Vertragswesentliche Informationen müssen bereits vor Anklicken eines weiterführenden Links mitgeteilt werden

23. Dezember 2014
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Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.08.2014,Az.: I-20 U 175/13

Dem Verbraucher müssen alle vertragswesentlichen Informationen zum Zeitpunkt seiner geschäftlichen Entscheidung vorliegen. Bei der Bewerbung eines Anlageprodukts liegt diese Entscheidung bereits im Anklicken eines Links mit der Beschriftung „Jetzt Rendite sichern - hier klicken“. Enthält ein Angebot Einschränkungen, müssen diese dem Verbraucher bereits vor Anklicken des Links mitgeteilt werden. Ist dies nicht gegeben, weil weder unmittelbar noch durch Verlinkung eines Sternchenhinweises auf die Einschränkungen hingewiesen wird, wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Dies stellt eine irreführende Werbung dar.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 29.08.2014

Az.: I-20 U 175/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger ist der X. Zur seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Ihm gehören über 1600 Mitglieder an, darunter alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und etwa 400 Verbände.

Die Beklagte ist eine Bank. Sie unterhält unter der Domain „www.y-bank.de“ einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen präsentiert und um Kunden wirbt, die ihre Anträge auf Kontoeröffnung auch online ausfüllen können. Am 4. Februar 2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts für ihr „Aktionsangebot Top-TagesGeld“ mit der Aussage:

„              Aktionsangebot Top-TagesGeld.

Jetzt 2,25 %* Zinsen p.a.

– Kühl kalkuliert, gut profitiert.“

Unterhalb der Ankündigung befand sich eine mit „Jetzt Rendite sichern“ beschriftete Schaltfläche. Eine Auflösung des Sternchens auf der Startseite erfolgte nicht, dieses war auch nicht interaktiv ausgestaltet. Auf den im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen Ausdruck Anlage K 2 wird Bezug genommen. Nach dem Anklicken der Schaltfläche öffnete sich die Unterseite Anlage K 3, auf der sich am 18. Februar 2013 die folgenden Informationen befanden:

„              Y Top-TagesGeld

2,00 %* Zinsen p.a.

Jetzt Rendite sichern – hier klicken

▪ Kein Mindestanlagebetrag, keine Kontoführungsgebühren

▪ Täglich verfügbar

▪ Exklusiv für Neukunden

▪ Kontoführung per Internet, Telefon oder Brief

*Angebot freibleibend, nur Privatkunden, je Neukunde der Y Bank ein Konto, komplette Zinsstaffel siehe Konditionen. Berechtigt nicht zur Teilnahme an unserem Empfehlungsprogramm.“

Bei Betätigung der Schaltfläche „Jetzt Rendite sichern – hier klicken“ gelangte der Interessent auf eine weitere Unterseite, auf welcher der Antrag auf Eröffnung eines Tagesgeldkontos ausgefüllt werden konnte. Die Aussage „komplette Zinsstaffel siehe Konditionen“ war mit der entsprechenden Seite verlinkt (Anlage K 4). Danach wurde der ausgelobte Zinssatz nur bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro gewährt; für höhere Beträge reduzierte sich die Verzinsung deutlich auf 0,5 Prozent.

Zuvor, im Januar 2013, hatte die Beklagte ihre Angebot auf der Unterseite „Geld anlegen“ wie folgt beworben:

„             Top-TagesGeld

Das exklusive Angebot für Neukunden: Das Top-TagesGeld mit starken Konditionen ab dem ersten Euro ohne Mindestanlagebetrag und ohne Kontoführungsgebühren.

2,25 %* Zinsen p.a.

Jetzt Rendite sichern – hier klicken

Täglich verfügbar

Exklusiv für Neukunden

Kontoführung per Internet, Telefon oder Brief“

Eine Auflösung des Sternchens erfolgte nicht. Unterhalb der Werbung befand sich eine mit „Weitere Informationen“ beschriftete Schaltfläche. Auf den im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen Ausdruck Anlage K 5 wird Bezug genommen. Nach Anklicken der Schaltfläche öffnete sich eine Unterseite, in der lediglich die vorgenannten Vorteile nochmals mit teils anderen Worten wiederholt wurden (Anlage K 6). Unter „Relevante Dokumente“ fand sich eine weitere mit „Flyer – Top-TagesGeld“ beschriftete Schaltfläche, die zur Wiedergabe des als Anlage K 7 vorgelegten Werbeprospekts führte, die unter anderem eine Rubrik „Unsere neue attraktive Zinsstaffelung“ enthielt, aus der die Beschränkung des Angebots auf Beträge bis 5.000,00 Euro hervorging.

