Ausstellen von Elektrobacköfen ohne Energieeffizienz-Etikettierung wettbewerbswidrig

28. August 2015
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weißer Stecker vor Energieeffizenzskala Urteil des OLG Hamm vom 26.07.2012, Az.: I-4 U 16/12

Werden Elektrogeräte als Einzelgeräte oder in Verbindung mit einer Musterküche ausgestellt, so müssen diese mit Etiketten über die Energieeffizenzklasse und über den Verbrauch an Energie im Sinne der EnVKV versehen sein. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 a EnVKG vor.

Dem steht weder entgegen, dass die in den Musterküchen verbauten Elektrogeräten als Ausstellungstücke nicht zum Verkauf stehen, noch dass die Geräte bereits für Kochevents mit Profi-Köchen in Betrieb genommen wurden. Auch unverkäufliche oder benutzte Musterküchen dienen immer noch dem Werbezweck und fallen daher nach § 2 Nr. 1 EnVKG unter das Tatbestandsmerkmal des „Ausstellens“. Diese unterliegen daher der Etikettierungspflicht, da der Verbraucher vor einer möglichen Kaufentscheidung durch genaue und sachdienliche Unterrichtung über den Energieverbrauch von energieverbrauchsrelavanten Produkten informiert werden soll.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 26.07.2012

Az.: I-4 U 16/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Dezember 2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor der Passus „zum Zwecke des Kaufs anzubieten oder“ entfällt und es am Ende des Unterlassungstenors heißt: „wie geschehen am 17.05.2011 bei dem Elektroherd, der auf dem Bild Anlage K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2011 (Bl. 44 d. A.) rechts abgebildet ist“.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe

A.

Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband und seit dem 13.10.2004 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen (Anlage K1 zur Klage vom 14.10.2011).

Die Beklagte betreibt Küchenstudios. Hierunter befindet sich auch ein Küchenstudio im „Stilwerk“ in der Großen F-Straße in I. Die in den dortigen Musterküchen des Herstellers G eingebauten netzbetriebenen Elektrobacköfen der Marke N2 und T wiesen ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos (Anlagen K2 zur Klageschrift vom 14.10.2011) am 17.05.2011 kein Etikett mit der Angabe der Energieeffizienzklasse und des Stromverbrauchs auf.

Der Kläger beanstandete dies gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2011 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 14.10.2011) und forderte sie (erfolglos) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ausgleich von Abmahnkosten i.H.v. 256,80 € auf.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei der Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Geschäftsräumen für den Endverbraucher netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 8 der „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) zum Zwecke des Kaufs anzubieten oder auszustellen – sei es auch als Teil von Musterküchen, ohne sie außen an Türen mit Etiketten zu kennzeichnen, die Angaben über die Energieeffizienzklasse und über den Verbrauch an Energie im Sinne der EnVKV enthalten. Es hat die Beklagte ferner zur Zahlung von 256,80 € nebst Zinsen verurteilt.

Das Landgericht hat dies wie folgt begründet:

Der Kläger sei als qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.

Für ein missbräuchliches Verhalten i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG sehe das Gericht keinen Ansatz, insbesondere nicht aufgrund einer vorprozessual möglicherweise zu weit gefassten Unterwerfungserklärung. Denn die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diese auf das Nötige zu beschränken.

Der Klageanantrag sei hinreichend bestimmt. Denn er hebe auf die Einzelheiten des Verhaltens der Beklagten im Küchenstudio I ab.

Die EnVKV sei, auch wenn es eine neue europäische Richtlinie gebe, der aber noch delegierte Ausführungsverordnungen fehlen würden, noch nicht aufgehoben und daher weiterhin geltendes Recht.

Der Kläger habe einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EnVKV und der Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 8 EnVKV. Danach habe die Beklagte es unterlassen, netzbetriebene Elektrobacköfen, soweit diese von der Tabelle 1 erfasst würden, auch dann, wenn sie Teil von Musterküchen seien, in ihren Geschäftsräumen zu Verkaufszwecken anzubieten oder auszustellen, ohne sie mit den erforderlichen Etiketten zu versehen.

