Das Ende der Abmahnungen des Herrn Stefan Braun durch RA Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten? LG Köln erlässt Versäumnisurteil und gibt unserer Widerklage statt

21. Februar 2017
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Bereits in der Vergangenheit berichteten wir im Rahmen unseres abmahnBAROMETERS mehrfach über die fragwürdigen Abmahnaktivitäten des Herrn Stefan Braun. Die durch die Binz Rechtsanwälte formulierten Vorwürfe lauteten beispielsweise, dass als Amazon-Händler keine Widerrufsbelehrung vorgehalten oder im Rahmen eines Online-Shops in vermeintlich unzulässiger Weise mit Selbstverständlichkeiten geworben werde. In einem Verfahren vor dem LG Köln liegt nun ein sehr erfreuliches Urteil vor: Offensichtlich sah die Gegenpartei, bestehend aus Herrn Stefan Braun und Rechtsanwalt Ernser für die Binz Rechtsanwälte, keine andere Möglichkeit sich aus der Affäre zu ziehen, als ein Versäumnisurteil über sich ergehen zu lassen.

In einem vorhergehenden Verfahren erhielt einer unserer Mandanten zunächst eine Abmahnung wegen des angeblichen Vorhaltens einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf der Auktionsplattform eBay, wodurch Verstöße gegen §§ 3, 4 UWG vorlägen. Infolgedessen wurde unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Daneben sollte er Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 745,40 erstatten, welche sich aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 berechneten. Bereits zu diesem Zeitpunkt stellte sich Frage, ob das in der Abmahnung behauptete Wettbewerbsverhältnis tatsächlich bestand und inwieweit die Abmahntätigkeit des Herrn Braun noch in einem vernünftigen Verhältnis zu seiner (eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit stand. Gegen unseren damals noch von einer anderen Kanzlei vertreten Mandanten wurde in der Folge eine einstweilige Verfügung erlassen.

Nachdem Herr Braun vergeblich versucht hatte, ein Ordnungsmittel gegen unseren Mandanten festsetzen zu lassen – seinen Antrag am LG München I konnten wir erfolgreich abwehren – erfolgte ca. ein Jahr nach der ersten Abmahnung erneut eine Abmahnung an denselben Mandanten wegen exakt derselben Widerrufsbelehrung. Denn plötzlich war den abmahnenden Herren weiter aufgefallen, dass unser Mandant in seiner Widerrufsbelehrung keine geschäftliche Telefon- oder Faxnummer aufführte. Erneut wurde die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aus dem für Rechtsanwalt Ernser üblichen Streitwert von nochmals EUR 10.000,00 – laut LG Köln ein deutlich überzogener Wert im Fall des Herrn Braun.

Nachdem wir wegen der Erfahrungen mit Herrn Braun und den Binz Rechtsanwälten unserem Mandanten empfahlen, nicht weiter auf diese Abmahnung zu reagieren, folgte durch die gegnerische Partei tatsächlich die Klagerhebung vor dem LG Köln, in der Rechtsanwalt Ernser weitestgehend die in der Abmahnung getätigten Ausführungen wiederholte.

In dem Verfahren vor dem LG Köln erhoben wir Widerklage auf Erstattung der Anwaltskosten unseres Mandanten und legten detailliert dar, dass es sich bei den Abmahnungen des Herrn Stefan Braun um rechtsmissbräuchliches Vorgehen handele.

Aus diesem Grund erging ein Hinweis- und Auflagenbeschluss, dass die Klage des Herrn Braun wohl keine Aussicht auf Erfolg habe und dass durch unsere Kanzlei ausreichende Indizien vorgetragen seien, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen.

Der Beschluss auszugsweise im Wortlaut:

„Die Beklagte hat ausreichende Indizien vorgetragen, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sprechen. Auffällig sind insbesondere die Angaben in […], die objektiv nahe legen, dass der Kläger keine oder nur eine unerhebliche gewerbliche Tätigkeit ausübt, wie […] belegt. Hierzu passt, dass die Internet-Verkaufsseite des Klägers nicht aktiviert ist. Dem entspricht weiter, dass der Kläger seine Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, weshalb […] ergriffen worden sind.

Dagegen hat der Kläger seit 2015 unwidersprochen 27 Abmahnungen ausgesprochen, also in erheblichem Umfang Abmahntätigkeit entfaltet. Dies deutet darauf hin, dass für den Kläger die Abmahntätigkeit entweder im Vordergrund steht oder jedenfalls ein eigenständiges Nebengeschäft ist. Bei den Vermögensverhältnissen des Klägers dürfte die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit stehen. Auch das Kostenrisiko dürfte unverhältnismäßig sein. Die Streitwertangabe von 10.000 € im vorliegenden Fall erscheint angesichts der Geringfügigkeit des Vorwurfs vor dem Hintergrund der unerheblichen gewerblichen Betätigung des Klägers deutlich übersetzt, was Indiz für ein primäres Kostenerzielungsinteresse ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass in einem Fall vor dem LG Hamburg der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kosten eines Ordnungsmittelverfahrens bezahlt hat. Die Erklärung des Klägers, es habe sich um einen Fall der […] gehandelt, schließt den Anschein eines gemeinschaftlichen Verhaltens zwischen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten nicht aus.“

Aus diesem Grunde habe Herr Braun Nachweis darüber zu erbringen, in welchem Umfang seine bisherige Abmahntätigkeit erfolgte und welchen Umfang demgegenüber seine geschäftliche Tätigkeit einnahm. Auch seine Verbindlichkeiten und sein Vermögen habe er darzulegen, um beurteilen zu können, wie die Abmahnungen finanziert wurden. Bezeichnenderweise erfolgte gegenüber dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist dahingehend jedoch gerade kein Nachweis, vielmehr verstummte die gegnerische Partei von nun an völlig.

Im Ergebnis erging deswegen erwartungsgemäß vor dem LG Köln ein Versäumnisurteil, womit einerseits die erhobene Klage abgewiesen sowie unserer Widerklage stattgegeben wurde. Die Folge: Herr Braun hat die Kosten des eigenen Klageverfahrens zu tragen und weiter unserem Mandanten die durch unsere Vertretung entstandenen Kosten für das Klageverfahren sowie der Widerklage zu erstatten.

Es zeigt sich wieder:

Bei Abmahnungen und den häufig vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist stets besondere Vorsicht geboten. Oft enthalten sie unnötige Verpflichtungen, meist sind sie zu weit gefasst und zudem begleiten sie Sie ein Leben lang. Zudem stand hier im vorliegenden Fall von Anfang an der Punkt der Rechtsmissbräuchlichkeit im Raum. Hier konnten wir unsere Erfahrungen aus anderen Fällen gegen Herrn Braun zur Darlegung dieses Rechtsmissbrauchs nutzen.

Keinesfalls sollten Sie untätig bleiben, sondern jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterziehen lassen. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gerne helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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