht mehr, was ich machen soll.‘. Wir können heute vor allen Dingen auch noch nen versandkostenfreien Artikel anbieten. Wenn Sie sagen, ‚Wollte ich sowieso haben‘, packen Sie‘s Tagesangebot mit rein! Es ist nur heute so günstig, solange der Vorrat reicht. Und legen Sie los! Zum Beispiel, wenn die Schilddrüse in Balance ist, dann schlafen Sie gut. Wenn die Schilddrüse in Balance ist, dann sind Sie zufrieden mit Ihrem Gewicht, ohne dass Sie da groß was machen müssen für.“,
4.
„Gibt‘s irgendwen, der es nicht nehmen sollte? Nein, gibt‘s nicht. Weil, das Produkt ist intelligent. Wir haben zwar jetzt sehr viel gesprochen über eher den Bereich der Unterfunktion, weil damit ganz viele zu kämpfen haben. Aber selbst wenn andere Herausforderungen vorhanden sind, wir haben hier unter anderem Substanzen drin, die wirklich als Schilddrüsen-Harmonisierer wirken. Und wir sprechen hier über natürliche Substanzen.“,
5.
„Mit dieser Erfahrung von jetzt 15 Jahren R und vielleicht mal die konkrete Frage. Was tut sich dann? Was kann ich sehen?
Ganz viel. Womit kann ich rechnen?
Also erstmal, wenn Sie das jetzt kombinieren zum Beispiel mit ner erfolgreichen Diät, wie 40 E oder irgend‘nen anderes erfolgreiches Diätprodukt, dann werden Sie sehen, dass auf einmal Erfolge zu verzeichnen sind. Viele haben Probleme, zum Beispiel Gewicht zu reduzieren, einfach weil der Stoffwechsel brach liegt. Das kriegt auch kein Diätprodukt in den Griff. Da müssen Sie an anderen Hebeln arbeiten. Wenn Sie mit depressiven Verstimmungen zu tun haben, brüchigen Fingernägeln, trockene Haut, Antriebsschwäche, öfter müde sich fühlen, Wassereinlagerungen, das alles kann resultieren aus einem trägen Stoffwechsel. Das heißt, Sie kriegen mit dem Tagesangebot ‘ne Riesenpalette an Herausforderungen sofort ruckzuck in den Griff. Und das ist das Tolle an diesem Tagesangebot.“,
sofern dies geschieht, wie in der Werbesendung vom 8. August 2013 (Anlage K 1).
Der Beklagten zu 1) werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft zu vollziehen ist an ihren jeweiligen Geschäftsführern.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 29 % und die Beklagte zu 1) 71 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 71 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 €. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Zahlung wegen vermeintlich wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und zur Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel und bewirbt diese unter anderem in Werbesendungen des TV-Senders („R“) der vormaligen Beklagten zu 2).
In der Dauerwerbesendung „O1 – natürlich gut“ vom 08.08.2013 bewarb die Beklagte zu 1) das von ihr vertriebene Produkt „O2“, hinsichtlich dessen die aus den Klageanträgen ersichtlichen Aussagen getroffen wurden. Das Konzept der Dauerwerbesendung sieht vor, dass die positiven Eigenschaften des Produkts dem Zuschauer in Dialogform nahe gebracht werden, wobei ein Dialogpartner vor allem Fragen über das Produkt an den anderen Gesprächsteilnehmer, den Produktpromoter, stellt. Während des Dialogs werden am Bildrand u.a. die Bezeichnung des beworbenen Produkts, dessen Preis und eine Verpackungsabbildung eingeblendet. Wegen des weiteren Kontextes, in dem das Produkt beworben wurde, wird auf die Sendungsniederschrift (Anlage K1, Bl. 16-31 d. A.) Bezug genommen.
Im Produkt „M“ sind gemäß der Verzehrempfehlung (zwei Kapseln) folgende Inhaltsstoffe enthalten:
– Natürliche Pflanzenstoffe (Gugulipid Extrakt, Braunalgenextrakt, Coleus Forskohlii, Ashwagandha, Ginseng [2% Ginsenoside – 1,4 mg = 3*] Indisches Basilikum) – 540 mg,
– L-Tyrosin – 110 mg,
– Zink – 5,6 mg = 56*,
– Mangan – 2 mg = 100*,
– Molybdän – 50 µg = 100*,
– Selen – 45µg = 82*.
(*= % der empfohlenen Tagesverzehrmenge nach der Nährwertkennzeichnungsverordnung).