Auch wenn es der Beklagten darum gehe, Küchenmöbel zu vertreiben, vertreibe sie doch als Zubehör auch die passenden Einbaugeräte, die sie auf Wunsch des Kunden in die Küchenplanung einbeziehe und mitverkaufe. Wenn die Beklagte in ihren Musterküchen eingebaute Elektrobacköfen zeige, habe dies den Sinn, bei dem Kunden auch diese Elektrobacköfen zu bewerben, mögen diese auch nicht einzeln, sondern nur im Rahmen einer Einbauküche zu erwerben sein.

Die EnVKV lasse nicht erkennen, dass Elektrogeräte, die in einer Einbauküche integriert seien, nicht gekennzeichnet zu werden bräuchten. Der Zweck der Verordnung, dem Kunden die Energieverbrauchsdaten eines zu erwerbenden Gerätes kenntlich zu machen, gelte auch für diese Geräte. Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG, der bei nicht ausgestellten Geräten, die in schriftlichen Angeboten oder im Fernabsatzhandel angeboten würden, die Bereithaltung der in Anhang III genannten Angaben fordere und dies ausdrücklich auch für Angebote von Einbauöfen für Einbauküchen verlange, beziehe sich seinem Wortlaut nach auf nicht ausgestellte Einbauöfen für Einbauküchen. Hieraus könne nicht für ausgestellte Einbauöfen auf das Gegenteil geschlossen werden. Vielmehr sei es selbstverständlich, dass solche Elektrobacköfen unabhängig davon, ob sie einzeln oder als Teil einer Musterküche ausgestellt würden, in gleicher Weise zu kennzeichnen seien.

Ein Fall der Ausstellung i.S.d. EnVKV liege auch vor, wenn die Beklagte die ausgestellte Musterküche als solche nicht verkaufe oder vermiete, sondern als Anschauungsobjekt jahrelang bereithalten wolle. Der Begriff der Ausstellung setze nur voraus, dass das Gerät als Werbung für den Kauf oder die Anmietung eines gleichen Gerätes gezeigt oder vorgeführt werde.

Eine Ausstellung in diesem Sinne liege auch bei eingebauten Geräten vor. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass die Beklagte Küchen individuell plane und keine standardmäßig zusammengesetzten Küchenzeilen verkaufe. Die im Küchenstudio ausgestellte Küche mitsamt Geräten diene gleichwohl dazu, dem Kunden einen unmittelbaren Eindruck vom Design, der Funktionalität und der Verarbeitung derselben zu verschaffen.

Hieran ändere auch nichts, dass die Küchen und Elektrobacköfen bei Kochevents benutzt würden. Der Ausstellungszweck bleibe trotz dieses Gebrauchs erhalten.

Im Übrigen werde nach dem Vortrag der Beklagten der T-Elektrobackofen wohl nicht zum Backen benutzt.

Die Beklagte sei ferner zum Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu verurteilen. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, auch wenn die vorgelegte Unterlassungserklärung zu weit gefasst gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres  erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung wie folgt:

Auch nach der Neufassung des Klageantrages verbleibe es dabei, dass es an der erforderlichen Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehle. Der Kläger beziehe sich mit seinem Klageantrag abstrakt auf die EnVKV und deren Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 8. Es fehle jedoch die erforderliche Konkretisierung im Hinblick auf den konkret gerügten Wettbewerbsverstoß. Der Kläger habe keine näheren Angaben zu den auf den von ihm vorgelegten Fotos abgebildeten Elektrogeräten gemacht, obwohl hierauf auch Kaffeeautomaten und Mikrowellen-Geräte zu sehen seien. Nähere Angaben zur Art und zum Typ der einzelnen Geräte würden fehlen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EnVKV und der Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 8 EnVKV vor.

Insoweit verbleibe es dabei, dass die Klagebefugnis zur Überprüfung gestellt werde.

Das Klagevorbringen sei nicht hinreichend substantiiert, um den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß darzulegen.

Nähere Angaben zur Identifikation der Geräte, insbesondere im Hinblick auf Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 8, Anm. 4 EnVKV, wonach der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fiele, würden fehlen. Unter den vom Kläger fotografierten Geräten befänden sich jedoch auch Dampfgarer und ein Dampfbackofen.

