Rabatt auf Mobilfunkvertrag gilt auch bei vorzeitiger Kündigung

14. Dezember 2015
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2174 mal gelesen
0 Shares
Eine Frau sitzt an einem weißen Tisch. Sie hält in der linken Hand einen Brief und in der rechten Hand ein Smartphone Urteil des AG Münster vom 30.10.2015, Az.: 48 C 2904/15

Wird bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Rabatt auf die monatlich zu zahlende Grundgebühr gewährt und wird dieser Vertrag seitens des Mobilfunkunternehmens vorzeitig gekündigt, so ist dieser Rabatt auch bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich somit nach der vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung des gestatteten Rabattes für die Restlaufzeit des Vertrages, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Telekommunikationsunternehmens in Höhe von 50 Prozent.

Amtsgericht Münster

Urteil vom 30.10.2015

Az.: 48 C 2904/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 13.04.2015 sowie 1,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus einem Mobilfunkvertragsverhältnis.

Die Klägerin betreibt einen Mobilfunkdienst. Am 19.03.2014 schlossen die Parteien einen Mobilfunkvertrag. Die Beklagte wählte den Tarif „Red T ohne Smartphone“, dessen Mindestvertragslaufzeit 24 Monate beträgt.

Die Beklagte leistet auf die von der Klägerin fakturierten Rechnungsbeträge ab August 2014 keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 30.01.2015 kündigte die Klägerin den Mobilfunkvertrag unter Berufung auf Zahlungsverzug des Beklagten vorzeitig.

Die Klägerin fakturierte in den streitgegenständlichen Monaten August 2014 bis März 2015 insgesamt 637,93 €. Bei den geltend gemachten Beträgen handelt es sich jeweils um den Basispreis in Höhe von 25,2017 € netto abzüglich „Rabatt auf Basispreis“ in Höhe von 16,8067 € netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Rechnungen vom 01.10.2014 sowie 30.10.2014 berechnete die Klägerin darüber hinaus jeweils 6,50 € und in der Rechnung vom 05.01.2015 einen Betrag in Höhe von 13,00 € Mahnkosten. In der Rechnung vom 01.12.2014 berechnete die Klägerin weiter für die vorrübergehende Sperrung der Mobilfunkkarte 10,00 € und in der Rechnung vom 03.03.2015 Schadenersatz für die vorzeitige Beendigung des Vertrages in Höhe von 303,01 €. Die streitgegenständlichen Rechnungen wurden von der Klägerin gegenüber der Beklagten angemahnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Zahlung der bis zum Vertragsende anfallenden Grundgebühren (Basispreis) habe, wobei eine Berücksichtigung des von ihr gewährten Rabatts nicht zu erfolgen hätte. Als ersparte Aufwendungen seien lediglich Zinsen in Höhe von drei Prozent sowie erspartes Porto in Höhe von 1,00 € pro Monat anzurechnen. Des Weiteren habe sie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 €.

Die Klägerin beantragte zunächst,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 611,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.04.2015 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 26,00 €, 124,00 € Inkassokosten und 1,40 € Auskunftskosten zu zahlen.

Mit Verfügung vom 09.09.2015 ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an und forderte die Beklagte zur Anzeige der Verteidigungsabsicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage auf. Die Klage wurde der Beklagten am 18.09.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich der Nebenkosten teilweise zurück.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 611,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.04.2015 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1,50 € und 70,20 € Inkassokosten zu zahlen.

Die Beklagte gab keine Erklärung ab.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 353,49 € aus dem abgeschlossenen Mobilfunkvertrag sowie auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 1,50 € schlüssig dargelegt.

1.

Bis zum Zeitpunkt der Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung der von ihr zur Verfügung gestellten Dienste – insbesondere Zurverfügungstellung einer Mobilfunkkarte nebst Mobilfunknummer sowie Telefonie- und Datendienste – in Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung, die sich aus monatlicher Grundgebühr abzüglich gewährtem Rabatt sowie den in unterschiedlicher Höhe, entsprechend des Nutzungsverhaltens des Kunden, anfallenden Verbindungsgebühren zusammensetzt.

Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin hat diese den Vertrag mit Schreiben vom 30.01.2015 vorzeitig gekündigt. Aus den Rechnungen August 2014 bis Januar 2015 errechnet sich ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 298,02 €. Soweit in den Rechnungen der Klägerin Mahnkosten sowie Kosten für die vorrübergehende Sperrung der Mobilfunkkarte in Ansatz gebracht wurden, begehrt die Klägerin diese Beträge im streitigen Verfahren nicht mehr, so dass es einer Entscheidung über das Bestehen dieser Ansprüche insoweit nicht bedarf.

2.

Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 626, 628 Abs. 2 BGB in Höhe von 54,57 € schlüssig dargelegt. Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Klägerin wurde nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten – nämlich die Nichtzahlung der fälligen Vergütungsansprüche der Klägerin – veranlasst.

Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich grundsätzlich zunächst nach der Höhe der vereinbarten Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages. Der Dienstvertrag endete regulär dreizehn Monate nach Erklärung der Kündigung durch die Klägerin. Unter Ansatz des vereinbarten Basispreises in Höhe von 25,2017 € netto abzüglich „Rabatt auf Basispreis“ in Höhe von 16,8067 € netto multipliziert mit der regulären Restvertragslaufzeit ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 109,14 €.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der „Rabatt auf Basispreis“ sei nicht in Abzug zu bringen, da dieser Rabatt nur vertragstreuen Kunden gewährt würde, geht dies fehl. Vorliegend ist zu ermitteln, welcher Schaden der Klägerin durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eingetreten ist. Wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre, hätte die Klägerin gegen die Beklagte in Höhe des gewährten Rabatts keinen Anspruch; mithin hat sie durch vorzeitige Vertragsbeendigung insoweit auch keinen Schaden erlitten.

Von diesem Betrag sind ersparte Aufwendungen in Höhe von 54,57 € in Abzug zu bringen, da die Klägerin insoweit keinen Schaden erleidet. Auf Grund der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses entfällt die Pflicht der Klägerin, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten zu erbringen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist neben der von dieser vorgenommenen Abzinsung ein weiterer Abzug anzusetzen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO auf mindestens 50 % der Grundgebühr sowie des Paketpreises für Telefonie- und Datendienste (so auch AG Münster, Versäumnisurteil vom  07.03.2014, – 5 C 4022/13 -; AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013, – 25 C 0215/13 -, BeckRS 2013, 20344; AG Münster, Urteil vom 10.07.2013, – 48 C 980/13 -; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, – 24 C 107/12 -, BeckRS 2012, 20188; AG Hamburg, Urteil vom 15.07.2011, – 822 C 182/10 -, BeckRS 2011, 23225).

