Keine Wahlkampfwerbung mit Zitat vom Polizeipräsidenten

24. März 2021
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Polizistin in Uniform sitzt am Schreibtisch Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2021, Az.: 16 U 188/20

Die Wahlwerbung mit einem Zitat des Polizeipräsidenten verbunden mit dem Slogan „WIR sind deine Stimme“ ist unzulässig. Durch den Zusatz entstehe bei dem Durchschnittsbetrachter der Eindruck, dass der Zitierte gegen die ihm auferlegte Neutralitätspflicht verstoße und Teil der werbenden Partei sei. Eine solche Darstellung beschädige den Ruf des Zitierten und störe das Vertrauen der Bürger in die Rechtmäßigkeit der Verwaltung.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 25.02.2021

Az.: 16 U 188/20

 

 

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 6. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Az.: 2 O 199/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu vollziehen ist, im Rahmen ihres Wahlkampfes zu unterlassen,

mit einem Zitat des Polizeipräsidenten so zu werben, dass der Eindruck entsteht, der Polizeipräsident würde der Beklagten nahestehen, wenn dies wie nachfolgend geschieht:

Von der Darstellung des Bildes wird aus Datenschutzgründen abgesehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beklagte – Kreisverband X der ….. P. (nachfolgend: P.) – hängte im Wahlkampf zur Wahl zum 9. Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 an mindestens vier Stellen in X einen Wahlkampfflyer (Anlage K 1) auf. Darin wurde eine Äußerung des Klägers zu 2), die dieser in seiner Eigenschaft als Polizeipräsident tatsächlich gemacht hatte, in Zitatform ohne dessen Einverständnis wiedergegeben. Teile des Zitats waren unterstrichen. Versehen war der Wahlkampfflyer mit einem blauen, runden Aufdruck „WIR sind Deine Stimme! P.“.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe mit dem Wahlkampfflyer den Eindruck erweckt, der Polizeipräsident stehe der P. nahe. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 forderte das Polizeipräsidium X den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit vorliegender Klage nehmen die Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch den Wahlkampfflyer des Beklagten werde der Ruf des Polizeipräsidenten nicht unzulässig beeinträchtigt. Mit der Wiedergabe der Äußerung des Polizeipräsidenten werde nicht der Eindruck erweckt, dieser äußere sich auf dem Wahlplakat faktisch als Vertreter der P., stehe dieser nahe oder würde zu deren Wahl auffordern. Für den unbefangenen und verständigen Adressaten liege auf der Hand, dass der Polizeipräsident nicht für die Ziele einer Partei einstehe, sondern von dieser lediglich verbal vereinnahmt werde. Die besondere Werbewirksamkeit des Zitats beruhe darauf, dass der Polizeipräsident als neutrale Amtsperson zitiert werde, der aus der Sicht eines unvoreingenommenen Bürgers gerade keiner Partei nahe stehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgen. Sie führen zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, entgegen dem Landgericht stelle die aus dem Zusammenhang gerissene Aussage des Klägers zu 2) in Verbindung mit der Ergänzung der Beklagten „WIR sind deine Stimme!“ eine unwahre Zugehörigkeit zwischen den Parteien her und spiegele hierdurch falsche Tatsachen wieder. Die Werbewirksamkeit des Wahlkampfflyers liege darin, dass der Polizeipräsident von dem Beklagten als einer der „ihren“ dargestellt werde. Das Landgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte einige Wörter des Zitats unterstrichen und dadurch eine eigene Gewichtung vorgenommen habe. Dies habe zu einer Vermischung der Aussagen geführt, weshalb für den objektiven Betrachter keine klare Abgrenzung möglich sei.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht; die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

A.

