Kommentar

Domain „schufa-anwalt.de“ verletzt Markenrechte und wird abgeschaltet

15. Juli 2020
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Schufa-Eintrag im Wörterbuch Kommentar zum Urteil des LG München I vom 25.06.2020, Az.: 17 HK O 3700/20

Das LG München I untersagt einem Bonner Anwalt die Nutzung der Domain schufa-anwalt.de im Rahmen seiner Internetpräsenz. Die Verwendung stelle eine Markenrechtsverletzung dar und es könnte der falsche Eindruck entstehen, es bestünden Geschäftsbeziehungen zwischen besagtem Anwalt und der Schufa. Tatsächlich ist jedoch genau das Gegenteil der Fall: Der Jurist bietet Rechtsbeistand bei fehlerhaften Einträgen bei der Auskunftei.

Was ist passiert?

Der Bonner Rechtsanwalt bot seinen Mandanten einen ganz spezifischen Service. Er geht rechtlich gegen fehlerhafte Einträge bei der Auskunftei Schufa vor. Zu diesem Zweck trat er im Netz unter der Domain schufa-anwalt.de auf.

Die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, kurz Schufa, ist ein privates Unternehmen, das Finanzdaten von Einzelpersonen und Unternehmen sammelt, um Bonitätsauskünfte erteilen zu können. Nach eigenen Angaben hat das Unternehmen Datensätze zu rund 68 Millionen Bürgern und 6 Millionen Unternehmen in Deutschland. Es hat damit auch ein Quasi-Monopol hinsichtlich Datenauswertung deutscher Verbraucher.

Die Schufa beschritt den gegen die Nutzung der Domain und auch gegen kritische Aussagen des Rechtsanwalts. Eine einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber wurde bereits im März 2020 erlassen, gegen diese allerdings auch Widerspruch eingelegt. Dieser sah sich im Recht: „Wir sehen keinen markenrechtlichen Verstoß, weil keine Verwechselbarkeit besteht und auch kein Wettbewerbsverhältnis. Wir sehen es zudem nicht nur aus juristischen Gründen kritisch, wenn die Schufa offenbar versucht, eine Marktbereinigung zu betreiben und mehreren Anwaltskanzleien auf dem Rechtsweg die Werbung untersagt, in welcher diese zum ‚SCHUFA-Recht‘ werben. Die Schufa möchte damit offensichtlich eine breite rechtliche Kontrolle ihrer Eintragungspraxis verhindern.“ Infolgedessen hatte das LG München I zu entscheiden.

Die Entscheidung des LG München I

Mit Urteil vom 25.06.2020 (Az.: 17 HK O 3700/20) hat das LG München I der Klage hinsichtlich der Domain stattgeben diese damit de facto stillgelegt. Geändert wurde die Entscheidung im Vergleich zur einstweiligen Verfügung in Bezug auf die kritischen Äußerungen.

Das Münchner Gericht sah durch den Internetauftritt das Markenrecht der Schufa verletzt, insbesondere weil ein gelbes Logo mit den Wörtern „Schufa“ und „Anwalt“ verwendet wurde. Es folgte der Argumentation der Klägerin, dass bei Verbrauchern durch die konkrete Kombination der Wörter der Anschein erweckt werden könne, der Bonner Anwalt und die Kreditauskunftei gehörten zusammen. Es wurde diesem damit untersagt, auf diese Weise für sich zu werben. Dass die kritischen Aussagen (wieder) getroffen werden können, dürfte aus seiner Sicht ein Tropfen auf den heißen Stein sein.

Fazit

Die getroffene Entscheidung birgt schlussendlich keine großen Überraschungen – doch das „Warum“ ist bemerkenswert. Während der Anwalt gerade gegen die negativen Konsequenzen eines Fehlers beim Datengiganten Schufa vorgehen will, argumentiert diese erfolgreich, der Anwalt könne von Verbraucherseite irrtümlich dem eigenen Lager zugeordnet werden. Ganz deutlich wird hier, dass im Rahmen der Markenrechtsverletzung durch Domains der Inhalt der verknüpften Website dahinstehen kann – die Domain muss isoliert betrachtet werden. Ob die Entscheidung bereits rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt, in unmittelbarem Anschluss an das Urteil wollte der Anwalt aus Bonn Rechtsmittel prüfen.

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