Kommentar

OLG Hamburg – Creditsafe hat keinen Anspruch auf Freigabe von creditsafe.de

20. August 2015
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Eine illustrierte Hand klickt auf die Domain-Endung ".de" in weißer Schrift auf grauem Hintergrund Kommentar zum Urteil des OLG Hamburg vom 09.04.2015, Az.: 3 U 59/11

Benutzt ein Dritter den eigenen Namen als Internetdomain, so können dem Rechteinhaber an dem Begriff insbesondere namens- und kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung und Freigabe der Domain zustehen. Dass dies nicht immer so ist, zeigt ein aktueller Fall: wie das hanseatische Oberlandesgericht nun entschied, können solche Ansprüche im Einzelfall mal an kleinen Details scheitern.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall stritten zwei Parteien, die vornehmlich Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsinformation, Firmenauskunft und Kreditberichte anbieten, um die Freigabe einer Domain.

Die Klägerin – die Creditsafe Deutschland GmbH – wurde darauf aufmerksam, dass die Domain creditsafe.de bereits von der späteren Beklagten als Domaininhaberin vergeben war. Sie fragte daraufhin bei dieser an, die Domain käuflich zu erwerben, blieb jedoch mit Ihrem Ansinnen bei der Beklagten ohne Erfolg.

Die Beklagte nutzte dabei unter der Domain keine Webseite, war also nicht direkt aufrufbar. Vielmehr nutzte sie die Domain lediglich für unternehmensinterne Zwecke. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, beschritt die Creditsafe Deutschland GmbH den Klageweg und verlangte Freigabe der Domain.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil von Anfang April (Urteil vom 09.04.2015 – Az.: 3 U 59/15), dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens creditsafe.de zusteht.

Zunächst hatte ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB wegen unberechtigter Namensanmaßung im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar weise die Bezeichnung „creditsafe“ ein hinreichendes Maß an Originalität sowie Einprägsamkeit auf, welches die Bezeichnung im Ergebnis als schutzfähig darstellen lässt. Allein durch die Registrierung und Aufrechterhaltung der Domain ist eine unberechtigte Namensanmaßung zu sehen; ein Namensrecht wurde dabei auch nicht durch Nutzung der Domain durch die Beklagte erworben, da die Domain nur unternehmensintern verwendet wurde. Allerdings fiel die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Domaininhabers aus, da das Namens- bzw. Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens entstanden war und zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain kein solches Recht existierte, die Beklagte also davon ausgehen durfte, die Domain nutzen zu dürfen.

Auch einen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch sahen die Hamburger Richter als nicht gegeben an. Zwar wird die Klägerin durch die Domainregistrierung der Beklagten gehindert, die Domain selbst zu nutzen; doch diese Beeinträchtigung ist gerade Ausdruck des geltenden Prioritätsprinzips der DENIC und damit hinzunehmen. Außerdem standen der Klägerin zum Registrierungszeitpunkt der Domain keine Rechte an der Bezeichnung zu. Schließlich ist in der Nutzung der Domain auch kein Rechtsmissbrauch zu sehen, selbst wenn kein ernsthaftes Interesse besteht, unter der Domain Inhalte zu veröffentlichen.

Schließlich ist in der Nutzung der Domain durch die Beklagte auch noch nicht die Grenze zur Schikane nach § 226 BGB überschritten. Allein der Nachteil für die Klägerin durch Nutzung des Domainnamens durch die Beklagte vermag hier noch keinen Anspruch für die Klägerin begründen, vielmehr müssen hier weitergehende Aspekte hinzutreten, die jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben waren.

Fazit

Dass Unternehmen unter Ihrer Firma auch im Internet gefunden werden und diese Firma im Rahmen einer Domain verwenden möchten, ist nachvollziehbar, nicht zuletzt, weil der Verkehr diese unter diesem Namen dort auch regelmäßig erwartet.

In aller Regel steht Unternehmen in diesem Fall auch ein Freigabeanspruch im Hinblick auf die Domain gegenüber einem unberechtigten Domaininhaber zu. In bestimmten Fallkonstellationen kann ein solcher Anspruch jedoch abzulehnen sein. Dies kann beispielsweise – wie in der vorliegenden Fallkonstellation – der Fall sein, wenn die Domain bereits vor der Entstehung des Kennzeichenrechts registriert wurde.

Ein Freigabeanspruch im Hinblick auf eine bestimmte Domain sollte daher niemals „blind“ geltend gemacht werden, selbst wenn dem Unternehmen offenbar „bessere Rechte“ an einer Domain zustehen. Oftmals entscheiden gerade kleine Details eines Falles über das Obsiegen, weswegen die Erfolgsaussichten vor einer gerichtlichen Verfolgung eines Freigabeanspruchs anwaltlich evaluiert werden sollten.

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