Der Kläger, der hierin eine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Verschweigen der Begrenzung des ausgelobten Zinssatzes auf Beträge bis 5.000,00 Euro sieht, hat die Beklagte vorgerichtlich erfolglos abgemahnt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Bewerbung eines Tagesgeldkontos unter blickfangmäßiger Herausstellung des Zinssatzes, wenn nicht gleichzeitig die Beschränkung auf eine bestimmte Anlagesumme angegeben wird, wie geschehen in den Anlagen K 2, K 3, K 5 oder K 6 sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in Fällen, in denen der Blickfang nicht objektiv unrichtig sei, aber nur die halbe Wahrheit enthalte, müsse ein am Blickfang teilnehmender aufklärender Hinweis erfolgen. Ein Hinweis erst im Zeitpunkt der Kontoeröffnung genüge nicht.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, der Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG sei nicht erfüllt. Für den Verbraucher sei offenkundig, dass das Werbebanner noch nicht alle Informationen erhalte. Diese erhalte er in üblicher Weise auf den Folgeseiten bevor er seine geschäftliche Entscheidung treffe; dies sei beim Internetvertrieb das Einlegen in den virtuellen Warenkorb. Es handele sich auch um keine unzulässige Blickfangwerbung; den Eindruck, der Zinssatz werde ohne Einschränkung gewährt, erwecke die Werbung nicht. Zudem verdeutliche das Sternchen das Vorhandensein näherer Erläuterungen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 06.03.2013 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es genüge nicht, wenn der Verbraucher nach ausgiebiger Befassung mit dem Internetauftritt der Beklagten im Zeitpunkt „des Einlegens in den virtuellen Warenkorb“ alle Informationen erhalten habe; diese müssten schon zu dem Zeitpunkt bereit gehalten werden, in dem der Verbraucher sich zu einer näheren Befassung mit dem Angebot entschließe. So habe der Europäische Gerichtshof nunmehr klargestellt, dass schon das Betreten des Ladenlokals eine „geschäftliche Entscheidung“ sei.

Der Senat hat den Parteien im Rahmen der Erörterung seine Auffassung mitgeteilt, dass er in Anbetracht der Entscheidung „Trento Sviluppo/AGCM“ des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2014, 196), wonach schon das Betreten des Ladenlokals eine geschäftliche Entscheidung darstelle, bereits in dem ersten Anklicken der Schaltfläche „Jetzt Rendite sichern“ eine geschäftliche Entscheidung sehe. Mit dieser Entscheidung kehre die Rechtsprechung im Grunde zum alten Ansatz, dass bereits das Anlocken unter Verwendung unwahrer oder unvollständiger Angaben wettbewerbswidrig sei, zurück. Dass der Zinssatz und damit auch seine Begrenzung auf einen bestimmten Anlagebetrag eine wesentliche Information sei, sei unstreitig.

Dem ist die Beklagte mit nachterminlichem Schriftsatz vom 15. August 2014 entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der durch die Werbemaßnahme veranlasste Entschluss des Verbrauchers, weitere Seiten ihres Internetauftritts aufzurufen, könne nicht als „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden. Auf den weiteren Seiten und damit vor einer geschäftlichen Entscheidung erhalte der Verkehr, der wisse, dass Geldanlagen regelmäßig in verschiedener Hinsicht Einschränkungen unterlägen, alle relevanten Informationen. In jedem Fall aber sei der Antrag zu weit, er erfasse auch Fälle, in der maximale Anlagebetrag das Übliche übersteige und daher für den Verbraucher keine relevante Einschränkung bedeute.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 62 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem sämtliche Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, die ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt sind. Seine sachliche und personelle Ausstattung unterliegt keinen Zweifeln.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung für ihr Tagesgeldkonto mit einen Zinssatz ohne den Hinweis, dass dieser nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme gewährt wird, aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5a Abs. 2 UWG.

Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen, § 5a Abs. 1 UWG. Eine Irreführung durch Verschweigen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen; die zu § 5 UWG entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a UWG übertragbar (BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 21 – Kein Telekom-Anschluss nötig). Die Feststellung der Verkehrsauffassung obliegt bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung dem Tatrichter, er ist hierzu als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage (BGH, GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe, zu § 5 UWG).

Die Begrenzung des beworbenen Zinssatzes auf einen bestimmten Anlagebetrag ist eine wesentliche Information, deren Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Es kann offenbleiben, ob ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der beanstandeten Werbung nicht ohnehin die Aussage entnimmt, der beworbene Zinssatz werde für jeden Anlagebetrag gewährt, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass der Zinssatz mit dem Anlagebetrag allenfalls steigt, weshalb er jedenfalls mit einer Begrenzung nicht rechnet. Wäre dies der Fall, läge in der beanstandeten Werbung bereits eine Irreführung durch positives Tun, weil die in Rede stehende Werbeaussage bei den angesprochenen Verbrauchern eine entsprechende Fehlvorstellung hervorriefe. Derartige Fallgestaltungen können aber auch als eine Irreführung durch Unterlassen gesehen werden, weil ein aufklärender Hinweis auf die Beschränkung unterblieben ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 943 Rn. 12 – Call-by-Call). Der Zinssatz ist ein ganz wesentliches Kriterium für eine Anlageentscheidung, im Bereich der von der Einlagensicherung erfassten Geldanlagen ist er sogar das zentrale Kriterium. Von daher sind alle Beschränkungen, die zu einer Reduktion der effektiven Verzinsung der Anlage führen, wie vorliegend die Gewährung nur für einen Teilbetrag, wesentlich im Sinne des     § 5a Abs. 2 UWG.

