Die Wappenumrisse des FC Barcelona sind als Marke nicht eintragungsfähig

15. Dezember 2015
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Beispielhaftes Logo eines Fußballclubs, blaues Emblem auf dem ein Fusball zu sehen ist, so wie die Jahreszahl "1874" und der Schriftzug "Soccer Club" Pressemitteilung Nr. 144/15 zum Urteil des EuG vom 10.12.2015, Az.: T-615/14

Ein Bildzeichen, das aus den Umrissen des Wappens des FC Barcelona besteht, kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, da es keine hervorstechenden Elemente enthält. Damit ist es demnach nicht als Herkunftshinweis geeignet. Ferner werden Wappen im Geschäftsleben regelmäßig lediglich als Dekoration verwendet, ihnen kommt daher grundsätzlich keine markenrechtliche Funktion zu.

Gericht der Europäischen Union

Pressemitteilung Nr. 144/15

Az.: T-615/14

Das Gericht weist die Klage des Fútbol Club Barcelona ab, der die Umrisse seines Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen lassen wollte

Die angemeldete Marke erlaubt es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der von der
Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen

Im April 2013 meldete der Fútbol Club Barcelona (FC Barcelona) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus der Form seines Wappens bestehendes Bildzeichen u. a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten als Gemeinschaftsmarke an.

[Abbildung]

Im Mai 2014 wies das HABM die Anmeldung zurück, weil das betreffende Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen.

Der FC Barcelona erhob gegen die Entscheidung des HABM Klage vor dem Gericht der Europäischen Union.

In seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht, dass keines der Merkmale des fraglichen Zeichens ein hervorstechendes Element enthält, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Die angemeldete Marke wird von den Verbrauchern vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermöglicht es ihnen nicht, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht hebt ferner hervor, dass Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet werden, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllen.

Infolgedessen fehlt dem fraglichen Zeichen die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1)) für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Der FC Barcelona hat auch nicht nachgewiesen, dass das Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage des FC Barcelona in vollem Umfang ab.

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