Verwendung von Bewertungen und Likes nach Unternehmensänderung irreführend

07. August 2018
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Ein mit Tellern, Besteck und Weingläsern gedeckter Tisch Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.06.2018, Az.: 6 U 23/17

Zwischen zwei Parteien, die jeweils ein gastronomisches Franchise-System betreiben, besteht ein Wettbewerbsverhältnis, selbst wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch an keinem Ort gleichzeitig beide Restaurant-Konzepte betrieben werden. Somit ist die Weiterführung der abgegebenen Werbung und Likes, zu Werbezwecken, nach einem Wechsel eines Restaurants von einem Franchise-System zu einem konkurrierenden System, irreführend. Bei den angesprochenen Verbrauchern wird dadurch nämlich der Eindruck erweckt, dass die Bewertungen und Likes für die Gastronomieleistungen in dem neuen Konzept abgegeben wurden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 14.06.2018

Az.: 6 U 23/17

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 1. März 2018 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin – auch aus dem Versäumnisurteil des Senats – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 EUR des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130.000 EUR leistet.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für Standorte der Restaurantkette „A“ mit Nutzer-Bewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der A-Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin „B“ abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants „A“ in Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6, Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.

Es hat die Beklagte ferner verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für Standorte der Restaurantkette „A“ mit Gefällt-mir-Angaben („Likes“) von Nutzern zu werben und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der A-Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin „B“ abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants „A“ in Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6, Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.

Des Weiteren hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und das Bestehen einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festgestellt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Da die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. März 2018 säumig war, erging ein Versäumnisurteil, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde.

Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufrechtzuerhalten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen der auf den Facebook-Seiten der Beklagten abgegebenen Bewertungen und Likes für ihre neuen „A“-Standorte, die jedoch tatsächlich für „B“-Restaurants abgegeben wurden.

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis standen (BGH GRUR 2016, 1187 [BGH 10.03.2016 – I ZR 183/14] – Stirnlampen Tz. 16). Die Verletzungshandlung liegt in dem Veröffentlichen von Bewertungen und Likes auf den Facebook-Seiten der Beklagten für ihre A-Restaurants, die sich tatsächlich auf Filialen der B-Restaurantkette beziehen. Diese Verletzungshandlung endete nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im April 2016 nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Frankfurt am Main. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Systempartnervertrag zwischen den Parteien, der jeweils eine exklusive Nutzung der einzelnen Bundesländer vorsah, nicht mehr. Dieser Vertrag endete zum 31.03.2016. Nach Beendigung des Vertrages war jede der Parteien frei darin, mit ihrem eigenen Franchise-System zu expandieren. Da gastronomische Franchise-Systeme auf eine solche Expansion auch von vornherein angelegt sind, bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein zumindest potentielles Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis jedenfalls wegen der von beiden Parteien in Stadt2 betriebenen Restaurants.

Die angegriffene Werbung ist gemäß § 5 UWG irreführend. Die Beklagte hat sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin erworben haben, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen lassen. Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen, dass die Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“ erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat, steht einer Irreführung nicht entgegen. Der Fehlvorstellung wird auch nicht dadurch begegnet, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung „B“ auftaucht. Entscheidend ist, dass in der Überschrift jeweils nur der Name „A“ genannt ist.

Die Beklagte hätte diese Irreführungsgefahr durch Nutzung einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Ihre Ausführungen zur fehlenden Einflussmöglichkeit auf die „Gefällt-mir“-Angaben der Facebook-Nutzer sind daher unerheblich.

Die Schadensersatzfeststellungsklage ist begründet gemäß §§ 256 ZPO, 9 UWG.

Die auf Erteilung von Auskünften gerichtete Klage hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 242, 259 BGB.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

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