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie haben das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, §§ 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Unschädlich ist, dass die Kläger keinen förmlichen Antrag in der Begründungsschrift formuliert haben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils beantragt wird. Diese Vorschrift soll die Berufungsklägerin im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel ihres Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt ihrer Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (vgl. BGH, NJW 2006, 2705 – 2706; Beschluss vom 13. Mai 1998, Az.: VIII ZB 9/98, zitiert nach juris, Rn. 16; Urteil vom 31. Mai 1995, Az.: XII ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1154 – 1155; Beschluss vom 13. November 1991, Az.: VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 – 699). Dabei muss die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung der Berufungsklägerin, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründung abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Es genügt vielmehr, dass der innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichte Schriftsatz der Berufungsklägerin seinem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1998, Az.: VIII ZB 9/98, zitiert nach juris, Rn. 17; Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 520 Rn. 30; Ball, in: Musielak, ZPO, 17. Auflage, § 520 Rn. 20; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 520 Rn. 28). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger vom 5. Juni 2020 gerecht. Ihre Ausführungen lassen sowohl den Umfang der Anfechtung als auch das Ziel des Änderungsbegehrens mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Der Berufungsbegründung im Ganzen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Kläger ihr erstinstanzliches Unterlassungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Auch im Übrigen genügt die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Kläger rügen Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären.

B.

Die Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg, denn die Klage ist begründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die Kläger können verlangen, dass der Beklagte die Widergabe des Zitats des Klägers zu 2) in künftigen Wahlkämpfen unterlässt, wenn dies geschieht wie auf dem Flyer/Plakat des Wahlkampfes zur Wahl des europäischen Parlaments im Mai 2019. Dem Kläger zu 1) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zu, da der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Wahlkampfflyer in verdeckter Form eine unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt und daher zukünftig zu unterlassen ist. Der Kläger zu 2) kann vom Beklagten Unterlassung aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, weil sich die angegriffene Äußerung als unrichtige Tatsachenbehauptung darstellt, die geeignet ist, das Ansehen des Klägers zu 2) in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.

1.

Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger zu 1) als juristische Person des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrschutz geltend machen kann und ob der Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist, muss zunächst der Inhalt der Aussage bestimmt werden. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az.: 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654 – 1657). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Die rein isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012, Az.: 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217 – 218; Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 1 BvR 2272/04, NJW 2009, 3016 – 3018; Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az.: 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654 – 1657; BGH, Urteil vom 22. November 2005, Az.: VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 – 603; Urteil vom 25. November 2003, Az.: VI ZR 226/02, VersR 2004, 343 – 344; Urteil vom 25. März 1997, Az.: VI ZR 102/96, VersR 1997, 842 – 843).

1.1.

Mit Erfolg rügt die Berufung, dass das erstinstanzliche Gericht bei Ermittlung des Aussagegehalts den Gesamtzusammenhang, in den die angegriffene Äußerung eingebettet ist, nicht ausreichend berücksichtigt und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfasst hat. Bei zutreffender Ermittlung des Aussagegehalts ist von einer unrichtigen Wiedergabe des streitbefangenen Zitats des Klägers zu 2) auszugehen, weil der Beklagte durch die Einbettung des Zitats in den Kontext ihrer Wahlwerbung die Sachaussage des Klägers zu 2) maßgeblich verändert hat.

a. Im Streitfall hat der Beklagte in dem in Rede stehenden Wahlkampfflyer dem Kläger zu 2) eine bestimmte Aussage („Wir kennen unsere Pappenheimer. Der Umgang mit ihnen ist nicht einfach, da viele noch nicht strafmündig sind. Es gibt zudem zuwenig geschlossene Einrichtungen, um solche Kinder und Jugendlichen unterzubringen.“) in Form eines wörtlichen Zitats – kenntlich gemacht durch Anführungszeichen – zugeordnet. Unabhängig davon, ob das Zitat seinerseits eine Meinungsäußerung oder aber eine Tatsachenbehauptung enthält, ist mit diesem Zitat die Tatsachenbehauptung verbunden, der Zitierte habe sich so geäußert, wie er zitiert wird. Mit anderen Worten: Die Methode des Zitierens vermittelt dem Leser die als Tatsachenbehauptung zu wertende Sachaussage, der Zitierte habe sich entsprechend geäußert (so Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage, Rn. 16.96).

