Leistungsschutzrecht für Presseverleger

03. September 2012
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3306 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Gewerblich arbeitende Suchmaschinenbetreiber sowie Anbieter von Diensten, die Internetinhalte ähnlich einer Suchmaschine bereitstellen, sollen zukünftig an die Verlage für die Nutzung von Presseerzeugnissen ein Entgelt bezahlen. Damit erhalten Presseverleger für ihre online angebotenen Verlagserzeugnisse ein eigenes Leistungsschutzrecht. Die Nutzung für nicht gewerbliche Anbieter sowie Verbraucher soll jedoch weiterhin kostenlos bleiben.

Pressemitteilung: Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Erscheinungsdatum
    29.08.2012

 

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, das Urheberrecht entschlossen weiter zu entwickeln. Presseverleger sollen im Internet besser geschützt werden. Deswegen erhalten sie jetzt für ihre Online-Angebote ein eigenes Leistungsschutzrecht. Dieses gewährt Presseverlegern eine angemessene Teilhabe an den Gewinnen, die Suchmaschinenbetreiber und Anbieter von mit Suchmaschinen vergleichbaren Diensten erzielen, indem sie die Leistungen der Presseverleger nutzen.

Zum Hintergrund:

Gewerbliche Suchmaschinenanbieter und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte im Internet nach Art einer Suchmaschine aufbereiten, werden künftig für die Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen müssen. Damit werden Presseverlage an den Gewinnen von Internet-Diensten beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Sofern diese Anbieter keine Lizenz für die Nutzung erworben haben, können Presseverlage Unterlassung der Nutzung verlangen.

Die Zahlungspflicht beschränkt sich nach dem Gesetzentwurf auf die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche News-Aggregatoren, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Die Neuregelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien, Verbände, private und ehrenamtliche Nutzer, können auch in Zukunft online zugänglich gemachte Presseartikel nutzen. Selbstverständlich bleiben auch das Verlinken, Zitieren und das Lesen am Bildschirm wie bisher erlaubt. Der Informationsfluss im Internet wird durch das neue Gesetz daher nicht beeinträchtigt werden.

Die Urheber der Presseartikel – also etwa Journalisten – sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts durch die Presseverleger erhalten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a