„TIME RELEASE“ freihaltebedürftig

17. Februar 2014
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Beschluss des BPatG vom 21.01.2014, Az.: 24 W (pat) 532/12

Die Marke "TIME RELEASE" hat in ihrer Bedeutung bzw. dem deutschen Äquivalentbegriff "Depotwirkung" keine Unterscheidungskraft bei Kosmetikprodukten. Außerdem besteht für den Markt ein Freihaltebedürfnis an diesem Begriff, da es sich hierbei um eine weit verbreitete Produkteigenschaft handelt.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 21.01.2014

Az.: 24 W (pat) 532/12

 

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 014 239.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 hat die mit einer Tarifbeschäftigten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die u. a. für die Waren

„Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel“

angemeldete Wortmarke 30 2012 014 239.7
TIME RELEASE
nach Beanstandung teilweise, nämlich für diese Waren der Klasse 3, zurückgewiesen.
„TIME RELEASE“ komme die Bedeutung „zeitverzögertes Freisetzen einer aktiven Substanz“ zu. In Verbindung mit den Waren der Klasse 3 „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel“ weise die angemeldete Marke als beschreibende und freihaltebedürftige Sachangabe darauf hin, dass diese Waren Substanzen enthielten, die zeitversetzt, also verzögert, über einen längeren Zeitabschnitt möglichst konstant freigesetzt würden und so eine Depotwirkung hätten.
Gerade in der Kosmetikbranche würden Produkte mit einem Time-Release-Effekt beworben, der dadurch eintrete, dass Pflegeprodukte für die Haut beispielsweise Vitamin C, Retinol oder Hyaluronsäure über einen längeren Zeitraum freisetzten, dass die Frische eines Parfüms lange Zeit erhalten bleibe und dass Zahncremes mit Depotwirkung lang anhaltende Frische schenkten. Dem freihaltebedürftigen Markenwort, das der Verkehr insoweit als beschreibende Sachangabe und nicht als Herkunftshinweis verstehe, fehle zugleich jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält „TIME RELEASE“ für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der Klasse 3 mit der Begründung für eintragungsfähig, dass dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. In der Kosmetikbranche sei es üblich, Produktlinien mit „allgemeinbeschreibenden“ Begriffen zu bewerben, der Verkehr übersetze derartige Wortkombinationen nicht ins Deutsche zurück, sondern verbinde sie mit einem bestimmten Hersteller. Das Zeichen sei zudem nicht freihaltebedürftig, denn Wettbewerbern der Anmelderin bleibe es unbenommen, die Depotwirkung ihrer Produkte zu beschreiben, ohne die Wortkombination „TIME RELEASE“ zu verwenden.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2012 aufzuheben.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Nachdem sich der Senat in einem Ladungszusatz zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde geäußert und der Anmelderin ergänzende Belege zur Verwendung der Wortkombination „TIME RELEASE“ im Zusammenhang mit Parfümeriewaren und Kosmetikprodukten der Klasse 3 übersandt hatte, hat die Anmelderin um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nachgesucht.

II.
Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren die Schutzfähigkeit wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft versagt, § 37 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG.

1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können.
Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503, Rn. 22, 23 – ADIDAS II). Es gibt nämlich – insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs – Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 31 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 54, 56 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 35, 36 – BIOMILD; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.).
Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 65 – Henkel). Die beanspruchten Waren der Klasse 3 richten sich an den Fachverkehr für Kosmetika und breiteste Verkehrskreise als Verwender von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und Parfümeriewaren.
Die bereits von der Markenstelle zur Akte gereichten Beispiele zeigen, dass das Adjektiv „time-release“, das der Welthandelssprache Englisch entstammt, in der inländischen kosmetikspezifischen Werbesprache häufig verwendet wird. Auch die vom Senat ergänzend übersandten Nachweise belegen dieses Ergebnis. Zumindest vom angesprochenen Fachverkehr, dessen Verständnis für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 – Matratzen Concord/Hukla; BPatG 24 W (pat) 558/11 – VENTAS), wird es ohne weiteres in seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung „mit Depotwirkung“ (Langenscheidt/Collins, Großwörterbuch Englisch, 2005, S. 873) verstanden.
Wie bereits die Markenstelle dargelegt hat, werden die beanspruchten Waren im Verkehr sämtlich mit dem Hinweis „mit Depotwirkung“ beworben. Die von der Markenstelle und die im Beschwerdeverfahren ergänzend durch den Senat übersandten Belege zur Verwendung von „TIME RELEASE“ im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren weisen gerade nicht ausschließlich auf die Anmelderin hin.
Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, wenn ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 (Rn. 21) – Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 (Rn. 32) – Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109 (Rn. 97) – Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rn. 38) – Biomild).
Für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der Klasse 3 ist der Begriff „TIME RELEASE“ als beschreibende Sachangabe daher im Interesse von Mitbewerbern der Anmelderin freihaltebedürftig und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

2.
Zusätzlich fehlt ihm für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden „TIME RELEASE“ ohne tiefer gehende Überlegungen als Merkmalsbeschreibung, jedoch nicht als Angabe zur unternehmerischen Herkunft der von der Teilzurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der Klasse 3 auffassen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

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