Unter diesem Blickwinkel betrachtet, ist das Zitat unter rein formalen Gesichtspunkten zu beanstanden. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Kläger zu 2) wie wiedergegeben geäußert hat.

b. Diese formale Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Hervorzuheben ist, dass die Rechtsprechung an die Authentizität und Genauigkeit von Zitaten hohe Anforderungen; sie sind nur zulässig, wenn sie dem Leser unter Einschluss des Kontextes ein zutreffendes Bild von der Aussage des Zitierten zeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, Az.: 1 BvR 185/77, AfP 1980, 149 – 151; Beschluss vom 31. März 1993, Az.: 1 BvR 295/93, AfP 1993, 563 – 564; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: VI ZR 262/09, AfP 2011, 484 – 485). Dieser strenge Prüfungsmaßstab findet sich seine Rechtfertigung darin, dass Zitate eine beliebte und vielfach praktizierte Methode sind, insbesondere deshalb, weil sie dem Leser den Eindruck der Informationsvermittlung „aus erster Hand“ vermitteln und damit besonders authentisch wirken (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Juli 2009, Az.: 15 U 37/09, AfP 2009, 603 – 607). Zitate sind eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf, da ihnen die besondere Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zukommt; der Äußernde wird im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Äußerung quasi als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1993, Az.: 1 BvR 295/93, AfP 1993, 563 – 564 mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit eines Zitats ist im Streitfall nicht entsprochen. Der Beklagte hat die vom Kläger zu 2) tatsächlich getätigte Aussage in dem in Rede stehenden Flyer/Plakat in einen sinnentstellenden Kontext gestellt und damit den Aussagegehalt verfälscht. Dies ist im Ergebnis einem Falschzitat gleichzusetzen, so dass es sich um eine unrichtige Tatsachensachenbehauptung handelt.

aa. Im Ausgangspunkt zutreffend hat sich das Landgericht mithin bei der Ermittlung des Aussagegehalts der angegriffenen Äußerung nicht auf „offene“ Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf unrichtige Tatsachenbehauptungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, Az.: VI ZR 204/04, AfP 2006, 65 – 67; Urteil vom 25. November 2003, Az.: VI ZR 226/02, VersR 2004, 343 – 344; Urteil vom 28. Juni 1994, Az.: VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123 – 1124). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch verdeckte Behauptungen zu einer Rechtsverletzung führen können. Der Betroffene kann gegenüber derartigen Äußerungen besonders schutzwürdig sein, weil sie weniger greifbar sind, da es häufig an einer konkreten tatsächlichen Grundlage fehlt, gegen die er sich zur Wehr setzen kann (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1980, Az.: VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9 – 21). Andererseits betont der Bundesgerichtshof, dass bei der Annahme einer verdeckten Behauptung Zurückhaltung geboten ist. Danach liegt eine verdeckte Behauptung nur in solchen Fällen vor, in denen der sich Äußernde durch das Zusammenfügen mehrerer offener – und als solche richtiger – Behauptungen eine zusätzliche Sachaussage macht und diese dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005, Az.: VI ZR 204/04, AfP 2006, 65 – 67; Urteil vom 25. November 2003, Az.: VI ZR 226/02, VersR 2004, 343 – 344; Urteil vom 28. Juni 1994, Az.: VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123 – 1124; Urteil vom 8. Juli 1980, Az.: VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9 – 21).

