Kein Unterlassungsanspruch gegen rechtliche Bewertung

28. April 2014
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Pressemitteilung Nr. 10/2014 des VG Trier zum Urteil vom 26.03.2014, Az.:5 K 1328/13.TR

Äußerungen über eine rechtliche Bewertung können keinen Unterlassungsanspruch begründen, wenn es sich lediglich um ein wertendes Urteil handelt, dass nicht durch Tatsachen belegt worden ist. Eine solche Wertung ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung abgedeckt.

Verwaltungsgericht Trier

Pressemitteilung Nr. 10/2014 zum Urteil vom 26. März 2014

Az.: 5 K 1328/13.TR

Die Äußerung einer rechtlichen Bewertung am Telefon kann keinen Unterlassungsanspruch begründen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 26. März 2014 entschieden.

Der Kläger ist Vorsitzender eines Vereins, der in der Vergangenheit eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne betrieben hat. In einer an verschiedene Personen einer saarländischen Behörde weitergeleiteten E-Mail ist unter anderem ausgeführt, ein Mitarbeiter des Veterinäramtes Trier habe telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe in Trier und in Luxemburg Tierversorgungseinrichtungen betrieben, die insgesamt nicht naturschutzgerecht geführt und daher auch aufgelöst worden seien. Der Kläger forderte den beklagten Landkreis Trier-Saarburg auf, diese Äußerungen zurückzunehmen und in Zukunft zu unterlassen. Nachdem der Kreis dem nicht nachgekommen ist, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Trier geklagt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der beteiligten Personen entschieden die Richter, dem Kläger stehe kein Anspruch auf den von Ihm begehrten Widerruf bzw. der Unterlassung der vom Veterinäramt getätigten Äußerungen gegenüber dem beklagten Landkreis zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, das der Mitarbeiter des Veterinäramtes lediglich ein wertendes Urteil über die nicht artgerechte Haltung der Tiere abgegeben habe, da es nicht ersichtlich sei, dass die Äußerungen in dem Gespräch durch Tatsachen belegt worden wären. Daher handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr sei dies als rechtliche Wertung zu qualifizieren, die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werde.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 26. März 2014 – 5 K 1328/13.TR –

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