Gleiches gelte für die Frage, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtgeräte handele. Tatsächlich würden in dem Küchenstudio der Beklagten nur Musterküchen präsentiert, die nicht zum Verkauf stünden und die auch für sog. Events mit Profiköchen genutzt würden. Hierbei würden die Küchen mitsamt Einbaugeräten benutzt. Benutzte Geräte unterfielen als Gebrauchtgeräte jedoch weder der EnVKV noch der Richtlinie 2010/30/EU. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG wie auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKV, und zwar in ihrer Fassung seit dem 10.05.2012, unterfielen Gebrauchtgeräte nicht der Kennzeichnungspflicht.

Aber selbst wenn der Senat davon ausgehen sollte, dass in den Musterküchen netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 8 EnVKV vorhanden seien, fehle es dennoch an einem Wettbewerbsverstoß.

Denn die in dem Küchenstudio vorhandenen Musterküchen würden nicht zum Verkauf angeboten. Vielmehr befänden sie sich regelmäßig über mehrere Jahre in den Küchenstudios, da es sich um hochpreisige Luxusküchen des Herstellers G handele, die keinem schnellen „Modellwechsel“ unterlägen.

Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Geräte i.S.d. EnVKV ausgestellt würden, könne dem nicht gefolgt werden. Es habe hierbei übersehen, dass Klagevorbringen dazu, dass gleiche Geräte, wie sie in den Musterküchen vorhanden seien, zum Kauf oder zur Anmietung angeboten würden, fehle. Der Kläger trage nicht vor, um welche Geräte es sich handele und ob diese nach wie vor aktuell und über die Beklagte bezogen werden könnten.

Zudem bestehe nach § 3 Abs. 4 EnVKV n.F. eine Kennzeichnungspflicht für eingebaute und installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anl. 1 der EnVKV oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anl. 2 bestimmt sei. Die neugefasste nationale Regelung entspreche damit den Bestimmungen in Art. 4 lit. b Richtlinie 2010/30/EU. In der Richtlinie 2002/40/EG vom 08.05.2002 betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen sei eine Kennzeichnungspflicht für eingebaute oder installierte Öfen jedoch nicht vorgesehen. Angebote für Einbauöfen für Einbauküchen würden lediglich in Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2002/40/EG im Zusammenhang mit den Angaben für nicht ausgestellte Geräte erwähnt. Wenn das Landgericht hierzu meine, dass sich aus dem Wortlaut ergebe, dass die Regelung nur auf nicht ausgestellte Einbauöfen für Einbauküchen zu beziehen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Andernfalls sei der Satz betreffend Einbauöfen für Einbauküchen überflüssig. Der Wortlaut der Regelung mache vielmehr deutlich, dass Einbauöfen für Einbauküchen Geräten gleichgestellt seien, die der potenzielle Käufer nicht ausgestellt sehe.

Die Beklagte beantragt deshalb,

die Klage unter Abänderung des am 16.12.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:

Er stütze seinen Unterlassungsanspruch auf nationales Recht, und zwar die Vorschriften der EnVKV. Der deutsche Verordnungsgeber habe die EnVKV in Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU am 10. Mai 2012 neu gefasst. Die Kennzeichnungpflicht für netzbetriebene Elektrobacköfen ergebe sich unverändert gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zur EnVKV i.V.m. Spalte 1, Zeile 8 der Tabelle 1 zur EnVKV. Die Art der zur Kennzeichnung erforderlichen Etiketten und Datenblätter ergebe sich ebenfalls unverändert aus der Richtlinie 2002/40/EG. Für Haushaltsgeräte, die in Tabelle 1 aufgeführt seien, bestimme sich die Kennzeichnungspflicht gemäß der neu eingeführten Nr. 9 der Anlage 1 zur EnVKV dann nach Anlage 2 zur EnVKV, wenn die in Tabelle 1 aufgeführten Richtlinien durch Verordnungen nach Anlage 2 zur EnVKV ersetzt wurden. Da eine delegierte Verordnung für Backöfen noch nicht erlassen sei, ergebe sich die Kennzeichnungspflicht für diese Geräte weiterhin aus Zeile 8 der Tabelle 1 zur EnVKV.