bb. Gemessen daran, hat der Beklagte die Sachaussage des Zitats des Klägers zu 2) durch den Kontext, in den das Zitat auf dem in Rede stehenden Wahlkampfflyer eingebettet ist, maßgeblich verändert. Entscheidend ist, dass das Zitat des Klägers zu 2) („Wir kennen unsere Pappenheimer. Der Umgang mit ihnen ist nicht einfach, da viele noch nicht strafmündig sind. Es gibt zudem zuwenig geschlossene Einrichtungen, um solche Kinder und Jugendlichen unterzubringen.“) mit dem Zusatz „WIR sind Deine Stimme! P.“ versehen worden ist. Auch wenn sich dieser Zusatz im unteren Bereich des Wahlkampfflyers befindet und sowohl räumlich als auch optisch in gewisser Weise von dem Zitat abgegrenzt ist, so drängt sich dem Leser aus dem Zusammenspiel dieser offen getätigten Aussagen als unabweisliche Schlussfolgerung auf, dass der Kläger zu 2) dem Beklagten nahe steht und die Wähler ersucht, die P. zu wählen. Das Zitat in Verbindung mit dem Zusatz „WIR sind Deine Stimme! P.“ kann von einem unvoreingenommenen Leser nur so verstanden werden, dass der Kläger zu 2) zu diesem „WIR“ zählt und eine „Stimme“ der P. ist. Damit wird eine Verbundenheit zwischen dem Kläger zu 2) und der P. hergestellt. Diese dem Leser nahegelegte Schlussfolgerung ist so unabweislich, dass sie eine verdeckte Äußerung enthält. Nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers ergibt sich durch das Zusammenfügen des Zitats und des Zusatzes die zusätzliche Sachaussage, der Kläger zu 2) sei Unterstützer der P. und fordere zu deren Wahl auf. Der Beklagte hat durch diese Art der Präsentation den Kläger zu 2) als „einen der ihren“ dargestellt. Die gewählte Darstellungsform schafft einen unmittelbaren Sinn- und Sachzusammenhang zwischen dem vom Kläger zu 2) stammenden Zitat und den im Wahlkampf von der P. vertretenen politischen Positionen. Der Beklagte mit dem in Rede stehenden Wahlkampfflyer erkennbar die Absicht verfolgt, den eigenen politischen Positionen durch den Hinweis auf das Zitat des Klägers zu 2) besonderes Gewicht zu verleihen. Genau dieser Umstand – und nicht etwa die vom Landgericht aufgegriffene Neutralität – begründet die besondere Werbewirksamkeit des in Rede stehenden Wahlkampfflyers. Der Beklagte hat den Kläger zu 2) politisch für sich vereinnahmt und zugleich instrumentalisiert. Für den unbefangenen und unvoreingenommenen Durchschnittsleser ist der unabweisbare Eindruck entstanden, der Kläger zu 2) identifiziere sich mit den politischen Positionen der P.. Auf diese Weise hat der Beklagte dem Leser – bewusst und gezielt – ein verzerrtes und damit falsches Bild von der Wirklichkeit vermittelt, wie dies im Normalfall durch die Verbreitung eindeutig unwahrer Tatsachenbehauptungen geschieht.

1.2.

Gegen diesen sich aus dem Zusammenhang des in Rede stehenden Flyer/Plakat ergebenden Eindruck wenden sich die Kläger mit Erfolg. Die damit aufgestellte Tatsachenbehauptung, der Kläger zu 2) stehe dem Beklagten nahe, ist unwahr. Der Kläger zu 2) ist nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag kein Unterstützer des Beklagten und steht diesem auch nicht nahe.

2.

Die Kläger sind berechtigt, den Beklagten auf Unterlassung dieser unwahren Tatsachenbehauptung in Anspruch zu nehmen, denn sie sind in ihren geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt. .

2.1.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts – hier das klagende Land – zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.

a. Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben keine eigentliche „persönliche Ehre“, gleichwohl genießen sie, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der – vermittelt über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB – auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, sofern es um das Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung geht, ohne das die Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, Az.: VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 – 56; Urteil vom 22. April 2008, Az.: VI ZR 83/07, AfP 2008, 381 – 383).

