Umzugskündigung als Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugsdatum möglich

14. Mai 2018
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3492 mal gelesen
0 Shares
Schritzug Kündigung auf Schreibmaschine getippt Urteil des OLG München vom 18.01.2018, Az.: 29 U 757/17

Die Formulierung, es bestehe ein Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge für den Fall eines Umzugs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ab Umzugstermin stellt keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar. Eine solche Angabe enthält keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers, sondern gibt die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 46 Abs. 8 TKG zutreffend wieder. Demnach steht dem Verbraucher ein Kündigungsrecht bei einem Umzug zu, falls der Telekommunikationsdienst am neuen Wohnort nicht verfügbar ist. Diesbezüglich beginnt die dreimonatige Kündigungsfrist erst ab dem tatsächlichen Umzug. Der Verbraucher wird durch den Hinweis auf dieses Kündigungsrecht nicht davon abgehalten, eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werdende Umzugskündigungserklärung abzugeben – denn eine solche ist gesetzlich gar nicht vorgesehen.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 18.01.2018

Az.: 29 U 757/17

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgericht München I vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Die Beklagte bietet Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Forum in ihrem Internetauftritt machte sie im Juni 2016 die nachfolgend in der Formel des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Aussagen, die der Kläger erfolglos als unlauter abmahnte.

Mit Urteil vom 1. Februar 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

I. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die mit ihr einen Vertrag zur Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste über das Kabel-TV-Netz abgeschlossen haben und die ihren Wohnsitz an einen Ort verlegen, an dem die vertraglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden können, zu erklären, der Vertrag sei unter Einhaltung der Frist von drei Monaten ab dem Umzugstermin kündbar, wie geschehen in folgender Erklärung auf der Internetseite:

Szenano 2 – einfacher Umzug (an Deinei Adresse sind nicht alle Bestandteile Deines Vertrages verfügbar)
v Spoiler
Dein aktueller Kabel-, DSL-, oder LTE-Vertrag ist an Deiner neuen Adresse nicht verfügbar?
Gerne machen wir Dir ein alternatives Angebot zum Wechsel auf die jeweils andere Technologie.
Ist bspw. Kabel nicht mehr verfügbar, dann machen wir Dir ein Angebot für DSL/VDSL oder LTE Der alte Vertrag wird dann mit Aktivierung des neuen Vertrages beendet.
Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

II. an den Kläger 214,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2016 zu zahlen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Des Weiteren stützt er die Klageforderung im Wege der Anschlussberufung in zweiter Linie auch auf § 2 UKlaG; die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, während die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

a) Die beanstandete Äußerung der Beklagten ist nicht unlauter (§ 3 Abs. 1 UWG).

aa) Sie enthält keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG). Vielmehr gibt sie die Voraussetzungen und Folgen des Sonderkündigungsrechts nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG zutreffend dahingehend wieder, dass die Kündigungsfrist erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers beginnt. Der Verbraucher wird durch den Hinweis der Beklagten also nicht davon abgehalten, eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werdende Kündigungserklärung abzugeben (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 2017 – 20 U 77/17, BeckRS 2017, 139318).

(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG spricht dafür, dass das Sonderkündigungsrecht erst mit dem Vollzug des Wohnsitzwechsels entsteht. Denn sie knüpft an die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG an, der zufolge der Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet ist, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Diese Verpflichtung tritt erst ein, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz gewechselt hat; vorher kann der Verbraucher nicht die Leistung an seinem künftigen Wohnsitz verlangen.

Für den in § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG nicht geregelten Fall, dass die vertragliche Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, räumt § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG dem Verbraucher das Recht zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ein. Bereits die Bezugnahme auf den neuen – und nicht den künftigen – Wohnsitz verweist darauf, dass der Verbraucher erst ab dem Zeitpunkt kündigen können soll, an dem er die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

(2) Auch unabhängig davon ist § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG dahin auszulegen, dass die Kündigungsfrist erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers beginnt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 2017 – 20 U 77/17, BeckRS 2017, 139318).

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dem Ziel, diesen Willen zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (st. Rspr. des BVerfG und des BGH, vgl. BVerfGE 11, 126 (130), BGH GRUR 1967, 158; zuletzt noch für die Beschränkung eines Sonderkündigungsrechts nach Sinn und Zweck der Norm: BGH NJW 2016, 2101 Tz. 11 ff. zum Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG.).

Historisch gesehen ist der Einführung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG durch Gesetz vom 3. Mai 2012 mit Wirkung zum 10. Mai 2012 das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 (NJW-RR 2011, 916) vorangegangen, in dem der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages wegen Umzugs auch für den Fall verneint hat, dass der Kunde an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen. Zur Begründung hatte der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt, Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden könne. In die Interessenabwägung sei in einer solchen Konstellation einzustellen, dass mit der Bereitstellung des Anschlusses erhebliche Kosten, insbesondere für die Überlassung von Geräten anfielen, die sich infolge der geringen monatlichen Grundgebühren regelmäßig erst im Laufe des Vertrages amortisierten. Es sei dem Telekommunikationsdienstleister nicht zuzumuten, auf Grund von allein aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen auf die Amortisation seiner Anfangskosten zu verzichten.

Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG reagiert, wie die ausdrückliche Bezugnahme auf die genannte Entscheidung in der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG (BT-Drs. 17/5707 S. 70) zeigt. Dort heißt es insoweit:

Mit § 46 Abs. 8 Satz 3 wird der Fall geregelt, dass die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird. Der Verbraucher erhält damit – anders als noch vom BGH am 11. November 2010 (Az. III ZR 57/10) entschieden – ein Sonderkündigungsrecht, was bei Bündelungsangeboten auch die mobile Komponente umfasst.

