Comedyserie „Sechserpack“: Streit um Nachvergütung

09. April 2021
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Fernbedienung Netflix Pressemitteilung Nr. 4/2021 zum Urteil des LG München I vom 29.01.2021, Az.: 21 O 19277/18

Eine Hauptdarstellerin der Comedyserie „Sechserpack“ darf Auskunft über die Höhe der mit der Serie erzielten Einnahmen von dem Fernsehsender verlangen, welcher die Serie ausgestrahlt hat. Der Anspruch dient dazu, einen möglichen Nachvergütungsanspruch möglichst genau beziffern zu können. Eine Nachvergütung kann verlangt werden, wenn das bezahlte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht, die mit der Verwertung der Leistung erzielt wurden.

Landgericht München I

Pressemitteilung 04/21 zum Urteil vom 29.01.2021

Az.: 21 O 19277/18

 

Mit Urteil vom 29.01.2021 (Az. 21 O 19277/18) hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage einer Schauspielerin auf Auskunft über die Einnahmen des beklagten Fernsehsenders mit der Comedy-Fernsehserie „Sechserpack“ stattgegeben.

Die Klägerin wirkte als Hauptdarstellerin an der im Auftrag der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2010 produzierten Serie mit. Sie ist der Meinung, dass ihr angesichts des mit der Serie von der Beklagten erzielten wirtschaftlichen Erfolges ein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der Erfolg der Serie sei im seinerzeit vereinbarten Honorar nicht hinreichend berücksichtigt worden. Um einen möglichen Nachvergütungsanspruch geltend machen zu können, verlangt die Klägerin zunächst, dass die Beklagte Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Verwertung der Serie „Sechserpack“ sowie die hiermit erzielten Einnahmen erteilt. Das Landgericht München I hält das Klagebegehren für weitgehend begründet.

Nach den entsprechenden Regelungen des Urheberrechtsgesetzes kann eine Schauspielerin wie die Klägerin ein zusätzliches Entgelt verlangen, wenn das ihr bezahlte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht, die mit der Verwertung der schauspielerischen Leistungen erzielt wurden. Um die Höhe der Nachvergütung beziffern zu können, wer-den – wie auch hier – zunächst entsprechende Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Aus Sicht der 21. Zivilkammer ergaben sich hier aus den von der Klägerin vorgetragener Daten zur Anzahl der Ausstrahlungen und Wiederholungen sowie zu den Einschaltquoten klare Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Comedyserie im Vergleich zu anderen Comedyformaten überdurchschnittlich erfolgreich verwertet wurde. Ein Nachvergütungsanspruch scheint daher möglich, so dass der beklagte Fernsehsender zur Auskunft über die erzielten Einnahmen – einschließlich der Werbeeinnahmen – verurteilt wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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