Diese Information muss dem Verbraucher in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem er seine geschäftliche Entscheidung trifft. Nach Art. 2 lit. k der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [RL 2005/29/EG] ist eine geschäftliche Entscheidung nämlich „jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will“. Art. 2 lit. k ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 38 – Trento Sviluppo/ AGCM). Er erfasst deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36 – Trento Sviluppo/AGCM).

Der Verbraucher trifft seine geschäftliche Entscheidung folglich nicht erst, wenn er die Ware im Ladenlokal aus dem Regal nimmt und in seinen Warenkorb oder auf das Förderband der Kasse legt, sondern bereits dann, wenn er das Ladenlokal mit dem Ziel eines Erwerbs des beworbenen Artikels betritt. Dem Betreten des Ladenlokals steht im Onlinebereich das Öffnen des Internetauftritts gleich, das dem Erwerb der Leistung dienen soll; das Öffnen des Internetauftritts stellt sich als das „Betreten“ des Onlineshops dar. Die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, die „geschäftlichen Entscheidung“ sei erst das Einlegen in den virtuellen Warenkorb, ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überholt.

Vorliegend trifft der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ auf der Startseite Anlage K 2. Die Startseite der Beklagten ist der Schaufensterwerbung im stationären Handel vergleichbar, die den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals und damit zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG veranlassen soll. Mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ betritt der Verbraucher demzufolge das virtuelle Geschäftslokal der Beklagten. Da eine Aufklärung über die Begrenzung des Anlagebetrages, für den der werblich herausgestellte Zinssatz gewährt wird, auf der Startseite weder unmittelbar noch durch eine Verlinkung des Sternchens mit der Zinstafel erfolgt ist, hat die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten.

Einer Auseinandersetzung mit den Folgeseiten bedarf von daher nur insoweit, als die Folgeseite Anlage K 3 einen eigenständigen Verstoß enthält. Auch dort bekommt der Verbraucher die Information nicht auf der mit der Schaltfläche „Jetzt Rendite sichern – hier klicken!“ versehenen Seite, auch nicht in den Sternchenhinweis. Der Verweis „Komplette Zinstafel siehe Konditionen“ genügt den Anforderungen an die Bereitstellung der Information nicht, wie eingangs ausgeführt rechnet der Verkehr mit einer Begrenzung des Zinssatzes auf einen bestimmten Anlagebetrag nicht.

Für die Werbung Anlage K 5 / K 6 gilt nichts anderes. Die über Schaltfläche „Weitere Informationen“ mit der Seite K 5 verlinkte Seite Anlage K 6 ist mit der Schaltfläche “So eröffnen Sie ihr Top-Tagesgeldkonto“ versehen, deren Anklicken zu einem „Betreten des Onlineshops“ führt. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Aufklärung über die Begrenzung nur dann erfolgt, wenn der Verbraucher zuvor die Schaltfläche „Flyer“ angeklickt hat, was ihm nicht als zwingend erscheinen muss.

Soweit die Beklagte im nachterminlichen Schriftsatz den Unterlassungsantrag erstmalig als zu weitgehend beanstandet, da er auch Begrenzungen oberhalb der üblicherweise von Verbrauchern als Tagesgeld angelegten Beträge erfasse, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es kommt nicht darauf an, welche Beträge üblicherweise von Verbrauchern angelegt werden. Auch die Eigentümer großer Vermögen werden durch § 5a Abs. 2 UWG geschützt, soweit sie als Verbraucher handeln; die Verwaltung eigenen Vermögens wird grundsätzlich dem privaten Bereich zugeordnet (BGH, NJW 2002, 368, 369). Im Übrigen ist die Annahme, eine Bank werbe mit einem Zinssatz, der zwar nur für einen begrenzte Anlagesumme gewährt werde, die aber so hoch liege, dass überhaupt nur noch nicht erhebliche Teile des Verkehrs irregeführt werden könnten, lebensfremd. Eine Bank, die sich in der Lage sieht, einen bestimmten Zinssatz für den überwiegenden Teil des potentiellen Anlagevolumens zu gewährleisten, wird sich auch in der Lage sehen, einen solchen Zinssatz einschränkungslos zu gewähren.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543   Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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