Zwar ist der Klägerin grundsätzlich zuzustimmen, dass sie ungeachtet des Wegfalls eines Mobilfunkkunden weiterhin verpflichtet ist, ihren übrigen Kunden das Mobilfunknetz zur Verfügung zu stellen, weshalb auf den ersten Blick angenommen werden könnte, dass der „Wegfall“ eines Kunden auf die Aufwendungen der Klägerin keinen Einfluss hat. Dabei wird aber verkannt, dass neben der vertraglichen Pflicht der Klägerin, ihr Mobilfunknetz zur Verfügung zu stellen, also dem Kunden die Erreichbarkeit zu ermöglichen, auch die Pflicht entfällt, dem Kunden im Rahmen des gebuchten Paketes die Nutzung von Telefonie- und Datendiensten zu ermöglichen. Während bei ersterem sicherlich ein spürbarer Vorteil für die Klägerin durch den Wegfall des Kunden nicht vorliegt, da ein eingebuchtes Mobiltelefon, mit welchem keine Telefonie- und Datendienste genutzt werden, das Mobilfunknetz als solches nicht belastet, dürfte dies hinsichtlich des Entfalls der Nutzung des Netzes in Form von Telefonie- und Datennutzung anders sein. Insoweit dürfte als allgemein bekannt gelten, dass durch intensive Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen diese schnell überlastet sind, was insbesondere bei größeren Menschenansammlungen und an besonderen Tagen wie Silvester etc. bemerkbar ist. Gerade in Gegenden, in denen besonders viele Personen ihr Mobiltelefon intensiv nutzen, ist der Abfall der Leistung vornehmlich in der Geschwindigkeit der Datennutzung deutlich spürbar. Nicht anders ist auch zu erklären, dass Mobilfunkanbieter auch in den Verträgen, in denen eine „Flatrate“ angeboten wird, gleichwohl ab Erreichen einer Schwelle die Geschwindigkeit der Datennutzung erheblich reduziert wird, um eine Überlastung des Netzes zu verhindern. Daraus kann jedoch nur geschlossen werden, dass auch die Nutzung des Einzelnen zu einer erheblichen Belastung des Netzes führt, die im Ergebnis wiederum den Ausbau des konkreten Netzes durch den Mobilfunkbetreiber erfordert. Wäre es für den Mobilfunkbetreiber tatsächlich ohne Auswirkung, in welchem Umfang Kunden sein Netz nutzen, so gäbe es keine Reduzierung der Datengeschwindigkeiten; eine entsprechende Vertragsklausel wäre mithin überflüssig.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgericht Recklinghausen (Urteil vom 06.08.2014, – 51 C 159/14 -) die Auffassung vertritt, die hier vertreten Auffassung sei auch „aus rechtspolitischen Gründen“ abzulehnen, da der vertragstreue Kunde schlechter behandelt würde, als der vertragsuntreue, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass „rechtspolitische Gründe“ eine Abkehr vom Grundsatz der Anrechnung von ersparten Aufwendungen zwingend erforderten. Es ist nämlich, soweit die Klägerin sich keine ersparten Aufwendungen entgegenhalten lasse will, vielmehr so, dass es der Klägerin unbenommen ist, ohne Kündigung des Vertrages den monatlich entstehenden Vergütungsanspruch geltend zu machen. Dies würde nämlich dem Kunden die Möglichkeit belassen, durch Zahlung des von ihm geschuldeten Betrages wieder die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen.

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 1,50 €. Dabei schätzt das Gericht die anfallenden Kosten für die Erstellung eines Mahnschreibens gemäß § 287 ZPO auf maximal 1,50 €, wobei – da die Kosten betreffend die erste Mahnung als verzugsbegründende nicht erstattungsfähig sind – maximal die Kosten für zwei Mahnschreiben erstattungsfähig sind. Weitere Mahnungen sind, wenn der Kunde bereits zwei Mahnschreiben ignoriert hat, nicht erforderlich, da offensichtlich nicht erfolgversprechend.

4.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- oder Inkassokosten.

Als Verzugsschaden können regelmäßig die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zählen. In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerbliches Großunternehmen für die Geltendmachung einer auf Zahlungsverzug gestützten Schadenersatzforderung sowie der aufgelaufenen Zahlungsrückstände allerdings keiner anwaltlichen Hilfe oder der Hilfe eines Inkassodienstleisters. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister sind dann vom Kunden nicht zu erstatten, da insoweit ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, – VIII ZR 271/09 -, NJW 2011, 296; AG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, – 24 C 208/12 -, AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, – 425 C 6285/12; AG Werl, Urteil vom 30.03.2012, – 4 C 102/12 -; AG Hannover, Urteil vom 24.09.2009, – 514 C 7041/09 -).

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 ZPO. Sowohl die Frage, in welcher Höhe sich ein Telekommunikationsunternehmen nach fristloser Kündigung auf Grund von Zahlungsverzug des Kunden ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, als auch die Frage, ob es zur Schlüssigkeit der Klage eines Telekommunikationsunternehmens zählt, dass das Telekommunikationsunternehmern die ersparten – bzw. aus seiner Sicht nicht ersparten – Aufwendungen substantiiert darzulegen hat, das Gericht diese mithin auch ohne entsprechenden Vortrag des Kunden zu berücksichtigen und ggf. zu schätzen hat, sind bisher obergerichtlich nicht entschieden. Insoweit liegen soweit ersichtlich lediglich – divergierende – Entscheidungen von Erstinstanzgerichten vor.

Der Streitwert wird auf 611,93 € festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a