Stromanbieter muss neben „Lastschrift“ auch weitere Bezahlmöglichkeiten bereithalten

12. April 2017
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Mann im Anzug wählt auf einem Touchscreen den Button mit der AUfschrift "SEPA Lastschrift" aus Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16

Bietet ein Stromanbieter seinen Kunden bei Abschluss eines Stromvertrages lediglich „Lastschrift“ als einzige Zahlungsmöglichkeit an, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn er ist grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss für jeden angebotenen Tarif auch verschiedene Möglichkeiten der Bezahlung bereitzuhalten. Etwas Anderes kann sich ebenso wenig aus der Meinung des Stromanbieters ergeben, wonach sich 90% seiner Haushaltskunden auch bei mehreren Optionen für ein SEPA-Lastschriftmandat entscheiden würden. Davon ausgehend wären immer noch die übrigen 10%, die sich anders entscheiden würden, unangemessen benachteiligt, da ihnen keine alternative Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

Oberlandesgericht Köln

Pressemitteilung zum Urteil vom 24.03.2017

Az.: 6 U 146/16

 

Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Berufung des Stromanbieters entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Stromanbieter hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Der Stromanbieter hielt seine Praxis trotzdem für zulässig und argumentierte damit, dass bei den verschiedenen Tarifen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Da sich ohnehin über 90% der Haushaltskunden für Lastschrift entschieden, könne durch die Vorgabe dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht und die eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben werden.

Die Argumentation überzeugte die Richter nicht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und verurteilte den Stromanbieter, die bisherige Praxis zu unterlassen. Zur Begründung führte der 6. Zivilsenat im Wesentlichen aus, dass nach der – auf europäisches Recht zurückgehenden – Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten seien. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtkontext der Norm. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters bzw. auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen. Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Stromanbieters würden dadurch gewahrt, dass er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben dürfe. Nach § 312a Abs. 4 BGB dürfe das Entgelt aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall betrifft.

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