b. So liegen die Dinge hier. Durch die angegriffene Äußerung wird die öffentliche Anerkennung der Klägerin in einer Weise berührt, die ein Unterlassungsbegehren rechtfertigt. Maßgeblich ist, dass das klagende Land als Hoheitsträger zur Neutralität verpflichtet ist. Nach Art. 80 Satz 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen sind die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen Diener des ganzen Volkes und nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Die – unwahre – Behauptung, der Kläger zu 2) stehe dem Beklagten nahe, ist geeignet, Misstrauen in die Neutralitätspflicht zu begründen und damit das Vertrauen der Bürger in die Rechtsmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen zu erschüttern. Durch die Darstellung, der Kläger zu 2) sei Unterstützer der P. und fordere zu deren Wahl auf, ist der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Dienstherr des Klägers zu 2) verächtlich gemacht und in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt worden. Dies gilt schon deshalb, weil die Öffentlichkeit für den Fall, dass der Kläger zu 2) bei Ausübung seines Amtes als Polizeipräsident seine Neutralitätspflicht verletzt und als Unterstützer des Beklagten auftritt und zur Wahl der P. aufruft, erwarten würde, dass der Kläger zu 1) dagegen einschreitet und Maßnahmen ergreift, um ein entsprechendes parteipolitische Engagement zu unterbinden. Hinzu kommt, dass die P. von großen Teilen der Bevölkerung aufgrund ihrer politischen Positionen – zumindest was deren rechten Flügel betrifft – als nicht tolerierbar und verachtenswert angesehen wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der rechte Flügel der P., was als gerichtsbekannt unterstellt wird, vom Verfassungsschutz beobachtet wird, weil es sich bei diesem Zusammenschluss um eine erwiesen extremistische Bestrebung handelt, deren Gründer Rechtsextremisten sind. Angesichts dessen ist die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, der in den Diensten des Klägers zu 1) stehende Kläger zu 2) stehe der P. nahe, ohne weiteres geeignet, den Ruf des klagenden Landes zu beschädigen. Der Tatbestand des § 186 StGB ist hier erfüllt, denn der Beklagte wusste um die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung. Deren Ehrenrührigkeit hat der Beklagte jedenfalls im Interesse der Werbewirksamkeit des in Rede stehenden Wahlplakats billigend in Kauf genommen.

2.2.

Der Kläger zu 2) ist durch die angegriffene Äußerung in seinem durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Sozialsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.

a. Der Senat sieht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht kein Recht auf ein bestimmtes Verständnis von Äußerungen, die tatsächlich gefallen sind, verleiht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990, Az.: 1 BvR 776/84, BVerfGE 82, 236 (269)). Der Betroffene kann verlangen, dass das, was er gesagt hat, richtig wiedergegeben wird, sich aber nicht dagegen wehren, dass es nicht in seinem Sinn gedeutet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, Az.: 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 58). Wie dargelegt worden ist, hat der Beklagte dem Zitat im Kontext des in Rede stehenden Wahlkampfflyers einen Inhalt beigemessen, den es nach seinem ursprünglichen Inhalt nicht hatte. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist eröffnet; der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Falschzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: VI ZR 262/09, AfP 2011, 484 – 485 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 15. November 2005, Az.: VI ZR 274/04, AfP 2006, 60 – 62; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010, Az.: 1 BvR 1842/08; Beschluss vom 31. März 1993, Az.: 1 BvR 295/93, AfP 1993, 563 – 564).

b. Der Senat sieht auch, dass der Träger des Persönlichkeitsrechts keinen Anspruch darauf hat, nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden will. Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch berührt bei solchen Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung sind. Dagegen gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, Az.: 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 – 58 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies war hier nicht der Fall. Die angegriffene Äußerung mit dem dargestellten Inhalt greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) ein, denn sie beeinträchtigt ihn seinem sozialen Geltungsbereich in nicht unerheblicher Weise, da sie ihn in einem negativen Licht erscheinen lässt. Der vom Beklagten erweckte Eindruck, der Kläger zu 1) stehe der P. nahe, fügt seinem Ruf als Leiter einer Landesbehörde nicht ganz erheblichen Schaden zu. Die Nähe zur P. ist nach der Auffassung des überwiegenden Teils der Öffentlichkeit negativ besetzt und geeignet, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen (siehe BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012, Az.: 1 BvR 2979/10, zitiert nach juris Rn. 33 – zu den Attributen „rechtsradikal“ und „rechtsextrem“). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die auch hier Geltung beanspruchen. Der Leiter einer Landesbehörde, der als Unterstützer der P. auftritt und dazu auffordert, die P. zu wählen, muss deswegen damit rechnen, disziplinarisch belangt zu werden und möglicherweise sogar aus dem Dienst entfernt zu werden. Der Kläger zu 2) braucht es nicht hinzunehmen, dass er von dem Beklagten vereinnahmt wird und ihm politische Positionen zugeschrieben werden, die er nicht teilt.