Mit Schreiben vom 24.09.2013 (Anlage K2) mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, bei den zum Gegenstand der Klageanträge gemachten Aussagen handele es sich jeweils um gesundheitsbezogene Angaben, mit denen die Beklagten nicht werben dürften, weil sie weder in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der VO EG 1924/2006 aufgeführt seien, noch mit allgemein wissenschaftlichen Erkenntnissen nachgewiesen sei, dass das Vorhandensein der Substanz die beschriebene Wirkung entfalte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „O“ zu werben:
1.
„Das Tagesangebot heute ist die absolute Stoffwechselrevolution. Das Wort Revolution übrigens stammt vom lateinischen Begriff ‚Convertere‘ und heißt übersetzt ‚umkehren‘. Das heißt übersetzt ‚umkehren‘. Das heißt, das Tagesangebot kehrt den Stoffwechsel um vom Schlafmodus zum Marathonläufer. Und das wird höchste Zeit, weil ganz ganz viele haben nämlich Herausforderungen mit dem Stoffwechsel. Jeder dritte Deutsche momentan schon! Frau vier Mal häufiger als Männer. Und wenn der Stoffwechsel nicht richtig auf Touren kommt, dann macht sich das unterschiedlich bemerkbar, zum Beispiel, Antriebsschwächen, Müdigkeit, trockene Haut, brüchige Fingernägel, depressive Verstimmungen, Wassereinlagerungen und Gewichtsprobleme. Viele Menschen nehmen zu, ohne mehr zu essen, haben überhaupt gar keine Möglichkeit, selbst mit erfolgreichen Diäten Gewicht zu reduzieren. Und dann können Sie ziemlich sicher sein, dann liegt es daran, dass der Stoffwechsel einfach im Keller ist. Und das werden wir beheben mit dem heutigen Tagesangebot.“,
2.
„Sie sitzen auf der Couch und tunen Ihren Stoffwechsel. Und ohne sich nur einen Millimeter zu bewegen, verbrennen Sie automatisch mehr Fett. Alles kommt viel schneller in die Gänge. Und das ist das Sensationelle an dem Tagesangebot.“,
3.
„Ganz, ganz viele Menschen haben Herausforderungen mit dem Stoffwechsel. Das ist ein Nahrungsergänzungsprodukt. Wir sprechen über natürliche Substanzen, die aber eine unglaublich positive Wirkung haben.
Wichtig ist vor allen Dingen auch eins, dass Sie was machen, dass Sie sagen: ‚So! Ich … leg jetzt mal los.‘
Was nützt es Ihnen, wenn Sie sagen ‚Ja, irgendwie bin ich gerade nicht zufrieden.‘. Ich mein, es gibt eine lange Liste, zum Beispiel Symptome einer Unterfunktion der Schilddrüse könnte zum Beispiel sein: Müdigkeit. Antriebsarmut! Ein gesteigertes Schlafbedürfnis! Das heißt, Sie schlafen und Sie werden irgendwie gar nicht mehr fit. Vielleicht finden Sie sich ja da wieder? Wir kennen das ja irgendwie alle. Wir wissen gar nicht, was wir machen sollen. Ansonsten kann man ja auch in nen … lesen oder vielleicht bei sich selber prüfen, Symptome einer Überfunktion können sein zum Beispiel, Sie nehmen viel zu viel ab. Es bleibt nix hängen. Ist ja auch unangenehm. Haarausfall zum Beispiel und solche Sachen. Das sind, können alles Funk, können alles Symptome sein für etwas, wo Sie wissen, wo kommt denn das eigentlich her. Jetzt kommt dieses kleine Organ, aber da denken Sie vielleicht gar nicht dran, ins Spiel, weil, wenn das nicht in Balance ist, dann sind Sie komplett nicht in Balance. Deswegen einfach was machen. Nicht da sitzen. und sagen, ‚Ja, ich weiß es jetzt auch nicht mehr, was ich machen soll.‘. Wir können heute vor allen Dingen auch noch nen versandkostenfreien Artikel anbieten. Wenn Sie sagen, ‚Wollte ich sowieso haben‘, packen Sie‘s Tagesangebot mit rein! Es ist nur heute so günstig, solange der Vorrat reicht. Und legen Sie los! Zum Beispiel, wenn die Schilddrüse in Balance ist, dann schlafen Sie gut. Wenn die Schilddrüse in Balance ist, dann sind Sie zufrieden mit Ihrem Gewicht, ohne dass Sie da groß was machen müssen für.“,
4.
