Kommentar

„Diensteanbieter“ einer Unternehmens-Webseite ist in der Regel der Arbeitgeber

20. Juni 2013
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Einleitung

Nach § 5 des Telemediengesetzes sind die sog. „Diensteanbieter“ verpflichtet, auf einer geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Webseite ein Impressum vorzuhalten. Kommt er dieser gesetzlichen Informationspflicht nicht nach, riskiert er es, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Diensteanbieter ist dabei gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, wen die Impressumspflicht als „Diensteanbieter“ im Endeffekt auch tatsächlich trifft.

Im Fall einer Unternehmenswebseite besteht dabei nämlich oftmals die Problematik, dass nicht der eigentliche Domaininhaber bzw. Arbeitgeber selbst die Webseite betreut, sondern ein Mitarbeiter des Unternehmens die Pflege übernimmt und die Inhalte einstellt und verwaltet. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, wen in diesem Fall die Verantwortlichkeit trifft, falls es zu Rechtsverletzungen kommt.

Was ist passiert?

Im zu entscheidenden Fall wurde eine Unternehmens-Webseite von einem Arbeitnehmer eines Unternehmens gepflegt. Bei der zentralen Registrierungsstelle für .de-Domains DeNIC war hingegen nicht der Mitarbeiter, sondern der Arbeitgeber als Domaininhaber eingetragen. Als ein Mitbewerber auf einen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit dem Impressum aufmerksam wurde, mahnte er den Arbeitnehmer im März 2011 ab.

Der abgemahnte Mitarbeiter beschritt daraufhin den Klageweg und begehrte Feststellung im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, dass er für die Fehler im Impressum der Unternehmens-Homepage nicht verantwortlich zu machen sei. Seiner Ansicht nach sei er nicht verantwortlich, da er lediglich Angestellter des Unternehmens sei und dieses als Domaininhaber eingetragen sei. Insoweit sei dieses auch für etwaige Rechtsverletzungen verantwortlich.

Die Vorinstanz des Landgericht Verden gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Gegen die Entscheidung legte der unterlegene Beklagte Berufung ein.

Was wurde entschieden?

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Vorinstanz und entschied mit Beschluss vom 02.08.2012 (Az.: 13 U 72/12), dass im Fall einer Unternehmenshomepage Adressat der Impressumspflicht nach § 5 TMG regelmäßig nur derjenige ist, welcher die Funktionsherrschaft über das Telemedium inne hat. Im Fall einer Unternehmens-Webseite trifft diese Pflicht demnach regelmäßig das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber, so dass einzelne Mitarbeiter gerade nicht als „Diensteanbieter“ angesehen werden können.

In dem Fall, dass eine Homepage samt Domain einem Unternehmen angehören, kann Diensteanbieter i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG in der Regel nur der Arbeitgeber selbst sein. Maßgeblich für die Frage der Eigenschaft als „Diensteanbieter“ ist nach den Celler Richtern, wer die Funktionsherrschaft über die Domain bzw. das Telemedium hat. Eine solche „Funktionsherrschaft kann nach der Entscheidung des OLG Celle namentlich dann angenommen werden, wenn die Domain auf eine bestimmte Person bei der DeNIC eingetragen ist und diese Person tatsächlich oder technisch in der Lage ist, auf die Homepage eigenständig einzuwirken.

Die Beklagte hat es nach Ansicht des Gerichts jedoch versäumt darzulegen und schließlich zu beweisen, dass die abgemahnte Klägerin zum einen Domaininhaberin ist, zum anderen dass sie eine solche Einwirkungsmöglichkeit auf die Inhalte der Webseite hat. Daher blieb die Berufung des Beklagten in der Sache ohne Erfolg.

Fazit

Das Oberlandesgericht Celle stellt bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Impressumspflicht maßgeblich auf die Frage ab, wer die Funktionsherrschaft über eine Webseite ausübt. Im Fall einer Unternehmenswebseite geht das Gericht von einer Vermutung dahingehend aus, dass die Funktionsherrschaft bei dem bei der DeNIC eingetragenen Inhaber der Domain liegt, und gerade nicht der Arbeitnehmer der „Ansprechpartner“ für Rechtsverletzungen ist. Will ein Mitbewerber den Arbeitnehmer für die Inhalte belangen, der für die Pflege der Webseite verantwortlich ist, so muss er beweisen, dass dieser tatsächlich in der Lage war, auf die Inhalte Einfluss zu nehmen.

Es darf jedoch angezweifelt werden, ob diese Rechtsprechung pauschal auf alle andere Webseiten übertragen werden kann: gerade im Fall von Social Media Diensten wie Twitter, Facebook & Co., bei denen es unzählige Subseiten gibt, haben nämlich letztlich nur diese Dienste selbst die umfängliche Funktionsherrschaft in Form einer technischen Einwirkungsmöglichkeit. Ob in diesem Fall auch nur diese Unternehmen verantwortlich für Rechtsverletzungen zu machen sind, ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden.

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