Dass nach dem zu erwartenden Erlass einer delegierten Verordnung zu Elektrobacköfen die zur Kennzeichnung von netzbetriebenen Elektrobacköfen zu verwendenden Etiketten bzw. Datenblätter neu gestaltet werden könnten, mache den Klageantrag nicht unbestimmt. Kern des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes sei, dass die Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Etiketten zur Energieeffizienz nicht zur Kennzeichnung der netzbetriebenen Elektrobacköfen außen oder an den Türen verwendet. Unabhängig davon, wie diese Etiketten in Zukunft bei einem möglichen Erlass der entsprechenden delegierten Verordnung für netzbetriebene Elektrobacköfen aussehen würden, umfasse die Wiederholungsgefahr auch kerngleiche Verstöße.

Unerheblich sei auch, dass die Beklagte meine, ausgestellte Küchen nicht zum Verkauf anzubieten. Das Tatbestandsmerkmal „zum Kauf anbieten“ sei nicht so eng zu verstehen, dass das individuell in der Musterküche ausgestellte Gerät jenes sei, welches auch zum Kauf angeboten werde. Es sei unstreitig, dass die Beklagte Küchen einschließlich der darin enthaltenen Elektrobacköfen plane. Finde ein Kunde an einer Musterküche und den darin enthaltenen Geräten Gefallen, könne er diese Küche ggf. individuell angepasst mit anderen Exemplaren der in der Musterküche enthaltenen Geräte kaufen. Im Übrigen belege der Werbeauftritt der Beklagten vom 14.12.2011, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptungen auch Musterküchen und Geräte zum Kauf anbiete.

Ohne Belang sei auch, dass die Beklagte meine, dass sich bei den fotografierten Elektrobacköfen auch solche mit Dampfgarfunktionen befänden. Denn sie trage insoweit selbst vor, dass die Dampfgarfunktionen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen. Die Kennzeichnungspflicht der Elektrobacköfen, die auch Dampfgarfunktionen hätten, entfiele hierdurch nicht. Lediglich der Energieverbrauch der Dampfgarfunktion müsse nicht angegeben werden.

Sofern Elektrobacköfen mit Dampfgarfunktion nicht kennzeichnungspflichtig seien, sei es unschädlich, wenn sich unter den ausgestellten Geräten auch solche befänden. Denn der Unterlassungsanspruch entstehe bereits durch die Nichtkennzeichnung eines netzbetriebenen Elektrobackofens – und zumindest dies sei unstreitig.

Es sei jedoch nicht unstreitig, dass die Beklagte nur Musterküchen präsentiere, die nicht zum Verkauf stünden und die auch für sogenannte Events genutzt würden.

Wenn die Beklagte meine, es handele sich insoweit um nicht kennzeichnungspflichtige Gebrauchtgeräte, unterliege sie zwei Irrtümern. Zum einen sei das Tatbestandsmerkmal „neu“ weder der EnVKV noch der Richtlinie 2010/30/EU zu entnehmen. Zum anderen unterliege die Argumentation der Beklagten einem Zirkelschluss, wenn sie meine, dass ein Gerät, das ausgestellt und in diesem Rahmen vorgeführt werde, zum „Gebrauchtgerät“ werde. Damit führe sie die Kennzeichnungspflicht für ausgestellte Geräte ad absurdum. Hierdurch entfalle die Pflicht mit dem Ausstellen. Während § 3 Abs. 2 EnVKV a.F. „Gebrauchtgeräte“ von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen habe, wäre dies nun richtlinienkonform als „Produkte aus zweiter Hand“ entsprechend Art. 1 Abs. 3 a) Richtlinie 2010/30/EU auszulegen. Aus zweiter Hand würden die von der Beklagten vom Hersteller bezogenen Geräte nicht stammen.