3.

Der Umstand, dass die vom Kläger zu 2) tatsächlich getätigte Aussage von dem Beklagten in einen sinnentstellenden Zusammenhang gestellt worden ist mit der Folge, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Verbot der angegriffenen Äußerung, sondern zu einer Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, Az.: VI ZR 219/06, AfP 2009, 189 – 191). Einer solchen Abwägung bedarf es im Streitfall schon deshalb, weil die angegriffene Äußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt. Vorliegend vermengen sich Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung in der Weise, dass die angegriffene Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte würde den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen, so dass die angegriffene Äußerung dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu unterstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992, Az.: 1 BvR 693/92, NJW 1993, 1845 – 1846; Beschluss vom 9. Oktober 1991, Az.: 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1 (15); BGH, Urteil vom 1. Dezember 2014, Az.: VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 – 775; Urteil vom 22. September 2009, Az.: VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; Urteil vom 11. März 2008, Az.: VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; Urteil vom 24. Januar 2006, Az.: XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; Urteil vom 29. Januar 2002, Az.: VI ZR 20/01, AfP 2002, 169 – 170). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992, Az.: 1 BvR 693/92, NJW 1993, 1845 – 1846; Beschluss vom 9. Oktober 1991, Az.: 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1 (15)).

Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass den Klägern ein Anspruch auf Unterlassung der von ihnen angegriffenen unwahren Behauptung zusteht. Das Grundrecht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK hat hinter dem durch §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB geschützten Interesse des Klägers zu 2) sowie hinter dem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Interesse des Klägers zu 1) an der Wahrung seines guten Rufes zurückzutreten.

3.1.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben. Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2007, Az.: VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 – 1083; Urteil vom 16. Juni 1998, Az.: VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95 (101); BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, Az.: 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241 (253); Beschluss vom 22. Juni 1982, Az.: 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 (8); Beschluss vom 3. Juni 1980, Az.: 1 BvR 797/78, BVerfGE 54, 208 (217)).

3.2.

Eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Beklagte von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zum Zwecke der privaten Auseinandersetzung Gebrauch gemacht hat, sondern auch zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen wollte.

a. In einem solchen Fall sind die Auswirkungen der Äußerung auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, aber nicht eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts kann und muss umso mehr zurücktreten, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982, Az.: 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 – 13 mit Hinweis auf BVerfGE 7, 198 (212)), weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012, Az.: 1 BvR 2979/10, AfP 2012, 549 – 550).

b. Die angegriffene Äußerung war zwar in einem Wahlkampf und damit in einer Situation gefallen, in welcher der politische Meinungskampf auf das höchste intensiviert ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, was namentlich durch die Beteiligung an Wahlen geschieht, die in der parlamentarischen Demokratie die wichtigste Form jener Willensbildung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982, Az.: 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 – 13 mit Hinweis auf BVerfGE 8, 51 (63)). Für den Streitfall ist aber zu betonen, dass es nicht um eine Auseinandersetzung zwischen politischen Parteien geht. Der Beklagte hat den Kläger zu 2), der nicht parteipolitisch aktiv, sondern – wie dargetan – zur Neutralität verpflichtet ist, für sich politisch vereinnahmt und instrumentalisiert. Auch wenn der Kläger zu 1) mit der angegriffenen Äußerung – formal richtig vom Beklagten zitiert – an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen und sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen hatte, so hat er sich durch dieses Verhalten trotzdem nicht eines Teils seines schützenswerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts begeben. Er kann sich deshalb mit Erfolg dagegen wehren, dass die Beklagte in der dargestellten Art und Weise den unabweislichen – unzutreffenden – Eindruck erweckt hat, er stehe der P. nahe.

3.3.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen. An der Veröffentlichung bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.

4.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr in Bezug auf die zu unterlassende Äußerung liegt vor. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Der Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die Berechtigung seiner Äußerung verteidigt, sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

3.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

4.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

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