Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde stellen keine geschäftliche Handlung dar

15. November 2016
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Würfel mit Paragraphenzeichen auf Tastatur Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.09.2016, Az.: 6 W 88/16

Äußerungen, die im gerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Streitwertbeschwerde aufgestellt werden, stellen keine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG dar. Eine geschäftliche Handlung kann in der Förderung des Absatzes oder der Durchführung eines Vertrages über Waren gesehen werden, sofern ein objektiver Zusammenhang besteht. Das heißt, das Verhalten muss einen Marktbezug aufweisen, indem durch die Handlung auf Marktteilnehmer eingewirkt wird und das Marktgeschehen beeinflusst wird. Kenntnis von einer Streitwertbeschwerde haben die zuständigen Gerichte, sowie die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers, sodass kein Marktbezug vorzuweisen ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 22.09.2016 

Az.: 6 W 88/16

Leitsatz

In der Begründung einer im gerichtlichen Verfahren eingereichten Streitwertbeschwerde liegt keine geschäftliche Handlung.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000,– €

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Recht zurückgewiesen.

Soweit der Eilantrag auf § 4 Nr. 1 und 2 UWG gestützt ist, fehlt es, worauf das Landgericht bereits mit Recht hingewiesen hat, am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Danach liegt eine geschäftliche Handlung in jedem Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Ware oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Zu einer Förderung des Absatzes oder des Bezugs kann es nur kommen, wenn das fragliche Verhalten nach außen in Erscheinung tritt. Die Handlung muss mit anderen Worten einen Marktbezug aufweisen. Ein Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 34. Auflage, § 2, Randnummer 35). An einem solchen Marktbezug fehlt es hier. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen in einem Schreiben an das Landgericht Frankfurt am Main getätigt, mit welchem er eine Streitwertbeschwerde eingelegt hat. Kenntnis von dem Schreiben haben also das Landgericht und die Antragstellerin nebst ihrem Prozessbevollmächtigten erlangt. Damit ist ein Marktbezug wie in oben dargestelltem Sinne nicht hergestellt.

Soweit die Antragstellerin ihren Eilantrag auf §§ 823, 1004 BGB stützt fehlt es am Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Insoweit gilt der Vermutungstatbestand des § 12 Abs. 2 UWG ungeachtet des Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht, da diese Vorschrift ausweislich ihres ausdrücklichen Wortlauts nur für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gilt.

Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Angelegenheit für die Antragstellerin dringlich sein könnte. Der Antragsgegner hat die Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde getätigt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er diese in absehbarer Zeit wiederholen wird. Die Antragstellerin bedarf daher keines vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO.

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