Nach den Regelungen der EnVKV, der Richtlinie 92/75/EWG und auch nach der Richtlinie 2002/40/EG seien in Küchen eingebaute Geräte kennzeichnungspflichtig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich aus dem Zusammenspiel von Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG, dass diese die Kennzeichnung eingebauter und installierter Geräte gerade voraussetze. Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2002/40/EG beschreibe, dass das Etikett nach Anhang I der Richtlinie an der Tür des Gerätes so anzubringen sei, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt sei. Dagegen betreffe Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2002/40/EG die Kennzeichnung von Geräten, die der Kunde nicht ausgestellt sehe. Dazu zähle die Norm exemplarisch die Formen auf, in denen der Kunde eben kein Küchenstudio betrete und das Gerät nicht physisch vor sich habe. In diesen Fällen seien die nach Anhang III genannten Angaben zur Verfügung zu stellen. Anhang III sei wiederum überschrieben mit „Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes“. Daher stelle Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2002/40/EG keine Gleichstellung von physisch ausgestellten mit Geräten im Versandhandel dar. Vielmehr stelle der Verordnungsgeber auch für den Versandhandel klar, was er für physisch ausgestellte Geräte voraussetze, nämlich dass auch Einbaugeräte für Einbauküchen der Kennzeichnungpflicht unterlägen.

Abschließend sei festzuhalten, dass die Richtlinie 92/75/EWG mit ihren zur Durchführung erlassenen Vorschriften sicher stellen sollte, dass netzbetriebene Elektrobacköfen, die physisch ausgestellt seien, immer mit den entsprechenden Energieverbrauchsetiketten sichtbar gekennzeichnet seien. Nach der Präambel der Richtlinie 2010/30/EU werde durch diese die Umsetzungspflicht der Richtlinie 92/75/EWG nicht aufgehoben. Mithin bestünden alle Kennzeichnungspflichten weiter, solange nicht eine delegierte Verordnung für netzbetriebene Elektrobacköfen eine abweichende Kennzeichnung vorgebe. Dies sei nicht der Fall.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Denn die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Der Klageantrag wird den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht, nachdem der Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2012 auf entsprechenden Hinweis des Senates (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO) hinreichend konkretisiert hat.

2.

Die notwendige Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG liegt vor.

Die Klagebefugnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte den erstinstanzlich mit der Klageerwiderung vom 24.11.2011 erhobenen und mit der Berufungsbegründung vom 20.03.2012 aufrecht erhaltenen Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit des Handelns des Klägers nach § 8 Abs. 4 UWG geltend macht.

Denn die hierfür angeführten Tatsachen vermögen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen.

a) Die zu weite Formulierung der vorformulierten Unterlassungserklärung und die einheitliche Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung der Abmahnkosten lassen weder für sich genommen noch im Zusammenspiel den Schluss auf sachfremde Motive des Klägers zu. Die Höhe der mit 5.001,00 € vorgeschlagenen Vertragsstrafe hält sich im Rahmen des Üblichen.

b) Auch die näheren Umstände der Anfertigung der als Anlage K2 zur Klageschrift vom 14.10.2011 zu den Akten gereichten „Testfotos“ vermögen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen.

Hierbei kann dahin stehen, ob die Unlauterkeit der Anfertigung solcher Testfotos für sich genommen überhaupt als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG in Betracht kommt.

Denn die in Rede stehende Anfertigung von Fotos in Geschäftsräumen ist nicht unlauter, wenn der Wettbewerbsverstoß – wie dies vorliegend der Fall ist – in erster Linie durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden kann und ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung möglicher Betriebsstörungen nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist. Angesichts der geänderten Lebensverhältnisse, insbesondere der gewandelten Einstellung der Kunden, und der fortgeschrittenen technischen Entwicklung, die das Fotografieren mit kleinen Digitalkameras und Kameras in Mobiltelefonen oder Armbanduhren ermöglicht, wird in der heutigen Zeit von der Anfertigung von Fotoaufnahmen innerhalb von Geschäftsräumen generell keine Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung mehr ausgehen (Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 10.163 m.w.N.). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG auch aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG n.F., d.h. in der seit dem 17.05.2012 in Kraft getretenen Fassung zu. Zudem liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Regelung der EnVKV a.F. vor.

a)

Bei den insoweit entscheidenden Informationspflichten des EnVKG respektive der EnVKV handelt es sich nach ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung um sog. Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die den Händlern und Herstellern auferlegten Pflichtangaben liegen nicht allein im Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz, sondern sind auch für die Kaufentscheidung der Verbraucher von erheblicher Bedeutung (Senat, Urt. v. 11.03.2008 – 4 U 193/07, BeckRS 2008, 09441; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.131a).

b)

Die vom Kläger monierte Präsentation der Elektrogeräte durch die Beklagte stellt zweifelsohne ein geschäftliches Handeln i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

c)

Die Beklagte verstößt hiermit gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG.

aa)

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des EnVKG wird unabhängig davon, ob die konkret ausgestellten Küchen zum Verkauf anstanden nicht etwa dadurch von vorneherein ausgeschlossen, dass die in Rede stehenden Geräte – so die Behauptung der Beklagten – bei sog. Kochevents mit Profiköchen genutzt werden. Denn allein hierdurch werden sie nicht zu gebrauchten Produkten i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG.

