Kommentar Top-Urteil

LG Köln – Bundesrepublik Deutschland hat Anspruch auf Freigabe der Domain bag.de

20. November 2014
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Web-Adresse "http://www.". Internetrecht/Domainrecht. Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14

Das Namensrecht schützt den Träger eines bestimmten Namens, diesen Namen auch im Rahmen einer Internet-Domain verwenden zu können. Doch was gilt im Fall einer Abkürzung des geschützten Namens, insbesondere dann, wenn diese Abkürzung zugleich als generischer Begriff verstanden werden könnte? Das Landgericht Köln hatte nun einen solchen Fall im Zusammenhang mit der Domain bag.de zu entscheiden.

Was ist passiert?

Die Bundesrepublik Deutschland wollte für das Bundesarbeitsgericht die gängige Kurzform BAG als Domain unter der Top-Level-Domain .de registrieren. Das Gericht verwendet diese Abkürzung für sich selbst seit 1955. Allerdings stellte die BRD daraufhin fest, dass die Domain bereits vergeben war: Domaininhaber war ein Domainhändler, der unter der Domain bag.de zwar keinerlei Inhalte konnektiert hatte, allerdings die Domain auf der Domainhandelsplattform Sedo zum Verkauf geparkt hatte und dort automatisch generierte Links mit Verweisen auf Werbung hatte anzeigen lassen.

Die Bundesrepublik Deutschland war der Ansicht, dass ihr aufgrund ihres Namensrechts an der Bezeichnung BAG ein Recht an der Domain zustehe. Als Träger der für das Gericht geschützten Bezeichnung könne Sie – wie jeder andere Namensträger – gegen einen nicht berechtigten Dritten vorgehen. Der Domaininhaber hingegen gab an, dass der Begriff „bag“ tatsächlich vielfach gebräuchlich sei, u.a. auch von anderen Behörden verwendet werde. Insbesondere sei darunter auch in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland ein bekannter generischer Begriff aus der englischen Sprache für „Tasche“ oder „Beutel“ zu verstehen.

Als der Domaininhaber die Domain nicht freiwillig herausgab, erhob die BRD Klage und verlangte Unterlassung und Freigabe der Domain.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln hat mit Urteil von Ende August 2014 (Urteil vom 26.08.2014 – Az.: 33 O 56/14) entschieden, dass der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Internet-Domain bag.de gegenüber dessen Domaininhaber zusteht. Durch Registrierung der Domain wurde das der Klägerin zustehende Namensrecht am Kürzel „BAG“ verletzt.

Namensfunktion kommt einer Bezeichnung jedenfalls dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person sprachlich unterscheidungskräftig zu kennzeichnen. Die Namensfunktion beginnt dabei mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr. Bei Abkürzungen, die aus einem Namen abgeleitet werden, gilt dies jedenfalls dann, wenn der Abkürzung selbst Unterscheidungskraft zukommt. Dies war jedoch vorliegend gerade der Fall, da das Gericht die Bezeichnung seit 1955 in den beteiligten Verkehrskreisen (Juristenkreise oder arbeitsrechtlich interessierte Kreise) benutzte. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Abkürzung in allen denkbaren Verkehrskreisen bekannt ist oder sich sogar im Verkehr durchgesetzt hat.

Da hinsichtlich der Bezeichnung „BAG“ keine bestimmte „beschreibende Verwendung“ festgestellt werden konnte, kommt der Bezeichnung originäre Unterscheidungskraft zu. Dass ggf. andere Behörden den Begriff verwenden, ist irrelevant, da es nicht Voraussetzung eines Namensschutzes sein kann, dass die Verwendung des Namens nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass unter „bag“ auch der generische Begriff aus der englischen Sprache für „Beutel“ etc. verstanden wird. Insoweit wurde durch den Beklagten nicht vorgetragen, dass der Begriff derart Eingang ins Deutsche gefunden hat, dass er lösgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe verstanden werden kann.

Durch Registrierung und Verwendung der Domain hat der Beklagte eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Dem Beklagten stand gerade weder ein eigenes, prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung zu noch war ihr die Benutzung vom Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden, weswegen die Domain freizugeben war.

Fazit

Der BRD steht ein Anspruch auf Freigabe der Domain bag.de zu, da ihr ein Namensrecht an der Domain zustehe und sich die Abkürzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Ein entsprechender, generischer englischsprachiger Begriff habe nach Ansicht des Gerichts noch nicht ausreichend Eingang in die deutsche Sprache gefunden, so dass er einer Freigabe der Domain durch den Beklagten nicht entgegenstehen konnte.

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