Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ ohne akademische Ausbildung ist irreführend

25. März 2015
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Mann will Golfball in das Loch schießen. Er befindet sich bei schönem Wetter auf dem Golfplatz Urteil des LG Wuppertal vom 12.12.2014, Az.: 15 O 7/14

Die Verwendung des Begriffs „Diplom-Golflehrer“ zu Werbezwecken ohne eine entsprechende akademische Ausbildung ist irreführend und somit nach §§ 8 I, 3 Nr.1, 3, 5 II Nr.3 UWG zu unterlassen. Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde durch die Verwendung des Begriffs „Diplom“, die Vorstellung einer besonderen Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erweckt. Eine solche Titelführung begründet ein erhöhtes Maß an Vertrauen in die Fähigkeiten, den Ruf und die Zuverlässigkeit der entsprechenden Person, welches ohne die entsprechende akademische Ausbildung nicht zwangsläufig garantiert werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass ein mit dem Golfsport vertrauter Interessent weiß, dass die Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ in Golfkreisen üblicherweise verwendet wird, um entsprechende Golffortbildungen und Qualifikationen zu bewerben, da der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mit den Besonderheiten im Golfgeschäft vertraut ist und hinter dem Begriff „Diplom“ eine akademische Ausbildung vermutet.

Landgericht Wuppertal

Urteil vom 12.12.2014

Az.: 15 O 7/14

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, mit der Bezeichnung

Diplom Golflehrer

zu werben;

2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend bezeichnete Handlung vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 745,40 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.

Der Beklagte, der ebenso wie der Kläger Golflehrer ist, ist im Golfclub G – tätig und bezeichnete sich u.a. auf seiner Internetseite als „Diplom-Golflehrer“. Der Kläger, der früher auch im Golfclub G arbeitete, zwischenzeitlich überwiegend in Bayern tätig ist, aber nach wie vor auch geschäftliche Kontakte zu Golfspielern im Bergischen pflegt, hielt dies und die weiter vom Beklagten verwendete Bezeichnung als „US GTF Master-Professional“ für unzulässig, weil wettbewerbswidrig und mahnte den Beklagten deshalb unter dem 09.07.2014 durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten ab. In der beigefügten Kostenrechnung war der Gegenstandswert mit 20.000,00 Euro angegeben.

Der Kläger trägt vor:

Dadurch, dass der Beklagte unter der Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ aufgetreten sei, habe er irreführend geworben, weil – was unstreitig ist – er nicht über ein Diplom als akademischen Grad verfüge.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen wie unter Ziffer I. und II. des Tenors geschehen und darüber hinaus,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 984,60 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05.09.2014).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezweifelt, dass zwischen ihm und dem Kläger ein Wettbewerbsverhältnis besteht, weil die Tätigkeitsorte der Parteien mehrere hundert Kilometer auseinander lägen. Die Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ werde auch gerade nicht als ein akademischer Grad verstanden, sondern üblicherweise von Golflehrern geführt, die mehrere Qualifikationen erworben und hierüber auch entsprechende Urkunden erhalten hätten, was bei ihm der Fall sei. Für die Klage bestehe im Übrigen schon kein Bedürfnis, da er zugesagt habe, die Bezeichnung nicht mehr zu verwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, allein einen Teil der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten kann der Kläger nicht ersetzt verlangen.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3,5 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegen den Beklagten zu.

Der Kläger ist Mitbewerber des Beklagten, auch wenn er momentan hauptsächlich in Bayern als Golflehrer tätig ist. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Entfernung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ausgeschlossen werden könnte, obwohl diese etwa bei längeren Golfreisen keine Rolle spielen dürfte, hat der Kläger hier unwidersprochen vorgetragen, dass er nach wie vor Golfschüler aus dem Raum V und Umgebung betreue. Zumindest hinsichtlich dieser besteht damit in jedem Fall ein Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten, der hier als Golflehrer tätig ist.

Der Beklagte hat die Bezeichnung „Diplom Golflehrer“ zu Werbezwecken geführt. Er hat ausdrücklich eingeräumt, dass er sich etwa auf seiner Homepage bis zur Abmahnung durch den Kläger so bezeichnet hat. Eine solche Internetseite aber dient auch der Werbung.