Denn man kann das Tatbestandsmerkmal „gebraucht“ nicht allein als Gegenteil von „neu“ definieren.

Zwar legt der landläufige Sprachgebrauch dies – wenn auch nicht zwingend – nahe. Jedoch endet die Auslegung eines Gesetzestatbestandes im Rahmen der Prüfung des Rechtsbruches nach § 4 Nr. 11 UWG nicht beim Wortlaut, geschweige denn beim gängigen Verkehrsverständnis desselben.

Vielmehr führt die systematische Interpretation des Begriffs dazu, dass die in Rede stehende Nutzung der Geräte bei Koch-Events diese nach dem Sinn und Zweck der EnVKG nicht zu gebrauchten Produkten i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG macht.

Hierfür spricht schon Art. 1 Abs. (3) Buchst. a) der RiLi 2010/30/EU, deren Umsetzung die nunmehr seit dem 17.05.2012 geltende Neufassung des EnVKG dient (vgl. BT-Drucks. 17/8427, S. 1 unter A.). Denn danach sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen. Um solche handelt es sich bei den durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbenen Geräten schon begriffsmäßig nicht.

Hinzu kommt, dass man auch den mit dem Einsatz der Geräte verfolgten Zweck als Abgrenzungskriterium heranziehen muss. Dementsprechend ergibt sich aus dem Zusammenhang des EnVKG, dass jedenfalls die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnKVG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig.

Dass die Nutzung der Geräte bei sog. Kochevents mit Profiköchen einem anderen Zweck als dem Vorführen der von der Beklagten vertriebenen Küchen mitsamt der hier streitgegenständlichen Geräte beim praktischen Einsatz, und zwar vorrangig zu Werbezwecken dient, stellt die Beklagte letztendlich selbst nicht in Frage.

bb)

Bei netzbetriebenen Backöfen handelt es sich um Produkte i.S.d. § 3 Abs. 1 EnVKG.

Der Begriff Produkt ist gemäß § 2 Nr. 1. a) EnVKG der Oberbegriff für energieverbrauchsrelevante Produkte. Hierunter sind Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, zu verstehen. Hierzu zählen die hier in Rede stehenden Geräte.

cc)

Die Beklagte stellt die Geräte als Händler i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG aus.

Denn unter den Begriff des Ausstellens fällt – wie bereits ausgeführt – gemäß § 2 Nr. 1  EnVKG das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Auch wenn es sich in den Küchenstudios der Beklagten um hochpreisige Luxusküchen handelt, die keinem „schnellen“ Modellwechsel unterliegen und deshalb – so die Behauptung der Beklagten – als Musterküchen in der Regel über mehrere Jahre in dem Geschäftslokal verbleiben, ändert dies nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des Handelns.

Damit mag die Beklagte zwar die in concreto auf den Fotos abgebildeten Küchen nicht i.S.d. § 2 Nr. 16 EnVKG zum Verkauf anbieten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie die Küchen nebst Geräten aufgestellt hat und mit den Koch-Events vorführt. Dies geschieht auch zu Werbezwecken. Schon der Begriff „Musterküche“ verweist darauf, dass es sich um ein Muster handelt, mithilfe dessen dem Verbraucher veranschaulicht wird, wie sich die von der Beklagten vertriebenen Küchensegmente mitsamt Geräten im Hinblick auf Design, Funktionalität und Verarbeitung praktisch zu einer Küche zusammenfügen. Dies dient keinem anderen Zweck, als den Kunden zum Kauf einer solchen, wenn auch ggf. erst nach individueller Planung zusammengestellten Küche zu bewegen, mithin diese zu bewerben. Das Interesse der Beklagten mag vorrangig auf dem Vertrieb der Küchenelemente der Marke G liegen, umfasst jedoch auch die dazu gehörigen Elektrogeräte.

