Nährwert – und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

24. September 2013
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2063 mal gelesen
0 Shares

Amtlicher Leitsatz:

1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

3. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 18.07.2013

Az.: C-299/12

 

In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 10. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2012, in dem VerfahrenGreen – Swan Pharmaceuticals CR, a.s.gegenStátní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektoráterlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten …, des Richters … (Berichterstatter) und der Richterin …,

Generalanwalt: …,

Kanzler: …,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der tschechischen Regierung, vertreten durch … als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch … als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert‑ und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9, und – Berichtigung – ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Green – Swan Pharmaceuticals CR, a.s. (im Folgenden: Green – Swan Pharmaceuticals) gegen die Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát (staatliche Landwirtschafts‑ und Lebensmittelinspektion, zentrales Inspektorat) über die Qualifizierung einer auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels angebrachten Mitteilung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3. Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet:

„(1) Mit dieser Verordnung werden die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert‑ und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

(2) Diese Verordnung gilt für nährwert‑ und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

(3) Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.“

4. Art. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 enthält folgende Begriffsbestimmungen:

„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

1. ‚Angabe‘ jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;

5. ‚gesundheitsbezogene Angabe‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

6. ‚Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt;

…“

5. Art. 3 („Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“) der Verordnung Nr. 1924/2006 bestimmt:

„Nährwert‑ und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

…“

6. In Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es:

„Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II [mit den Art. 3 bis 7] und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.“

7. Art. 14 („Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“) der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht in Abs. 1 vor:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind:

a) Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos,

…“

8. Art. 20 der Verordnung Nr. 1924/2006, der das Gemeinschaftsregister betrifft, sieht vor:

„(1) Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister der nährwert‑ und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, nachstehend ‚Register‘ genannt.

(2) Das Register enthält Folgendes:

a) die nährwertbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung gemäß dem Anhang;

b) gemäß Artikel 4 Absatz 5 festgelegte Einschränkungen;

c) die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung nach Artikel 13 Absätze 3 und 5, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 6 sowie die innerstaatlichen Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3;

d) eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener Angaben und die Gründe für ihre Ablehnung.

(3) Das Register wird veröffentlicht.“

9. Art. 28 („Übergangsmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht in Abs. 2 vor:

„Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; danach gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.“

Tschechisches Recht

10. § 17 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung einiger damit zusammenhängender Gesetze (zákon č. 110/1997 Sb., o potravinách a tabákových výrobcích a o změně a doplnění některých souvisejících zákonů) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt, dass ein Lebensmittelunternehmer eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er

,,a) gegen die Verpflichtung verstößt, die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit einzuhalten, die in unmittelbar anwendbaren Vorschriften der … Gemeinschaften zur Regelung der Anforderungen an Lebensmittel aufgestellt werden, oder

b) mit einer anderen Handlung als der in Buchst. a angeführten gegen eine Verpflichtung verstößt, die in einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift der … Gemeinschaften zur Regelung der Anforderungen an Lebensmittel aufgestellt wird.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Green – Swan Pharmaceuticals vor dem 1. Januar 2005 ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Bezeichnung „GS Merilin“ auf den tschechischen Markt brachte. Dieses Mittel wurde mit folgender Angabe auf der Verpackung vermarktet: „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D 3 , die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“. Im Übrigen wurde am 29. Oktober 2003 in der Tschechischen Republik die nationale Marke GS Merilin eingetragen.

12. Mit Entscheidung vom 10. November 2010 vertrat das Inspektorát Státní zemědělské a potravinářské inspekce (die nationale Behörde für die Kontrolle der Landwirtschaft und von Lebensmitteln) den Standpunkt, dass Green – Swan Pharmaceuticals auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels GS Merilin unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben angebracht habe. Daraus leitete die genannte Behörde ab, dass diese Gesellschaft eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes Nr. 110/1997 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung begangen habe, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 200 000 CZK.

13. Green – Swan Pharmaceuticals legte gegen diese Entscheidung des Inspektorát Státní zemědělské a potravinářské inspekce Einspruch ein und machte dafür u. a. geltend, dass die Mitteilung auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels GS Merilin nicht als „Angabe“ im Sinne der Verordnung Nr. 1924/2006 angesehen werden könne. Mit Entscheidung vom 14. Februar 2011 wies die Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát diesen Einspruch zurück.

14. Green – Swan Pharmaceuticals erhob gegen diese letztgenannte Entscheidung Klage beim Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brünn). Sie trug insbesondere vor, dass Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 auf das Nahrungsergänzungsmittel GS Merilin Anwendung finde, weil sich diese Bestimmung auf die Produkte als solche beziehe und nicht auf die Handelsmarken oder Markennamen, mit denen die Produkte bezeichnet würden. Außerdem berief sie sich auf Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 dieser Verordnung und trug dazu vor, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels GS Merilin eine „deutliche“ Reduzierung eines Risikofaktors für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen weder erklärt noch suggeriert werde.

15. Mit Urteil vom 21. September 2011 wies der Krajský soud v Brně die Klage von Green – Swan Pharmaceuticals ab. Dieses Gericht war der Ansicht, dass die Mitteilung auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels GS Merilin eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 1924/2006 sei und dass bei Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos nur solche, die von der Kommission unter den in Art. 14 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen genehmigt worden seien, im Rahmen der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln verwendet werden dürften.