„Gibt‘s irgendwen, der es nicht nehmen sollte? Nein, gibt‘s nicht. Weil, das Produkt ist intelligent. Wir haben zwar jetzt sehr viel gesprochen über eher den Bereich der Unterfunktion, weil damit ganz viele zu kämpfen haben. Aber selbst wenn andere Herausforderungen vorhanden sind, wir haben hier unter anderem Substanzen drin, die wirklich als Schilddrüsen-Harmonisierer wirken. Und wir sprechen hier über natürliche Substanzen.“,
5.
„Mit dieser Erfahrung von jetzt 15 Jahren R und vielleicht mal die konkrete Frage. Was tut sich dann? Was kann ich sehen?
Ganz viel. Womit kann ich rechnen?
Also erstmal, wenn Sie das jetzt kombinieren zum Beispiel mit ner erfolgreichen Diät, wie 40 E oder irgend‘nen anderes erfolgreiches Diätprodukt, dann werden Sie sehen, dass auf einmal Erfolge zu verzeichnen sind. Viele haben Probleme, zum Beispiel Gewicht zu reduzieren, einfach weil der Stoffwechsel brach liegt. Das kriegt auch kein Diätprodukt in den Griff. Da müssen Sie an anderen Hebeln arbeiten. Wenn Sie mit depressiven Verstimmungen zu tun haben, brüchigen Fingernägeln, trockene Haut, Antriebsschwäche, öfter müde sich fühlen, Wassereinlagerungen, das alles kann resultieren aus einem trägen Stoffwechsel. Das heißt, Sie kriegen mit dem Tagesangebot ‘ne Riesenpalette an Herausforderungen sofort ruckzuck in den Griff. Und das ist das Tolle an diesem Tagesangebot.“,
sofern dies geschieht, wie in der Werbesendung vom 8. August 2013 (Anlage K 1).
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hält die Klage für unschlüssig, da der Kläger das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Sie beruft sich darauf, dass die Aussagen jedenfalls durch die folgenden durch die VO (EU) 432/2012 für Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Produkts zugelassenen Claims gedeckt seien:
Zink
– trägt zu einem normalen Säuren-Basen-Stoffwechsel bei
– trägt zu einem normalen Kohlenhydrat-Stoffwechsel bei
– trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei
– trägt zu einer normalen DNA-Synthese bei
– trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makro-Nährstoffen bei
– trägt zu einem normalen Fettsäurestoffwechsel bei
– trägt zu einem normalen Vitamin-A-Stoffwechsel bei
– trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativen Stress zu schützen
– hat eine Funktion bei der Zellteilung
Mangan
– trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei
– trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativen Stress zu schützen
Molybdän
– trägt zu einer normalen Verstoffwechselung schwefelhaftiger Aminosäuren bei Selen
– trägt zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei
– trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativen Stress zu schützen.
Das Produkt richte sich ausschließlich an diejenigen gesunden Personengruppen, bei denen es indiziert sei, für einen normalen Stoffwechsel zu sorgen.
Sie beruft sich schließlich hinsichtlich des in dem Produkt auch in der jeweiligen Verzehrempfehlung in einer Menge von 110 mg enthaltenen L-Tyrosin auf die zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen TV-Präsentation im August 2013 nicht abgelaufene Umstellungsfrist bis zum 02.01.2014 wegen der Zurückweisung des zu der ID 1928 angemeldeten Claims, dass L-Tyrosin u.a. zur normalen Synthese der Katecholamine beiträgt, denn Katecholamine seien eine biologisch und medizinisch wichtige Stoffgruppe, zu denen Dopamin, Noradrenalin und Adrenalin gehören, die wiederum natürliche Hormone darstellen, die wiederum direkte Auswirkungen auf den Stoffwechsel (Steigerung des Blutdruckes und Herzfrequenz) haben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage am 20.03.2014 zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Wettbewerbsverband folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Dem Kläger steht jeweils ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die zum Gegenstand der Klageanträge gemachten Werbeaussagen gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. mangelt es nicht bereits wegen Fehlens substantiierten Vorbringens des Klägers bezüglich unzutreffender oder unzulässiger Aussagen über Aufgaben und Funktion der enthaltenen Substanzen an der Schlüssigkeit der Klage. Denn der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt. (BGH GRUR 2013, 958 [959] – Vitalpilze), da der Unionsgesetzgeber die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben in der VO (EG) 1924/2006 einem grundsätzlichen Verbot unterworfen hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der insoweit zentralen Bestimmung des Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung genannt sind, muss deshalb vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden; soweit diese Voraussetzungen gem. den Übergangsregelungen in Artikel 28 VO (EG) 1924/2006 ganz (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn 11 – Monsterbacke) oder immerhin teilweise (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 189 Rn 11 ff. – Monsterbacke) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast davon unberührt (aaO. [960]).