Der nachfolgende Satz in der Gesetzesbegründung lautet:

Durch die dreimonatige Kündigungsfrist wird ein angemessener und unbürokratischer Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und dem Verbraucher gewährleistet.

Sinn der dreimonatigen Kündigungsfrist ist nach dem Willen des Gesetzgebers damit, angesichts des Entgegenkommens gegenüber dem Kunden durch Gewährung eines Sonderkündigungsrechts dem vom Bundesgerichtshof als schwerwiegend eingeordneten Interesse des Telekommunikationsdienstleisters an der Amortisation seiner Aufwendungen Rechnung zu tragen, indem dem Diensteanbieter unabhängig von seinen konkreten Aufwendungen und der im Einzelfall noch fehlenden Zeit bis zum regulären Ablauf des Vertrages zur Abgeltung seiner Aufwendungen ein pauschalierter Betrag in Höhe von drei Monatsentgelten gewährt wird. Daraus folgt zwangsläufig, dass der Betrag vom Kunden neben dem Entgelt für die Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Umzug zu entrichten ist, was bedingt, dass die Dreimonatsfrist nach dem Willen des Gesetzgebers mithin erst mit dem Umzug des Kunden zu laufen beginnt. Dass es durch § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG zu einer Kostenanlastung beim Kunden kommen kann, hat der Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommen, wie der letzte Satz der Gesetzesbegründung zu der genannten Norm belegt. Er lautet:

Die notwendige Transparenz für die mögliche Kostenanlastung für Endeinrichtungen wird bereits durch § 43a Absatz 1 Nummer 8 bei Vertragsschluss hergestellt.

Folgte man dem Verständnis des Klägers von § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, nämlich dass die Kündigungsfrist der Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung ab dem Zeitpunkt des Umzuges entgegenwirken soll, hätte es eines Eingehens auf eine Kostenlast für Endeinrichtungen im Rahmen der vorliegenden Problematik nicht bedurft.

Für eine Einordnung der begrenzten Fortzahlungspflicht als „Entschädigung“ spricht auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung darauf, dass etwaige kürzere vertraglich ausbedungene Kündigungsfristen nicht berührt werden (BT-Drs. a.a.O.), und der Umstand, dass der Gesetzgeber dem Anbieter im Falle der Vertragsfortdauer an dem neuen Wohnort einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für den mit dem Leistungsortwechsel verbundenen Aufwand zubilligt (§ 46 Abs. 8 Satz 2 TKG).

Ein solcher finanzieller Ausgleich ist dem Gesetz zudem alles andere als fremd. Auch in sonstigen Fällen hat ihn der Gesetzgeber zugunsten des Vertragspartners vorgesehen, wenn er dem Verbraucher aus in seiner Sphäre liegenden Gründen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt hat (vgl. § 490 Abs. 2 Satz 3, § 502 BGB zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensverhältnisses).

Sinn und Zweck des § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber damit begründet (BT-Drs. 17/5707 S. 70), das bisherige Recht habe dazu geführt, dass dem Verbraucher im Falle eines Wohnsitzwechsels die Mitnahme seiner bisher in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen nur unter „Sonderkündigung“ des ursprünglichen Vertrages und Abschluss eines Neuvertrages am neuen Wohnort mit entsprechendem Neubeginn der Vertragslaufzeit ermöglicht worden sei und damit ein wettbewerbsmindernder Effekt einhergehe. Diese Ausführungen beziehen sich nur auf die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 1 TKG und nicht auf Satz 3. Soweit der Bundesgerichtshof (NJW 2016, 3718 Tz. 18) auch darauf hinweist, dass heutzutage jedermann auf die ständige Nutzbarkeit von Telekommunikationsdienstleistungen angewiesen sei, wird dies durch die vom Senat vorgenommene Auslegung nicht in Frage gestellt.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG eine Einteilung nach Risikosphären nicht grundsätzlich aufgegeben hat.

Dass mit der streitgegenständlichen Erklärung seitens der Beklagten die Behauptung aufgestellt werde, die Rechtslage sei – obwohl tatsächlich streitig – in ihrem Sinn geklärt, wie das Landgericht meint, ist unzutreffend. Ein derartiger, über den Wortlaut hinausgehender Erklärungsinhalt ist der Äußerung nicht zu entnehmen. Auch insofern scheidet eine Irreführung durch unwahre Angaben mithin aus.

bb) Die beanstande Äußerung ist auch nicht gemäß § 5a UWG irreführend, weil die Beklagte damit eine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG zum Ausdruck bringt, ohne auf eine mögliche andere Auslegung hinzuweisen. Abgesehen davon, dass eine andere Auslegung nach dem Gesagten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, muss der Unternehmer über die gesetzlichen Informationsgebote hinaus den Kunden nicht rechtlich aufklä ren oder beraten (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 2017 – 20 U 77/17, BeckRS 2017, 139318).

b) Da der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für seine Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Schon weil die beanstandete Handlung nicht im Widerspruch zu § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG steht, kann der Kläger seine Begehren auch nicht mit Erfolg auf die mit der Anschlussberufung angeführte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stützen.

III. Zu den Nebenentscheidungen:

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Auch insoweit schließt sich der Senat der Würdigung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dessen bereits genannten Urteil vom 21. Dezember 2017 an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a