16. Green – Swan Pharmaceuticals legte gegen dieses Urteil des Krajský soud v Brně ein Rechtsmittel beim Nejvyšší správní soud ein und trug erneut vor, dass Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 die Vermarktung des betreffenden Nahrungsergänzungsmittels erlaube, da sich diese Vorschrift auf die Produkte als solche beziehe. Sie führte insoweit den Unterschied zwischen der Formulierung dieser Vorschrift und der von Art. 1 Abs. 3 derselben Verordnung an, in dem auf Handelsmarken und Markennamen Bezug genommen werde, die als nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden könnten. Das Nahrungsergänzungsmittel GS Merilin unterliege daher bis zum 19. Januar 2022 nicht der Regelung der Verordnung. Außerdem hätte der Krajský soud v Brně angesichts des Wortlauts von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 prüfen müssen, ob die auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels GS Merilin angebrachte Angabe eine „deutliche“ Reduzierung eines Krankheitsrisikos impliziere.

17. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt das Wort „deutlich“ oder einen gleichartigen Ausdruck enthalten müsse, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ angesehen zu werden. Andernfalls würde es die Wahl eines leicht abweichenden Wortlauts erlauben, sich der Anwendung von Art. 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 zu entziehen.

18. Außerdem nehme der Durchschnittsverbraucher ein Lebensmittel, das mit einer gesundheitsbezogenen Angabe versehen sei, mit der deutliche Auswirkungen hinsichtlich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos erklärt oder suggeriert würden, gegenüber einem Lebensmittel, bei dem diese Nuance fehle, nicht als vorteilhafter wahr. In diesem Sinne zeige das in Art. 20 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehene Gemeinschaftsregister der nährwert‑ und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, dass die bereits von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüften und von der Kommission genehmigten gesundheitsbezogenen Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos weder den Begriff „deutlich“ noch einen anderen Begriff mit der gleichen Bedeutung enthielten.

19. Im Übrigen meint das vorlegende Gericht, dass Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei, weil die fragliche Angabe weder eine Handelsmarke noch ein Markenname im Sinne dieser Vorschrift sei. Und selbst wenn diese Vorschrift anwendbar sein sollte, sei eine Auslegung dahin gehend, dass damit vom Anwendungsbereich der Verordnung alle Produkte ausgenommen würden, die vor dem 1. . Januar 2005 bestanden hätten, sinnlos, da die Verordnung die Etikettierung von Lebensmitteln regele.

20. Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die gesundheitsbezogene Angabe „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D 3 , die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“ eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006, auch wenn damit nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr dieses Mittels das Risiko für die Entwicklung der angeführten Krankheit deutlich senkt?

2. Schließt der Begriff Handelsmarken oder Markennamen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 auch eine auf der Verpackung des Produkts angebrachte kommerzielle Mitteilung ein?

3. Ist die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 enthaltene Übergangsmaßnahme dahin auszulegen, dass sie sich auf (jegliche) Lebensmittel bezieht, die vor dem 1. Januar 2005 bestanden, oder dahin, dass sie sich auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen waren und in dieser Form bereits vor diesem Datum bestanden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

21. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass eine gesundheitsbezogene Angabe unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

22. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausgehend von dem Zusammenhang definiert wird, der zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehen muss. Da diese Definition weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer enthält, ist der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen (vgl. Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C‑544/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

23. Unter den gesundheitsbezogenen Angaben definiert Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt“.

24. Aus der Verwendung der Formulierung „suggeriert oder … mittelbar zum Ausdruck gebracht“ ergibt sich, dass es für die Qualifizierung als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift nicht erforderlich ist, dass mit der entsprechenden Angabe ausdrücklich behauptet wird, dass der Verzehr eines Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Es reicht aus, dass die Angabe bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich ist.

25. Insoweit ist festzustellen, dass die Verwendung einer kategorischen Formulierung, nach der der Verzehr des betreffenden Lebensmittels einen entsprechenden Risikofaktor senkt – oder dazu beiträgt, ihn zu senken – geeignet ist, bei einem solchen Verbraucher den Eindruck einer deutlichen Senkung des Risikos hervorzurufen. Daher muss – wie vom vorlegenden Gericht nahegelegt – eine gesundheitsbezogene Angabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unbedingt das Wort „deutlich“ oder einen gleichbedeutenden Ausdruck enthalten, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ angesehen zu werden.

26. Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

Zur zweiten Frage

27. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann.

28. Nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dürfen Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

29. Im Übrigen gilt die Verordnung Nr. 1924/2006 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für nährwert‑ und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

30. Zudem können, wie es in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt, Handelsmarken, Markennamen und im Übrigen auch Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung oder der Aufmachung eines Lebensmittels verwendet werden, gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

31. Entsprechend dem Vorbringen der Kommission können kommerzielle Mitteilungen zwar im Allgemeinen nicht als Handelsmarken oder Markennamen angesehen werden, doch lässt sich nicht ausschließen, dass eine solche auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte Mitteilung zugleich eine Handelsmarke oder einen Markennamen darstellt. Allerdings kann eine solche Mitteilung nur dann eine Handelsmarke oder einen Markennamen darstellen, wenn sie durch die anwendbaren Rechtsvorschriften als solche(r) geschützt wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

32. Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

Zur dritten Frage

33. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass er sich auf alle Lebensmittel bezieht, die vor dem 1. Januar 2005 bestanden, oder auf Lebensmittel, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind und in dieser Form bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden.

34. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 nicht Lebensmittel als solche zum Gegenstand hat, sondern nährwert‑ und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

35. So dürfen nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 Handelsmarken oder Markennamen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

36. Wie die tschechische Regierung und die Kommission vortragen, bezieht sich Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006, mit dem übergangsweise eine abweichende Maßnahme eingeführt wird, in diesem Rahmen nur auf bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehende Handelsmarken oder Markennamen, die als eine nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufgefasst werden können. Lebensmittel, die mit einer solchen Handelsmarke oder einem solchen Markennamen versehen sind, dürfen bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

37. Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.

Kosten:

38. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

3. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert‑ oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a