Dem Kläger steht gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 10 VO, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 (EG) 1924/2006 ein Unterlassungsanspruch zu, da die Aussagen gesundheitsbezogen sind.
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen der Verbesserung des Gesundheitszustandes und dem Verzehr des Lebensmittels impliziert (BGH Vitalpilze aaO.), wobei dies weit zu fassen ist:
„[10] a) Nach der genannten Bestimmung [Art. 2 Absatz 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006] ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH GRUR 2012, 1161 Rdnr. 34 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH GRUR 2012, 1161 Rdnr. 35 – Deutsches Weintor; BGH GRUR 2013, 189 Rdnr. 9 = WRP 2013, 180 – Monsterbacke; GRUR 2014, 500 – Praebiotik).“
Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bezweckt insbesondere eine Abgrenzung zu vagen, das allgemeine Wohlbefinden betreffende Angaben (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, Az.: I-20 U 183/09, Rn. 3, zitiert nach juris).
Sämtliche Aussage sind gesundheitsbezogen, da sie durch Bezugnahme auf den Stoffwechsel und damit verbundene gesundheitliche Auswirkungen gerade Körperfunktionen ansprechen:
Ziff. 1
kehrt den Stoffwechsel um vom Schlafmodus
Antriebsschwächen, Müdigkeit, trockene Haut, brüchige Fingernägel, depressive Verstimmungen, Wassereinlagerungen und Gewichtsprobleme
dann liegt es daran, dass der Stoffwechsel einfach im Keller ist. Und das werden wir beheben mit dem heutigen Tagesangebot
Ziff. 2
tunen Ihren Stoffwechsel
verbrennen Sie automatisch mehr Fett. Alles kommt viel schneller in die Gänge.
Ziff. 3
Herausforderungen mit dem Stoffwechsel
es gibt eine lange Liste, zum Beispiel Symptome einer Unterfunktion der Schilddrüse könnte zum Beispiel sein: Müdigkeit. Antriebsarmut! Ein gesteigertes Schlafbedürfnis! Das heißt, Sie schlafen und Sie werden irgendwie gar nicht mehr fit.
Ansonsten kann man ja auch in nen … lesen oder vielleicht bei sich selber prüfen, Symptome einer Überfunktion können sein zum Beispiel, Sie nehmen viel zu viel ab. Es bleibt nix hängen. Ist ja auch unangenehm. Haarausfall zum Beispiel und solche Sachen. Das sind, können alles
Symptome sein für etwas, wo Sie wissen, wo kommt denn das eigentlich her. Jetzt kommt dieses kleine Organ, aber da denken Sie vielleicht gar nicht dran, ins Spiel, weil, wenn das nicht in Balance ist, dann sind Sie komplett nicht in Balance.
Schilddrüse in Balance
Ziff. 4
Weil, das Produkt ist intelligent. Wir haben zwar jetzt sehr viel gesprochen über eher den Bereich der Unterfunktion, weil damit ganz viele zu kämpfen haben. Aber selbst wenn andere Herausforderungen vorhanden sind, wir haben hier unter anderem Substanzen drin, die wirklich als Schilddrüsen-Harmonisierer wirken
Ziff. 5
Viele haben Probleme, zum Beispiel Gewicht zu reduzieren, einfach weil der Stoffwechsel brach liegt. Das kriegt auch kein Diätprodukt in den Griff. Da müssen Sie an anderen Hebeln arbeiten. Wenn Sie mit depressiven Verstimmungen zu tun haben, brüchigen Fingernägeln, trockene Haut, Antriebsschwäche, öfter müde sich fühlen, Wassereinlagerungen, das alles kann resultieren aus einem trägen Stoffwechsel. Das heißt, Sie kriegen mit dem Tagesangebot ‘ne Riesenpalette an Herausforderungen sofort ruckzuck in den Griff.
Die Durchschnittsadressaten der angesprochenen Verkehrskreise entnehmen den angegriffenen Aussagen im Kontext der Werbesendung entgegen der Auffassung der Beklagte zu 1) nicht lediglich, dass sich das Produkt ausschließlich an diejenigen gesunden Personengruppen richtet, bei denen es indiziert ist, für einen normalen Stoffwechsel zu sorgen. Die weitgehenden und pauschalen Angaben zu Krankheiten und körperlichen Über- bzw. Unterfunktionen werden nicht, wie die Beklagte zu 1) meint, als ausschließlich wissenschaftlich anerkannte und zutreffende Schilderungen erkannt, die lediglich beschreiben, welche Begleiterscheinungen es haben kann, wenn der Stoffwechsel nicht normal ist, sondern „brach liegt“. Vielmehr versteht der Durchschnittsverbraucher die vollmundigen Werbeaussagen im Sinne eines Allheilmittels gegen die erwähnten Gesundheitsbeschwerden.
