Kommentar

Lichtbild muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung komplett von Servern gelöscht werden

20. November 2012
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Einleitung

Wird der Betreiber einer Webseite wegen eines Urheberrechtsverstoßes abgemahnt, weil er unzulässigerweise ein Lichtbild öffentlich zugänglich macht und zusätzlich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, künftig das Bild nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, stellt sich die Frage, was der Betroffene unternehmen muss, um dieser Pflicht nachzukommen, insbesondere um die Verwirklichung der Vertragsstrafe zu verhindern. Dies hatte das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Urteil von September 2012 zu entscheiden.

Was ist passiert?

Der Betreiber eines Internetportals verwendete ohne Zustimmung des Rechteinhabers und ohne entsprechende Nutzungsrechte ein Lichtbild auf seiner Webseite. Als der Rechteinhaber auf diese rechtswidrige Verwendung aufmerksam wurde, mahnte er den Betreiber der Internetseite wegen Urheberrechtsverletzung ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Betreiber unterzeichnete die Unterlassungserklärung und verpflichtete sich, künftig die Nutzung des Lichtbildes zu unterlassen. Im Fall einer Zuwiderhandlung drohte ihm eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500.- Euro.

Nachdem das Bild kurze Zeit nach Unterzeichnung immer noch abrufbar war, forderte der Rechteinhaber die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Der Portalbetreiber hingegen wies dies zurück. Da das streitgegenständliche Bild auf mehreren Servern gespeichert worden war, war der Abgemahnte vielmehr der Ansicht, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, alle Server, auf denen das Lichtbild gespeichert sein könnte, darauf zu überprüfen, ob das Bild dort tatsächlich noch vorhanden sei. Ausreichend sei es, die Links zu dem Bild auf der Webseite zu entfernen.

Was wurde entschieden?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11, dass es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausreicht, nur die Links auf die abgemahnten Bilder von der Webseite zu löschen. Vielmehr ist der Betroffene verpflichtet, die Bilder komplett vom Server zu löschen, weil sie noch über Suchmaschinen auffindbar oder durch direkte Eingabe der Bild-URL aufrufbar sind.

Die Karlsruher Richter lassen es damit für eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG genügen, wenn eine abstrakte Erreichbarkeit hinsichtlich der Bilder durch eine Eingabe der direkten URL vorliegt. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so muss der Unterzeichnende nach der Entscheidung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über die Webseite oder verwendete URL öffentlich zugänglich ist.

Das „öffentliche Zugänglichmachen“ wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die relevante URL auf das Bild derartig aufwendig und lang gestaltet ist (vorliegend bestand die URL aus einer aus 44 Stellen bestehenden Buchstaben- und Zahlenkombination) dass sie – quasi wie ein Sicherheitscode – durch manuelle Eingabe gar nicht bzw. kaum überwunden werden kann, um zu dem Bild zu gelangen.

War das Bild nämlich erst einmal auf einer Webseite zugänglich, haben Dritte die Möglichkeit, das Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzurufen, beispielsweise wenn sie die unmittelbare Server-URL lokal abgespeichert haben, welche unmittelbar zu dem Bild führt. Andererseits bleibt das Bild auch weiterhin über Suchmaschinen aufrufbar, sofern das Bild erst einmal indexiert wurde. Das Entfernen des Links von der Webseite ändert hieran nichts, da Bilder heutzutage regelmäßig für Google mit dem Ziel optimiert werden, sie direkt aufrufen zu können, insbesondere weil Dateinamen und Keywords im Alt-Text der Bilder auf Suchmaschinen optimiert werden.

Die Richter des Oberlandesgericht Karlsruhe waren dabei – im Hinblick auf die Bedeutung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung – der Ansicht, dass von dem sich aus der Unterlassungserklärung Verpflichtenden erwartet werden kann, selbst dreißig Server einzeln auf womöglich noch vorhandene, verletzende Dateien zu untersuchen.

Fazit

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe reicht es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht aus, lediglich die Links auf ein Bild von der Webseite zu löschen. Vielmehr ist der Betroffene verpflichtet, das Bild von sämtlichen Servern zu löschen, auf denen das streitgegenständliche Bild verfügbar gehalten wird, da der Betroffene sonst einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung begeht und die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Es genügt also die lediglich abstrakte Erreichbarkeit der Datei, da diese durch Eingabe der Direkt-URL oder über Suchmaschinen nach wie vor erreichbar bleibt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist damit im Ergebnis auf einer Linie mit einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10 und des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 30.03.2010, Az. 15 O 341/09, wonach ebenfalls die abstrakte Abrufbarkeit einer urheberrechtlich geschützten Datei auf einem Server für ein öffentliches Zugänglichmachen als ausreichend angesehen wurde.

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