In der Benutzung des Begriffs „Diplom“ ist eine irreführende Angabe über die Befähigung und Qualifikation des Beklagten, insbesondere über seine berufliche Ausbildung zu sehen. Sie wird von einer nicht unerheblichen Zahl der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass der Beklagte eine entsprechende akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Ein Diplom ist in Deutschland nach wie vor noch als ein häufig verliehener akademischer Grad bekannt, der Studenten an Hochschulen als Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung verliehen wird. Wird der Begriff „Diplom“ in Zusammenhang mit einem Beruf verwendet, so wird nach dem Verständnis des inländischen Verkehrs in aller Regel eine akademische Ausbildung des Verwenders in diesem Berufsbereich erwartet, deren Abschluss mit einem Diplom nach festen und offiziellen Prüfungsrichtlinien durch eine staatliche Stelle verliehen wird. Die Titelführung erweckt deshalb den Eindruck einer besonderen Qualifikation, die gerade wegen der dadurch belegten abgeschlossenen Hochschulausbildung ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten, den Ruf und die Zuverlässigkeit des Graduierten begründen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 2007 – 4 U 196/06 -, juris, m.N.). In Zusammenhang mit dem Begriff Golflehrer kommt hinzu, dass allgemein bekannt ist, dass ein Diplomsportlehrer eine akademische Ausbildung absolviert hat. Ein nicht irreführendes Wortspiel o.ä. wie es z.B. für die Bezeichnung „Lackdoktor“ angenommen wird (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2005, 354, zitiert nach juris) wird ein Großteil der angesprochenen Verbraucher hier gerade nicht vermuten.

Dass bei Golflehrern ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, wie der Beklagte einwendet, wenn er ausführt, dass die Bezeichnung Diplom Golflehrer üblicherweise von Golflehrern geführt werde, die mehrere Qualifikationen erworben und hierüber auch entsprechende Urkunden erhalten hätten, so ist dies vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb offen bleiben kann, inwieweit dies zutrifft. Es kommt nicht darauf an, wie die Bezeichnung Diplom bei Golflehrern üblicherweise verwendet wird, sondern darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie verstehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die Werbung des Beklagten keinesfalls nur an Interessenten richtet, die mit etwaigen Besonderheiten im Golflehrergeschäft vertraut sind, sondern auch an bisher nicht Golf spielende Interessenten, Anfänger und Spieler, die sich hierfür nicht interessieren. Zumindest all diese Personen verstehen aber unter der Bezeichnung Diplom – wie dargelegt – einen akademischen Grad.

Die durch den Begriff Diplom erweckte Fehlvorstellung zumindest eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Im Allgemeinen wird einem solchen Golflehrer zumindest hinsichtlich seiner theoretischen Kenntnisse eine bessere, weil wissenschaftlich fundierte Ausbildung zugesprochen werden als einem Golflehrer ohne eine akademische Ausbildung.

Aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Diese Gefahr ist durch die Erklärung des Beklagten, zukünftig nicht mehr entsprechend werben zu wollen und auch dadurch, dass er – jedenfalls nach eigenen Angaben – nach der Abmahnung durch den Kläger nicht mehr so geworben hat, nicht beseitigt. Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des wettbewerbswidrig Handelnden erforderlich. Eine solche Erklärung aber hat der Beklagte gerade nicht abgegeben.

Das Auskunftsbegehren des Klägers ist ebenfalls gerechtfertigt.

Aufgrund des dargestellten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten steht dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG zu. Zur Vorbereitung eines solchen Anspruchs kann der Kläger den Beklagten auf Auskunft in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für einen solchen wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Diesen Anspruch hat der Beklagte bisher auch nicht erfüllt. Seine Angaben in der Klageerwiderung, er habe die Bezeichnung Diplom Golflehrer nicht geführt, hat er später selbst korrigiert und eingeräumt, er habe sich bis zur Abmahnung durch den Kläger so bezeichnet.

Der Kläger kann zugleich auch die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten verlangen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes entfällt dieses nicht deshalb, weil der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, im Wege einer Stufenklage direkt auf Leistung zu klagen (vgl. BGH NJW 2003, 3274).

Schließlich kann der Kläger auch Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 12 Abs. 1 UWG verlangen, allerdings nur in der zugesprochenen Höhe.

Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der in der Abmahnung seitens des Klägers angenommene Wert zutreffend ist. Dieser betrug 20.000,00 EUR, umfasste aber nicht nur die in diesem Rechtsstreit angegriffene Bezeichnung des Beklagten, sondern auch dessen Auftreten als „US GTF Master-Professional“. Ausgehend davon, dass beide Bezeichnungen gleichwertig nebeneinander stehen, entfallen damit auf die hier angegriffene Werbung als Diplom Golflehrer nur 10.000,00 EUR. Nachdem der Kläger nicht dargelegt hat, dass seine Abmahnung auch darüber hinaus gerechtfertigt war, kann er folglich nur Anwaltskosten nach diesem geringeren Streitwert für seine vorgerichtliche Abmahnung geltend machen, das sind 745,40 EUR (1,3 fache Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale). Auf diesen Betrag stehen dem Kläger auch die geforderten Prozesszinsen zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2,709 ZPO.

Streitwert: 14.000,00 EUR.

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