„Bezahltes Gutachten“ von der Meinungsfreiheit gedeckt

17. August 2011
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Eigener Leitsatz:

Die Äußerung ein Privatgutachten zur Widerlegung von Dopingvorwürfen sei „bezahlt“, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 20.06.2011

Az.: 10 U 170/10

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 577/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine bekannte Eisschnelläuferin, wurde im Februar 2009 von der Internationalen Eislaufunion (ISU) für zwei Jahre gesperrt, weil der Retikulozytenanteil in ihrem Blut über dem von der ISU festgelegten Höchstwert lag. Die ISU nahm an, dass der indirekte Nachweis des Blutdopings geführt sei. Der Internationale Sportgerichtshof bestätigte die Sperre. Dagegen legte die Klägerin Revision zum Schweizerischen Bundesgericht ein. Sie machte geltend, dass die Messwerte auf eine Blutanomalie zurückzuführen seien. Im Dezember 2009 ließen sich die Klägerin und ihr Vater zur Durchführung weiterer Untersuchungen durch den Arzt Dr. W… in der Universitätsklinik C… Blut abnehmen. Herr Dr. W… kam zu dem Ergebnis, dass eine Blutabnormalität vorliege und die erhöhten Werte "als vom Vater ererbt angesehen werden" könnten (Anl. A 2). Am 15. März 2010 wurden die Ergebnisse auf einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die Beklagte befasst sich als Journalistin mit dem Fall der Klägerin. Sie bezweifelt die These von einer genetisch bedingten Blutanomalie. Am 19. Mai 2010 veröffentlichte sie in dem Internet-Blog "www.j…w…de" einen Beitrag, in dem es u.a. heißt: "Wer das bestreitet… nimmt wohl eine HS-Diagnose aufgrund eines von P… bezahlten Gutachtens (W…) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifeln, dass sie valide ist."

Die Klägerin macht geltend, die Behauptung sei unwahr. Zahlungen an Dr. W… habe sie nicht geleistet. Sie hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen undloder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Klägerin habe Herrn Dr. W… für die Erstellung seines Gutachtens bezahlt. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 285,24 € zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Durch das am 26. Oktober 2010 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Äußerung sei rechtmäßig. Überwiegend stellten die Formulierungen der Beklagten Meinungsäußerungen dar. Der Tatsachenkern sei zutreffend, da die Klägerin die Erstellung des Gutachtens veranlasst habe. Die Objektivität des Gutachters dürfe die Beklagte anzweifeln. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen das am 28. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am seiben Tag Berufung eingelegt und diese am 28. Dezember 2010 begründet. Das Landgericht habe den Aussagegehalt nicht zutreffend erfasst. Der Begriff "bezahlt" lege nahe, dass der Gutachter aufgrund der Bezahlung zu einem bestimmten, von der Klägerin vorgegebenen Ergebnis gekommen sei. Das Gutachten werde als Gefälligkeitsgutachten abgewertet. Dem Leser werde nahegelegt, dass die Klägerin durch die Bezahlung versucht habe, das Ergebnis zu beeinflussen. Dies verletze ihr Persönlichkeitsrecht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte nach dem erstinstanzlichen Antrag zur Unterlassung sowie zur Zahlung

von 313,86 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte nicht zu. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG nach den vom Landgericht zutreffend dargestellten Maßstäben (Seite 5 f. des Urteils) ergibt, dass die beanstandete Äußerung rechtmäßig ist und von der Klägerin hingenommen werden muss.

1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Äußerung der Beklagten in dem Blog als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. In einem solchen Fall fällt die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, wobei nicht ausschlaggebend ist, ob der mit dem Unterlassungsantrag abgetrennte Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält (vgl. BGH, NJW 2009, 915).

In ihrer Erwiderung auf den Beitrag Nr. 11 führt die Beklagte aus, dass es "unerklärte Ausschläge bei Retikulozyten" gebe. Wer das bestreite, nehme, so die Beklagte eine HS-Diagnose aufgrund eines von P… bezahlten Gutachtens (W…) als gegeben, für die Wissenschaftler bezweifelten, dass sie valide sei. Die Beklagte nimmt damit Stellung zum Ergebnis des Gutachtens W… . Schlussfolgerungen eines Sachverständigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Meinungsäußerungen einzuordnen (BGH, NJW 1978, 751; BGH, NJW 2003, 1308). Der durchschnittliche Empfänger geht von einer durch besondere Sachkunde geprägten Wertung aus, die zwar richtig oder falsch, nicht aber wahr oder unwahr sein kann. Rechtlich ist in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil. Entsprechendes gilt für eine ärztliche Diagnose. Diese ist das Ergebnis sachverständiger Feststellungen eines Arztes (Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., 6. Kap. RNr. 105 f.). Daraus folgt, dass auch die Stellungnahme der Beklagten zu der im Gutachten W… gestellten Diagnose als (abweichende) Meinungsäußerung einzustufen ist. Im Kern bezweifelt sie die Validität des Gutachtens.

Zwar ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Äußerung betreffend die Bezahlung des Gutachtens bei isolierter Betrachtung als Tatsachenbehauptung einzuordnen wäre. Denn über diese Frage kann Beweis erhoben werden. Auch kann unterstellt werden, dass die Behauptung, wäre sie als Tatsachenbehauptungeinzustufen, unwahr ist, weil die diagnostischen Leistungen über den Forschungsetat der C… abgerechnet werden. Die beanstandete Aussage ist jedoch, was bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen ist, in die Meinungsäußerung eingebettet. im Kontext wird durch die Äußerung "bezahltes" Gutachten nur zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin den Gutachter beauftragt habe und das Gutachten zu dem gewünschten Ergebnis gekommen sei. Auch wird zum Ausdruck gebracht, dass andere Gutachter zu anderen Ergebnissen kommen könnten, dem Gutachten W… also nur ein beschränkter Aussagewert zukomme. Dieser Aussagegehalt ist vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Der Beklagten könnte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Äußerung verboten werden, die Begutachtung sei nicht "neutral" erfolgt (vgl. Seite 9 der Berufungsbegründung).

Dass der Gutachter nur deshalb zu dem gefundenen Ergebnis gekommen sei, weil Zahlungen an ihn geflossen seien, ist der Äußerung nicht zu entnehmen. Der Auftraggeber eines Privatgutachtens muss dieses regelmäßig bezahlen. Wer, wie die Klägerin in der Auseinandersetzung mit ISU, ein bestimmtes Anliegen verfolgt, wird kein für ihn nachteiliges Privatgutachten vorlegen. Privatgutachten stützen daher regelmäßig die Auffassung des vorlegenden Auftraggebers. Daraus ergibt sich, dass nach dem Verständnis des Lesers eine Gleichsetzung von "Bezahlung" des Gutachtens mit "Einflussnahme auf das Ergebnis des Gutachtens" nicht gerechtfertigt ist.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanz:
LG Berlin, Urteil vom 26.10.2010, Az.: 27 O 577/10

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