Jahresarchiv 2009
Keine Geldentschädigung für „Esra“
Eingeschränkte Störerhaftung für Verkausplattformen im Internet
Ein Internet-Auktionshaus ist nicht allein schon deshalb haftbar, weil Anbieter auf der Plattform markenrechtsverletzende Angebote einstellen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz bestehender zumutbarer Kontrollmöglichkeiten und dem Wissen um Markenrechtsverletzungen nichts zur Unterbindung seitens des Diensteanbieters erfolgt. Wenn Markenverstöße unmittelbar durch diverse Anbieter noch nicht einmal nachgewiesen werden können, scheidet eine mittelbare Störerhaftung des Plattforminhabers erst recht aus.
Werbung mit „DBP- und Eudragit-frei“ irreführend
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 28.5.2009, Az.: 3 U 173/08
Für ein Arzneimittel darf man nicht damit werben, dass diese einen bestimmten Stoff nicht beinhalten, wenn damit ein nicht nachweisbarer Produktvorteil suggeriert wird.Fußball in Bayern ohne „free-bwin.com“-Banner
Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403
Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.Haftung des Admin-C für Rechtsverletzung auf registrierter Domain
Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09
Ausländische Firmen, die eine deutsche Domain bei der DENIC registrieren wollen benötigen einen deutschen sogenannten "administrativen Ansprechpartner", kurz Admin-C. Hat der in einem solchen Fall für die Domain zuständige Admin-C keinen Bezug zu der Firma, sondern erklärt sich dieser lediglich generell bereit als formell zuständiger Admin-C eingetragen zu werden, haftet dieser grundsätzlich auch nicht für die Inhalte der jeweiligen Webseite nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung. Verkennt der Admin-C jedoch offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzungen, verletzt dieser seine dennoch bestehenden Prüfungspflichten und macht sich mit haftbar.Kein Cafehaus-Gewinnspiel im Internet
Beschluss des VG Berlin vom 17.08.2009, Az.: 4 L 274.09
Bei einem Internet-Gewinnspiel darf als Preis nicht ein Pachtvertrag über eine Gaststätte vermittelt werden. Bei dem Verkauf von mindestens zehntausend Gewinnspielchancen liegt zudem eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor.
(§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 15 Abs. 2, 33d, 33f GewO)
Staatliches Sportwettenmonopol dient der Bekämpfung der Wettsucht
Pressemitteilung des SaarOVG vom 13.10.2009 zum Beschluss vom 5.10.2009, Az.: 3 B 321/09
Das OVG untersagt Privaten die Sportwetten-Wettvermittlung ins EU-Ausland. Das mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verfolgte Ziel, die Wettsucht und Wettleidenschaft zu bekämpfen, wird hierfür als Begründung eines höherrangigen öffentlichen Interesses angeführt.Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
Pressemitteilung Nr. 241/2009 des BGH zum Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08
Ein Widerrufsrecht nach § 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers wirksam oder der Vertrag zulässig ist. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall bei einem sittenwidrigen Kaufvertrag über ein in Deutschland verbotenes Radarwarngerät – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.Die Anschlussinhaber-Haftung als Mitstörerhaftung für Rechtsverletzungen bei Filesharing
Anschlussinhaber haften für Rechtsverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen werden, immer dann, wenn sie durch das Zurverfügungstellen des Anschlusses für Dritte ohne Sicherheits- und Prüfungsmaßnahmen Urheberrechtsverletzungen ermöglichen. Dies kann zB. dann der Fall sein, wenn Dritte den besagten Anschluss zum Download von Musiktiteln aus sog. Tauschbörsen nutzen. Es ist dem Anschlussinhaber zuzumuten, die illegale Nutzung seines Anschlusses durch Kontrollen zu unterbinden. Andernfalls ist er als Mitstörer in die Haftung zu nehmen.