Der Einwand der Beklagten, es fehle insoweit am erforderlichen Klagevorbringen, um welche Gerätetypen es sich im Einzelnen handele, ob diese nach wie vor aktuell seien und überhaupt über die Beklagte bezogen werden könnten, greift nicht durch. Denn genau dies ist schon der Klageschrift zu entnehmen, wenn der Kläger vorträgt, die auf den Fotos abgebildeten Elektrobacköfen würden von der Beklagten ausgestellt und angeboten. Einer über die Veranschaulichung mittels Fotos hinausgehenden detaillierten Bezeichnung der einzelnen Gerätetypen bedurfte es sodann nicht, da die Beklagte das diesbezügliche Klagevorbringen nicht bestreitet. Dies hätte ihr jedoch unter den gegebenen Umständen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO oblegen. Wenn die Beklagte die Musterküchen mitsamt Elektrogeräten ausstellt, lässt dies nämlich ohne weiteres den Schluss zu, dass sie – wie dies bei jedem Küchenstudio gang und gäbe ist – auch die eingebauten Elektrogeräte vertreibt. Sofern dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, hätte sie dies bestreiten müssen, da allein sie hierzu nähere Kenntnisse hätte und ihr deswegen sogar ein einfaches Bestreiten verwehrt wäre (vgl. Zöller-Greger, 29. Aufl., § 138 ZPO Rdnr. 8b m.w.N.).

dd)

Die streitgegenständlichen Elektrobacköfen unterliegen auch der Etikettierungspflicht der §§ 3, 4 der Energiekennzeichnungsverordnung in der seit dem 10.05.2012 gültigen Fassung – und hierbei handelt es sich um eine Verordnung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1. a), 4 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.

Bei den hier in Rede stehenden Geräten sind – wie bereits zu § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG ausgeführt – energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher im Küchenstudio der Beklagten und damit am Verkaufsort ausgestellt werden. Netzbetriebene Elektrobacköfen sind prinzipiell nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1., S. 2 Nr. 3 EnVKV sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Etiketten, die Angaben über den Verbrauch an Energie enthalten, an den Türen der Geräte zu kennzeichnen, und zwar nach Zeile 8, Spalte 3 der Tabelle 1 zu Anlage 1 EnVKV entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen.

Eine solche Kennzeichnungspflicht besteht gemäß § 3 Abs. 4 EnVKV – in Umsetzung von Art. 4 Buchst. b) Richtlinie 2010/30/EU – auch für die unstreitig eingebauten und im Hinblick auf die behauptete Nutzung für Koch-Events gegebenenfalls sogar installierten Backöfen, da dies in Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1 EnVKV bestimmt ist.

(1)

Die in der Tabelle 1 der Anlage 1 zur EnVKV in Zeile 8 normierte Etikettierungspflicht für netzbetriebene Elektrobacköfen bezieht sich nämlich gleichermaßen auf nicht eingebaute wie auf eingebaute und installierte Geräte.

Denn die Bestimmung differenziert insoweit nicht.

(a)

Hierfür spricht eine teleologische Auslegung dieser Regelung.

Eine solchermaßen einheitliche Etikettierungspflicht auch für eingebaute und installierte Backöfen entspricht nämlich dem eigentlichen Sinn und Zweck der Bestimmung.

Ausweislich des Erwägungsgrundes (5) der für das Verständnis der EnVKV maßgeblichen Richtlinie 2010/30/EU soll eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die am wenigsten Energie brauchen oder indirekt zu einem geringen Verbrauch führen. Der Erwägungsgrund (8) macht in dieser Hinsicht die Bedeutung eines einheitlichen Etiketts für sämtliche Produkte eines Produkttyps deutlich und stellt klar, dass Maßnahmen zu treffen sind, damit dem potentiellen Käufer, der das Haushaltsgerät – und somit auch das Etikett – (ausnahmsweise) nicht in Augenschein nehmen kann, die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen.