Diese über die bloße Beeinflussung des Stoffwechsels hinausgehenden Aussagen sind nicht durch die von der Beklagten zu 1) vorgetragenen Claims zu einzelnen Inhaltsstoffen, die sich darauf beziehen, dass sie zu einem normalen Stoffwechsel in unterschiedlicher Hinsicht bzw. – in Bezug auf Selen – zu einer normalen Schilddrüsenfunktion beitragen, gedeckt.
Auch die von der Beklagten zu 1) herangezogene Umstellungsfrist wegen der Zurückweisung des angemeldeten Claims betreffend L-Tyrosin führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da die streitgegenständlichen Werbeaussagen sich in keiner Weise mit dem angemeldeten Claim „trägt zur normalen Synthese der Katecholamine bei“ decken. Die Beklagte zu 1) trägt selbst eine Kette von gedanklichen Zwischenschritten vor, die erforderlich sind, um diesen Claim erst in die Nähe der Werbeaussagen zu bringen, woraus ersichtlich wird, dass diese dadurch nicht annähernd gerechtfertigt sind. Dies gilt erst recht unter dem Gesichtspunkt, dass Abweichungen von Claims nur insoweit zulässig sind, soweit sie aus Sicht des Verbrauchers als gleichbedeutend im Sinne des Erwägungsgrund Nr. 21 der VO (EG) 1924/2006 angesehen werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 – 14 c O 138/13, BeckRS 2014, 17361)
Gem. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 darf ein Lebensmittel mit einer gesundheitsbezogenen Angabe nur beworben werden, wenn erstens die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 3 bis 7 VO (EG) 1924/2006, zweitens die besonderen Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 1924/2006 vorliegen, und wenn sie (drittens) nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 VO (EG) 1924/2006 aufgenommen worden sind.
Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass auch bei solchen Angaben, die sich noch nicht auf der Liste nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 befinden, die übrigen Voraussetzungen der VO (EG) 1924/2006 vorliegen müssen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 (960) – Vitalpilze; OLG Düsseldorf, LMRR 2012, 38; OLG Hamm, Urt. v. 04.07.2013 – 4 U 20/13, zitiert nach BeckRS 2013, 17387).
Vorliegend ist bereits ein Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Art. 5 Abs. 1, Art. 6 VO (EG) 1924/2006 gegeben.
Die Vorschriften der Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 sehen vor, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat, dass dies in signifikanter oder aufgrund wissenschaftlicher Nachweise einer zur Erzielung der behaupteten Wirkung geeigneten Menge (Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006) der Fall ist und in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006). Dabei trifft die Beweislast für den Nachweis der Wirkung den Verwender der Angabe (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2010 – 4 U 184/09).
Wissenschaftliche Nachweise hat die Beklagte zu 1) zu keinem dieser Aspekte dargelegt. Soweit sie sich zum Beweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht, kann dies auf den nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 maßgeblichen Zeitpunkt nicht zurückwirken (OLG Hamm a. a. O.).
Bei den Vorschriften der Art. 10, Art. 5, Art. 6 VO (EG) 1924/2006 handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, Kommentar, 31. Auflage, 2013, § 4 UWG, Rn. 11.137a), gegen die die Beklagte zu 1) mit den angegriffenen Werbeaussagen verstoßen hat.
Die gesetzeswidrige Werbung der Beklagten zu 1) ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt für Nahrungsergänzungsmittel zu beeinträchtigen.
Dabei ist vor allem auch der Erwägungsgrund Nr. 9 der VO (EG) 1924/2006 zu beachten, ausweislich dessen gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich geeignet sind, den Verbraucher zu Entscheidungen im Hinblick auf seine Ernährung zu veranlassen – was wiederum auch zu einer Behinderung des (innergemeinschaftlichen) Handels führen kann. Dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, ist nicht erkennbar.
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des festgestellten Verstoßes vermutet. Die Beklagte Zu 1) hat diese nicht in geeigneter Weise ausgeräumt.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 2. Halbsatz, 709 Satz 1, 711 ZPO.
Streitwert
Bis zum 19.03.2014: 50.000,00 € (wovon auf die vormalige Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) jeweils 25.000,00 € entfallen)
ab dem 20.03.2014: 25.000,00 €