In Anbetracht dieser Erwägungen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, warum man eingebaute oder installierte Backöfen von der generellen Etikettierungspflicht hätte ausnehmen wollen. Im Gegenteil spricht das Bestreben nach einer möglichst einheitlichen Etikettierung für alle Geräte gegen eine Ausnahme. Bei Backöfen der in Rede stehenden Art kann der Verbraucher das Etikett auch unproblematisch zur Kenntnis nehmen, da eine hinderliche Verblendung des Gerätes anders als bei Kühlschränken, Waschmaschinen etc. üblicherweise – wie auch der hier streitgegenständliche Fall zeigt – nicht erfolgt. Die Geräte sind damit gerade nicht „unsichtbar“ eingebaut, so dass eine Etikettierung am Gerät durchaus möglich ist. Eine individuelle Planung bei Einbauküchen steht einer Ausstellung der Geräte „auf Sicht“ im Ladenlokal ohnhin nicht entgegen.

(2)

Hiergegen spricht – entgegen der hierzu von der Beklagten vertretenen Auffassung – auch nicht Ziffer „6. Nicht ausgestellte Geräte“ der Anlage 1, und zwar dort Satz 2, wonach die Anforderungen des Satzes 1 auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen gelten.

Der Inhalt des Satzes 2 kann unter der einheitlichen Überschrift „6. Nicht ausgestellte Geräte“ unter systematischen Erwägungen nämlich lediglich als Klarstellung im Hinblick auf das Angebot nicht ausgestellter Einbaugeräte verstanden werden.

Denn sofern man hierdurch eine (generelle) Gleichstellung von Einbaugeräten mit nicht ausgestellten Produkten hätte festschreiben wollen, hätte es weitaus näher gelegen, dies unter einer gesonderten Ziffer mit einer entsprechenden Überschrift, zumindest jedoch in einem eigenen Absatz zu regeln.

Schließlich dient die Anlage 1 der EnVKV, insbesondere deren Tabelle 1 Zeile 8 auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/40/EG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen. In Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG findet sich in Satz 1 eine entsprechende Regelung für nicht ausgestellte Geräte und in Satz 2 die Bestimmung, dass die Anforderung bei Angeboten für Einbauöfen für Einbauküchen gilt. Auch insoweit gelten die systematischen Erwägungen zu Ziffer 6. der Anlage 1 der EnVKV. Das heißt, die Gliederung und die Formatierung streiten auch hier dafür, dass es sich lediglich um eine Klarstellung im Hinblick auf das Angebot von nicht ausgestellten Einbauöfen für Einbauküchen handelt. Der Verweis auf Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG, der die Kennzeichnung unter der Überschrift „Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes“ regelt, unterstreicht dies nur. Denn sofern man eine einheitliche Kennzeichnung für Einbauöfen und nicht ausgestellte Geräte erreichen wollte, hätte es wiederum auf der Hand gelegen, die erforderlichen Angaben unter einer entsprechend umfassenden Überschrift festzuschreiben.

(2)

Die Beklagte kann sich demgegenüber schließlich auch nicht auf die Fußnote 4) der vorgenannten Tabelle 1 zu Anlage 1 EnVKV berufen, wonach der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn den gesonderten Ausweis des Energieverbrauchs der Dampfgarfunktion eines solchen kombinierten Backofens verlangt der Kläger nicht.

d)

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten des EnVKG respektive die EnVKV stellt auch keine Bagatelle (§ 3 Abs. 1 UWG) dar. Abgesehen davon, dass ein solcher Verstoß tatsächlich geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, lassen schon die europarechtlichen Vorgaben zur Informationspflicht eine Einstufung als Bagatellverstoß nicht zu.

e)

Die Wiederholungsgefahr wird mangels Unterwerfungserklärung der Beklagten tatsächlich vermutet, und zwar aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes (vgl. Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33).

Maßgeblich ist insoweit, dass sich die Unlauterkeit des Handelns der Beklagten nicht erst durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung mit Inkrafttreten des neu gefassten EnVKG und der Änderungen des EnVKV zum 17.05.2012 ergeben hat (vgl. Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.8a). Vielmehr waren die hier einschlägigen Regelungen der EnVKV bereits zuvor anwendbar und entsprechend den maßgeblichen europarechtlichen Richtlinien auszulegen.

2.

Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kostenpauschale i.H.v. 256,80 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nebst Zinsen (§ 291 BGB) zu, der von der Beklagten der Höhe nach nicht in Frage gestellt wird.

C.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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